Planunterlagen: Bahrenfeld73
Begründung
3.2.1. Bestehende Bebauungspläne
Im Plangebiet gilt der Bebauungsplan Bahrenfeld 10, festgestellt am 01.07.1968 (HmbGVBl. S. 178). Dieser setzt für den überwiegenden Teil des Plangebietes ein Baugrundstück für besondere bauliche Anlagen, die privatwirtschaftlichen Zwecken dienen, hier ein „Ausflugslokal“, fest. Die überbaubare Fläche ist durch eine Baukörperfestsetzung, die einer Größe von rund 800 m2 entspricht, gesichert. Die Zahl der Vollgeschosse ist zwingend eingeschossig. Es ist eine offene Bauweise festgesetzt. Die Von-Hutten-Straße ist als Straßenverkehrsfläche festgesetzt.
3.2.2. Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine schützenswerten Denkmäler gemäß § 4 Denkmalschutzgesetz vom 05. April 2013 (HmbGVBl S.142), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594, 600). Der südwestlich an das Plangebiet angrenzende Friedhof Holstenkamp ist einschließlich der Kapelle, Nebengebäuden, Einfriedungen und Friedhofsflächen mit historischen Grabstätten als Ensemble denkmalrechtlich geschützt.
Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht bekannt. Dennoch können im Boden unbekannte Bodendenkmäler liegen, die im Zuge der Bauarbeiten gefunden werden. Außerhalb von einge-tragenen Bodendenkmälern gilt § 17 des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 5. April 2013. Sollten im Zuge von Erdarbeiten, Baggerungen oder anderen Gelegenhei-ten Funde auftreten, bei denen es sich um Bodendenkmäler handeln könnte, sind diese nach § 17 Absatz 1 DSchG unverzüglich anzuzeigen und die zur Sicherung und Erhaltung notwen-digen Anordnungen zu befolgen. Dieselbe Verpflichtung besteht nach § 17 Absatz 2 DSchG für die Leiter:innen der Arbeiten, bei welchen der Fund gemacht wird.