Planunterlagen: Bahrenfeld73

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.10. Abwägungsergebnis

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Bahrenfeld 73 sind die in § 1 Absatz 5 und 6 BauGB aufgeführten und für das Plangebiet zutreffenden Belange und Anforderungen berücksichtigt worden. Durch die Planung wird insbesondere dem Planungsziel in § 1 Absatz 5 BauGB entsprochen, nämlich eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung nach den Aspekten des Klimaschutzes durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu gewährleisten.

In der Abwägung gemäß § 1 Absatz 7 BauGB sind öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind als das Ergebnis der Abwägung der einzelnen Belange anzusehen.

Der Bebauungsplan ermöglicht die Entwicklung eines neuen Wohnquartiers im nördlichen Teilbereich des Plangebietes sowie der Herstellung einer öffentlichen Parkanlage im südlichen Teilbereich zur Erweiterung des angrenzenden Lutherparks und damit gleichermaßen der funktionalen und gestalterischen Aufwertung des seit 2016 brach liegenden Grundstücks.

Das Plangebiet ist durch seine innerstädtische, zentrale und attraktive Lage umgeben von Parkflächen im Stadtteil Bahrenfeld gekennzeichnet. Der Stadtteil Bahrenfeld stellt sich für eine breite Bevölkerungsschicht als attraktiver Wohnstandort dar. Dabei übersteigt die Nachfrage nach Wohnraum das aktuelle Angebot deutlich. Mit dem Bebauungsplan soll das Angebot der im Stadtteil bestehenden Wohnnutzung in gut erschlossener Lage erweitert werden. Durch die Schaffung von bedarfsgerechten Wohnungen im nördlichen Teilbereich des Plangebiets kann auf den dringenden Wohnraumbedarf und die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung reagiert werden.

Die Festlegung der GRZ entspricht dem Orientierungswert des § 17 BauNVO. Die städtebauliche Dichte berücksichtigt die zentrale Lage des Plangebiets im Stadtteil Bahrenfeld, entspricht den städtebaulichen Zielen für die Entwicklung des Umfeldes und orientiert sich an den Merkmalen der umgebenden Landschaft. So wird durch die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen sichergestellt, dass das Höhenkonzept der Bebauung auf den Baumbestand abgestimmt ist und eine Beeinträchtigung des Orts- bzw. Landschaftsbildes vermieden wird.

Die geplanten Gebäudekörper haben für die benachbarten baulichen Nutzungen keine wesentlichen nachteiligen Planungsfolgen. Durch das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Flächen in Form von Baukörperfestsetzungen wird sichergestellt, dass keine Ausweitung der Nutzung erfolgen kann, die für das Umfeld unverträglich wäre, und die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden können.

Den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege wird Rechnung getragen. Die Erholungseignung des Plangebiets wird sich durch die Festsetzung einer Parkanlage im Süden des Plangebiets mit öffentlich zugänglicher Wegeverbindung deutlich verbessern. Die Minderung von Bodenfunktionen durch Versiegelung wird mit Festsetzung einer Dach- und Tiefgaragenbegrünung verringert. Der Verlust von Einzelbäumen und wertvollen Biotopstrukturen kann teilweise durch Anpflanzungen im Plangebiet sowie durch externe Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Durch flächenhafte Baumerhaltungs- und Anpflanzungsgebote können die Eingrünung der Wohnbebauung und ein Einfügen in das Orts- und Landschaftsbild gesichert werden. Mit Einhaltung der allgemeingültigen Bauzeitenregelung zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sowie mit Umsetzung von artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für Fledermaus- und Brutvogelarten stehen artenschutzrechtliche Belange der Verwirklichung des Bebauungsplanes nicht entgegen. Um die Eingriffe in Natur und Landschaft zu kompensieren, sind Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie außerhalb in der Gemarkung Rissen vorgesehen. Mit diesen Maßnahmen wird der Eingriff vollständig kompensiert.

Mit den Inhalten und Festsetzungen des Bebauungsplanes wird den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nach § 1 Absatz 5 und § 1a Absatz 5 BauGB entsprochen, da diese zur Anpassung an den Klimawandel beitragen.

5.11. Nachrichtliche Übernahme

Hinweis zum Entwurf des Bebauungsplanes Bahrenfeld 73 im Verfahren vor Feststellung:

Das Plangebiet ist im Bestand vollumfänglich im Landschaftsschutzgebiet Bahrenfeld gelegen. Es ist eine Aufhebung des Landschaftsschutzes im Bereich der geplanten Baukörper bzw. die Anpassung der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes erforderlich. Beabsichtigt ist, den Landschaftsschutz für das allgemeine Wohngebiet und den im Plan dargestellten Teil der Von-Hutten-Straße aufzuheben. Die Parkanlage soll im Landschaftsschutzgebiet verbleiben. Die Grenze des Landschaftsschutzgebiets wird parallel zum Bebauungsplanverfahren im Rahmen eines eigenständigen Änderungsverfahrens angepasst. Die Grenze des Landschaftsschutzgebiets kann erst nach dem Beschluss der Änderung durch den Senat in den Bebauungsplan übernommen werden. In der Planzeichnung zum hier vorliegenden Bebauungsplan ist das Landschaftsschutzgebiet vorab korrigiert dargestellt.

Für das Plangebiet ist durch die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Bahrenfeld vom 13. April 1971 das Landschaftsschutzgebiet Bahrenfeld festgesetzt (siehe Ziffer 3.2.6). Die Grenze des Landschaftsschutzgebiets wird im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen.

5.12. Kennzeichnungen

Die vorhandenen Gebäude werden gemäß Darstellung der ALKIS mit Stand vom Dezember 2024 als Kennzeichnungen in den Bebauungsplan übernommen.

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