5.8.4. Artenschutz
Der besondere Artenschutz unterliegt nicht der planerischen Abwägung. Die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG und der Biotopschutz nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 14 HmbBNatSchAG sind zu berücksichtigen. Es besteht jedoch die Verpflichtung, die Belange des Naturschutzes in der Abwägung zu beachten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB).
Zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Belange wurden Kartierungen von Fledermäusen, Gehölzbrütern und dem Nachtkerzenschwärmer im Zeitraum Oktober 2018 (Fledermäuse) sowie April bis August 2019 durchgeführt. Außerdem wurde das Potenzial für weitere artenschutzrechtlich relevante Arten (hier Amphibien, Reptilien, Haselmaus und baumbewohnende Käferarten) abgeschätzt. Im Rahmen einer Plausibilitätsüberprüfung in 2025 konnte gutachterlich festgestellt werden, dass die Ergebnisse der Kartierungen und Beurteilungen nach wie vor als belastbar aufgefasst werden können. Diese sind in Kap. 4.2.7.1 zusammengefasst. Als Fazit ist festzuhalten, dass im Plangebiet die Artengruppen Fledermäuse und Brutvögel von faunistischer Bedeutung und im Hinblick auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu untersuchen sind.
Die Planung bedingt die Aufgabe der Brachfläche und den Verlust von Bäumen. In den Bäumen können Tages- und Balzquartiere von Fledermäusen bestehen, die durch das Fällen der Bäume betroffen wären. Das bestehende Jagdhabitat kann durch die Planung seine Funktion verlieren. Vom den Baumfällungen betroffen können zudem Vogelarten aus der Gruppe der Gehölzbrüter sein, wenn durch diese Fortpflanzungs- und Ruhestätten verloren gehen. Außerdem kann es bei Besatz der Bäume durch Fällungen zu Tötungen oder Verletzungen von Individuen dieser Arten kommen. Sowohl Fledermäuse als auch Gehölzbrüter sind nach § 7 Absatz 2 Nummern 13 und 14 BNatSchG besonders oder streng geschützt.
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände während der Bauphase wird im Rahmen der Baugenehmigung sichergestellt, dass alle zu entfernenden Bäume außerhalb der Vegetationszeit zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar gefällt werden. Bei unumgänglichen Baumfällungen außerhalb dieser Ausschlusszeit muss eine Kontrolle auf einen aktuellen Besatz mit Vögeln und Fledermäusen unmittelbar (max. 2 Tage) vor der Entnahme von einer Fachperson durchgeführt werden. Bei besiedelten Tages- oder Balzquartieren von Fledermäusen ist vor Fällung gutachterlich auszuschließen, dass sich Tiere im Quartier aufhalten. Es sind ggf. entsprechend fachgutachterlich begleitete Maßnahmen zu ergreifen. Sollte ein Besatz mit Vögeln festgestellt werden, ist das weitere Vorgehen mit der BUKEA abzustimmen.
Zum Schutz von Insekten trifft der Bebauungsplan auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nr. 20 BauGB die folgende Festsetzung:
Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. (vgl. § 2 Nummer 15 der Verordnung).
Die Festsetzung zum Licht entspricht dem heutigen Stand der Technik und führt zu deutlich geringeren Verlusten von durch Licht angezogenen Insekten, die als Grundlage der Nahrungskette somit für Vögel und Fledermäuse (Nahrung) und mit ihrer Funktion im Ökosystem erhalten werden.
Vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
Zur Minderung von Eingriffen sollen im Plangebiet Vogelnisthilfen und Fledermauskästen angebracht werden, die im Hinblick auf den Artenschutz zugleich als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 BNatSchG dienen:
Im allgemeinen Wohngebiet sind vor Baubeginn zehn Vogelnisthilfen für Höhlen- und Nischenbrüter in einer Höhe von zwei bis vier Metern und sechs Fledermauskästen in einer Höhe von drei bis sechs Metern im Baumbestand auf dem Grundstück fachgerecht anzubringen und dauerhaft zu erhalten. (vgl. § 2 Nummer 14 der Verordnung)
Der mögliche Verlust von Balzquartieren der Zwergfledermaus wird durch das Aufhängen von sechs Fledermauskästen (Mix aus Spalten- und Höhlenkästen) an geeigneten Bäumen oder ggf. im Lutherpark kompensiert. Das Aufhängen der Fledermauskästen sollte vor dem Fällen der potenziellen Quartierbäume durchgeführt werden, um zugleich als CEF-Maßnahme („continued ecological functionality“; Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion) dienen zu können. Die günstigste Himmelsrichtung ist Südost, Süd bis Südwest, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass die Quartiere dabei nicht schutzlos der prallen Sonne ausgesetzt sind und auch nicht in künstlich beleuchteten Bereichen liegen. Die ideale Hanghöhe liegt zwischen 3 und 5 Metern. Wichtig ist, dass die Fledermäuse frei anfliegen können, d.h. der Einflug nicht durch Büsche o.ä. versperrt wird.
Der mögliche Verlust von Brutrevieren von höhlenbrütenden Vogelarten wird durch das Aufhängen von zehn Vogelnisthilfen (Mix aus unterschiedlichen Nisthöhlen) an geeigneten Bäumen oder ggf. im Lutherpark kompensiert. Das Aufhängen der Vogelnisthilfen ist auch hier vor dem Fällen der potenziellen Quartierbäume durchgeführt werden.
Unter Berücksichtigung bzw. Einhaltung der oben genannten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) werden die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht berührt.
Der mögliche Verlust von Balzquartieren der Zwergfledermaus und von Brutrevieren höhlenbrütender Vogelarten kann durch die ortsnahe Anbringung von mindestens sechs Fledermauskästen und zehn Vogelnisthilfen an umgebenden Bäumen ausreichend kompensiert werden. Sollten nicht genügend geeignete Bäume im Plangebiet vorhanden sein, könnten zusätzlich Kästen an den geplanten Gebäuden angebracht werden. Die ökologischen Funktionen im Sinne des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG bleiben erhalten.
Die Verwirklichung der Inhalte des Bebauungsplans trifft nicht auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse.