Planunterlagen: Wilstorf44

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.5.1 Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben

Die wichtigsten Merkmale der im Rahmen der Umweltprüfung verwendeten technischen Verfahren werden in den jeweiligen Fachgutachten bzw. in Kap. 4.2 beschrieben. Sie entsprechen dem gegenwärtigen Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden. Die für die Umweltprüfung auf der Ebene des Bebauungsplans erforderlichen Erkenntnisse liegen vor, soweit sie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans angemessener Weise verlangt werden können. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten, insbesondere liegen keine Kenntnislücken vor.

4.5.2 Überwachungsmaßnahmen (Monitoring)

Eine Überwachung bzw. ein Monitoring erfolgt im Rahmen von fachgesetzlichen Verpflichtungen zur Umweltüberwachung nach Wasserhaushalts-, Bundesimmissionsschutz- (Luftqualität, Lärm), Bundesbodenschutz- (Altlasten), Bundesnaturschutzgesetz sowie ggf. weiterer Regelungen im Umfang der Regelaufgaben der Verwaltung. Damit sollen unvorhergesehene erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die infolge der Planrealisierung auftreten, erkannt werden. Besondere Überwachungsmaßnahmen sind derzeit nicht vorgesehen.

4.5.3 Zusammenfassung des Umweltberichtes

Maßgeblich ist die dauerhafte Umwandlung bzw. Inanspruchnahme von ca. 0,4 ha durch Bäume begrünte Parkplatzfläche für den Wohnungsbau und die zugehörigen Erschließungsflächen.

Das Landschaftsbild der Parkplatzfläche wird räumlich durch den Baumbestand geprägt. Dennoch weist die Fläche aufgrund ihrer Insellage keine Aufenthaltsqualitäten oder Naherholungsqualitäten in Randlage zu vorhandenen Wohngebieten auf.

Der Lärm ist der für das Schutzgut „Mensch und Gesundheit“ das maßgebliche Prüfkriterium. Mit dem Heranrücken der Neubebauung an eine vielbefahrene Straße (B 75) setzen sich die Wohnungen erheblichem Verkehrslärm aus. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können dennoch durch Festsetzungen zur Grundrissgestaltung der Wohnungen und weiteren passiven Schallschutzmaßnahmen gewährleistet werden.

Der Verlust von großen Teilen des Baumbestandes mindert lokal die Kaltluftentstehung, die Staubbindung und die Verdunstung.

Das auf den zukünftig überbauten und versiegelten Flächen anfallende Regenwasser wird gesammelt, zurückgehalten und auf dem Grundstück vollständig versickert, so dass unter regulären Bedingungen weder Überflutungen noch Schäden an Sielen oder Vorflutern zu erwarten sind.

Die nach BauGB und BNatSchG zu prüfenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Pflanzen- und Tierwelt, Bodenfunktion) werden durch Begrünungsfestsetzungen im Plan zu Begrünungsmaßnahmen von Gebäudeteilen wie extensive Dachbegrünungen und intensiven Tiefgaragenbegrünungen nachhaltig gemindert. Verluste des Baumbestands werden teilweise durch die Neuanpflanzung von Bäumen im Plangebiet sowie durch eine artenreiche Extensivdachbegrünung kompensiert.

Unter Anwendung der nach den in Hamburg einschlägig geltenden Regelungen für die Bilanzierung von Eingriffen in Natur und Landschaft verbleibt für den Faktor Tiere und Pflanzen kein Verlust. Es wird durch Minderungsmaßnahmen wie Extensivdachbegrünungen sogar ein leicht positives Ergebnis erzielt. Für den Faktor Boden verbleibt ein Verlust von rund 24 % des Ausgangswertes. Grundlage für die Bilanzierung ist ein Vergleich der nach geltendem Baurecht festgesetzten Flächennutzungen mit den nach geplantem Baurecht zukünftig möglichen Flächennutzungen. Der abgängige Baumbestand wird nach Maßgabe der Hamburgischen Baumschutzverordnung bewertet und bilanziert. Es werden umfangreiche Ersatzbaumpflanzungen erforderlich. Mit der Zielsetzung, das anfallende Oberflächenwasser vollständig im Plangebiet zu halten und zu versickern, wird der Bodenwasserhaushalt zukünftig positiv gestützt.

Nach Naturschutzrecht streng geschützte Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und europäische Vogelarten können von der Planung betroffen sein.

Nach der Prüfung des Eintretens der Verbote nach § 44 BNatSchG für die Gruppe der Vögel sind bis auf das Rodungsverbot von Gehölzen:

  • keine Rodung von Gehölzen und Beginn der Bauarbeiten in der Brutzeit vom 1. März bis 30. September eines Jahres (allgemein gültige Regelung nach § 39 BNatSchG)

keine weiteren Maßnahmen notwendig. Vorsorglich wird eine Regelung zur Vermeidung fensterglasbedingten Vogelschlags aufgenommen.

Für die Gruppe der Fledermäuse sind unter Einhaltung der nachfolgenden Maßnahmen keine Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten erforderlich:

  • Begrenzung der Beleuchtung während der Bauzeit und nach Baufertigstellung gemäß Vorgabe der Arbeitshilfe zur naturschutzrechtlichen Einschätzung von Licht zum Schutz der Artenvielfalt (BUKEA 2022c) auf ein Mindestmaß. Verwendung insektenfreundlicher UV-freier Leuchtmittel.
  • Sicherung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Rauhautfledermaus durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) in Form einer Installation von vier Gruppen à drei Fledermausflachkästen, darunter ein Ganzjahresquartier, an geeigneten Großbäumen im Umkreis von 500 m um das Untersuchungsgebiet inklusive einer ökologischen Begleitung. Darüber hinaus sind vier Gruppen à drei Höhlenbrüterkästen, also mithin zwölf Ersatzbrutquartiere nachzuweisen.
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