Planunterlagen: Steilshoop12

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.11.1. Lärm

Grenz- oder Richtwerte, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sind für die Bauleitplanung normativ nicht festgelegt. Welcher Lärm noch zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der durch die Gebietsart und durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit. Die Schutzwürdigkeit wird dabei vor allem durch den Gebietscharakter und durch die Vorbelastung bestimmt. Im Rahmen des Abwägungsgebots wurde daher geprüft, ob und in welcher Weise für die geplanten Nutzungen Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden müssen, um Belastungen durch die sogenannten Lärmarten Gewerbe- und Tiefgaragenlärm sowie Sport- und Freizeitlärm auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.

In der lärmtechnischen Untersuchung wurden die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, zuletzt geändert am 4. November 2020 sowie für die Belastung durch Sportlärm die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991, zuletzt geändert am 8. Oktober 2021, herangezogen. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 ist im Rahmen von Genehmigungen für Gewerbe- und Industrielärm gesetzlich maßgeblich und wurde herangezogen, um im Rahmen der Bauleitplanung für solche geplanten Nutzungen überprüfen zu können, ob eine Genehmigungsfähigkeit grundsätzlich gegeben ist.

Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Verkehrslärm sind für Allgemeine Wohngebiete (WA) 59 dB(A) tags (06:00 bis 22:00 Uhr) und 49 dB(A) nachts (22:00 bis 06:00 Uhr). Zur fachlichen Einordnung der ermittelten Lärmbelastung wurde aus der Rechtsprechung im Umgang mit Verkehrslärm außerdem der Schwellenwert herausgebildet, bei welchem für Dauerschallpegel eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Dieser liegt bei 70 dB(A) im Tagzeitraum und bei 60 dB(A) im Nachtzeitraum. Bis zu dieser Schwelle besteht im Rahmen der Bauleitplanung jedoch ebenfalls ein Abwägungserfordernis.

Für Sportlärm enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) normative Festlegungen. Für WA sind diese Immissionsrichtwerte für den üblichen Lastfall tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) und innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 dB(A), im Übrigen 55 dB(A) sowie nachts 40 dB(A). Immissionsrichtwerte für Schulen und Kleingärten sind in der 18. BImSchV nicht enthalten. Für die Beurteilung der pädagogischen Einrichtung mit Kindertagesstätte nördlich des vorhandenen Kleinspielfeldes wird die Gemengelage und die Vorprägung durch benachbarte Sportnutzungen berücksichtigt und daher eine Anhebung des Immissionsrichtwerts entsprechend eines Mischgebietes von 60 dB(A) als vertretbar eingestuft.

Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Geräuschauswirkungen durch Gewerbe sind für Allgemeine Wohngebiete 55/40 dB(A) tags/nachts. Immissionsrichtwerte für Schulen und Kleingärten sind in der TA Lärm ebenfalls nicht enthalten.

Für die Beurteilung der Betroffenheit von Schulen und Kleingärten werden bezogen auf Sportanlagenlärm als auch Geräuscheinwirkungen durch Gewerbe hilfsweise jeweils die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete (WA) herangezogen, wobei nur der Tageszeitraum maßgebend ist.

Die Ergebnisse der lärmtechnischen Untersuchungen wurden bereits im Umweltbericht in Ziffer 4.2.1 dargelegt.

Sportanlagenlärm

In dem im Süden an das geplante Großspielfeld angrenzende WA 2 sowie in dem an das Kleinspielfeld angrenzende WA 1 und auch der Gemeinbedarfsfläche werden Überschreitungen des Immissionsrichtwerts der 18. BImSchV am Tag prognostiziert (siehe Ziffer 4.2.1):

  • Im WA 2 sind aufgrund der Immissionsrichtwertüberschreitungen von bis zu 6 dB(A) ausgehend vom geplanten Großspielfeld am Sonntag außerhalb der Ruhezeiten an einer Gebäudeseite Immissionskonflikte vorhanden, so dass dort Lärmschutzmaßnahmen zu treffen sind.
  • Die Immissionsrichtwertüberschreitungen in dem WA 1, ausgelöst durch das bestehenbleibende Kleinspielfeld betragen lediglich 1 dB(A), aufgrund der Geringfügigkeit der Überschreitung sind keine Immissionskonflikte zu erwarten.
  • An den Gebäuden innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf ist zu erwarten, dass der Immissionsrichtwert für Mischgebiete, der aufgrund der Gemengelage zu vertreten ist, eingehalten wird und somit keine Immissionskonflikte entstehen.

Spielplätze für Kinder wurden nicht untersucht, da gemäß § 22 Absatz 1a BImSchG die von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erzeugten Geräusche im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellen und daher als sozialadäquat von der Nachbarschaft hinzunehmen sind. Es besteht in diesem Sinne eine planerische Privilegierung für Spielplätze. Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass die geplanten Spielplätze als Nutzungsangebot insbesondere eine wohnortnahe Funktion für die Wohngebäude im Stadtteil darstellen. Der Realisierung von Spielplätzen stehen demnach keine ungelösten schalltechnischen Konflikte entgegen.

Aufgrund der engen Lagebeziehungen der geplanten Sportanlagen zur geplanten Wohnbebauung sind Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Eine Auflösung dieses Konflikts soll jedoch nicht durch eine weitere Reduktion der Nutzungsintensität der Sportanlagen erfolgen. Planungsziel ist die Gewährleistung einer hohen Auslastung auf den neu geplanten Sportflächen. Grundsätzlich ist aktiven Schallschutzmaßnahmen an der Quelle Vorrang gegenüber planungsrechtlichen Einschränkungen respektive Festsetzungen im Umfeld einzuräumen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen, wie Lärmschutzwände, scheiden zur Reduktion des Sportlärms aus Platzmangel und aus städtebaulich-gestalterischen Gründen aus. Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte kann daher nur über die Schaffung eines ausreichenden passiven Schallschutzes an den Gebäuden erfolgen. Im Nachtzeitraum sind keine Immissionskonflikte zu erwarten.

Für die Wohngebäude im Einwirkungsbereich der Sportanlagen sind bauliche Lösungen über eine grundrissorientierte Planung sowie eine Zweischaligkeit der Fassaden (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) möglich. Jedoch ist eine ausschließliche Anordnung schutzbedürftiger Räume an der lärmabgewandten Seite nicht zielführend, da sich somit auch die möglichen Wohnungstypen und Grundrisslösungen stark einschränken würden. Deshalb sieht der Bebauungsplan die Konfliktlösung mittels baulicher Maßnahmen vor, die bewirken, dass an den Fenstern der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume nur Pegel erreicht werden, die auch bei geöffnetem Fenster eine mit gesunden Wohnverhältnissen vereinbare Situation im Innenraum ermöglichen. Dementsprechend trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzung:

" An der mit „(A)“ gekennzeichneten Gebäudeseite sind vor den Fenstern der zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räume verglaste Vorbauten (z. B. Loggien, Wintergärten) mit einer Mindesttiefe von 0,5 m oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen" (Vgl. § 2 Nummer 11 der Verordnung).

In Bezug auf den von den genannten Sport- und Freizeitanlagen ausgehenden Lärm stehen der planerischen Vollziehbarkeit des Bebauungsplans keine Bedenken entgegen, sofern die beschriebenen oder ähnlich wirksame Maßnahmen auf der Genehmigungsebene ergriffen und planerisch ausgestaltet werden.

Tiefgaragenlärm

Die lärmtechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass es in der Nacht im Nahbereich der Tiefgaragenzufahrten zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm um 1 bis 3 dB(A) kommen wird. Daher trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzungen:

"Sofern und soweit keine baulich geeigneten Schallschutzmaßnahmen, die eine Einhaltung des Immissionsrichtwertes für den Nachtzeitraum für Allgemeine Wohngebiete gemäß TA Lärm gewährleisten, wie z.B. Teilüberdachung an den Tiefgaragenzufahrten vorgesehen werden, sind in den mit „(B)“ gekennzeichneten Fassadenabschnitten die Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist in Schlafräumen, die zur lärmzugewandten Gebäudeseite orientiert sind, durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z. B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (z. B. verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen" (Vgl. § 2 Nummer 12 der Verordnung).

Die Festsetzung ist somit nur anzuwenden, soweit keine Teilüberdachung der Rampen gemäß der Darstellung in der Lärmkarte der Anlage 2.3 der Lärmtechnischen Untersuchung erfolgt, da durch diese Maßnahmen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte vermieden werden kann. Eine Beurteilung erfolgt auf der nachgelagerten Genehmigungsebene.

Durch Optimierung der Wohnungsgrundrisse kann in der Regel mit geringem Aufwand ein großer Beitrag zur Lärmminderung erzielt werden. Es wird daher geregelt, dass Schlafräume zur lärmabgewandten Seite zu orientieren sind. Dieses wird nicht in allen Bereichen umsetzbar sein. Daher kann darüber hinaus der Lärmschutz durch bauliche Schallschutzmaßnahmen gesichert werden. Für eine ausreichende Nachtruhe in den Schlafräumen, Kinderzimmern und in Einzimmerwohnungen wird festgesetzt, dass in den Räumen Lärmpegel von 30 dB(A) nachts nicht überschritten werden dürfen. Der fixierte Zielwert von 30 dB(A) nachts leitet sich aus den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung ab. Diese Vorgehensweise zur Konfliktlösung ist deshalb gerechtfertigt, da die Festlegung von nächtlichen Außenpegeln in den maßgeblichen Vorschriften, hier hilfsweise herangezogen die 16. BImSchV, einen ausreichend niedrigen Innenraumpegel für den gesunden Schlaf ermöglichen sollen. Dieses Schutzziel für die Nacht wird also entsprechend festgesetzt. Der Innenraumpegel ist nachts bei einem gekippten bzw. teilgeöffneten Fenster (auch bei Planung von verglasten Loggien oder Vorhangfassen etc., sodass dann von zwei hintereinanderliegenden gekippten Fenstern auszugehen ist) nachzuweisen. Die zuvor genannten Anforderungen können entfallen, sofern durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen an der Tiefgaragenzufahrt (z. B. Teilüberdachung der Rampe) eine Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm, dies entspricht 40 dB (A) nachts, nachgewiesen werden können.

Ferner wurde im WA 2 an der Südfassade eine Richtwert-Überschreitung von 1 dB(A) aufgrund der südlich gelegenen vorhandenen Stellplatzanlage ermittelt. Diese Überschreitung des nächtlichen Richtwertes ist aufgrund der Geringfügigkeit vertretbar.

Verkehrslärm

Die lärmtechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl an der geplanten Bebauung als auch an der bestehenden Bebauung entlang des Fritz-Flinte-Rings die Beurteilungspegel ausnahmslos eingehalten oder unterschritten werden, somit können Immissionskonflikte auf der durch die Planung verursachten Verkehrszunahmen ausgeschlossen werden.

5.11.2. Verschattung

Die im Geltungsbereich beabsichtigte städtebauliche Dichte kann Auswirkungen auf die Besonnung und Belichtung und damit auf die Einhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse haben. Um die Auswirkungen der städtebaulichen Dichte auf die Besonnung und Belichtung insbesondere der Wohnräume zu untersuchen, wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Verschattungsgutachten erstellt, welches sowohl die Eigenverschattung der Entwurfsgebäude als auch die Besonnungssituation der angrenzenden Bestandsbebauung und der bestehenden Freiräume untersucht (siehe Ziffer 4.2.1).

Bei der Beurteilung der Besonnungssituation ist zu berücksichtigen, dass für städtebauliche Planungen keine rechtsverbindlichen Grenz- oder Richtwerte hinsichtlich der Besonnungsdauer existieren. In Ermangelung verbindlicher gesetzlicher Vorgaben oder Richtlinien wurden im vorliegenden Gutachten für den Nachweis der gesunden Wohnverhältnisse hinsichtlich der natürlichen Besonnung die Empfehlungen für die Tag- und Nachtgleiche der DIN EN 17037 herangezogen.

Als Mindestvoraussetzung für eine ausreichende Tageslichtversorgung im Innenraum und somit als ermittelbare Nachweisgröße für eine noch ausreichende Besonnung verwendet die DIN EN 17037 die Dauer der täglich möglichen Besonnung von 1,5 Stunden (90 Minuten) zwischen dem 1. Februar und dem 21. März. Die DIN EN 17037 ordnet die dann ermittelte Besonnungsdauer folgenden Mindestdauer der möglichen Besonnung als Empfehlungsniveaus zu:

Empfehlungsniveau Mindestdauer der möglichen Besonnung

Gering mit 1,5 Stunden,

Mittel mit 3,0 Stunden und

Hoch mit 4,0 Stunden.

Diese Werte haben allerdings den Charakter einer Empfehlung, der in innerstädtischen Bereichen – vor allem in den unteren Geschossen – üblicherweise nicht vollständig entsprochen werden kann. In Hamburg sollen gemäß der Handreichung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen „Einheitliche Standards für Verschattungsstudien im Rahmen von Bebauungsplanverfahren und Hinweise für die Abwägung“ (Freie und Hansestadt Hamburg, Mai 2022) als Mindestbesonnungsdauer 1,5 Stunden zur Tag- und Nachtgleiche angestrebt werden. Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen und der Orientierungswerte des § 17 BauNVO geht der Gesetzgeber in der Regel davon aus, dass gesunde Wohnverhältnisse (z.B. Sozialabstand, Freiraumversorgung, Belichtung, Belüftung, Besonnung) vorliegen.

Das Verschattungsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass im vorgesehenen städtebaulichen Konzept nahezu alle geplanten Wohnungen im Plangebiet voraussichtlich DIN-konform besonnt werden können, in Teilen wenn die empfohlenen Maßnahmen (siehe Ziffer 4.2.1) z.B. zur Grundrissgestaltung und Fensterbreiten umgesetzt werden. Die identifizierten kritischen Bereiche können somit auf Ebene der Grundrissplanung gelöst werden.

Bezüglich der Umgebung kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass alle Bestandswohnungen sowie die Aufenthaltsräume der Schule im Umfeld des Plangebiets bei Realisierung des Bauvorhabens weiterhin DIN-konform besonnt werden. Es sind somit keine Maßnahmen in Bezug auf die Umgebung erforderlich.

Lediglich an der Westfassade eines Gebäudes in der Fläche für Gemeinbedarf sind zwei Fensterlagen festzustellen, die durch die geplante Bebauung innerhalb des WA 1 eine abwägungserhebliche Betroffenheit im Winterhalbjahr aufweisen. Dort sind Aufenthaltsräume der Kindertagesstätte von einer Abnahme der Besonnungszeit von 62,4 bzw. 97,6 Prozent gegenüber der Bestandssituation betroffen. Zu Abnahmen der Besonnung im Vergleich zur Bestandssituation kommt es insbesondere in den Monaten September bis Oktober und Februar bis März. In die Abwägung einzustellen ist, dass die Räume hingegen bereits von November bis Januar bzw. Oktober bis Februar in der Bestandssituation keine direkte Besonnung verzeichnen. Grund hierfür ist die nordwestliche Ausrichtung der Fassade sowie der Gebäudevorsprung, der eine Eigenverschattung verursacht. Bei der Abwägung ist zudem zu beachten, dass unter anderem noch weitere gut besonnte Aufenthaltsräume der Kita vorhanden sind und die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden. Diese und andere Belange, wie z.B. die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum in integrierten Lagen, werden in der Abwägung höher gewichtet als eine optimale Besonnung der bereits im Bestand teilweise verschatteten Gebäude. Die Auswirkungen der Neubebauung auf die Kindertagesstätte sind daher hinzunehmen.

In den untersuchten Freiräumen sind bei Realisierung der Planung weiterhin hohe Aufenthalts- und Erholungsqualitäten bezüglich der Besonnung gegeben. Im Sommerhalbjahr verbleiben allen untersuchten Freiräumen hohe Besonnungswerte. Im Winter ist insbesondere bei den Freiflächen des Kleingartenvereins eine deutliche Abnahme der Besonnung gegenüber der Bestandssituation festzustellen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass zu dieser Jahreszeit keine oder nur eine geringe und wenig auf Erholung ausgelegte Freiraumnutzung stattfindet.

5.11.3. Klimaschutz und Klimawandelanpassung

Mit Aufstellung des Bebauungsplans im städtisch geprägten Innenbereich, auf vormals bereits genutzten Flächen wird den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nach § 1 Absatz 5 und § 1a Absatz 5 BauGB im Grundsatz bereits Rechnung getragen.

Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan eine klimatisch günstige Verteilung von Freiraum und Baufeldern vor. Durch die Lage der festgesetzten Grünfläche und die geringe Hinderniswirkung der dort vorgesehenen Nutzung wird die zukünftige Entwicklung den lokalen Luftaustausch im Bestand voraussichtlich nur wenig beeinflussen. Die Durchlüftungsfunktion der unbebauten Flächenanteile bleibt erhalten. Auch ein signifikanter Anstieg der nächtlichen Lufttemperatur über den bereits jetzt überwärmten angrenzenden Siedlungsräumen ist nicht zu erwarten. Dies gilt ebenfalls für die Wärmebelastung am Tage.

Aufgrund der Tatsache, dass auch mit der Nutzungsänderung weiterhin ein klimatisch wirksamer Luftaustausch zu erwarten ist, sind die möglichen klimaökologischen Auswirkungen als gering bis mäßig einzuschätzen. Planungsbedingte Beeinträchtigungen von weiträumigen Strömungssystemen in Richtung thermisch belasteter Nutzungen im übrigen Stadtgebiet von Hamburg sind nicht zu erwarten.

Daher ist die Umsetzung des Bebauungsplans insbesondere in der Abwägung der mit dem Bebauungsplan verfolgten Zielsetzungen und ihrer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Bezirks aus klimaökologischer Sicht als vertretbar einzuordnen.

Zu den Erfordernissen des Klimaschutzes und zum Entgegenwirken gegen den Klimawandel tragen darüber hinaus bei:

  • die Entwicklung CO2 -bindender Biomasse in Form von Gehölzanpflanzungen, Dachbegrünung, Tiefgaragenbegrünung und Begrünung nicht unterbauter Freiflächen,
  • die Planung einer Wohnbebauung, die unter Beachtung der hohen Anforderungen an die Wärmedämmung in der Betriebsphase nur geringe klimaschädliche CO2-Emissionen nach sich zieht und bei der vermeidbare Energieverluste vermieden werden.

Die Berücksichtigung etwaiger Treibhausgasemissionen erfolgt mittelbar durch die Berichterstattung der Bundesregierung gemäß § 10 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 235 S. 1). Dabei tragen klimarelevante Auswirkungen der in der Bauphase beschriebenen Prozesse zu den Emissionen des Sektors „2. Industrie“ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG bei. Der Prozess der Verbrennung von Brennstoffen in Handel und Behörden sowie Haushalten trägt dabei zu den Emissionen des Sektors „3. Gebäude“ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG bei. Die Emissionen durch Nutzung elektrischer Energie fallen in den Sektor "1. Energiewirtschaft" nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG. Die durch das Vorhaben anfallenden Emissionen im Straßen- bzw. Schienenverkehr fallen in den Sektor "4. Verkehr" nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG.

Zudem trägt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die gesellschaftliche und technische Entwicklung auch durch den Ausbau des ÖPNV und der Elektromobilität dazu bei, die durch den Verkehr bedingten Treibhausgasemissionen weiter zu reduzieren und entsprechend der bundesweiten Sektorenziele bis 2045 klimaneutral zu gestalten. Dementsprechend liegen keine Hinweise vor, dass das durch die Planung ermöglichte Vorhaben den Zielsetzungen des KSG zu widerläuft oder eine Zielerreichung nachhaltig gefährdet wäre.

In § 25 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) ist der sog. Energiefachplan als energiewirtschaftliches Fachgutachten für Neubauvorhaben verankert. Da in Steilshoop-Nord die Versorgung der Wohnungen durch Fernwärme anliegt, bzw. erweitert werden kann, kann der übliche Umfang des Anforderungskatalogs für einen Energiefachplan in Teilen reduziert werden.

Entsprechend der ermittelten Ergebnisse sieht die Planung vor, das gesamte Vorhaben an das bestehende Fernwärmenetz anzubinden und dieses mindestens im Energiestandard Effizienzhaus 55 (gem. der Vorgaben der Bundesförderung für effiziente Gebäude für Wohngebäude; ein Effizienzhaus 55 benötigt 55 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes im GEG) nach den zum Bauantragszeitpunkt geltenden Gesetzen/Verordnungen zu realisieren. Zudem werden auf den Dachflächen Photovoltaik-Anlagen errichtet. Ausgenommen sind Bereiche mit technischen Aufbauten sowie verschattete Bereiche.

Entsprechend der bundesweiten Ausbauziele für Erneuerbare Energien gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie der Ziele zur Gebäudeeffizienz gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) kann von einer schrittweisen Dekarbonisierung der für die Betriebsphase benötigten Energie- bzw. Wärmeversorgung ausgegangen werden. Dementsprechend liegen keine Hinweise vor, dass das durch die Planung ermöglichte Vorhaben den Zielsetzungen des KSG zu widerläuft oder eine Zielerreichung nachhaltig gefährdet wäre.

Zur Klimawandelanpassung wird außerdem auf die Ziffern 5.12 und 5.14 hingewiesen

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