Planunterlagen: Wilstorf44

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5. Planinhalt und Abwägung

Als Grundlage für den Bebauungsplan-Entwurf dient ein städtebauliches Konzept. Geplant sind 68 Wohneinheiten unterschiedlicher Größe, die in einem vier- bis fünfgeschossigen Riegel entstehen sollen, der angelehnt an die umgebenden baulichen Strukturen an den Blockrand anschließt. Orientiert am Grundstückszuschnitt verjüngt sich der Riegel im Bereich der südwestlichen Ecke und wird gewissermaßen in einen östlichen und westlichen Teil gegliedert. Der westliche Teil schließt an die Bestandsbebauung der Hohen Straße an. Zur südlich am Plangebiet entlangführenden und stark frequentierten B 75 wird eine geschlossene Bebauung entwickelt, um den entstehenden Innenhof vor Lärmimmissionen zu schützen.

Der östliche Gebäudeteil wird über einen Laubengang erschlossen, der nördlich am Gebäude entlangführt und an zwei zusätzliche Treppenhäuser im Osten und Westen anschließt. Im nordwestlichen Gebäudeteil werden die Wohneinheiten über ein Treppenhaus im Norden erschlossen. Alle Wohneinheiten verfügen über einen privaten Außenwohnbereich in Form einer Loggia, mit Ausnahme des oberen Geschosses des östlichen Gebäudeteils. Dieses ist gestalterisch als Staffelgeschoss ausgebildet, wodurch nach Süden Dachterrassen mit Schallschutz-Wintergärten entstehen.

In der Tiefgarage sind insgesamt ca. 49 neue Kfz-Stellplätze sowie die notwendigen Fahrradstellplätze vorgesehen. Die Zufahrt erfolgt von der Rote-Kreuz-Straße aus. Abstellräume für die Wohnungen werden z.T. in einem weiteren, 2. Untergeschoss untergebracht.

Für die Umsetzung der Planung ist die Fällung von ca. zwei Dritteln des vorhandenen Baumbestands notwendig. Der Innenhofbereich und die nicht von Gebäuden überdeckten Flächen der Tiefgarage werden intensiv neu begrünt und bepflanzt. Auf den Dachflächen der Wohngebäude sind eine extensive Dachbegrünung sowie eine Nutzung durch Photovoltaikanlagen geplant. Die Kinderspielflächen sind im Innenhof und auf dem südlichen Teil des Grundstücks vorgesehen.

Öffentlich geförderter Wohnraum

Nach dem derzeitigen Stand der Planung sollen mindestens 60 öffentlich geförderte Mietwohnungen nach den geltenden Förderbestimmungen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB) innerhalb des Plangebiets errichtet werden, was rechnerisch 88 vom Hundert der geplanten 68 Wohneinheiten entspricht. 31 Wohnungen sollen im 1. Förderweg realisiert werden. Im Bereich des Eckgebäudes an der Hohen Straße sind rund 8 Einheiten als Clusterwohnungen geplant, die im 1. Förderweg als besondere Wohnformen gefördert realisiert werden sollen. Eine Cluster-Wohnung setzt sich aus mehreren privaten Wohneinheiten und Räumen, die gemeinschaftlich genutzt werden, zusammen. Die privaten Wohneinheiten zeichnen sich durch ein oder mehrere Zimmer mit eigenem Bad und optionaler (Tee-)Küche aus. In der Gemeinschaftsfläche befinden sich einzelne oder mehrere Bereiche zum Wohnen, Kochen und Essen. Darüber hinaus können weitere Sanitärräume, Hausarbeitsräume oder Gästezimmer mit flexibler Nutzung dazugehören.

Den gemeinschaftlich genutzten Räumen in einer Cluster-Wohnung kommt eine zentrale Bedeutung zu. In diesen Räumen verbindet sich – meist durch eine Überlagerung durch Nutz- und Verkehrsflächen – Privates und Gemeinschaftliches. Dadurch wird eine Einsparung von Kosten sowie eine umfassende Inanspruchnahme von Wohnraum möglich und gleichzeitig den Forderungen nach einem gemäßigten Umgang mit Ressourcen sowie nach einer barrierefreien Wohnraumgestaltung für die alternde Gesellschaft entsprochen. Insbesondere werden auch Familien mit Kindern, die Austausch und Entlastung suchen, und Menschen, die den Alltag nicht mehr alleine bewältigen möchten oder können, durch diese gemeinschaftliche Wohnform angesprochen. Sie bieten außerdem konkrete Anstöße für eine Diversifizierung des Wohnangebots und eine veränderte Wohnkultur.

Rund 30 Prozent der Wohnungen verfügen über 3 bis 3,5 Zimmer und 13 Prozent der Wohnungen haben 4 Zimmer oder mehr. Somit sind auch familiengerechte Wohnungen ein fester und erkennbarer Bestandteil des Neubauvorhabens. Rund 43% der Wohnungen sollen nach derzeitigem Stand der Planung im 2. Förderweg entstehen. Dementsprechend werden auch Mieter:innen mit „mittlerem/höherem“ Einkommen angesprochen.

Mit der Umsetzung des Bebauungsplans wird ein bedeutender Beitrag zur Bereitstellung von kostengünstigem Wohnraum und für besondere Wohnformen im Bezirk Harburg und im Stadtteil Wilstorf geleistet.

Gemäß § 10 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155) ist bei Neubauvorhaben je Wohneinheit 10 m² private Kinderspielfläche nachzuweisen.

Für die geplanten 68 Wohneinheiten errechnet sich bauordnungsrechtlich ein Bedarf von ca. 680 m² Spiel- und Bewegungsflächen. Es können ca. 200 m² Spiel- und Bewegungsflächen im Innenhof neu geschaffen werden. Sie sollen insbesondere dem Kleinkinderspiel dienen. Weitere 530 m² Spiel- und Bewegungsflächen werden in den Freianlagen zwischen dem Neubau und der Böschung zur südlich angrenzenden B 75 nachgewiesen.

5.1 Allgemeines Wohngebiet

5.1.1 Art der baulichen Nutzung

Um die vorgesehene Nutzung im Plangebiet zu ermöglichen, setzt der Bebauungsplan den überwiegenden Teil des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 2017) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6) fest.

Für die Region Hamburg wird in den nächsten Jahren mit einer weiterhin zunehmenden Bevölkerungsentwicklung gerechnet. Der „Vertrag für Hamburg – Wohnungsneubau“ sieht den Bau von etwa 6.000 Wohneinheiten pro Jahr vor, um dem Bevölkerungszuwachs zu begegnen. Im sogenannten Bündnis für das Wohnen wurde die Zahl im Jahr 2016 auf 10.000 Wohneinheiten erhöht, wobei auf den Bezirk Harburg etwa 800 Wohneinheiten entfallen, die per anno geschaffen werden sollen. Das Bauvorhaben kann bezogen auf den Bezirk Harburg einen Beitrag leisten. Durch die Schaffung zusätzlicher Wohnflächen, auch im öffentlich geförderten Segment, kann ein ausgeglichener Wohnungsmarkt und die Bereitstellung von auch für weite Kreise der Bevölkerung bezahlbare Wohnungen unterstützt werden.

Mit der Festsetzung als allgemeines Wohngebiet wird sichergestellt, dass Wohnen die Hauptnutzung des gesamten Plangebiets bildet.

Die nach § 4 Abs. 3 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen, werden im Plangebiet sämtlich ausgeschlossen, um die Nutzung vorrangig für dringend benötigten Wohnungsbau zu sichern und zu erwartenden Verkehrs- und Immissionsbelastungen durch den Betrieb dieser Nutzungen vorzubeugen, vgl. § 2 Nummer 1:

Im allgemeinen Wohngebiet werden die Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBI. Nr. 176 S. 1, 6) ausgeschlossen.

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