Planunterlagen: Bahrenfeld73

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.8.1. Baumschutz, Erhaltungsgebote

Es wurden die im Geltungsbereich liegenden Bäume und Baumgruppen sowie die mit ihrer Baumkrone in das Plangebiet hineinragende Nachbarbäume aufgenommen und gutachterlich bewertet. Die Bäume sind in einer Baumerfassung und -bewertung dokumentiert. Zum Schutz der im Plangebiet zu erhaltenden Bäume und Sträucher wird auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nr. 25 Buchstabe b) BauGB festgesetzt:

Auf den für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern festgesetzten Flächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Wurzelbereich unzulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die langfristige Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht gefährdet wird. (§ 2 Nummer 5 der Verordnung)

Im Wurzelbereich der zu erhaltenden Bäume und Sträucher dürfen keine Abgrabungen, Aufschüttungen, Bodenbefestigungen sowie auch keine Materialablagerungen vorgenommen werden. Abgrabungen oder Aufhöhungen können jedoch z.B. für Geländeanpassungen oder Wegeflächen in Anbetracht des verbleibenden Baumbestandes entlang der Straßen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Festsetzung eröffnet daher die Möglichkeit, dass im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden können, wenn durch die konkrete Maßnahme der Erhalt des betroffenen Baumes nicht gefährdet ist. Unvermeidbare Maßnahmen im Wurzelbereich müssen von der zuständigen Fachbehörde genehmigt, baumverträglich durchgeführt und dementsprechend von einem Baumsachverständigen festgelegt und begleitet werden.

Für den überwiegenden Teil der Bäume im Plangebiet gilt die Baumschutzverordnung (BaumschutzVO). Die Bäume dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt werden. Diese ist jeweils bei der zuständigen Dienststelle zu beantragen und ihre Erteilung wird an verpflichtende Ersatzpflanzungen gekoppelt.

Entlang der nordöstlichen und südöstlichen Grenze des allgemeinen Wohngebietes besteht erheblicher Baumbestand, der das Landschafts- und Ortsbild in besonderem Maße prägt. Der Baumbestand wird daher über die BaumschutzVO hinaus mit einem flächenhaften Erhaltungsgebot für Bäume und Sträucher festgesetzt und mittels Anpflanzungsgebot weiterentwickelt (siehe Planzeichnung). Durch den weitestgehenden Erhalt des vorhandenen Baumbestandes kann eine wahrnehmbare Eingrünung der Wohnbebauung sichergestellt werden sowie durch das Anpflanzungsgebot die aktuell bestehende Lückenhaftigkeit der festgesetzten Flächen durch ergänzende Anpflanzungen verringert werden, sodass eine landschaftsgerechte Einbindung der Neubebauung und die Aufwertung der Grünkulisse gesichert sowie die ökologischen Funktionen der Tier- und Pflanzenwelt erhalten und gestärkt werden. Bestehende Bäume und Sträucher innerhalb der festgesetzten Flächen können auf die nach der Festsetzung geforderten anzupflanzenden Bäume und Sträucher angerechnet werden. Der Erhalt und die Anpflanzungen sind insbesondere deshalb von Bedeutung, da das Plangebiet zum einen innerhalb der Volkspark-Landschaftsachse gelegen ist, zum anderen die direkt benachbarten Grün- und Parkanlagen dem Landschaftsschutz unterliegen. Um die vielfältigen ökologischen, lokalklimatischen und gestalterischen (Sichtschutz-) Funktionen der Gehölzstreifen entlang von Holstenkamp und Von-Hutten-Straße zu erhalten und zu stärken sowie um zu verhindern, dass bei Abgang von Bäumen und Sträuchern die jeweiligen Gehölzbestände ausdünnen, wird auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nr. 25 Buchstaben a) und b) BauGB festgesetzt:

Die für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern festgesetzten Flächen sind dauerhaft zu erhalten und durch Anpflanzungen zu ergänzen. Je angefangener 40 m2 Fläche sind mindestens ein großkroniger Baum und je angefangener 4 m2 Fläche mindestens ein Strauch oder kleinkroniger Baum anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der jeweiligen Pflanzung erhalten bleibt. (§ 2 Nummer 6 der Verordnung)

Entlang der Von-Hutten-Straße wird unterirdisch eine Hochspannungsleitung verlegt. Zur Vermeidung von Versorgungsausfällen durch Wurzelwuchs sind Bepflanzungen mit Bäumen und Sträuchern entlang der Von-Hutten-Straße mit der Hamburger Energienetze GmbH abzustimmen.

Im Rahmen der Baumbestandserfassung zum Bebauungsplan wurde der Baumbestand auf dem Flurstück 2815 erfasst und hinsichtlich seiner Vitalität und Erhaltungswürdigkeit beurteilt. Straßenbäume am Holstenkamp und an der Von-Hutten-Straße wurden dabei nicht berücksichtigt, da hier vorerst keine Veränderungen geplant sind und der Baumbestand erhalten bleibt.

5.8.2. Naturschutzrelevante Begrünungsmaßnahmen

Vorgaben für Gehölzanpflanzungen und für die Grundstücksbegrünung

Das Plangebiet liegt innerhalb der Volkspark-Landschaftsachse und grenzt an waldartige Flächen des Lutherparks sowie an Flächen, die dem Landschaftsschutz unterliegen. Vor diesem Hintergrund sind die Einfügung der Bebauung in die umgebende Landschaft und die Durchgrünung des Baugebietes von besonderer Bedeutung. Mit der Festsetzung von Flächen für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern wird dem Ziel einer Eingrünung und eines Sichtschutzes Rechnung getragen.

Von insgesamt 82 Bäumen des Plangebiets müssen aufgrund der Ausweisungen des Bebauungsplans voraussichtlich ca. 17 Bäume gefällt werden, von denen rund die Hälfte als mindestens erhaltenswürdig bis sehr erhaltenswürdig und nur 2 Bäume als nicht erhaltenswürdig eingestuft wurden.

Zu fällende jüngere Bäume, die sich in Gehölzbiotoptypen befinden, werden im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausgeglichen. Für sie sind keine separaten Ersatzpflanzungen festzusetzen.

Im allgemeinen Wohngebiet wird die Neupflanzung von mindestens 4 großkronigen oder 8 kleinkronigen Bäumen sichergestellt, was beim Ersatz nach der BaumschutzVO berücksichtigt werden kann. Die Anpflanzgebote sind auch kleinklimatisch wirksam und bieten Lebens- und Nahrungsräume insbesondere für Insekten und Vögel. Die genauen Standorte müssen jedoch nicht durch konkrete punktgenaue Anpflanzgebote verortet werden, da hierfür kein städtebauliches Erfordernis besteht. Es kommt vielmehr darauf an, dass durch die Anpflanzung von mindestens 4 großkronigen oder 8 kleinkronigen Bäumen eine gewisse Mindestdurchgrünung erreicht wird. Durch einen freiraumplanerischen Testentwurf ist nachgewiesen worden, dass die geforderte Baumanzahl problemlos unterzubringen ist. Im Bebauungsplan wird daher folgende Festsetzung auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nr. 25 Buchstabe a) BauGB getroffen:

Auf Baugrundstücken im allgemeinen Wohngebiet ist außerhalb der Flächen für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern je angefangener 600 m² Fläche mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Anstelle von zwei kleinkronigen Bäumen kann ein großkroniger Baum gepflanzt werden.

(§ 2 Nummer 7 der Verordnung)

Der Bebauungsplan trifft auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nr. 25 Buchstabe a) BauGB zudem folgende konkretisierende Festsetzungen zu den Baum- und Strauchanpflanzungen:

Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken sowie für Ersatzpflanzungen sind einheimische Laubgehölze zu verwenden. Es sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Wurzelbereich jedes anzupflanzenden Baumes außerhalb der Flächen für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 18 m² anzulegen und zu begrünen. Für Baumpflanzungen im Bereich unterbauter Flächen muss die durchwurzelbare Substratschicht auf einer Fläche von mindestens 18 m² je Baum mindestens 120 cm betragen. Für Hecken sind mindestens dreimal verpflanzte Heckenpflanzen mit Ballen in einer Pflanzgröße von mindestens 100 cm mit vier Pflanzen je Meter Hecke zu verwenden. Für Sträucher sind mindestens dreimal verpflanzte Solitärsträucher mit Ballen in einer Pflanzgröße von mindestens 150 cm zu verwenden. (vgl. § 2 Nummer 8 der Verordnung)

Die Verwendung von einheimischen Gehölzarten wird vorgeschrieben, damit sich die Anpflanzungen optimal entwickeln können. Sie sind an die Standortbedingungen (Bodenart, Wasserverhältnisse, Klima) angepasst und bieten eine Nahrungsgrundlage sowie Lebensräume für die heimische Tierwelt.

Die Festsetzung § 2 Nummer 8 der Verordnung schreibt ferner eine Mindestgröße der zu pflanzenden Bäume und Sträucher vor, um sowohl die gestalterische Wirkung als auch die Lebensraumfunktion für Tierarten und kleinklimatische Wirkungen möglichst schnell zu erreichen.

Die Bemessung der zu begrünenden Fläche im Wurzelbereich anzupflanzender Bäume dient der Sicherung guter Wuchsbedingungen. Bei Anpflanzungen innerhalb der ausgewiesenen Flächen für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ist zum Schutz der Wurzelbereiche der Bestandsgehölze keine Vorgabe für eine Mindestgröße der Vegetationsfläche im Umfeld der Neuanpflanzungen festgesetzt.

Entlang der Von-Hutten-Straße wird unterirdisch eine Hochspannungsleitung verlegt. Zur Vermeidung von Versorgungsausfällen durch Wurzelwuchs sind Bepflanzungen mit Bäumen und Sträuchern entlang der Von-Hutten-Straße mit der Hamburger Energienetze GmbH abzustimmen.

Die Eingrünung der Wohnbebauung soll neben Baum- und Strauchpflanzungen auch durch Heckenanpflanzungen erfolgen. Diesbezüglich trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzung auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nr. 25 Buchstabe a) BauGB:

Im allgemeinen Wohngebiet sind Einfriedigungen nur als Hecken oder als Hecken in Verbindung mit Zäunen zulässig. Terrassen sind mit Hecken oder mit durchbrochenen Zäunen in Verbindung mit außenseitig angeordneten Hecken einzufrieden. (vgl. § 2 Nummer 9 der Verordnung)

Die Regelungen bedeuten kein unzumutbares Erschwernis für die Grundstücksnutzung, da Grundstücke nach HBauO ohnehin zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten sind. Vielmehr bedeuten die Regelungen, dass die Begrünungsqualität im Sinne eines harmonischen Orts- und Landschaftsbildes gesichert wird. Durch die Eingrünung privater Außenwohnbereiche durch Hecken und der vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen sowie dem Erhalt von prägenden Gehölzstrukturen wird auch der Lage des Plangebiets innerhalb der Volkspark-Landschaftsachse und der direkten Nachbarschaft zu Flächen, die dem Landschaftsschutz unterliegen, Rechnung getragen.

Dachbegrünung

Ein wichtiger Baustein für die Durchgrünung des Plangebiets, die Kompensation der Versiegelung, Überbauung und des Verlustes von Grünvolumen sowie die Verbesserung der lokalklimatischen Situation ist die Dachbegrünung der Neubauten. Diese Maßnahme entspricht den Zielsetzungen der Gründachstrategie Hamburgs. Der Bebauungsplan setzt daher auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nr. 16, Nr. 20 und Nr. 25 BauGB fest:

Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 70 v. H. der Dachflächen mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und flächendeckend und dauerhaft mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind funktionale Flächen für Dachausstiege sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung, der Be- und Entlüftung oder als Dachterrassen dienen. (vgl. § 2 Nummer 10 der Verordnung).

Dachbegrünungen wirken stabilisierend auf das Kleinklima, da sich begrünte Dachflächen weniger stark aufheizen und gleichzeitig Kühlungseffekte durch Wasserverdunstung erzielen. Außerdem binden Dachbegrünungen Staub. Der reduzierte und verzögerte Regenwasserabfluss entlastet die Oberflächenentwässerung und damit das Sielnetz. Dachbegrünungen bilden außerdem einen vom Menschen wenig gestörten Sekundär-Lebensraum für Pflanzen, Insekten und Vögel. Zur nachhaltigen Sicherung der ökologischen und visuellen Wirkung der Dachbegrünung sind Substratstärken von mindestens 15 cm vorgeschrieben, um eine dauerhafte Begrünung mit Gräsern oder Stauden zu gewährleisten.

Dachbegrünungen sind eine wichtige Maßnahme zur Minderung der durch die Bebauung verursachten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.

Begrünung des Untergeschosses

Auf Grund der planerischen Zielsetzung, die Freiflächen im Plangebiet vollständig von ruhendem Verkehr freizuhalten, ist die Herstellung eins zusammenhängenden Untergeschosses sowohl für die Unterbringung von Kfz- und Fahrrad-Stellplätzen als auch für Technik- und sonstige Funktionsräume planerisch ermöglicht. Bei Herstellung eines Untergeschosses werden nicht unerhebliche Freiflächen des allgemeinen Wohngebiets unterbaut. Um den Eingriff in Natur und Landschaft durch diese Versiegelung zu mindern und den künftigen Bewohnern ein nutzbares begrüntes Wohnumfeld bereitzustellen, sind alle nicht zweckgebunden befestigten Flächen, die unterbaut sind, zu begrünen. Für eine dauerhafte Entwicklung von Gräsern, Kräutern, Bäumen, Sträuchern und Hecken sind ausreichende Substratstärken auf dem Dach des Untergeschosses bereit zu stellen. Hierzu wird auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nr. 25 Buchstabe a) BauGB festgesetzt:

Im allgemeinen Wohngebiet sind unterbaute Flächen (Tiefgaragen und andere unterirdische Gebäudeteile) mit einem mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen können zugelassen werden. (vgl. § 2 Nummer 11 der Verordnung)

Die Erdüberdeckungen und Begrünungen der nicht überbauten Flächen auf unterirdischen Gebäudeteilen sind geeignet, Funktionen des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und des Wasserhaushalts zu erhalten. Zudem leisten diese Flächen einen Beitrag , den angestrebten grünen Quartierscharakter zu entwickeln und langfristig zu erhalten.

Um eine unverhältnismäßige Einschränkung der Grundstücksnutzung zu vermeiden, setzt der Bebauungsplan fest, dass Ausnahmen vorgesehen werden können. Ausnahmen können insbesondere für erforderliche Flächen für Lüftungsanlagen der Untergeschosse, Anlagen für die Stromversorgung, Terrassen, Wege, Freitreppen, Fahrradstellplätze und Kinderspielflächen sowie an Gebäude unmittelbar anschließende Flächen begründet werden.

Die Begrünungen des Dachs des Untergeschosses ist auch eine wesentliche Maßnahme zur Minderung der durch die Bebauung verursachten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.

Gemäß Entwässerungskonzept (siehe Ziffer 5.6) soll die Decke der Untergeschossfläche im allgemeinen Wohngebiet entweder durch die Anlage von Mulden- und oder Rigolen dazu beitragen, das Niederschlagswasser vollständig auf dem Grundstück zu versickern oder durch die Einrichtung von Wasserspeichern zur Niederschlagswasserretention genutzt werden. Der Aufbau der begrünten Decke der Untergeschossflächen kann so ausgebildet werden, dass diese als Versickerungsmulden genutzt oder anfallendes Niederschlagswasser in unter der Substratschicht liegende Retentionsanlagen (z.B. Kiesrigolen) versickern kann.

5.8.3. Gewässer- und Bodenschutz

Die Rückhaltung von Niederschlagswasser über dafür geeignete Flächen, Maßnahmen und Dächer ist ein wichtiger Bestandteil der Starkregenvorsorge und dient, neben der Versickerung, der Annäherung an den natürlichen Wasserhaushalt. Im Rahmen einer effektiven Klimafolgenanpassung gemäß § 1 Abs. 5 BauGB und § 8 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes (KAnG) erhält die Rückhaltung von Regenwasser besondere Bedeutung.

Die folgende Festsetzung dient der Minderung des Niederschlagswasserabflusses und dem teilweisen Erhalt von Wasserhaushalts -und Bodenfunktionen:

Im allgemeinen Wohngebiet sind Terrassen sowie Geh- und Fahrwege mit Ausnahme der Tiefgaragenzufahrt in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen. (vgl. § 2 Nummer 12 der Verordnung)

Rechtsgrundlage für die Festsetzung ist § 4 Absatz 3 des Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Bauleitplanung und der Landschaftsplanung (Weiterübertragungsverordnung-Bau).

Mit dieser Festsetzung soll eine Minderung der Bodenversiegelung erreicht werden. Diese Maßnahme trägt zur teilweisen Versickerung der Niederschläge und damit zur Grundwasseranreicherung bzw. zur Aufrechterhaltung des Bodenwasserhaushalts bei. Die Inanspruchnahme von Freiflächen für befestigte Erschließungseinrichtungen soll auf das notwendige Maß beschränkt und die bauliche Herrichtung so gestaltet werden, dass die Versickerungsfähigkeit für Regenwasser gewahrt bleibt. Als durchlässige Belagsarten eignen sich je nach Nutzung und Belastung: Grandflächen in ein- oder zweischichtiger Bauweise, Rasenfugenpflaster, Pflaster- und Plattenbeläge auf durchlässiger Tragschicht, sogenannte Ökopflaster mit Abstandshaltern oder Sickerporen, Schotterrasen, Rasengittersteine und Kiesbeläge.

Das Leitprinzip des Entwässerungskonzepts (siehe Ziffer 5.6) ist eine möglichst weitgehende offene Oberflächenentwässerung. Um diese soweit wie möglich abzusichern und den natürlichen Wasserhaushalt zu stärken, trifft der Bebauungsplan die folgende Festsetzung:

„Sofern das Niederschlagswasser nicht genutzt wird, ist es im allgemeinen Wohngebiet zu versickern und zum Erhalt des natürlichen Wasserkreislaufs oberflächig über naturnah zu gestaltende Rinnen, Mulden, Gräben, Regenrückhaltebecken oder Retentionsgründächern auf den Tiefgaragendecken zurückzuhalten. Ein Notüberlauf der Versickerungsanlagen an das öffentliche Sielsystem ist möglich. Die genannten Anlagen zur Rückhaltung und Ableitung von Niederschlagswasser sind, solange keine technischen Gründe entgegenstehen, standortgerecht zu bepflanzen, die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich sein, kann ausnahmsweise eine direkte Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers ins Siel zugelassen werden(vgl. § 2 Nummer 13 der Verordnung)

Durch die Festsetzungen wird sichergestellt, dass Niederschlagswasser weitgehend im natürlichen Wasserhaushalt verbleibt. Die offene Retention führt zu einer wirksamen Speicherung und Verdunstung von Niederschlagswasser und trägt damit zur Minderung der Auswirkungen der Bodenversiegelung und zur Reduzierung des Oberflächenabflusses bei. Mit der Rückhaltung von pflanzenverfügbarem Wasser wird das Risiko von Vegetationsschäden bei ausbleibenden Niederschlägen reduziert. Offene Retentionsflächen wirken sich ferner über Verdunstungseffekte ausgleichend auf die Temperaturverhältnisse aus und führen so zu einer Verbesserung des Lokalklimas.

Die Anlage von Vegetationsflächen ist auch sinnvoll, um die gestalterische Integration dieser technischen Anlage in den Freiraum zu gewährleisten. Durch die Anpflanzung von standortgerechten Pflanzen wird dafür Sorge getragen, dass die Bepflanzungen trotz des eher städtisch geprägten Umfelds anwachsen und langfristig erhalten bleiben. Der Pflegeaufwand der potenziellen Auswahl von Anpflanzungen wird minimiert, weil aus den in Frage kommenden Arten so ausgewählt werden kann, dass die Pflanzen weniger schnell unter Trockenstress leiden und somit auch mit dem besonderen Standort in den Retentionsflächen verträglich sein werden. Durch die Nachpflanzverpflichtung ist sichergestellt, dass die erwünschte Wirkung langfristig erhalten bleibt. Diese Maßnahmen bergen das Potenzial durch eine gezielte Regenwasserspeicherung zur Bewässerung der Pflanzen ergänzt zu werden, um auch in langanhaltende Trockenphasen eine Bewässerung sicherzustellen.

Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Entwässerungskonzept zeigt auf, wie eine den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechende, möglichst weitgehende Versickerung bzw. oberflächennahe Verdunstung des Niederschlagswassers im Plangebiet erfolgen kann. Im Entwässerungskonzept wurde in Varianten geprüft, wie eine Entwässerung mit und ohne Unterbauung der Innenhoffläche im allgemeinen Wohngebiet erfolgen kann.

Unter der Voraussetzung, dass keine Unterbauung der Innenhoffläche erfolgt, kann das Niederschlagswasser vollständig oberflächig bzw. oberflächennah auf dem Grundstück versickert werden und eine Entkoppelung der Oberflächenentwässerung vom öffentlichen Siel erfolgen. Sollte eine Unterbauung des Innenhofes realisiert werden und damit weniger Flächen zur oberflächennahen Verdunstung und Versickerung zur Verfügung stehen, kann gemäß Festsetzung nach § 2 Nummer 13 ein Ablauf von nicht versickerbaren Niederschlagswassers in das Sielsystem zugelassen werden.

Das vorgesehene Oberflächenentwässerungssystem wurde bereits in Kapitel 5.6 erläutert.

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