3.2.3 Altlastenverdächtige Flächen
Im Fachinformationssystem Altlasten (Altlasthinweiskataster) sind für das Plangebiet keine altlastverdächtigen Flächen, Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen verzeichnet.
Im Fachinformationssystem Altlasten (Altlasthinweiskataster) sind für das Plangebiet keine altlastverdächtigen Flächen, Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen verzeichnet.
Eine Gefahrenerkundung und Luftbildauswertung der Feuerwehr (vgl. BIS/F046-22/07674_1) haben ergeben, dass auf einem Großteil des Plangebiets ein Verdacht auf vergrabene Kampfmittel sowie der allgemeine Verdacht auf Bombenblindgänger bestehen. An der nordöstlichen Grenze des Grundstücks sowie im südwestlichen Randbereich wurden Bombentrichter identifiziert, an der südöstlichen Grenze besteht ein weiterer Bombenblindgängerverdacht.
Gemäß § 6 der Kampfmittelverordnung ist die Grundstückseigentümerin bei Eingriffen in den Baugrund verpflichtet, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, soweit diese zur Verhinderung von Gefahren und Schäden durch Kampfmittel bei der Durchführung der Bauarbeiten erforderlich sind. Die Verdachtsflächen sind daher vor Baubeginn durch ein geeignetes Unternehmen zu untersuchen.
Im Plangebiet befindet sich erhaltenswerter und geschützter Baumbestand, welcher in einem Gutachten erfasst und bewertet wurde.
Es gelten die Bestimmungen der Hamburgischen Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) vom 28. Februar 2023 (HmbGVBI. S. 81, 126).