Planunterlagen: Bahrenfeld73

Starten Sie hier Ihre Stellungnahme. Sie können sich auch direkt auf die vorhandenen Inhalte beziehen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.4.1. Gewerbelärm

Im weiteren Umfeld nördlich des Plangebietes befindet sich das Industriegebiet Winsbergring. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden daher untersucht, inwiefern die von dem Industriegebiet ausgehenden Lärmemissionen auf die im Plangebiet vorgesehene Wohnnutzung einwirken.

Geräuscheinwirkungen aus gewerblichen bzw. industriellen Nutzungen werden anhand der Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.17 B5) beurteilt. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ist sichergestellt, wenn die Schallbelastung durch Gewerbeanlagen am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm nicht überschreitet. Die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete liegen bei 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Der Gewerbelärm wurde auf Basis flächenbezogener Schallleistungspegel aus der Lärmtechnischen Untersuchung Holstenkamp von April 2018 ermittelt. Im Jahr 2024 wurde anhand der im Bezirksamt Altona eingegangenen Bauantragsunterlagen überprüft, ob sich an den Nutzungen der Gewerbebetriebe im Umfeld Änderungen ergeben haben. Da keine relevanten Nutzungsänderungen bekannt sind wird davon ausgegangen, dass sich an den in 2018 ermittelten Lärmemissionen keine Änderungen ergeben haben, die zu einer Erhöhung der Lärmemissionen führen würden. Auf Basis dieser kann sicher ausgegangen werden, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete im Plangebiet sowohl im Tag- als auch im Nachtzeitraum eingehalten werden und sind keine schalltechnischen Konflikte an der geplanten Wohnbebauung innerhalb des Plangebietes durch Gewerbelärm zu erwarten sind.

5.4.2. Verkehrslärm

Auf das Plangebiet wirken Lärmbelastungen ausgehend von den umliegenden Straßen ein. Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurde die Entwicklung des Straßenverkehrslärms auf das Plangebiet und die Auswirkungen des durch die Planung induzierten Zusatzverkehrs untersucht. Als maßgebende Quellen wurden neben den direkt an das geplante Baugebiet angrenzenden Straßen Von-Hutten-Straße und Holstenkamp auch die Straßen Bornkampsweg, Schnackenburgallee, Bahrenfelder Chaussee sowie die BAB A7 im weiteren Umfeld des Plangebietes berücksichtigt. Ferner wurde bei der Beurteilung der Lärmbelastung aus dem Straßenverkehr auch der geplante Ausbau des Holstenkamp und die Zunahme der Verkehrsstärken auf dem Holstenkamp durch die Entwicklung der umliegenden Flächen (Science City Hamburg-Bahrenfeld, Quartiere am Volkspark) berücksichtigt.

Verbindliche Grenzwerte für die Beurteilung von Verkehrslärm in der Bauleitplanung liegen nicht vor. Die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch den Verkehrslärm erfolgt daher anhand der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert am 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334). Demnach gilt in allgemeinen Wohngebieten ein Grenzwert von 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) zur Nachtzeit. In Hamburg ist darüber hinaus der „Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung 2010“, herausgegeben von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Landesplanung, heranzuziehen.

Straßenverkehrslärmbelastung im Umfeld des Plangebietes

Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden zum einen die Auswirkungen im Umfeld des Plangebietes aufgrund des durch den Bebauungsplan induzierten Zusatzverkehrs untersucht. Demnach beträgt die Zunahme an Verkehrslärm durch den Zusatzverkehr an den maßgebenden Immissionsorten im Umfeld weniger als 1 dB(A). Die Erheblichkeitsschwelle von 3 dB(A) wird unterschritten. Ferner werden die Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete an den Immissionsorten im Umfeld eingehalten. Der Zusatzverkehr ist daher als nicht beurteilungsrelevant einzustufen.

Bezogen auf das Plangebiet selbst kann für die Verkehrsbelastung des Holstenkamps unter Berücksichtigung der maximal erwarteten Verkehrssteigerungen durch die Flächenentwicklungen im Umfeld (Science City Hamburg-Bahrenfeld, Quartiere am Volkspark) und den geplanten Ausbau der Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 9.000 Kfz/24h angesetzt werden. Durch die Berücksichtigung zukünftiger Mehrverkehre auf dem Holstenkamp ergeben sich für die Neubebauung unter Berücksichtigung des Prognoseplanfalls Verkehrslärmbelastungen von 48 bis 60 dB(A) tags und 40 dB(A) bis 53 dB(A) nachts. Die höchsten Beurteilungspegel werden an den dem Holstenkamp zugewandten Fassaden erreicht. An den nördlichen Fassaden der beiden nördlichen Gebäude wurden Beurteilungspegel von bis zu 60 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts ermittelt. Auf der West- und Ostseite der beiden Gebäude beträgt die Lärmbelastung noch bis zu 57 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts. Am weiter vom Holstenkamp entfernten südlichen Baukörper wurden in der nordwestlichen Gebäudeecke Beurteilungspegel von bis zu 58 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts ermittelt. Dementsprechend werden die Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete an diesen Fassaden überwiegend überschritten. Die Anhaltswerte für Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden an der geplanten Bebauung jedoch nicht erreicht. Alle Baukörper weisen zudem zum Innenhof und zur öffentlichen Grünfläche ausgerichtet auch lärmabgewandte Fassaden auf, an denen die Immissionsgrenzwerte sowohl im Tag- als auch im Nachtzeitraum eingehalten werden.

Hinsichtlich der Verkehrslärmbelastungen, die auf die dem Holstenkamp zugewandten Fassaden einwirken, sind Maßnahmen des Immissionsschutzes erforderlich, um gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen, wie Lärmschutzwände, scheiden hierbei zur Reduzierung des Verkehrslärms aus Platzmangel, aber insbesondere auch aus städtebaulichen Gründen aus.

Durch die Optimierung der Wohnungsgrundrisse kann jedoch mit geringem Aufwand ein großer Beitrag zur Minderung der Lärmbelastung erzielt werden. Da im allgemeinen Wohngebiet alle Baukörper eine qualifizierte lärmabgewandte Seite aufweisen, an der die Immissionsgrenzwerte sowohl tags als auch nachts nach 16. BImSchV eingehalten und die Gesundheitsschwellenwerte nicht überschritten werden, wird gemäß „Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung 2010“ die sogenannte „Grundrissklausel“ bzw. „allgemeine Lärmschutzklausel“ festgesetzt. Es sind daher die Aufenthaltsräume (Wohn- und Schlafräume) zu den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Falls nicht alle Wohn- und Schlafräume an die lärmabgewandte Seite zugeordnet werden können, sind vorrangig die Schlafräume der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Für die Aufenthaltsräume, deren Anordnung an die lärmabgewandte Seite nicht möglich ist, ist ein ausreichender baulicher Schallschutz zum Schutz vor Außenlärm zu schaffen. Ein ausreichender baulicher Schallschutz ist gegeben, wenn die Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung zum Schutz vor Außenlärm eingehalten werden. Entsprechend der Erläuterung trifft der Bebauungsplan auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB folgende Festsetzung für die beiden nördlichen Baukörper:

Im allgemeinen Wohngebiet sind an den mit „(A)“ bezeichneten Fassadenabschnitten die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. (vgl. § 2 Nummer 4 der Verordnung).

5.5. Klimaschutz

Mit Aufstellung des Bebauungsplanes wird die Neuordnung und Optimierung der Funktionsmischung einer innerörtlichen, bereits erschlossenen Fläche ermöglicht und somit den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nach § 1 Absatz 5 und § 1a Absatz 5 BauGB und gemäß dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) in der Fassung vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 4. November 2025 (HmbGVBl. S. 597) im Grundsatz Rechnung getragen.

Zu den Erfordernissen des Klimaschutzes und zum Entgegenwirken gegen negative Folgen des Klimawandels tragen bei:

  • Die Nachverdichtung vorhandener Siedlungsflächen und das Flächenrecycling tragen zur Begrenzung des Flächenverbrauchs und zum Schutz klimawirksamer Freiräume bei.
  • Mittels der vorgesehenen bzw. zu erhaltenen Begrünung und Baumanpflanzung der nicht überbauten Grundstücksflächen (vgl. § 2 Nummern 5 bis 9) kann die Anpassung sowohl an wasser- als auch hitzebezogener klimatischer Veränderungen unterstützt und ein Beitrag zur Verbesserung des Lokalklimas und zur Filterung von Luftschadstoffen geleistet werden. Flächenbegrünung im Innenhof, auf den Dächern und den Tiefgaragen (vgl. § 2 Nummern 10 und 11) können ebenfalls kleinräumig einen Beitrag zur Beschattung, zur Wasserverdunstung und damit verminderten Aufheizung und Luftanfeuchtung, zur Staubminderung und Regenrückhaltung leisten. Die Durchgrünung beeinflusst außerdem die lokalen klimatischen Verhältnisse. So können die neuen öffentlichen Grünflächen bei sommerlichen Hitzewellen als Rückzugsorte dienen. Die weitmögliche Erhaltung von wertgebenden Baum- und Gehölzbeständen und der teilweise Ersatz des Anteils kohlenstoffdioxidbindender Biomasse in Form von Gehölzanpflanzungen, Dach- und Tiefgaragenbegrünung tragen zum Klimaschutz bei.
  • Um die Auswirkungen von vermehrt auftreten Starkregenereignissen zu minimieren sowie den örtlichen Wasserkreislauf und die Funktion des Bodens zu verbessern, werden Festsetzungen zur Oberflächenentwässerung (vgl. § 2 Nummern 12 und 13) getroffen und das Regenwasser von befestigten Freianlagen und unbefestigte, nicht unterbaute Grünflächen werden vor Ort versickert.

Die Planung sowie Entwicklung des Vorhabens erfolgt unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) und des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes. Die Berücksichtigung etwaiger Treibhausgasemissionen (THG) erfolgt mittelbar durch die Berichterstattung der Bundesregierung gemäß § 10 KSG. Dabei tragen klimarelevante Auswirkungen der in der Bauphase beschriebenen Prozesse zu den Emissionen des Sektors „2. Industrie“ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG bei. Der Prozess der Verbrennung von Brennstoffen in Handel und Behörden, sowie Haushalten trägt dabei zu den Emissionen des Sektors „3. Gebäude“ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG bei. Die Emissionen durch die Nutzung elektrischer Energie fallen in den Sektor "1. Energiewirtschaft" nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG. Die durch das Vorhaben anfallenden Emissionen im Straßen- bzw. Schienenverkehr fallen in den Sektor "4. Verkehr" nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG. Emissionen durch Landnutzung bzw. Landnutzungsänderungen fallen in den Sektor "7. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft" nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG. Emissionen durch die Deponierung und Behandlung oder Verbrennung von Abfällen in Folge von Abrissarbeiten tragen zu den Emissionen im Sektor „6. Abfall und Sonstiges“ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG bei.

Entsprechend der bundesweiten Ausbauziele für Erneuerbare Energien gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie der Ziele zur Gebäudeeffizienz gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) kann von einer schrittweisen Dekarbonisierung der für die Betriebsphase benötigten Energie- bzw. Wärmeversorgung ausgegangen werden. Zudem trägt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die gesellschaftliche und technische Entwicklung auch durch den Ausbau des ÖPNV und der Elektromobilität dazu bei, die durch den Verkehr bedingten THG-Emissionen weiter zu reduzieren und entsprechend der bundesweiten Sektorenziele bis 2045 klimaneutral zu gestalten. Dementsprechend liegen keine Hinweise vor, dass das durch die Planung ermöglichte Vorhaben den Zielsetzungen des KSG zu widerläuft oder eine Zielerreichung nachhaltig gefährdet wäre.

Wenn Sie die Stellungnahme mit Dateianhängen, Einzeichnungen im Plan und Bezug zu Planunterlagen versehen möchten, melden Sie sich im Serviceportal an.
Hier können Sie die Stellungnahmen auch verwalten. Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ortsbezug der Stellungnahme

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Ich möchte nicht, dass die Stellungnahme bei demosplan online einsehbar ist. Ich möchte, dass die Stellungnahme (nach Freigabe durch die Verwaltung) bei Online-Dienst Bauleitplanung des HamburgService einsehbar ist.
Ich möchte anonym Stellung nehmen. Ich möchte namentlich Stellung nehmen. Vorname:
Nachname:
Straße:
Hausnr.:
PLZ:
Ort:

Ich möchte eine Rückmeldung zur Stellungnahme per E-Mail an erhalten. Ich möchte eine Rückmeldung zur Stellungnahme per Post an die oben angegebene Anschrift erhalten. Ich möchte keine Rückmeldung zur Stellungnahme erhalten.

Die Stellungnahme: