Das Plangebiet liegt gemäß § 12 Absatz 3 Nummer 1b Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 699), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327), im Bau- und Anlagenschutzbereich des Verkehrsflughafens Hamburg.
Der für den Flughafen Hamburg existierende Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG definiert einen Genehmigungsvorbehalt für Gebäude sowie temporäre Bauwerke wie einzusetzendes Baugerät (z.B. Baukräne) ab einer Höhe von 12,2 Meter über Normal Null. Dies bedeutet für das Plangebiet, dass die Planung im Rahmen des Bauantragsverfahrens der Behörde für Wirtschaft und Innovationen (Referat Luftverkehr) zur Stellungnahme vorzulegen ist.
Das Plangebiet befindet sich darüber hinaus innerhalb des beschränkten Bauschutzbereiches gemäß § 17 LuftVG des Sonderlandeplatzes Hamburg-Finkenwerder. Demnach kann eine Baugenehmigung nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde erteilt werden.
Die sich aus dem LuftVG ergebenden Beschränkungen hinsichtlich der Bauhöhe von Bauwerken werden durch die getroffenen planerischen Festsetzungen zur Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse bzw. maximalen Höhe baulicher Anlagen berücksichtigt (siehe Ziffer 5.1.2).