Planunterlagen: Bahrenfeld73

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.8.4. Artenschutz

Der besondere Artenschutz unterliegt nicht der planerischen Abwägung. Die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG und der Biotopschutz nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 14 HmbBNatSchAG sind zu berücksichtigen. Es besteht jedoch die Verpflichtung, die Belange des Naturschutzes in der Abwägung zu beachten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB).

Zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Belange wurden Kartierungen von Fledermäusen, Gehölzbrütern und dem Nachtkerzenschwärmer im Zeitraum Oktober 2018 (Fledermäuse) sowie April bis August 2019 durchgeführt. Außerdem wurde das Potenzial für weitere artenschutzrechtlich relevante Arten (hier Amphibien, Reptilien, Haselmaus und baumbewohnende Käferarten) abgeschätzt. Im Rahmen einer Plausibilitätsüberprüfung in 2025 konnte gutachterlich festgestellt werden, dass die Ergebnisse der Kartierungen und Beurteilungen nach wie vor als belastbar aufgefasst werden können. Diese sind in Kap. 4.2.7.1 zusammengefasst. Als Fazit ist festzuhalten, dass im Plangebiet die Artengruppen Fledermäuse und Brutvögel von faunistischer Bedeutung und im Hinblick auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu untersuchen sind.

Die Planung bedingt die Aufgabe der Brachfläche und den Verlust von Bäumen. In den Bäumen können Tages- und Balzquartiere von Fledermäusen bestehen, die durch das Fällen der Bäume betroffen wären. Das bestehende Jagdhabitat kann durch die Planung seine Funktion verlieren. Vom den Baumfällungen betroffen können zudem Vogelarten aus der Gruppe der Gehölzbrüter sein, wenn durch diese Fortpflanzungs- und Ruhestätten verloren gehen. Außerdem kann es bei Besatz der Bäume durch Fällungen zu Tötungen oder Verletzungen von Individuen dieser Arten kommen. Sowohl Fledermäuse als auch Gehölzbrüter sind nach § 7 Absatz 2 Nummern 13 und 14 BNatSchG besonders oder streng geschützt.

Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen

Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände während der Bauphase wird im Rahmen der Baugenehmigung sichergestellt, dass alle zu entfernenden Bäume außerhalb der Vegetationszeit zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar gefällt werden. Bei unumgänglichen Baumfällungen außerhalb dieser Ausschlusszeit muss eine Kontrolle auf einen aktuellen Besatz mit Vögeln und Fledermäusen unmittelbar (max. 2 Tage) vor der Entnahme von einer Fachperson durchgeführt werden. Bei besiedelten Tages- oder Balzquartieren von Fledermäusen ist vor Fällung gutachterlich auszuschließen, dass sich Tiere im Quartier aufhalten. Es sind ggf. entsprechend fachgutachterlich begleitete Maßnahmen zu ergreifen. Sollte ein Besatz mit Vögeln festgestellt werden, ist das weitere Vorgehen mit der BUKEA abzustimmen.

Zum Schutz von Insekten trifft der Bebauungsplan auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nr. 20 BauGB die folgende Festsetzung:

Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. (vgl. § 2 Nummer 15 der Verordnung).

Die Festsetzung zum Licht entspricht dem heutigen Stand der Technik und führt zu deutlich geringeren Verlusten von durch Licht angezogenen Insekten, die als Grundlage der Nahrungskette somit für Vögel und Fledermäuse (Nahrung) und mit ihrer Funktion im Ökosystem erhalten werden.

Vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)

Zur Minderung von Eingriffen sollen im Plangebiet Vogelnisthilfen und Fledermauskästen angebracht werden, die im Hinblick auf den Artenschutz zugleich als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 BNatSchG dienen:

Im allgemeinen Wohngebiet sind vor Baubeginn zehn Vogelnisthilfen für Höhlen- und Nischenbrüter in einer Höhe von zwei bis vier Metern und sechs Fledermauskästen in einer Höhe von drei bis sechs Metern im Baumbestand auf dem Grundstück fachgerecht anzubringen und dauerhaft zu erhalten. (vgl. § 2 Nummer 14 der Verordnung)

Der mögliche Verlust von Balzquartieren der Zwergfledermaus wird durch das Aufhängen von sechs Fledermauskästen (Mix aus Spalten- und Höhlenkästen) an geeigneten Bäumen oder ggf. im Lutherpark kompensiert. Das Aufhängen der Fledermauskästen sollte vor dem Fällen der potenziellen Quartierbäume durchgeführt werden, um zugleich als CEF-Maßnahme („continued ecological functionality“; Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion) dienen zu können. Die günstigste Himmelsrichtung ist Südost, Süd bis Südwest, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass die Quartiere dabei nicht schutzlos der prallen Sonne ausgesetzt sind und auch nicht in künstlich beleuchteten Bereichen liegen. Die ideale Hanghöhe liegt zwischen 3 und 5 Metern. Wichtig ist, dass die Fledermäuse frei anfliegen können, d.h. der Einflug nicht durch Büsche o.ä. versperrt wird.

Der mögliche Verlust von Brutrevieren von höhlenbrütenden Vogelarten wird durch das Aufhängen von zehn Vogelnisthilfen (Mix aus unterschiedlichen Nisthöhlen) an geeigneten Bäumen oder ggf. im Lutherpark kompensiert. Das Aufhängen der Vogelnisthilfen ist auch hier vor dem Fällen der potenziellen Quartierbäume durchgeführt werden.

Unter Berücksichtigung bzw. Einhaltung der oben genannten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) werden die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht berührt.

Der mögliche Verlust von Balzquartieren der Zwergfledermaus und von Brutrevieren höhlenbrütender Vogelarten kann durch die ortsnahe Anbringung von mindestens sechs Fledermauskästen und zehn Vogelnisthilfen an umgebenden Bäumen ausreichend kompensiert werden. Sollten nicht genügend geeignete Bäume im Plangebiet vorhanden sein, könnten zusätzlich Kästen an den geplanten Gebäuden angebracht werden. Die ökologischen Funktionen im Sinne des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG bleiben erhalten.

Die Verwirklichung der Inhalte des Bebauungsplans trifft nicht auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse.

5.8.5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft innerhalb und außerhalb des Plangebiets

Die Festsetzungen des Bebauungsplans führen im Vergleich zum geltenden Planrecht des Bebauungsplans Bahrenfeld 10 zu erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Realisierung der Planung verursacht einen Verlust wertvoller Biotopstrukturen. Insgesamt gehen Gehölzflächen, voraussichtlich 17 Bäume, rd. 2.900 m² halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte sowie rd. 160 m² Ruderalflur trockener Standorte verloren (siehe Ziffer 4.2.7.2).

Daraus resultierende Funktionsverluste für das Schutzgut Tiere und Pflanzen und das Schutzgut Boden wurden quantitativ in einer Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung ermittelt. Es wurde insgesamt ein Defizit von rd. 14.734 Punktwerten für das Schutzgut Tiere und Pflanzen festgestellt. Die auf Wohngebäuden und dem Untergeschoss vorgesehenen Dachbegrünungen mit einem 15 cm hohen Substrataufbau führen rechnerisch zu einer ausreichenden Kompensation für das Schutzgut Boden.

Um die nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen auszugleichen, sind Maßnahmen vorgesehen, die aufgrund von Flächenknappheit jedoch nur anteilig innerhalb des Plangebietes erfolgen können.

Am nordwestlichen Rand des Plangebietes wird für die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage (FHH)“ eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt, um in diesem Bereich Sträucher mit einer dichteren, feldheckenartigen Struktur zur Bebauung hin anzupflanzen. Eine heckenartige Anpflanzung nach Osten zur geplanten Bebauung ist deshalb vorgesehen, damit der Wald-Parkbereich als naturnaher Waldrand entwickelt und gegen eine private Nutzung und unzulässige weitere Durchwegung geschützt wird. Bevorzugt sollte hierzu eine heckenartige Pflanzung mit Weißdorn und Schlehdorn durchgeführt werden. Im Einzelnen ist auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nr. 20 und Nr. 25 Buchstabe a) BauGB geregelt:

Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist mit standortgerechten Sträuchern heimischer Gehölzarten zu bepflanzen und am östlichen Rand zum allgemeinen Wohngebiet mit einer linearen Heckenstruktur abzugrenzen. Je 2 m2 Fläche ist ein Strauch zu pflanzen. (vgl. § 2 Nummer 16 der Verordnung)

Trotz dieser Ausgleichsfläche im Plangebiet verbleibt ein Defizit, das nicht innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden kann. Ein Teil des notwendigen naturschutzrechtlichen Ausgleichs für die bauliche Inanspruchnahme ist daher außerhalb des Plangebiets festgelegt (Siehe Anlage: Zugeordnete Ausgleichsfläche).

Die Fläche für die erforderliche Ausgleichsmaßnahmen mit einer Größe von 7.370‬ m2 befindet sich in der Rissener Feldmark im Niederungsbereich des Laufgrabens in ca. 10,9 km Luftlinie vom Eingriffsort. Die Fläche ist bereits im Bebauungsplan Rissen 44 / Sülldorf 17 / Iserbrook 26 als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt worden (Flächenpool für Ausgleichsmaßnahmen).

Das städtische Flurstück 32 in der Gemarkung Rissen mit einer Gesamtfläche von ca. 9,6 ha Grünlandfläche ist derzeit in vier Nutzungs-Teilflächen unterteilt und von vier unterschiedlichen landwirtschaftlichen Betrieben als Pächter bewirtschaftet. Eine größere, westliche Teilfläche des Flurstücks 32 mit einem Flächenanteil von ca. 5 ha ist bereits über den Bebauungsplan Lurup 62 / Bahrenfeld 67 (Technologie- und Sportpark Lurup) als Ausgleichsfläche zugeordnet worden und wird auch bereits anteilig extensiv bewirtschaftet.

Für das im Bestand artenarme gemähte Grünland mittlerer Standorte (GIM), das sich auf bereits feuchtem Standort entwickelt hat, und stellenweise in seggen-, binsen- und/oder hochstauden reiche Nasswiese nährstoffreicher Standorte (GNR) übergeht, ist die Sicherung und weitere Entwicklung zu einem extensiven, artenreicheren Grünland vorgesehen. Damit soll die Sicherung und Wiederherstellung größerer artenreicher Feuchtgrünlandkomplexe zur Stabilisierung und Förderung des Bestands an Wiesenvögeln in der Rissener-Sülldorfer Feldmark erreicht werden. Darüber hinaus sollen diese Maßnahmen auch dem Moorschutz und damit dem Klimaschutz dienen.

In Anlehnung an die Verordnung zur Ausgestaltung von zugeordneten und erstattungspflichtigen Ausgleichsmaßnahmen vom 15. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 377) soll die extensive Grünlandbewirtschaftung unter folgenden, naturschutzfachlichen Mindestbedingungen erfolgen: mindestens einmal jährlich im Herbst mähen und Abtransport des Mahdguts, kein Flächenumbruch, keine Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Düngung der Flächen nur mit Pferde- oder Kuhmist in geringer Gabe, kein Walzen, Schleppen, Mähen oder andere maschinelle Bearbeitung in der Zeit zwischen 15. März und 15. Juni eines Jahres, keine Beweidung in der Zeit vom 1. November bis zum 15. Juni des Folgejahres, keine gewerbliche Nutzung, keine Errichtung von baulichen Anlagen.

Die Bewirtschaftungsvorgaben dienen im besonderen Maße der Förderung kurzrasiger und lückiger Vegetation im Frühjahr und damit dem Wiesenbrüterschutz. Im Vergleich zu einer intensiven Grünlandbewirtschaftung wächst die Grasvegetation bei entsprechenden Pflegeauflagen nicht zu dicht und schnell auf und sichert somit potenziell einen höheren Bruterfolg der Wiesenvögel. Mit der Einschränkung des Einsatzes von Düngemitteln und des Pflanzenschutzmittel-Einsatzverbots sowie der späten Mahd werden gleichzeitig blütenreiche Vegetationsbestände gefördert, die zur floristischen Artenvielfalt und dem Schutz von Säugetieren und Insekten beitragen. Zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme soll mit dem Pächter ein entsprechender Bewirtschaftungsvertrag geschlossen werden, welcher die genaueren Auflagen und Maßnahmen flächenscharf genauer bestimmen kann, über die vorgenannten Mindestbedingungen hinausgehen kann und für die Ertragseinbußen eine finanzielle Kompensation festlegt. Die Ausgleichsfläche verbleibt in der landwirtschaftlichen Nutzung und wird als extensives Grünland genutzt. Die Aufwertung für Natur und Landschaft erfolgt durch gezielte Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen. Damit soll auch vermieden werden, dass die Fläche aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen und den landwirtschaftlichen Betrieben im Gebiet entzogen wird.

Durch diese geplante Ausgleichsmaßnahme kann von einer Aufwertung der Fläche um durchschnittlich 2 Wertpunkte pro Quadratmeter nach dem anzuwendenden Hamburger Staatsrätemodell ausgegangen werden. Die zugeordnete externen Ausgleichsfläche mit 7.370‬ m2 umfasst den erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichsumfang und führt zu einer vollständigen Kompensation des durch die Planung vorbereiteten Eingriffs nach der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung. Bei der angeführten Ausgleichsmaßnahme handelt es sich im Sinne von § 200a BauGB um Ersatzmaßnahmen, die nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriffsstandort, jedoch im gleichen Landschaftsraum der Feldmarken im Hamburger Westen liegen.

Mit der folgenden Festsetzung wird auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nr. 20 BauGB die entsprechende Fläche dem allgemeinen Wohngebiet als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche zugeordnet:

Zum Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft wird außerhalb des Plangebiets eine 7.370‬ m2 große mit „Z“ bezeichnete Teilfläche des Flurstücks 32 in der Gemarkung Rissen zugeordnet. (vgl. § 2 Nummer 17 der Verordnung)

Unter Berücksichtigung der geplanten Ausgleichsmaßnahme verbleiben somit keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen.

5.9. Naturschutz- und artenschutzfachliche Gesamtbetrachtung

Die Festsetzungen des Bebauungsplans führen im Vergleich zum geltenden Planrecht des Bebauungsplans Bahrenfeld 10 zu erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Um die nachteiligen Umweltauswirkungen zu kompensieren, sind Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie außerhalb in der Gemarkung Rissen vorgesehen. Mit diesen Maßnahmen werden erhebliche Umweltauswirkungen vollständig ausgeglichen.

Unter Berücksichtigung bzw. Einhaltung artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogener artenschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) werden die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht berührt.

Der mögliche Verlust von Balzquartieren der Zwergfledermaus und von Brutrevieren höhlenbrütender Vogelarten kann durch die ortsnahe Anbringung von mindestens sechs Fledermauskästen und 10 Vogelnisthilfen an umgebenden Bäumen und geplanten Gebäuden ausreichend kompensiert werden. Die ökologischen Funktionen im Sinne des § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG bleiben erhalten.

Die Verwirklichung der Inhalte des Bebauungsplans trifft nicht auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse.

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