Planunterlagen: Steilshoop12
Begründung
5.12.1. Schmutzwasser
Durch die vorhandenen Schmutzwassersiele mit bereits vorhandenen Hausanschlüssen ist eine Erschließung der überwiegenden Teilflächen im Geltungsbereich bereits gesichert. Für die Schmutzwasserentsorgung der Fläche für Sportanlagen ist ein alleiniger Hausanschluss nicht ausreichend. Es wird ein neues Schmutzwassersiel in der neuen Erschließungsstraße (Planstraße) erforderlich. Das Schmutzwassersiel kann voraussichtlich in ausreichender Tiefe zum Liegen kommen und im Freigefälle an das vorhandene Schmutzwassersiel im Fritz-Flint-Ring angeschlossen werden. Das neue Schmutzwassersiel kann bei Bedarf auch als Vorflut für das WA 2 genutzt werden.
5.12.2. Regenwasser
Oberflächenwasser muss nach den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) soweit wie möglich vor Ort versickert werden. Eine Entwässerung durch Versickerung ist aufgrund der hohen Bemessungswasserstände und stark bindigen Bodenschichten in den Allgemeinen Wohngebieten nicht möglich.
Für das Allgemeine Wohngebiet sieht das Entwässerungskonzept die Einleitung in Oberflächengewässer bzw. eine Vorflut vor:
- Für das WA 1 bestehen zwei Einleitungsmöglichkeiten. Zum einen besteht die Möglichkeit einer begrenzten Einleitung in den vorhandenen Entwässerungsgraben am nördlichen Rand des Grundstücks. Der Graben ist nur zeitweilig wasserführend und ist für die gezielte Einleitung voraussichtlich geringfügig bzw. im Sinne von obligatorisch stattfindenden Unterhaltungsmaßnahmen zu räumen bzw. geringfügig zu profilieren. Die Einleitmenge beträgt 2,5 l/s und stellt somit für den Graben und das anschließende Entwässerungssystem (Wegequerung, Grabenverrohrung, Teich mit Überlauf) kein hydraulisches Problem dar. Ausgehend vom Entwässerungsgraben wird über eine Grabenverrohrung in einen vorhandenen Teich im nördlich angrenzenden Kleingartengebiet entwässert. Der Teich besitzt einen Ablauf mit anschließender Grabenverrohrung und Einleitung in den Bramfelder See. Der Teich, welcher ein gesetzlich geschütztes Biotop darstellt, wird bereits im Bestand für die Entwässerung durch den Sportplatz genutzt. Aufgrund der sehr geringen Einleitmengen und den langen Fließwegen mit Möglichkeiten der anteiligen Verdunstung und Versickerung ist von keinen zusätzlichen hydraulischen oder stofflichen Belastungen für das Biotop auszugehen.
Die beschriebene Einleitung über bestehende Strukturen in den Bramfelder See stellt die angestrebte Entwässerung für das WA 1 dar. Die Grabenverrohung ist im Rahmen von weiteren Sondierungen hinsichtlich ihrer Durchgängigkeit zu prüfen. Sollte keine ausreichende Funktionsfähigkeit gegeben sein, kann alternativ eine Oberflächenentwässerung über das bestehende Regenwassersiel im Edwin-Scharff-Ring erfolgen werden. Eine Konkretisierung der Planung erfolgt im weiteren Verfahren und wird im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung abschließend geprüft.
- Für das WA 2 besteht bisher keine direkte Vorflut, so dass am östlichen Plangebietsrand ein neuer Entwässerungsgraben erforderlich wird, der zusätzlich als Vorflut für weitere Flächen wie der Fläche für Sportanlagen dienen kann. Der Bebauungsplan setzt dafür eine Fläche für die Regelung des Wasserabflusses fest (siehe Ziffer 5.13). Der Graben soll ein flaches Sohlgefälle erhalten und mit wechselnden Böschungsneigungen naturnah gestaltet werden. Im Norden kann der Graben (verrohrt) an eine bestehende Entwässerungsleitung im Bereich des Aktivspielplatzes angebunden werden. Die neue Gewässerführung ist als Gewässer II. Ordnung zu sichern.
Aufgrund der Höhenverhältnisse mit voraussichtlich nur geringfügigen Aufhöhungen des Baufelds wird nicht das gesamte Baufeld im Freigefälle an den neuen Graben anschließen können. Um auf einen Einsatz von Hebeanlagen zu verzichten, wird ein geringer Flächenanteil des Baufelds (WA 2) gedrosselt in das Regenwassersiel DN 500 im Fritz-Flinte-Ring eingeleitet. Für die Einhaltung der zulässigen Einleitmenge wird ein Drosselschacht vorgesehen.
Insgesamt soll die Rückhaltung im Allgemeinen Wohngebiet durch das Zusammenwirken verschiedener Rückhalteeinrichtungen realisiert werden. Die Dachflächen werden als Retentionsdächer ausgebildet (siehe Ziffer 5.14.2 und § 2 Nr. 22 der Verordnung), sodass das anfallende Niederschlagswasser direkt auf den Dachflächen für den Überflutungsfall zurückgehalten wird. Abschließend wird es von der Dachfläche zeitverzögert in das Entwässerungssystem abgeleitet. Das in den Innenhöfen anfallende Niederschlagswasser wird in einer Speicherebene auf den Tiefgaragendecken zurückgehalten, verzögert und reduziert abgegeben. Gleichzeitig kann das eingestaute Wasservolumen durch kapillaren Aufstieg den darüber liegenden Bodenschichten und Pflanzen verfügbar gemacht werden. Darüber hinaus wird das System durch eine unterirdische Rückhaltung in Form unterirdischer Speicherrigolen ergänzt. Flache Rasenmulden ermöglichen einen kurzzeitigen Einstau bzw. einen temporären Rückhalt für Oberflächenwasser der Baukörperumfahrung (z.B. für Feuerwehr) im Allgemeinen Wohngebiet.
Ergänzt wird dieses System durch eine Regenwassernutzung, bei der Regenwasser in Regenwasserspeichern aufgefangen und zur Bewässerung der Grünflächen zur Verfügung gestellt wird. Die Lage und der Umfang wird in der weiteren Planung geprüft und konkretisiert.
Zur planungsrechtlichen Sicherung wird festgesetzt, dass die Dächer von Hauptanlagen als Retentionsgründächer auszuführen sind (siehe Ziffer 5.14.2 und vgl. § 2 Nr. 22 der Verordnung).
Durch die Festsetzungen wird sichergestellt, dass Niederschlagswasser weitgehend im natürlichen Wasserhaushalt verbleibt. Die offene Retention auf den Dächern der Hauptgebäude führt zu einer wirksamen Speicherung und Verdunstung von Niederschlagswasser und trägt damit zur Minderung der Auswirkungen der Bodenversiegelung und zur Reduzierung des Oberflächenabflusses bei. Sie wirken sich ferner ausgleichend auf die Temperaturverhältnisse aus und führen so zu einer Verbesserung des Lokalklimas.
Im Entwässerungskonzept wird die mögliche Einleitung in ein Gewässer über die Grabenverrohrung in den Bramfelder See oder über das bestehende Regenwassersiel, welches das Regenwasser im Weiteren ebenfalls in ein Gewässer ableitet dargestellt. Mit dem zum Bebauungsplan erstellten Entwässerungskonzept wird eine mögliche schadlose Entwässerung des Plangebietes unter Einhaltung der vorgegebenen Drosselabflussspende grundsätzlich nachgewiesen.
Aufgrund der vorgegebenen zulässigen Drosselabflussspende von 2,0 l/(s*ha) resultieren für die Baugebiete sehr kleine Drosselabflüsse. Für das Allgemeine Wohngebiet und die Fläche für Sportanlagen beträgt der zulässige Drosselabfluss 2,5 l/s. Um die technische Realisierbarkeit der Drosselanlagen im Übergang zum Regenwassersiel zu gewährleisten, werden im Entwässerungskonzept die geplanten Drosselschächte z.B. im Baufeld B mit einem Drosselabfluss von mehr als 1 l/s vorgesehen. Im Zuge der baulichen Umsetzung bzw. im Bauantragsverfahren ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Der Nachweis der Einhaltung der Einleitmengenbegrenzung und des Überflutungsnachweis wird als Teil der Entwässerungsgenehmigung nach dem Hamburgischen Abwassergesetz durch die zuständige Behörde zu prüfen sein.
Die Inhalte des Entwässerungskonzepts werden zudem im Rahmen der Grundstücksvergabe und in den Kaufverträgen gesichert.