Planunterlagen: Wilstorf44
Begründung
3.2.1 Bestehende Bebauungspläne
Derzeit gilt für das Plangebiet der Teilbebauungsplan 1135, festgestellt am 20. Juni 1961, in dem das Plangebiet überwiegend als „Neue Öffentliche Park- und Grünanlage“ festgesetzt ist. Baugrenzen oder -linien sind in der aktuellen Fassung des Teilbebauungsplans nicht vorhanden. Ehemalige in nordwestlicher Richtung bzw. entlang der Rote-Kreuz-Straße (ehemals Fortführung Maretstraße) verlaufende Straßenlinien wurden ebenso wie eine parallel in nordwestlicher Richtung verlaufende Baulinie aufgehoben. Die östlich an das Plangebiet angrenzende Rote-Kreuz-Straße ist im geltenden Planrecht als „Neue Straßenfläche“ bzw. „Straßenfläche“ ausgewiesen. Eine öffentliche Park- und Grünanlage ist im Plangebiet nie umgesetzt worden.
Die Realisierung des vorliegenden städtebaulichen Konzepts ist auf Grundlage des bestehenden Planrechts nicht möglich, so dass die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans erforderlich wird.
3.2.2 Denkmalschutz
Im Plangebiet sind keine Denkmäler vorhanden.
Werden bei Erdarbeiten, Baggerungen oder anderen Gelegenheiten Sachen oder Sachteile gefunden, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass es sich um bisher unbekannte Bodendenkmäler handeln kann, ist der Fund gemäß § 17 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384) unverzüglich anzuzeigen und die zu seiner Sicherung und Erhaltung ergehenden Anordnungen zu befolgen. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend. Die gleiche Verpflichtung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund gemacht worden ist. Zur Erfüllung der Anzeigepflicht genügt die Erstattung der Anzeige durch einen der Anzeigepflichtigen.