Auf das Plangebiet wirken Lärmbelastungen ausgehend von den umliegenden Straßen ein. Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurde die Entwicklung des Straßenverkehrslärms auf das Plangebiet und die Auswirkungen des durch die Planung induzierten Zusatzverkehrs untersucht. Als maßgebende Quellen wurden neben den direkt an das geplante Baugebiet angrenzenden Straßen Von-Hutten-Straße und Holstenkamp auch die Straßen Bornkampsweg, Schnackenburgallee, Bahrenfelder Chaussee sowie die BAB A7 im weiteren Umfeld des Plangebietes berücksichtigt. Ferner wurde bei der Beurteilung der Lärmbelastung aus dem Straßenverkehr auch der geplante Ausbau des Holstenkamp und die Zunahme der Verkehrsstärken auf dem Holstenkamp durch die Entwicklung der umliegenden Flächen (Science City Hamburg-Bahrenfeld, Quartiere am Volkspark) berücksichtigt.
Verbindliche Grenzwerte für die Beurteilung von Verkehrslärm in der Bauleitplanung liegen nicht vor. Die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch den Verkehrslärm erfolgt daher anhand der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert am 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334). Demnach gilt in allgemeinen Wohngebieten ein Grenzwert von 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) zur Nachtzeit. In Hamburg ist darüber hinaus der „Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung 2010“, herausgegeben von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Landesplanung, heranzuziehen.
Straßenverkehrslärmbelastung im Umfeld des Plangebietes
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden zum einen die Auswirkungen im Umfeld des Plangebietes aufgrund des durch den Bebauungsplan induzierten Zusatzverkehrs untersucht. Demnach beträgt die Zunahme an Verkehrslärm durch den Zusatzverkehr an den maßgebenden Immissionsorten im Umfeld weniger als 1 dB(A). Die Erheblichkeitsschwelle von 3 dB(A) wird unterschritten. Ferner werden die Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete an den Immissionsorten im Umfeld eingehalten. Der Zusatzverkehr ist daher als nicht beurteilungsrelevant einzustufen.
Bezogen auf das Plangebiet selbst kann für die Verkehrsbelastung des Holstenkamps unter Berücksichtigung der maximal erwarteten Verkehrssteigerungen durch die Flächenentwicklungen im Umfeld (Science City Hamburg-Bahrenfeld, Quartiere am Volkspark) und den geplanten Ausbau der Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 9.000 Kfz/24h angesetzt werden. Durch die Berücksichtigung zukünftiger Mehrverkehre auf dem Holstenkamp ergeben sich für die Neubebauung unter Berücksichtigung des Prognoseplanfalls Verkehrslärmbelastungen von 48 bis 60 dB(A) tags und 40 dB(A) bis 53 dB(A) nachts. Die höchsten Beurteilungspegel werden an den dem Holstenkamp zugewandten Fassaden erreicht. An den nördlichen Fassaden der beiden nördlichen Gebäude wurden Beurteilungspegel von bis zu 60 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts ermittelt. Auf der West- und Ostseite der beiden Gebäude beträgt die Lärmbelastung noch bis zu 57 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts. Am weiter vom Holstenkamp entfernten südlichen Baukörper wurden in der nordwestlichen Gebäudeecke Beurteilungspegel von bis zu 58 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts ermittelt. Dementsprechend werden die Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete an diesen Fassaden überwiegend überschritten. Die Anhaltswerte für Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden an der geplanten Bebauung jedoch nicht erreicht. Alle Baukörper weisen zudem zum Innenhof und zur öffentlichen Grünfläche ausgerichtet auch lärmabgewandte Fassaden auf, an denen die Immissionsgrenzwerte sowohl im Tag- als auch im Nachtzeitraum eingehalten werden.
Hinsichtlich der Verkehrslärmbelastungen, die auf die dem Holstenkamp zugewandten Fassaden einwirken, sind Maßnahmen des Immissionsschutzes erforderlich, um gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen, wie Lärmschutzwände, scheiden hierbei zur Reduzierung des Verkehrslärms aus Platzmangel, aber insbesondere auch aus städtebaulichen Gründen aus.
Durch die Optimierung der Wohnungsgrundrisse kann jedoch mit geringem Aufwand ein großer Beitrag zur Minderung der Lärmbelastung erzielt werden. Da im allgemeinen Wohngebiet alle Baukörper eine qualifizierte lärmabgewandte Seite aufweisen, an der die Immissionsgrenzwerte sowohl tags als auch nachts nach 16. BImSchV eingehalten und die Gesundheitsschwellenwerte nicht überschritten werden, wird gemäß „Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung 2010“ die sogenannte „Grundrissklausel“ bzw. „allgemeine Lärmschutzklausel“ festgesetzt. Es sind daher die Aufenthaltsräume (Wohn- und Schlafräume) zu den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Falls nicht alle Wohn- und Schlafräume an die lärmabgewandte Seite zugeordnet werden können, sind vorrangig die Schlafräume der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Für die Aufenthaltsräume, deren Anordnung an die lärmabgewandte Seite nicht möglich ist, ist ein ausreichender baulicher Schallschutz zum Schutz vor Außenlärm zu schaffen. Ein ausreichender baulicher Schallschutz ist gegeben, wenn die Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung zum Schutz vor Außenlärm eingehalten werden. Entsprechend der Erläuterung trifft der Bebauungsplan auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB folgende Festsetzung für die beiden nördlichen Baukörper:
Im allgemeinen Wohngebiet sind an den mit „(A)“ bezeichneten Fassadenabschnitten die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. (vgl. § 2 Nummer 4 der Verordnung).