Vorgaben für Gehölzanpflanzungen und für die Grundstücksbegrünung
Das Plangebiet liegt innerhalb der Volkspark-Landschaftsachse und grenzt an waldartige Flächen des Lutherparks sowie an Flächen, die dem Landschaftsschutz unterliegen. Vor diesem Hintergrund sind die Einfügung der Bebauung in die umgebende Landschaft und die Durchgrünung des Baugebietes von besonderer Bedeutung. Mit der Festsetzung von Flächen für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern wird dem Ziel einer Eingrünung und eines Sichtschutzes Rechnung getragen.
Von insgesamt 82 Bäumen des Plangebiets müssen aufgrund der Ausweisungen des Bebauungsplans voraussichtlich ca. 17 Bäume gefällt werden, von denen rund die Hälfte als mindestens erhaltenswürdig bis sehr erhaltenswürdig und nur 2 Bäume als nicht erhaltenswürdig eingestuft wurden.
Zu fällende jüngere Bäume, die sich in Gehölzbiotoptypen befinden, werden im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausgeglichen. Für sie sind keine separaten Ersatzpflanzungen festzusetzen.
Im allgemeinen Wohngebiet wird die Neupflanzung von mindestens 4 großkronigen oder 8 kleinkronigen Bäumen sichergestellt, was beim Ersatz nach der BaumschutzVO berücksichtigt werden kann. Die Anpflanzgebote sind auch kleinklimatisch wirksam und bieten Lebens- und Nahrungsräume insbesondere für Insekten und Vögel. Die genauen Standorte müssen jedoch nicht durch konkrete punktgenaue Anpflanzgebote verortet werden, da hierfür kein städtebauliches Erfordernis besteht. Es kommt vielmehr darauf an, dass durch die Anpflanzung von mindestens 4 großkronigen oder 8 kleinkronigen Bäumen eine gewisse Mindestdurchgrünung erreicht wird. Durch einen freiraumplanerischen Testentwurf ist nachgewiesen worden, dass die geforderte Baumanzahl problemlos unterzubringen ist. Im Bebauungsplan wird daher folgende Festsetzung auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nr. 25 Buchstabe a) BauGB getroffen:
Auf Baugrundstücken im allgemeinen Wohngebiet ist außerhalb der Flächen für die
Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern je angefangener 600 m² Fläche mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Anstelle von zwei kleinkronigen Bäumen kann ein großkroniger Baum gepflanzt werden.
(§ 2 Nummer 7 der Verordnung)
Der Bebauungsplan trifft auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nr. 25 Buchstabe a) BauGB zudem folgende konkretisierende Festsetzungen zu den Baum- und Strauchanpflanzungen:
Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken sowie für Ersatzpflanzungen sind einheimische Laubgehölze zu verwenden. Es sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Wurzelbereich jedes anzupflanzenden Baumes außerhalb der Flächen für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 18 m² anzulegen und zu begrünen. Für Baumpflanzungen im Bereich unterbauter Flächen muss die durchwurzelbare Substratschicht auf einer Fläche von mindestens 18 m² je Baum mindestens 120 cm betragen. Für Hecken sind mindestens dreimal verpflanzte Heckenpflanzen mit Ballen in einer Pflanzgröße von mindestens 100 cm mit vier Pflanzen je Meter Hecke zu verwenden. Für Sträucher sind mindestens dreimal verpflanzte Solitärsträucher mit Ballen in einer Pflanzgröße von mindestens 150 cm zu verwenden. (vgl. § 2 Nummer 8 der Verordnung)
Die Verwendung von einheimischen Gehölzarten wird vorgeschrieben, damit sich die Anpflanzungen optimal entwickeln können. Sie sind an die Standortbedingungen (Bodenart, Wasserverhältnisse, Klima) angepasst und bieten eine Nahrungsgrundlage sowie Lebensräume für die heimische Tierwelt.
Die Festsetzung § 2 Nummer 8 der Verordnung schreibt ferner eine Mindestgröße der zu pflanzenden Bäume und Sträucher vor, um sowohl die gestalterische Wirkung als auch die Lebensraumfunktion für Tierarten und kleinklimatische Wirkungen möglichst schnell zu erreichen.
Die Bemessung der zu begrünenden Fläche im Wurzelbereich anzupflanzender Bäume dient der Sicherung guter Wuchsbedingungen. Bei Anpflanzungen innerhalb der ausgewiesenen Flächen für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ist zum Schutz der Wurzelbereiche der Bestandsgehölze keine Vorgabe für eine Mindestgröße der Vegetationsfläche im Umfeld der Neuanpflanzungen festgesetzt.
Entlang der Von-Hutten-Straße wird unterirdisch eine Hochspannungsleitung verlegt. Zur Vermeidung von Versorgungsausfällen durch Wurzelwuchs sind Bepflanzungen mit Bäumen und Sträuchern entlang der Von-Hutten-Straße mit der Hamburger Energienetze GmbH abzustimmen.
Die Eingrünung der Wohnbebauung soll neben Baum- und Strauchpflanzungen auch durch Heckenanpflanzungen erfolgen. Diesbezüglich trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzung auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nr. 25 Buchstabe a) BauGB:
Im allgemeinen Wohngebiet sind Einfriedigungen nur als Hecken oder als Hecken in Verbindung mit Zäunen zulässig. Terrassen sind mit Hecken oder mit durchbrochenen Zäunen in Verbindung mit außenseitig angeordneten Hecken einzufrieden. (vgl. § 2 Nummer 9 der Verordnung)
Die Regelungen bedeuten kein unzumutbares Erschwernis für die Grundstücksnutzung, da Grundstücke nach HBauO ohnehin zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten sind. Vielmehr bedeuten die Regelungen, dass die Begrünungsqualität im Sinne eines harmonischen Orts- und Landschaftsbildes gesichert wird. Durch die Eingrünung privater Außenwohnbereiche durch Hecken und der vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen sowie dem Erhalt von prägenden Gehölzstrukturen wird auch der Lage des Plangebiets innerhalb der Volkspark-Landschaftsachse und der direkten Nachbarschaft zu Flächen, die dem Landschaftsschutz unterliegen, Rechnung getragen.
Dachbegrünung
Ein wichtiger Baustein für die Durchgrünung des Plangebiets, die Kompensation der Versiegelung, Überbauung und des Verlustes von Grünvolumen sowie die Verbesserung der lokalklimatischen Situation ist die Dachbegrünung der Neubauten. Diese Maßnahme entspricht den Zielsetzungen der Gründachstrategie Hamburgs. Der Bebauungsplan setzt daher auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nr. 16, Nr. 20 und Nr. 25 BauGB fest:
Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 70 v. H. der Dachflächen mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und flächendeckend und dauerhaft mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind funktionale Flächen für Dachausstiege sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung, der Be- und Entlüftung oder als Dachterrassen dienen. (vgl. § 2 Nummer 10 der Verordnung).
Dachbegrünungen wirken stabilisierend auf das Kleinklima, da sich begrünte Dachflächen weniger stark aufheizen und gleichzeitig Kühlungseffekte durch Wasserverdunstung erzielen. Außerdem binden Dachbegrünungen Staub. Der reduzierte und verzögerte Regenwasserabfluss entlastet die Oberflächenentwässerung und damit das Sielnetz. Dachbegrünungen bilden außerdem einen vom Menschen wenig gestörten Sekundär-Lebensraum für Pflanzen, Insekten und Vögel. Zur nachhaltigen Sicherung der ökologischen und visuellen Wirkung der Dachbegrünung sind Substratstärken von mindestens 15 cm vorgeschrieben, um eine dauerhafte Begrünung mit Gräsern oder Stauden zu gewährleisten.
Dachbegrünungen sind eine wichtige Maßnahme zur Minderung der durch die Bebauung verursachten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.
Begrünung des Untergeschosses
Auf Grund der planerischen Zielsetzung, die Freiflächen im Plangebiet vollständig von ruhendem Verkehr freizuhalten, ist die Herstellung eins zusammenhängenden Untergeschosses sowohl für die Unterbringung von Kfz- und Fahrrad-Stellplätzen als auch für Technik- und sonstige Funktionsräume planerisch ermöglicht. Bei Herstellung eines Untergeschosses werden nicht unerhebliche Freiflächen des allgemeinen Wohngebiets unterbaut. Um den Eingriff in Natur und Landschaft durch diese Versiegelung zu mindern und den künftigen Bewohnern ein nutzbares begrüntes Wohnumfeld bereitzustellen, sind alle nicht zweckgebunden befestigten Flächen, die unterbaut sind, zu begrünen. Für eine dauerhafte Entwicklung von Gräsern, Kräutern, Bäumen, Sträuchern und Hecken sind ausreichende Substratstärken auf dem Dach des Untergeschosses bereit zu stellen. Hierzu wird auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nr. 25 Buchstabe a) BauGB festgesetzt:
Im allgemeinen Wohngebiet sind unterbaute Flächen (Tiefgaragen und andere unterirdische Gebäudeteile) mit einem mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen können zugelassen werden. (vgl. § 2 Nummer 11 der Verordnung)
Die Erdüberdeckungen und Begrünungen der nicht überbauten Flächen auf unterirdischen Gebäudeteilen sind geeignet, Funktionen des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und des Wasserhaushalts zu erhalten. Zudem leisten diese Flächen einen Beitrag , den angestrebten grünen Quartierscharakter zu entwickeln und langfristig zu erhalten.
Um eine unverhältnismäßige Einschränkung der Grundstücksnutzung zu vermeiden, setzt der Bebauungsplan fest, dass Ausnahmen vorgesehen werden können. Ausnahmen können insbesondere für erforderliche Flächen für Lüftungsanlagen der Untergeschosse, Anlagen für die Stromversorgung, Terrassen, Wege, Freitreppen, Fahrradstellplätze und Kinderspielflächen sowie an Gebäude unmittelbar anschließende Flächen begründet werden.
Die Begrünungen des Dachs des Untergeschosses ist auch eine wesentliche Maßnahme zur Minderung der durch die Bebauung verursachten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.
Gemäß Entwässerungskonzept (siehe Ziffer 5.6) soll die Decke der Untergeschossfläche im allgemeinen Wohngebiet entweder durch die Anlage von Mulden- und oder Rigolen dazu beitragen, das Niederschlagswasser vollständig auf dem Grundstück zu versickern oder durch die Einrichtung von Wasserspeichern zur Niederschlagswasserretention genutzt werden. Der Aufbau der begrünten Decke der Untergeschossflächen kann so ausgebildet werden, dass diese als Versickerungsmulden genutzt oder anfallendes Niederschlagswasser in unter der Substratschicht liegende Retentionsanlagen (z.B. Kiesrigolen) versickern kann.