Planunterlagen: Wilstorf44

Starten Sie hier Ihre Stellungnahme. Sie können sich auch direkt auf die vorhandenen Inhalte beziehen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.1.2 Maß der baulichen Nutzung

Zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung werden die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die maximal zulässige Gebäudehöhe in Metern üNHN festgesetzt. Zusammen mit der Festsetzung von baukörperbezogenen Baugrenzen – zur Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen – werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des zugrundeliegenden städtebaulichen Konzepts geschaffen. Durch ein kompaktes städtebauliches Konzept wird dem Planungsgrundsatz eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a BauGB) entsprochen.

Grundflächenzahl

Die Realisierung des städtebaulichen Konzepts erfordert die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5. Damit wird der gemäß § 17 BauNVO für allgemeine Wohngebiete definierte Orientierungswert für Obergrenzen von 0,4 überschritten. Dies ist zur Umsetzung des Planungskonzepts erforderlich. Eine GRZ von 0,5 ist aufgrund der innerstädtischen Lage standorttypisch und verträglich. Zudem ist die Festsetzung angesichts des spezifischen Zuschnitts des Grundstücks sowie seiner stadträumlichen Bedeutung angemessen. Trotz der Überschreitung des Orientierungswerts werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch folgende mindernde und ausgleichende Maßnahmen gewahrt:

  • die Schaffung gemeinschaftlich nutzbarer Freiflächen im Innenhofbereich und im Außenraum,
  • die Förderung eines hohen Freiflächenanteils und der Wohnruhe durch die Unterbringung des ruhenden Verkehrs in einer Tiefgarage,
  • die intensive Begrünung des Außenraums, des Innenhofs und der Dachflächen, die über Regelungen im Durchführungsvertrag gesichert wird,

Das Plangebiet verfügt zudem – trotz der gut erschlossenen und urbanen Lage – über eine sehr gute Freiraumversorgung mit einer hohen Erholungsfunktion im unmittelbaren Umfeld (Lage an der Landschaftsachse, unmittelbare Nähe zum Harburger Stadtpark).

Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO sind bei der Berechnung der Grundflächenzahl Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche mitzurechnen, wobei die GRZ für diese Anlagen um 50 % überschritten werden darf. Die Unterbauung durch die Tiefgarage und das Untergeschoss umfasst einschließlich der Gebäude etwa 2.390 m2. Darüber hinaus werden ca. 540 m2 Flächen für Wege und Zufahrten befestigt. Es ergibt sich durch das Bauvorhaben eine Gesamtversiegelung von ca. 75 % des Plangrundstücks. Dies entspricht der über die Regelung des § 19 Abs. 4 BauNVO zulässigen Überschreitung der GRZ II auf ein Maß von 0,75. Weitere Festsetzungen sind nicht erforderlich.

Maximal zulässige Gebäudehöhen

Entsprechend des geplanten Gebäudekörpers wird sowohl für den östlichen als auch für den westlichen Gebäudeteil eine Gebäudehöhe von 36,2 m Normalhöhennull (NHN) als Höchstmaß definiert. Für das verbindende Element zwischen den beiden Gebäudeteilen sowie die Rückstaffelung an der Rote-Kreuz-Straße wird dagegen eine Gebäudehöhe von 33,2 m NHN festgesetzt.

Im Gegensatz zu einer Festsetzung zulässiger Vollgeschosse stellt die Festsetzung einer Gebäudehöhe als Höchstmaß auch in Gebieten mit einer komplexen Topographie eine verträgliche Höhenentwicklung sicher und es wird gewährleistet, dass sich die zukünftige Bebauung im Plangebiet in die umliegende Bestandsbebauung einfügt.

Dachaufbauten

Moderne, energieeffiziente Gebäude erfordern heute umfangreiche Anlagen der Klima-, Lüftungs- und sonstigen Gebäudetechnik, die auf den Dächern untergebracht werden müssen. Im Rahmen der Planung ist zudem vorgesehen, die Nutzung von Solarenergie auf den Dächern zu fördern. Aufzugsüberfahrten und Treppenhäuser gehen regelhaft über das Gebäudedach hinaus. Zur Sicherung der Unterbringung dieser notwendigen technischen Anlagen und der Anlagen zur Solarenergienutzung wird festgesetzt, dass die festgesetzte Gebäudehöhe, die der Oberkante der Attika entspricht, im allgemeinen Wohngebiet bis zu einer Höhe von 2 m überschritten werden darf.

Um die Einsehbarkeit dieser technischen Anlagen vom Straßenniveau zu minimieren und um nachteilige Auswirkungen derartiger Anlagen durch Verschattungen zu vermeiden, wird festgesetzt, dass sie bei einer Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe um das gleiche Maß, also um mindestens 2 m, von der Innenkante der Attika zurückgesetzt errichtet werden müssen, vgl. § 2 Nummer 2:

„Im allgemeinen Wohngebiet sind Aufzugsüberfahrten, Treppenhäuser, Anlagen der Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sowie andere technische Anlagen und technische Aufbauten bis zu einer Höhe von 2 m über der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig, sofern sie um mindestens 2 m, gemessen von der Innenkante der Attika, zurückgesetzt errichtet werden. Weitere Ausnahmen können zugelassen werden, sofern die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude und der Umgebung auftritt. Freistehende Antennenanlagen sind unzulässig.

5.1.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen

Es wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt, um die gewünschte Schließung des Blockrandes in diesem Bereich sicherzustellen.

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 Absatz 1 BauNVO mittels Baugrenzen und Baulinien festgesetzt, die sich eng am zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept orientieren.

Städtebauliches Ziel des Entwurfs ist eine Anknüpfung an die Bestandsbebauung Hohe Straße – Rote-Kreuz-Straße zur Herstellung eines weitgehend geschlossenen Blockrandes, um den aus Lärmschutzgründen erforderlichen Innenhof städtebaulich qualitätvoll auszubilden. Dabei wird der neue Baukörper so positioniert, dass die Abstandsflächen nach der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBI. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155) auf eigenem Grund eingehalten werden.

Da das grenzständig zum Plangebiet errichtete Bestandsgebäude Rote-Kreuz-Straße 4 auf der Grenze nach Süden, vollständig befenstert ist und zudem Balkone aufweist, kann die Neubebauung hieran nicht anschließen, sondern hält einen Abstand von rund 7 m zu diesem Bestandsgebäude ein.

Weitere Gebäude der Bestandsbebauung an der Hohen Straße (25, 27, 29a) sind in der Vergangenheit grenzständig zum Plangrundstück (öffentliche Verkehrsfläche, Parkplatz) errichtet worden. Teilweise sind die Außenwände auf der Grenze befenstert. Die sich grundsätzlich aus § 6 HBauO ergebenden Abstandsflächen dieser Gebäude liegen vollständig auf dem Plangrundstück. Der neue Baukörper wird - zulasten der baulichen Ausnutzung des Grundstücks - von der nördlichen Grundstücksgrenze abgerückt, um eine Überlagerung der Abstandsflächen mit den Abstandsflächen der Nachbargebäude (Hohe Straße 25, Hohe Straße 27, Hohe Straße 29a, Rote-Kreuz-Straße 4) weitestgehend zu vermeiden. Durch dieses Abrücken von der Grundstücksgrenze können zusätzlich die Verschattungsauswirkungen reduziert werden.

Die sich durch die Planung ergebenden Abstandsflächen überlagern sich nicht mit den auf dem Plangrundstück liegenden Abstandsflächen der Nachbarbebauung, bis auf folgende zwei Ausnahmen:

  • Aufgrund der grenzständigen Bebauung des Bestandsgebäudes Rote-Kreuz-Straße 4 kommt es auf einer Fläche von rd. 37 m2 zu einer Überdeckung mit den Abstandsflächen des Neubaus.
  • Aufgrund der grenzständigen Bebauung des Bestandsgebäudes Hohe Straße 25 kommt es auf einer Fläche von rd. 1,5 m2 zu einer Überdeckung mit den Abstandsflächen des Neubaus.

Um die Umsetzung des städtebaulichen Entwurfs zu ermöglichen, setzt der Bebauungsplan die überbaubaren Grundstücksflächen für den betroffenen Gebäudeteil des Neubaus mittels Baulinien als vorrangige zwingende Festsetzungen im Sinne von § 6 Absatz 8 HBauO fest. Aufgrund dieser vorrangigen Festsetzungen, aus denen sich andere Bemessungen der Abstandsflächen ergeben, werden die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken Rote-Kreuz-Straße 4 und Hohe Straße 25 eingehalten.

Sämtliche Abstandsflächen des geplanten Wohngebäudes liegen auf dem Plangrundstück selbst oder auf öffentlichen Verkehrsflächen.

Über der Straßennebenfläche der Hohen Straße wird eine Auskragung der Hochbauten über dem Gehweg ab einer lichten Höhe von 5,4 m zugelassen.

Auswirkungen auf die Besonnung durch Verschattung

Die Einhaltung gesunder Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Absatz 6 BauGB wurde im Planverfahren durch eine Verschattungsstudie überprüft. Im Ergebnis wird trotz der beschriebenen, in Teilen abweichenden Abstandsflächen eine angemessene Besonnung, Belichtung und Belüftung der geplanten Wohnbebauung und der benachbarten Bestandsgebäude gewährleistet.

Bei der Beurteilung der durch die Neubebauung entstehenden Besonnungs- bzw. Verschattungssituation ist zu berücksichtigen, dass für die Bebauungsplanung und auch für die Genehmigungsebene keine formellen Grenzwerte oder eindeutige gesetzliche Vorgaben bestehen. Eine Definition einer ausreichenden Besonnung ist weder im Baugesetzbuch noch in der Hamburgischen Bauordnung gegeben. Es bestehen zudem keine konkretisierenden Rechtsvorschriften, die Grenz- oder Richtwerte für eine zumutbare Verschattung enthalten. Deshalb wird in der fachlichen Praxis vielfach die technische Norm DIN EN 17037 „Tageslicht in Gebäuden“ als Orientierung herangezogen (Einsichtnahmestelle: Freie und Hansestadt Hamburg, Staatsarchiv; Bezugsquelle der DIN EN 17037: Beuth Verlag GmbH, Berlin). Diese Vorgehensweise wird auch in dem 2021 herausgegebenen Leitfaden „Handreichung: Einheitliche Standards für Verschattungsstudien im Rahmen von Bebauungsplanverfahren und Hinweise für die Abwägung“ der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) der FHH bestätigt.

Die DIN EN 17037 enthält als technische Norm eine detaillierte Beschreibung der methodischen Anforderungen zur Ermittlung der Besonnungszeiten auf der Fensterinnenseite der Fassaden. Die DIN enthält ebenso Empfehlungswerte für die anzustrebende Besonnungsdauer. Nach der DIN EN 17037 ist für mind. einen Raum einer Wohneinheit eine Besonnungsdauer an einem Tag zwischen dem 01. Februar und 21. März zwischen 1 Stunde 30 Minuten und 4 Stunden anzustreben. Der Wert von 1 Stunde 30 Minuten wird dabei als Qualitätsstufe gering bezeichnet. Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat im Zuge der Erarbeitung des o.g. Leitfadens diesen Wert für die besondere urbane Situation und die bestehenden städtebaulichen Entwicklungsziele der FHH als auskömmlich bewertet. Dieser Wert soll entsprechend der Empfehlungen der BSW in Verschattungsuntersuchungen zu Grunde gelegt werden, wobei der 21. März (Tag-Nacht-Gleiche) als maßgeblicher Referenztag zu verwenden sei. Dies wird in der angefertigten Verschattungsuntersuchung umgesetzt und im Folgenden wird die anzustrebende Besonnungszeit von 1 Stunde 30 Minuten am 21. März als „Orientierungswert“ bezeichnet. Im Zuge der Auswertung der Besonnungszeiten wurde die jeweilige Mitte des Fensters auf der Innenseite als maßgeblicher Nachweisort im Sinne der Methodik der DIN EN 17037 angesetzt. Zu beachten ist, dass es nach der technischen Norm ausreichend ist, wenn je Wohnung ein Raum entsprechend besonnt wird.

Da bisher nach Süden keine Bebauung vorhanden ist, erreichen die Bestandsbauten des nördlichen Blockrandes (Hohe Straße 25 bis 35, Rote-Kreuz-Straße 2, 4) überwiegend sehr gute Besonnungszeiten von 7 – 8 Stunden. In der Simulation der Besonnungssituation unter Berücksichtigung der Neubebauung konnte festgestellt werden, dass bei den Bestandsbauten Hohe Straße 25, 29a und Rote-Kreuz-Straße 4 eine Abnahme der Besonnung eintritt, aber die Zielwerte der DIN EN 17037 einer mindestens 1,5-stündigen Besonnung eines Fensters eines Raumes einer Wohnung durchweg einhalten werden kann.

Bei der Bewertung der Erheblichkeit der festgestellten Mehrverschattungen einzelner Wohneinheiten ist zu überprüfen, ob das Neubauvorhaben eine erdrückende Wirkung einnimmt und ob das bauleitplanerische Gebot der Rücksichtnahme beachtet wurde. Weil die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandflächen auf dem eigenen Grundstück vollständig eingehalten werden und der Standort des geplanten Neubauvorhabens so gewählt wurde, dass zusätzlich Abstandsflächen des bestehenden Nachbargebäudes auf dem eigenen Grundstück größtenteils freigehalten werden können, sind diese Bedingungen erfüllt und die geplante sechsgeschossige Neubebauung entfaltet keine erdrückende Wirkung für die nördlich gelegene Bestandsbebauung.

Die gegenüber der Bestandssituation teilweise eingeschränkte Besonnung einiger Wohneinheiten der Bestandsbebauung wird aufgrund der generell verfolgten und bereits mehrfach benannten planerischen und städtebaulichen Zielsetzungen von Seiten des Senats und des Bezirks sowie im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit zusätzlichem Wohnraum in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 201a BauGB sowie des § 556d Absatz 2 BGB als hinnehmbar und vertretbar eingestuft.

Die Umsetzung des Neubauvorhabens betrifft übergeordnete städtebauliche Planungsziele sowie auch auf der lokalen Ebene positive Effekte für die angrenzende Wohnbebauung: So wird der Blockrand erstmalig nach Süden geschlossen und die Belastung der Bestandsbebauung mit Verkehrslärm nimmt erheblich ab, was die Wohnqualität der Bestandsbebauung steigert. Die Errichtung des geplanten Bauvorhabens inklusive der vorgesehenen freiraumplanerischen Gestaltung des Bereichs zwischen der Bestandsbebauung und dem Neubau wertet die stadträumliche Situation und die Wohnlage insgesamt auf. Damit resultieren aus der Planung auch für die individuell betroffenen Anwohner:innen positive Faktoren, welche die entstehenden Einschränkungen in der Besonnung zu einem gewissen Grade ausgleichen können.

Nach Rechtsprechung der Hamburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (etwa OVG HH, Urteil vom 31.10.2014, Az.: 2 Bs 180/14 oder auch OVG Hamburg, Beschluss vom 6. November 2019 - 2 Bs 218/19 -) können bei Einhaltung der Abstandsflächen auf eigenem Grund in der Regel unzumutbare Beeinträchtigungen für Nachbarn wegen Beeinträchtigungen der Besonnung ausgeschlossen werden. Dies ist vorliegend der Fall: Die Abstandsflächen der geplanten Bebauung werden vollständig auf eigenem Grund nachgewiesen und darüber hinaus werden – mit Ausnahme der Gebäude Hohe Straße 25 und Rote-Kreuz-Straße 4 auch die derzeit noch nicht gesicherten Abstandsflächen der benachbarten Bestandsbebauung auf dem eigenen Grundstück freigehalten.

Die Frage der Zumutbarkeit der entstehenden Mehrverschattung ist auch unter Berücksichtigung des bauleitplanerischen Gebots der Rücksichtnahme zu bewerten. Das Gebot der Rücksichtnahme bedeutet in innerstädtischen Lagen gemäß der geltenden Rechtsprechung jedoch nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das ganze Jahr über optimal durch Sonnenstrahlen belichtet werden (OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 - juris Rn. 56f). In diesem Urteil wird festgestellt, dass die seinerzeit angewendeten Zielwerte der technischen Norm DIN 5034 zur Besonnung von Aufenthaltsräumen an bestimmten Stichtagen nicht als verbindliche Grenzwerte für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots anzusehen sind, weil es dafür an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt. Das Gutachten bewertet die Besonnungsverhältnisse der Bestandsgebäude angesichts der Lage in einem verdichteten Stadtraum und der vorliegenden städtebaulichen und stadträumlichen Situation gesamtheitlich als ausreichend. Dieser Sachverhalt ist ebenso auf die Werte der zwischenzeitlich eingeführten DIN EN 17037 zu übertragen, die die Aussagen zur Verschattung aus der DIN 5034 (Einsichtnahmestelle: Freie und Hansestadt Hamburg, Staatsarchiv; Bezugsquelle der DIN EN 5034: Beuth Verlag GmbH, Berlin) weiter qualifiziert hat.

In der Rechtsprechung bestehen weitere Urteile, die die Frage der Zumutbarkeit einer zusätzlichen Verschattung unabhängig von bestehenden technischen Richtlinien wie der DIN EN 17037, nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung für erforderlich halten. So hat beispielsweise der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH - 1 N 13.2501 vom 18.07.2014) entschieden, dass in Ermangelung verbindlicher normativer Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung die von § 2 Abs. 3 BauGB geforderte Ermittlungstiefe nach den Maßstäben praktischer Vernunft unter Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls auszurichten ist. Von der Gemeinde muss daher zur Abschätzung der Zumutbarkeit einer planbedingten Verschattung eine in der konkreten Situation angemessene und aussagekräftige Ermittlung der maßgeblichen Umstände und deren Bewertung verlangt werden. Entscheidend ist dabei‚ dass die abwägende Gemeinde diejenigen Kriterien erkannt und ihrer Abwägung zugrunde gelegt hat‚ die dem allgemeinen Kenntnisstand und allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen und die angewendete Prüfmethodik entspricht den Empfehlungen der technischen Norm der DIN EN 17037 und den Inhalten der „Handreichung: Einheitliche Standards für Verschattungsstudien im Rahmen von Bebauungsplanverfahren und Hinweise für die Abwägung“ der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

Die verringerte Besonnung einiger Wohneinheiten der Bestandsbebauung wird aufgrund der zuvor genannten planerischen und städtebaulichen Zielsetzungen als angemessen und vertretbar eingestuft. Dieser Gesichtspunkt und die wesentliche Verbesserung der bestehenden Verkehrslärmbelastung haben zur Folge, dass von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen auszugehen ist.

Besonnung der Neubebauung

Neben der Untersuchung der Auswirkungen der Neubebauung auf die Besonnung der benachbarten Bestandsgebäude wurde in der Verschattungsstudie auch untersucht, ob die neu geplanten selbst Wohneinheiten eine ausreichende Besonnung erfahren und anzunehmen ist, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden können.

Nahezu alle Wohneinheiten im Neubau sollen zum Schutz vor Verkehrslärm im Grundriss von Süd nach Nord „durchgesteckt“, mit Orientierung der Schlafräume zur Hofseite und der Aufenthaltsräume nach Süden, Westen oder Osten, ausgebildet werden. Die südlichen Fassaden dieser Wohnungen erreichen am 21. März Besonnungszeiten von knapp 8 Stunden, die südöstlichen Fassaden mehr als 5 Stunden und die westlichen Teilbereiche mehr als 4 Stunden direkte Besonnung und damit sehr gute Besonnungszeiten.

Im nordwestlichen Teil des Neubaus sollen Clusterwohnungen entstehen, die einseitig orientiert sind, also teilweise auch zur schlechter besonnten Ostseite (Hofseite) orientiert sind. Sie werden allerdings über Gemeinschaftsräume verfügen, die nach Süden orientiert sind. Diese Gemeinschaftsbereiche stehen auch Bewohner:innen weniger gut besonnter Wohneinheiten zur Verfügung.

Bei der Bewertung der Ergebnisse der Simulationen ist – wie bereits zuvor genannt – zu berücksichtigen, dass für städtebauliche Planungen keine verbindlichen Grenzwerte bestehen und die DIN EN 17037 als technische Norm nur einen empfehlenden Charakter besitzt, sie enthält auch keinerlei Differenzierung unterschiedlicher Wohnungsarten und Wohnsituationen. Der in Hamburg 2021 eingeführte Leitfaden „Handreichung: Einheitliche Standards für Verschattungsstudien im Rahmen von Bebauungsplanverfahren und Hinweise für die Abwägung“ der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) enthält im Gegensatz hierzu eine Reihe von Empfehlungen zum Umgang mit Wohnbebauungen in verschatteten Bereichen und schlägt explizit für Gemeinschaftswohnformen wie die hier vorgesehenen kompakten Clusterwohnungen einen Ausgleich in Form von besonnten Aufenthaltsräumen vor. Dies ist wie zuvor bereits erläutert gegeben, so dass es einen Ausgleich für die eingeschränkte Besonnung einiger Wohneinheiten gibt.

Vordächer

Um eine wettergeschützte Erschließung der Eingangsbereiche der Gebäude zu gewährleisten, können Vordächer erforderlich werden. Die genaue Lage der Eingangsbereiche steht derzeit noch nicht fest. Daher wird festgesetzt, dass die Baugrenzen für Vordächer ausnahmsweise um bis zu 1,5 m Tiefe überschritten werden dürfen, vgl. § 2 Nummer 3:

Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen für Vordächer bis zu einer Tiefe von 1,5 m allgemein zulässig, hiervon ausgenommen sind die Bereiche im Kronen- und Wurzelbereich zu erhaltender Bäume sowie öffentliche Verkehrsflächen. Bei Vordächern dürfen die Überschreitungen insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassade des jeweiligen Baukörpers betragen.

Auskragungen und Durchgänge

Die lichten Höhen der Auskragungen und Durchgänge ergeben sich aus der Architektur des Hochbaus. Im Kurvenbereich der Hohen Straße sind ab dem zweiten Obergeschoss Gebäudeteile geplant, die teilweise über die Straßenverkehrsfläche auskragen. Es wird eine lichte Höhe von mindestens 5,4 m festgesetzt.

Für den Durchgang von der Hohen Straße zum Innenhof wird eine lichte Höhe von mindestens 2,5 m festgesetzt. Dieser dient fußläufigen Zugang zum Innenhof für die Bewohnenden sowie für die Feuerwehr.

5.2 Verkehrsflächen und ruhender Verkehr

Wenn Sie die Stellungnahme mit Dateianhängen, Einzeichnungen im Plan und Bezug zu Planunterlagen versehen möchten, melden Sie sich im Serviceportal an.
Hier können Sie die Stellungnahmen auch verwalten. Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ortsbezug der Stellungnahme

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Ich möchte nicht, dass die Stellungnahme bei demosplan online einsehbar ist. Ich möchte, dass die Stellungnahme (nach Freigabe durch die Verwaltung) bei Online-Dienst Bauleitplanung des HamburgService einsehbar ist.
Ich möchte anonym Stellung nehmen. Ich möchte namentlich Stellung nehmen. Vorname:
Nachname:
Straße:
Hausnr.:
PLZ:
Ort:

Ich möchte eine Rückmeldung zur Stellungnahme per E-Mail an erhalten. Ich möchte eine Rückmeldung zur Stellungnahme per Post an die oben angegebene Anschrift erhalten. Ich möchte keine Rückmeldung zur Stellungnahme erhalten.

Die Stellungnahme: