5.11.1. Lärm
Grenz- oder Richtwerte, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sind für die Bauleitplanung normativ nicht festgelegt. Welcher Lärm noch zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der durch die Gebietsart und durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit. Die Schutzwürdigkeit wird dabei vor allem durch den Gebietscharakter und durch die Vorbelastung bestimmt. Im Rahmen des Abwägungsgebots wurde daher geprüft, ob und in welcher Weise für die geplanten Nutzungen Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden müssen, um Belastungen durch die sogenannten Lärmarten Gewerbe- und Tiefgaragenlärm sowie Sport- und Freizeitlärm auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.
In der lärmtechnischen Untersuchung wurden die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, zuletzt geändert am 4. November 2020 sowie für die Belastung durch Sportlärm die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991, zuletzt geändert am 8. Oktober 2021, herangezogen. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 ist im Rahmen von Genehmigungen für Gewerbe- und Industrielärm gesetzlich maßgeblich und wurde herangezogen, um im Rahmen der Bauleitplanung für solche geplanten Nutzungen überprüfen zu können, ob eine Genehmigungsfähigkeit grundsätzlich gegeben ist.
Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Verkehrslärm sind für Allgemeine Wohngebiete (WA) 59 dB(A) tags (06:00 bis 22:00 Uhr) und 49 dB(A) nachts (22:00 bis 06:00 Uhr). Zur fachlichen Einordnung der ermittelten Lärmbelastung wurde aus der Rechtsprechung im Umgang mit Verkehrslärm außerdem der Schwellenwert herausgebildet, bei welchem für Dauerschallpegel eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Dieser liegt bei 70 dB(A) im Tagzeitraum und bei 60 dB(A) im Nachtzeitraum. Bis zu dieser Schwelle besteht im Rahmen der Bauleitplanung jedoch ebenfalls ein Abwägungserfordernis.
Für Sportlärm enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) normative Festlegungen. Für WA sind diese Immissionsrichtwerte für den üblichen Lastfall tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) und innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 dB(A), im Übrigen 55 dB(A) sowie nachts 40 dB(A). Immissionsrichtwerte für Schulen und Kleingärten sind in der 18. BImSchV nicht enthalten. Für die Beurteilung der pädagogischen Einrichtung mit Kindertagesstätte nördlich des vorhandenen Kleinspielfeldes wird die Gemengelage und die Vorprägung durch benachbarte Sportnutzungen berücksichtigt und daher eine Anhebung des Immissionsrichtwerts entsprechend eines Mischgebietes von 60 dB(A) als vertretbar eingestuft.
Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Geräuschauswirkungen durch Gewerbe sind für Allgemeine Wohngebiete 55/40 dB(A) tags/nachts. Immissionsrichtwerte für Schulen und Kleingärten sind in der TA Lärm ebenfalls nicht enthalten.
Für die Beurteilung der Betroffenheit von Schulen und Kleingärten werden bezogen auf Sportanlagenlärm als auch Geräuscheinwirkungen durch Gewerbe hilfsweise jeweils die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete (WA) herangezogen, wobei nur der Tageszeitraum maßgebend ist.
Die Ergebnisse der lärmtechnischen Untersuchungen wurden bereits im Umweltbericht in Ziffer 4.2.1 dargelegt.
Sportanlagenlärm
In dem im Süden an das geplante Großspielfeld angrenzende WA 2 sowie in dem an das Kleinspielfeld angrenzende WA 1 und auch der Gemeinbedarfsfläche werden Überschreitungen des Immissionsrichtwerts der 18. BImSchV am Tag prognostiziert (siehe Ziffer 4.2.1):
- Im WA 2 sind aufgrund der Immissionsrichtwertüberschreitungen von bis zu 6 dB(A) ausgehend vom geplanten Großspielfeld am Sonntag außerhalb der Ruhezeiten an einer Gebäudeseite Immissionskonflikte vorhanden, so dass dort Lärmschutzmaßnahmen zu treffen sind.
- Die Immissionsrichtwertüberschreitungen in dem WA 1, ausgelöst durch das bestehenbleibende Kleinspielfeld betragen lediglich 1 dB(A), aufgrund der Geringfügigkeit der Überschreitung sind keine Immissionskonflikte zu erwarten.
- An den Gebäuden innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf ist zu erwarten, dass der Immissionsrichtwert für Mischgebiete, der aufgrund der Gemengelage zu vertreten ist, eingehalten wird und somit keine Immissionskonflikte entstehen.
Spielplätze für Kinder wurden nicht untersucht, da gemäß § 22 Absatz 1a BImSchG die von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erzeugten Geräusche im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellen und daher als sozialadäquat von der Nachbarschaft hinzunehmen sind. Es besteht in diesem Sinne eine planerische Privilegierung für Spielplätze. Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass die geplanten Spielplätze als Nutzungsangebot insbesondere eine wohnortnahe Funktion für die Wohngebäude im Stadtteil darstellen. Der Realisierung von Spielplätzen stehen demnach keine ungelösten schalltechnischen Konflikte entgegen.
Aufgrund der engen Lagebeziehungen der geplanten Sportanlagen zur geplanten Wohnbebauung sind Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Eine Auflösung dieses Konflikts soll jedoch nicht durch eine weitere Reduktion der Nutzungsintensität der Sportanlagen erfolgen. Planungsziel ist die Gewährleistung einer hohen Auslastung auf den neu geplanten Sportflächen. Grundsätzlich ist aktiven Schallschutzmaßnahmen an der Quelle Vorrang gegenüber planungsrechtlichen Einschränkungen respektive Festsetzungen im Umfeld einzuräumen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen, wie Lärmschutzwände, scheiden zur Reduktion des Sportlärms aus Platzmangel und aus städtebaulich-gestalterischen Gründen aus. Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte kann daher nur über die Schaffung eines ausreichenden passiven Schallschutzes an den Gebäuden erfolgen. Im Nachtzeitraum sind keine Immissionskonflikte zu erwarten.
Für die Wohngebäude im Einwirkungsbereich der Sportanlagen sind bauliche Lösungen über eine grundrissorientierte Planung sowie eine Zweischaligkeit der Fassaden (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) möglich. Jedoch ist eine ausschließliche Anordnung schutzbedürftiger Räume an der lärmabgewandten Seite nicht zielführend, da sich somit auch die möglichen Wohnungstypen und Grundrisslösungen stark einschränken würden. Deshalb sieht der Bebauungsplan die Konfliktlösung mittels baulicher Maßnahmen vor, die bewirken, dass an den Fenstern der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume nur Pegel erreicht werden, die auch bei geöffnetem Fenster eine mit gesunden Wohnverhältnissen vereinbare Situation im Innenraum ermöglichen. Dementsprechend trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzung:
" An der mit „(A)“ gekennzeichneten Gebäudeseite sind vor den Fenstern der zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räume verglaste Vorbauten (z. B. Loggien, Wintergärten) mit einer Mindesttiefe von 0,5 m oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen" (Vgl. § 2 Nummer 11 der Verordnung).
In Bezug auf den von den genannten Sport- und Freizeitanlagen ausgehenden Lärm stehen der planerischen Vollziehbarkeit des Bebauungsplans keine Bedenken entgegen, sofern die beschriebenen oder ähnlich wirksame Maßnahmen auf der Genehmigungsebene ergriffen und planerisch ausgestaltet werden.
Tiefgaragenlärm
Die lärmtechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass es in der Nacht im Nahbereich der Tiefgaragenzufahrten zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm um 1 bis 3 dB(A) kommen wird. Daher trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzungen:
"Sofern und soweit keine baulich geeigneten Schallschutzmaßnahmen, die eine Einhaltung des Immissionsrichtwertes für den Nachtzeitraum für Allgemeine Wohngebiete gemäß TA Lärm gewährleisten, wie z.B. Teilüberdachung an den Tiefgaragenzufahrten vorgesehen werden, sind in den mit „(B)“ gekennzeichneten Fassadenabschnitten die Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist in Schlafräumen, die zur lärmzugewandten Gebäudeseite orientiert sind, durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z. B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (z. B. verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen" (Vgl. § 2 Nummer 12 der Verordnung).
Die Festsetzung ist somit nur anzuwenden, soweit keine Teilüberdachung der Rampen gemäß der Darstellung in der Lärmkarte der Anlage 2.3 der Lärmtechnischen Untersuchung erfolgt, da durch diese Maßnahmen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte vermieden werden kann. Eine Beurteilung erfolgt auf der nachgelagerten Genehmigungsebene.
Durch Optimierung der Wohnungsgrundrisse kann in der Regel mit geringem Aufwand ein großer Beitrag zur Lärmminderung erzielt werden. Es wird daher geregelt, dass Schlafräume zur lärmabgewandten Seite zu orientieren sind. Dieses wird nicht in allen Bereichen umsetzbar sein. Daher kann darüber hinaus der Lärmschutz durch bauliche Schallschutzmaßnahmen gesichert werden. Für eine ausreichende Nachtruhe in den Schlafräumen, Kinderzimmern und in Einzimmerwohnungen wird festgesetzt, dass in den Räumen Lärmpegel von 30 dB(A) nachts nicht überschritten werden dürfen. Der fixierte Zielwert von 30 dB(A) nachts leitet sich aus den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung ab. Diese Vorgehensweise zur Konfliktlösung ist deshalb gerechtfertigt, da die Festlegung von nächtlichen Außenpegeln in den maßgeblichen Vorschriften, hier hilfsweise herangezogen die 16. BImSchV, einen ausreichend niedrigen Innenraumpegel für den gesunden Schlaf ermöglichen sollen. Dieses Schutzziel für die Nacht wird also entsprechend festgesetzt. Der Innenraumpegel ist nachts bei einem gekippten bzw. teilgeöffneten Fenster (auch bei Planung von verglasten Loggien oder Vorhangfassen etc., sodass dann von zwei hintereinanderliegenden gekippten Fenstern auszugehen ist) nachzuweisen. Die zuvor genannten Anforderungen können entfallen, sofern durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen an der Tiefgaragenzufahrt (z. B. Teilüberdachung der Rampe) eine Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm, dies entspricht 40 dB (A) nachts, nachgewiesen werden können.
Ferner wurde im WA 2 an der Südfassade eine Richtwert-Überschreitung von 1 dB(A) aufgrund der südlich gelegenen vorhandenen Stellplatzanlage ermittelt. Diese Überschreitung des nächtlichen Richtwertes ist aufgrund der Geringfügigkeit vertretbar.
Verkehrslärm
Die lärmtechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl an der geplanten Bebauung als auch an der bestehenden Bebauung entlang des Fritz-Flinte-Rings die Beurteilungspegel ausnahmslos eingehalten oder unterschritten werden, somit können Immissionskonflikte auf der durch die Planung verursachten Verkehrszunahmen ausgeschlossen werden.