5.2.3. Maß der Nutzung im MU 2 und MU 3 (Pinneberger Straße, rückwärtig)
Überbaubare Grundstücksflächen / Zahl der Vollgeschosse / Bauweise
Auf den rückwärtigen Flächen werden Baufenster für eine 2-geschossige Bebauung im Abstand von mindestens 20 m zur vorderen 4-geschossigen Bebauung festgesetzt.
Für das MU 2 wird offene Bauweise festgesetzt. Auf den Flurstücken 1437 und 1438 sind im rückwärtigen Grundstücksteil gewerblich genutzte Bauten vorhanden. Die Grundstückszuschnitte sind mit Breitenmaßen von 30 bzw. 36 m für derartige Anlagen geeignet. Deswegen wird zwischen dem hinteren 2-geschossigen Baufenster und der Straßenrandbebauung eine überbaubare Grundstücksfläche für eine 1-geschossige Bebauung eingefügt. Für diese Fläche gilt die offene Bauweise, Abstände zum Nachbarn müssen eingehalten werden. Denkbar sind hier z.B. kleinere Hallenbauten. Deswegen wird für die mit einem Vollgeschoss überbaubare Fläche zusätzlich eine Gebäudehöhe von höchstens 21 m über NHN festgesetzt, dies entspricht ca. 5,20 bis 5,90 m über dem Gelände.
Für das MU 3 wird offene Bauweise ausgewiesen. Ziel ist es, in den ruhigeren rückwärtigen Bereichen eine aufgelockerte niedrigere Bebauung zu ermöglichen. Der seitliche Grenzabstand muss entsprechend HBauO eingehalten werden. Die Ausweisung für die Flurstücke 1442 und 1444 gleicht die geringeren Bebauungsmöglichkeiten an der Straßenseite aus. Eine Besonderheit ist das sehr schmale Flurstück 7828. Durch die geringe Breite ist eine Bebaubarkeit in offener Bauweise ggf. im Zusammenhang mit den östlich angrenzenden Flurstücken sinnvoll, hierfür wären privatrechtliche Vereinbarungen oder (Teil-)Verkäufe notwendig. Durch die Bebaubarkeit der vorderen Straßenseite erhält dieses Flurstück dennoch eine vergleichbare Baumasse.
Balkone und Terrassen dürfen entsprechend § 2 Nummer 9 die Baugrenzen überschreiten, Begründung siehe Kapitel 5.1.2.
Für Tiefgaragen wurde eine Festsetzung in § 2 Nummer 8 getroffen, siehe Kapitel 5.5.3.
Grundflächenzahl (GRZ)
Die Grundstücke verfügen über größere Tiefen als im allgemeinen Wohngebiet, deswegen wird eine etwas niedrigere GRZ von 0,35 festgesetzt. Der Wert ist ausreichend um die 2-geschossigen Bebauung zu errichten. Die 1-geschossige überbaubare Fläche auf den Flurstücken 1437 und 1438 soll nur teilweise bebaut werden können, auch deswegen wurde die GRZ im Vergleich mit dem WA etwas abgesenkt.
Die GRZ darf durch Zufahrten, ggf. einzelne Stellpatze, Nebenanlagen und Unterbauungen durch Tiefgaragen um 50 % überschritten werden (§ 19 Absatz 4 BauNVO), bis zu einer GRZ 2 von 0,525. Dieser Wert ist ausreichend, um die o.g. Anlagen unterzubringen; gleichzeitig wird die Möglichkeit zur Flächenversiegelung auf ein vertretbares Maß beschränkt. Im südlichen Bereich der Flurstücke 1437 und 1438 erfolgt ein Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen zum Schutz der Baumreihe (siehe Kapitel 5.6).