Planunterlagen: Bahrenfeld73

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2.6. Schutzgebiete

Hinweis zum Entwurf des Bebauungsplanes Bahrenfeld 73 im Verfahren vor Feststellung:

Das Plangebiet ist im Bestand vollumfänglich im Landschaftsschutzgebiet Bahrenfeld gelegen. Es ist eine Aufhebung des Landschaftsschutzes im Bereich der geplanten Baukörper bzw. die Anpassung der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes erforderlich. Beabsichtigt ist, den Landschaftsschutz für das allgemeine Wohngebiet und den im Plan dargestellten Teil der Von-Hutten-Straße aufzuheben. Die Parkanlage soll im Landschaftsschutzgebiet verbleiben. Die Grenze des Landschaftsschutzgebiets wird parallel zum Bebauungsplanverfahren im Rahmen eines eigenständigen Änderungsverfahrens angepasst. Die Grenze des Landschaftsschutzgebiets kann erst nach dem Beschluss der Änderung durch den Senat in den Bebauungsplan übernommen werden. In der Planzeichnung zum hier vorliegenden Bebauungsplan ist das Landschaftsschutzgebiet bereits in den vorgesehenen zukünftigen Grenzen nachrichtlich dargestellt. Auch der nachfolgende Text beschreibt bereits den Planstand nach Änderung der Grenze.

Für das Plangebiet ist durch die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Bahrenfeld vom 13. April 1971 das Landschaftsschutzgebiet Bahrenfeld festgesetzt (HmbGVBl. S. 75) zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 2,50, 255). Die Grenze des Landschaftsschutzgebiets wurde parallel zum Bebauungsplanverfahren im Rahmen eines eigenständigen Änderungsverfahrens angepasst. Das vorgesehene Baugebiet wurde aus dem Landschaftsschutz entlassen.

Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22) in Verbindung mit § 14 Absätze 1 und 2 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92) oder andere geschützte Landschaftsbestandteile befinden sich nicht im Gebiet.

3.2.7. Baumschutz

Für die im Plangebiet vorhandenen Bäume und Hecken gilt die Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81, 126). Bei Fäll- und Schnittmaßnahmen im Gehölzbestand sind die Regelungen der BaumschutzVO einschließlich der üblichen Ersatzregelungen maßgeblich.

3.2.8. Artenschutz

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind bei der Umsetzung von Vorhaben die Vorschriften für besonders und streng geschützte Arten gemäß § 44 BNatSchG zu beachten. Die artenschutzrechtliche Untersuchung relevanter Arten befindet sich im Umweltbericht (Kap. 4.2.7).

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