Die allgemeinen Wohngebiete gliedern sich in straßenseitige Bereiche (WA 1) und rückwärtig gelegene Bereiche (WA 2). Für das Maß der Nutzung werden unterschiedliche Festsetzungen getroffen. Für private Kfz-Stellplätze wurde eine Festsetzung in § 2 Nummer 8 getroffen, siehe Kapitel 5.5.3.
Überbaubare Grundstücksflächen
Auf den zur Straße gelegenen Flächen werden überbaubare Grundstücksflächen mit einer Tiefe von 13 m, bei Vorgartentiefen von ca. 3,50 m bis ca. 9 m und geschlossener Bauweise, festgesetzt. Die Festsetzung der vorderen Baugrenzen erfolgte auch im Hinblick auf die Anleiterbarkeit durch die Feuerwehr mit der Drehleiter vom Fahrbahnrand. Nur an der Pinneberger Straße ist dies nicht möglich.
Die Bautiefe von 13 m ist für Geschosswohnungsbauten in geschlossener Bauweise ausreichend. Ziel der Planung ist, dass zweiseitig belichtete und durchlüftete Wohnungen mit Räumen sowohl zur Straßen- als auch zur Gartenseite entstehen. Die Wohnungen sollen eine ruhige Rückseite erhalten, denn mit Ausnahme des Egenbüttler Wegs sind alle Straßen im Plangebiet stark befahren. Die zukünftigen Neubauten sollen in einer einheitlichen Gebäudeflucht entstehen, auch deswegen wurde von Baufenstern mit größeren Tiefen abgesehen.
Die Baufenster der Straßenrandbebauung erhalten Längenmaße von ca. 50 bis 60 m. Das Ziel ist eine aufgelockerte Bebauung, die eine ruhige Rückseite erhält. Blickbeziehungen in die Blockinnenbereiche sollen erhalten bleiben, auch die Vernetzung der Lebensräume von Tieren spielt eine Rolle. Ebenso ist die Durchlüftung ein Aspekt, der berücksichtigt wurde. Aufgebrochene Blockecken bzw. Lücken in Abständen von ca. 50-60 m entsprechen zudem deutlich mehr dem städtebaulichen Bild einer Vorortlage. Die Grundstücke, die von der Unterbrechung der Baufenster betroffen sind, sind dennoch mit einer deutlich höheren Baumasse bebaubar als nach bisherigem Planrecht.
Balkone und Terrassen außerhalb der Baugrenzen
Aufgrund der begrenzten Bautiefe von 13 m wird es notwendig, Balkone und Terrassen auch außerhalb der Baugrenzen anordnen zu können. Dafür wird die folgende Festsetzung getroffen.
§ 2 Nummer 9:
„In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen Gebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch straßenseitige Balkone um höchstens 1,50 m und durch rückwärtige Balkone um höchstens 2 m sowie durch rückwärtige Terrassen und Sichtschutzwände um höchstens 4 m zulässig. Die seitlichen Abstandsflächen der Balkone und Terrassen zur Grundstücksgrenze dürfen auf ein Mindestmaß von 2,50 m reduziert werden.“
Somit dürfen Balkone, auch wenn sie nicht zu den privilegierten Balkonen gemäß der HBauO zählen, seitlich bis auf ein Maß von 2,50 m an die Nachbargrenze heranrücken; gleiches gilt für Terrassen. Ohne diese Regelung wäre für einen Balkon im 3. Obergeschoss ein seitlicher Abstand gem. § 6 HBauO von ca. 4,40 m zur Nachbargrenze notwendig. Dies wäre für die Hochbauplanung stark einschränkend. Die Regelung dient der Klarstellung in Bezug auf die seitlichen Abstandsflächen der Balkone, denn es gelten für Balkone innerhalb von Baufenstern und für Balkone außerhalb von Baufenstern unterschiedliche Regelungen. Die Festsetzung soll für jede Wohnung einen Freisitz ermöglichen.
Von einer weitergehenden Regelung für Erker und Vorbauten wird abgesehen, mit Hinweis darauf, dass § 23 Absatz 3 Satz 2 BauNVO ein Vortreten von Gebäudeteilen über die Baugrenze in geringfügigem Ausmaß (ohne Befreiung) erlaubt. Diese Regelung bezieht sich insbesondere auf Gebäudeteile, die der Gliederung von Fassaden dienen. Aus städtebaulicher Sicht wird eine maßvolle Gliederung der Fassaden, insbesondere an der Straßenseite, begrüßt.
Bestandsgebäude teilweise außerhalb der Baugrenzen
Das Ziel der Planung ist eine hohe Verdichtung mittels einer 4-geschossigen Straßenrandbebauung in geschlossener Bauweise, dafür ist eine einheitliche Bautiefe notwendig. An der Straßenseite ist eine gradlinige Bauflucht aus städtebaulichen und stadtgestalterischen Gründen geboten. Dieses Konzept hat zur Folge, dass Teile der Bestandsgebäude außerhalb der Baufenster liegen. Ein Verspringen der rückwärtigen Baugrenzen, um 1- oder 2- geschossige Bestandsgebäude zu erfassen, ergäbe keinen Sinn. Das Konzept für die 4-geschossige Straßenrandbebauung wäre dadurch gestört und die späteren Hochbauten würden sich gegenseitig verschatten.
Geschlossene Bauweise
Für die Straßenrandbebauung wird geschlossene Bauweise festgesetzt, um Lärmschutz und eine deutlich höhere Dichte zu erzielen sowie den Standortvorteil der kurzen Entfernung zur Schnellbahnhaltestelle optimal zu nutzen
In der geschlossenen Bauweise lässt sich auch auf schmalen Grundstücken ein Mehrfamilienhaus realisieren. In der offenen Bauweise wäre dies nicht möglich. Aufgrund der notwendigen Abstandsflächen zur seitlichen Nachbargrenze kämen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses nur Grundstücke mit Frontbreiten ab etwa 25 m in Betracht. Gute Bebauungsmöglichkeiten würden sich für viele Grundstücke erst ergeben, wenn zwei nebeneinander liegende Grundstücke in einem Eigentum stehen. Insofern bietet die geschlossene Bauweise den Vorteil, dass bei Bebauung oder Verkauf zeitliche Unabhängigkeit von den Zukunftsplänen der Eigentümer der Nachbargrundstücke besteht (vgl. Kapitel 5.14).
Zahl der Vollgeschosse
Für die Straßenrandbebauung werden 4 Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt.
Die Festsetzung von maximal 4 Vollgeschossen erfolgt im Hinblick auf die gut erschlossene, bahnhofsnahe Lage. Die Höhenentwicklung der Bebauung in der näheren Umgebung wurde in die Abwägung mit einbezogen. Südlich des Plangebiets liegt der Gebäudekomplex des Albertinen-Krankenhauses, meist mit 4 Vollgeschossen, in Teilen auch mit bis zu 7 Vollgeschossen bebaut. Westlich des Plangebiets ist die Bebauung sehr gemischt, neben 3- bis maximal 4-geschossigen Wohnungsbauten sind Ein- und Zweifamilienhäuser zu finden. Gewerblich genutzte Grundstücke im Norden des Plangebiets weisen meist 1-2 Vollgeschosse auf, häufig auch Hallenbauten. Südöstlich des Plangebiets setzt der Bebauungsplan Schnelsen 86 fast durchgängig mindestens 3 Vollgeschosse und maximal 4 Vollgeschosse fest.
Die Festsetzung von 4 Vollgeschossen ist vor dem Hintergrund der umgebenden Bebauung unter städtebaulichen Gesichtspunkten angemessen. Die Festsetzung entspricht dem Ziel der Planung, eine deutliche Verdichtung der Wohngebiete am Schnellbahnhaltepunkt Schnelsen zu ermöglichen.
Grundflächenzahl (GRZ)
Für die Straßenrandbebauung gilt eine GRZ von 0,45. Der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete gemäß § 17 BauNVO wird mit dieser Festsetzung leicht überschritten, um eine dem Standort angemessene Dichte mit einer geschlossenen Straßenrandbebauung verwirklichen zu können. Berücksichtigt ist auch, dass Terrassen in die Berechnung der GRZ der Hauptnutzung mit einzubeziehen sind.
Für Zufahrten und Nebenanlagen, wie z.B. Zuwegungen, Abfallbehälterstandplätze und Unterbauungen (z.B. durch eine Tiefgarage), darf die GRZ gem. § 19 Absatz 4 BauNVO um 50 % überschritten werden. Für die Hauptnutzung zuzüglich der übrigen Anlagen ergibt sich somit ein GRZ-Wert von 0,675 (die sogenannte GRZ 2). Der Wert ist ausreichend um Tiefgaragen unterbringen zu können. Die übrigen (unversiegelten) Flächen sollen dem Bodenschutz und der Grundwasserneubildung dienen.
GFZ / Orientierungswert (§ 17 Baunutzungsverordnung)
Der Bebauungsplan setzt für die allgemeinen Wohngebiete keine Geschossflächenzahl (GFZ) fest. Bei überschläglicher Berechnung der GFZ ist festzustellen, dass der Orientierungswert der Obergrenze für allgemeine Wohngebiete von 1,2 an einigen Stellen deutlich überschritten wird. Berechnet man die GFZ für einzelne Grundstücke westlich des Egenbüttler Wegs, so ergibt sich dort eine GFZ von 2,0.
Angesichts der gut erschlossenen Lage an der zukünftigen S-Bahnhaltestelle sind diese hohen GFZ-Werte städtebaulich vertretbar. Es ist erklärtes Ziel der Planung, die Bebauung an diesem Standort gemäß dem Konzept der Innenentwicklung deutlich zu verdichten.
Verschattung
Es wurde überprüft, ob die Festsetzungen im WA 1 und WA 2 zu Verschattungen einzelner Grundstücke führen können. Grundsätzlich können Verschattungen einzelner Bestandsgebäude durch neu errichtete Gebäude auftreten. Neubauten innerhalb der Baufenster verschatten sich jedoch nur unwesentlich gegenseitig, dafür ist der Abstand von mindestens 20 m zwischen Vorderhäusern und rückwärtiger Bebauung ausreichend groß.
Nach § 6 HBauO müsste der Abstand mindestens 10,4 m betragen, sofern man für die rückwärtige Bebauung eine Höhe von 10 m und für die vordere Bebauung eine Höhe von 16 m ansetzt. Der Abstand von 20 m ist fast das doppelte Maß der Mindestabstandfläche und erlaubt eine gute Belichtung und Besonnung.