Planunterlagen: Bahrenfeld73

Starten Sie hier Ihre Stellungnahme. Sie können sich auch direkt auf die vorhandenen Inhalte beziehen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2.3. Altlastenverdächtige Flächen

Im Geltungsbereich befinden sich aktuell gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBI. I S. 502), zuletzt geändert am 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306, 308), keine bekannten altlastverdächtigen Flächen, Altlasten, schädliche Bodenveränderungen, Verdachtsflächen und / oder Grundwasserschäden.

3.2.4. Kampfmittelverdacht

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt eine Gefahrenerkundung / Luftbildauswertung zu Verdachtsflächen des Kampfmittelbelastungskatasters der Behörde für Inneres und Sport, Feuerwehr Hamburg vor. Nach heutigem Kenntnisstand kann im Geltungsbereich des Bebauungsplans das Vorhandensein von Bombenblindgängern aus dem 2. Weltkrieg nicht ausgeschlossen werden. Lediglich für einen westlichen Teilbereich bestehen keine Hinweise auf Blindgänger aus dem 2. Weltkrieg. Nach der Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittel-VO) vom 13. Dezember 2005 (HmbGVBl. S.557), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 289), ist die Grundstückseigentümerin oder die Veranlasserin des Eingriffs in den Baugrund verpflichtet, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, soweit diese zur Verhinderung von Gefahren und Schäden durch Kampfmittel bei der Durchführung der Bauarbeiten erforderlich sind (§ 6 Absatz 2 Kampfmittel-VO).

Vor Baubeginn sind geeignete Schutzmaßnahmen mit dem Kampfmittelräumdienst der Feuerwehr Hamburg abzustimmen.

3.2.5. Störfall-Verordnung

Östlich des Plangebiets in ca. 555 m Entfernung befindet sich in der Ruhrstraße ein Betrieb, der mit Kältemitteln und Spezialgasen handelt. Durch die Lagerung und Abfüllung von toxischen und entzündbaren Gasen unterliegt der Betrieb der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225).

Die Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen verpflichtet die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, dass in ihren Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung das Ziel berücksichtigt wird, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen. Konkretisierend führt die Richtlinie dazu aus, dass zwischen Betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen und schutzwürdiger Nutzung wie z.B. Wohngebieten ein angemessener Abstand gewahrt werden soll. Diese Forderung wurde mit § 50 BImSchG in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sind Konventionen für die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands festgelegt worden, die bundeseinheitlich eingehalten werden.

Der angemessene Sicherheitsabstand für den Störfallbetrieb im Umfeld des Plangebietes wurde im Rahmen eines Gutachtens ermittelt und beträgt demnach 600 m. Somit liegt der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes anteilig im Osten innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands. In dem ca. 1.160 m2 großen Bereich des Plangebietes, der in den angemessenen Sicherheitsabstand hineinreicht, sind nur Erschließungsflächen zu den Hauseingängen, die Tiefgaragen-Zufahrt sowie Gebäudeteile des nördlichen Wohngebäudes, welches parallel zum Holstenkamp ausgerichtet ist, geplant. Nach § 3 Absatz 5d BImSchG, der Artikel 13 Absatz 2 der Seveso-III-Richtlinie umsetzt, ist das Abstandsgebot (nur) für schutzbedürftige Nutzungen zu beachten, worunter auch Wohnnutzungen fallen. Entsprechend des von der Bauministerkonferenz beschlossenen Konzeptes zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie in der Musterbauordnung (MBO) werden Wohngebäude jedoch nur dann als Schutzobjekt erfasst, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m2 Brutto-Grundfläche geschaffen werden. Da im hier vorliegenden Fall jedoch nur rund 840 m2 Brutto-Grundfläche der Wohnnutzung betroffen sind, wird die Wohnnutzung nicht vom Abstandsgebot der Seveso-III-Richtlinie erfasst.

Die Ausführungen in den B-Plan-Unterlagen zum Thema der Störfallbetriebe beziehen sich ausschließlich auf die Möglichkeiten zur Errichtung des in Rede stehenden Gebäudes - weil auch nur dieses hinsichtlich der Schutzwürdigkeit bewertet wird. Es handelt sich nicht um eine wertende Abwägung, die die störfallrechtlichen Belange ganzheitlich berücksichtigt. Zukünftige Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes, die im Sinne des Störfallrechtes als schutzwürdig einzustufen sind, müssen weiterhin in jedem Einzelfall geprüft werden.

Wenn Sie die Stellungnahme mit Dateianhängen, Einzeichnungen im Plan und Bezug zu Planunterlagen versehen möchten, melden Sie sich im Serviceportal an.
Hier können Sie die Stellungnahmen auch verwalten. Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ortsbezug der Stellungnahme

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Ich möchte nicht, dass die Stellungnahme bei demosplan online einsehbar ist. Ich möchte, dass die Stellungnahme (nach Freigabe durch die Verwaltung) bei Online-Dienst Bauleitplanung des HamburgService einsehbar ist.
Ich möchte anonym Stellung nehmen. Ich möchte namentlich Stellung nehmen. Vorname:
Nachname:
Straße:
Hausnr.:
PLZ:
Ort:

Ich möchte eine Rückmeldung zur Stellungnahme per E-Mail an erhalten. Ich möchte eine Rückmeldung zur Stellungnahme per Post an die oben angegebene Anschrift erhalten. Ich möchte keine Rückmeldung zur Stellungnahme erhalten.

Die Stellungnahme: