5.14.2. Naturschutzrelevante Begrünungsmaßnahmen
Dem Funktionsplan liegt eine Freiflächenplanung zugrunde. Zur Absicherung dieser Planung und zur Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zu Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden sowie zu Pflanzungen auf den Freiflächen.
Gehölzanpflanzungen und Grundstücksbegrünung
Im Rahmen der Planung sind Neupflanzungen innerhalb der Teilbereiche des Allgemeinen Wohngebiete vorgesehen. Insgesamt sollen im Zuge der Planung nach aktuellem Stand etwa 23 Bäume neu gepflanzt werden, um eine gleichmäßige Durchgrünung des Plangebietes sicherzustellen, ohne eine Durchlüftung zur Abkühlung in heißen Nächten zu blockieren. Um dies planungsrechtlich abzusichern, setzt der Bebauungsplan Folgendes fest:
"In den Baugebieten ist auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche – abzüglich der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern bzw. Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern – für je angefangene 150 m² mindestens ein klein- bis mittelkroniger Baum oder für je 300 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Vorhandene Bäume außerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern bzw. Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern können angerechnet werden" (Vgl. § 2 Nummer 17 der Verordnung).
Eine Durchgrünung der Baugebiete mit Bäumen ist gestalterisch und ökologisch geboten und wird mit städtebaulich erprobten Kennzahlen festgesetzt. Um eine angemessene Durchgrünung zu erzielen, sind die festgesetzten „Flächen der Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern“, sowie der „Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern“ nicht mit in Ansatz zu bringen. Vorhandene Bäume außerhalb dieser Flächen dürfen hingegen angerechnet werden. Die anzupflanzenden Bäume sind für Fällungen als Ersatz nach der Baumschutzverordnung anrechenbar. Zu den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zählen im Sinne der Festsetzung § 2 Nummer 17 der Verordnung solche Grundstücksflächen, die nicht durch bauliche Anlagen, d.h. durch Hauptbaukörper und den dazugehörigen Balkonen und Terrassen sowie durch Erschließungsflächen (z.B. Wege) und Nebenanlagen überdeckt werden
Die Baumpflanzungen dienen der Gliederung und optischen Einbindung des Quartiers in sein Umfeld. Gehölze wirken durch Verschattung ausgleichend auf die kleinklimatisch in gewisser Weise extreme Situation versiegelter Flächen und filtern Staub- und Schadstoffe aus der Luft. Die Baumpflanzungen schaffen zudem eine Mindestausstattung des Plangebiets mit ökologisch wirksamen Strukturen. Durch das Anpflanzungsgebot für Bäume können darüber hinaus im Siedlungsraum, Lebens- und Nahrungsräume insbesondere für Insekten und Vögel geboten werden.
Die festgesetzte, grundsätzliche Anpflanzverpflichtung ermöglicht, anders als räumlich exakt verortete Anpflanzgebote, eine gewisse Flexibilität bei der Gestaltung der Flächen.
Darüber hinaus wird ein Anpflanzgebot für einen Gehölzstreifen am nördlichen Rand des WA 2 festgesetzt. Im Norden angrenzend an dieses Allgemeine Wohngebiet wird auf der Fläche für Sportanlagen künftig ein neuer, verlegter Fußballplatz errichtet. Zugunsten eines verträglichen Nebeneinanders und zur visuellen Einfassung der künftigen Wohnnutzung, wird am nördlichen Grundstücksrand eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern in einer Breite von 5 m festgesetzt:
"Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist so zu bepflanzen, dass ein geschlossener Gehölzstreifen mit durchschnittlich mindestens einem großkronigen Baum alle 10 m entwickelt wird. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen" (Vgl. § 2 Nummer 16 der Verordnung).
Es soll ein geschlossener Gehölzstreifen entwickelt werden, um die Sichtbeziehungen wirksam zu unterbrechen und dem Wunsch nach Privatheit der Wohnnutzung zu entsprechen. Um hier die Pflanzverpflichtung einer angemessenen Anzahl an Bäumen zu sichern und gleichzeitig eine optimale Entwicklung zu gewährleisten, soll durchschnittlich mindestens alle 10 m ein großkroniger Baum gepflanzt werden. Die Ersatzverpflichtung stellt sicher, dass bei natürlichem Abgang ein neuer Baum bzw. ein neues Gehölz die gestalterische und ökologische Funktion an ungefähr gleicher Stelle übernimmt. Nachpflanzungen sichern die Funktionen als Nahrungs- und Lebensraum für zahlreiche Insekten, Kleinsäuger und Vogelarten und als klimatisch und lufthygienisch wirksame Strukturen.
Auf der Fläche für Sportanlagen sind oberirdische Stellplatzanlagen geplant und zulässig. Diese sind mit Stellplatzbäumen zu gliedern, wonach je vier angefangene Stellplätze ein Laubbaum der Qualität eines standortgerechten, großkronigen Baumes anzupflanzen ist. Durch die Pflanzung eines großkronigen Laubbaumes je vier Stellplätze wird eine Begrünung der oberirdischen Stellplatzanlage sichergestellt, bei der einerseits das für die angestrebte klimatische und ökologische Ausgleichswirkung notwendige Grünvolumen erzielt wird und andererseits ein größerer Planungsspielraum erhalten bleibt. Durch die großkronigen Laubbäume wird optisch und ökologisch wirksames Grünvolumen geschaffen, das unter anderem durch Beschattung, Verdunstung, Staub- und Schadstoffbindung zur Verbesserung des Lokalklimas beiträgt und damit den negativen Effekten versiegelter Verkehrsflächen entgegenwirkt.
Auf der Gemeinbedarfsfläche im Südosten (Stellplatzanlage für eine angrenzende Kita) ist ebenfalls eine oberirdische Stellplatzanlagen geplant. Allerdings reicht der Platzbedarf für die Schaffung von neun erforderlichen Stellplätzen nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht aus, um der Pflanzverpflichtung in Gänze nachzukommen. Dies resultiert auch durch das vorzusehende Geh- und Fahrrecht, welches nördlich anschließt. Aus diesem Grund wird für die Fläche für Bildung und Soziales eine Ausnahme von der Verpflichtung vorgesehen.
„Auf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen ist je 4 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Ausnahmen können für die mit „(C)“ gekennzeichnete Gemeinbedarfsfläche zugelassen werden" (Vgl. § 2 Nummer 18 der Verordnung).
Diese Festsetzung wird aus gestalterischen, ökologischen und kleinklimatisch-lufthygienischen Gründen getroffen. Baumpflanzungen dienen der Gliederung und der visuellen Einbindung von Anlagen des ruhenden Verkehrs. Gehölze wirken insbesondere bei hohem Versiegelungsgrad ausgleichend auf die kleinklimatisch belastende Situation versiegelter Flächen und filtern Staub- und Schadstoffe aus der Luft.
Für Neupflanzungen von Bäumen sind standortgeeignete, heimische Laubgehölze zu verwenden. Die Verwendung standortgeeigneter einheimischer Bäume und Sträucher sichert eine langfristige Erhaltung einer Vegetation mit gebietstypischem Charakter. Die auf die örtlichen Standortbedingungen angepassten einheimischen Laubgehölze bieten Lebensraum für heimische Tierarten. Heimische Laubgehölze benötigen darüber hinaus einen vergleichsweise geringen Pflegeaufwand und keinen Winterschutz. Die Pflanzung und Entwicklung von Jungbäumen mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm bzw. 18 cm stellt bereits nach kurzer Entwicklungszeit eine ökologisch und gestalterisch wirksame Durchgrünung des Baugebietes sicher. Baumpflanzungen dieser Qualität sind weiterhin geeignet, im Rahmen erforderlicher Ausnahmen nach der Baumschutzverordnung als Ersatzpflanzungen anerkannt zu werden.
Die Verwendung von Laubgehölzen trägt in den Wintermonaten dazu bei, die Besonnungssituation im Quartier nicht einzuschränken.
Die vorgegebene Mindestpflanzgröße für Bäume und Hecken dient dem Ziel, dass diese kurz- bis mittelfristig gestalterisch, ökologisch und klimatisch wirksam werden. Bei der Anpflanzung von Sträuchern im Bereich von Bestandsbäumen kann es im Einzelfall erforderlich werden, kleinere Pflanzqualitäten zu verwenden.
Damit den Bäumen auch nach einer Anwachsphase ausreichender Entwicklungsraum zur Verfügung steht und ein Ausfall vermieden werden kann, setzt der Bebauungsplan zudem eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 im Kronenbereich fest. Somit wird eine gesunde und langfristige Entwicklung gewährleistet.
„Zu pflanzende klein- und mittelkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 100 cm Höhe über dem Erdboden aufweisen. Sträucher sind in der Qualität mindestens zweifach verpflanzt, mit einer Höhe von mindestens 100 cm zu pflanzen. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind standortgeeignete heimische Laubgehölzarten zu verwenden, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.“ (Vgl. § 2 Nummer 19 der Verordnung).
„Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen. Für Baumpflanzungen auf unterbauten Flächen muss auf einer Fläche von 12 m2 je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen“ (Vgl. § 2 Nummer 20 der Verordnung).
Es wird darauf hingewiesen, dass Baum- und Strauchpflanzungen im Umfeld von Stromtrassen zur Vermeidung von Versorgungsausfällen mit dem Versorgungsträger abzustimmen sind.
Dach- und Tiefgaragenbegrünung, sonstige Begrünung
Die durch Dach- und Tiefgaragenbegrünung entstehenden Vegetationsflächen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Gestaltung und Begrünung und somit zur Minderung der Beeinträchtigungen durch Bodenversiegelung, zur Aufnahme, Speicherung und reduzierten Ableitung der anfallenden Niederschläge. Außerdem binden Dachbegrünungen Staub und fördern die Wasserverdunstung und tragen damit zur Verbesserung des Lokalklimas bei. Dachbegrünungen bilden außerdem einen vom Menschen wenig gestörten Sekundär-Lebensraum für Insekten, Vögel und Pflanzen.
Für die Dächer der Hauptanlagen im Plangebiet wird eine Dachbegrünung festgesetzt. Hier ist gemäß Hamburger Leitfaden für die Dachbegrünung ein Substrataufbau von mindestens 12 cm erforderlich, um eine extensive Begrünung mit einer vielfältige Pflanzenauswahl mit unterschiedlicher Wuchshöhe zu ermöglichen. Eine durchwurzelbare Substratauflage ab 12 cm (begrünt mit Kräutern und Gräsern) schafft geeignete Wuchsbedingungen für eine langfristige Entwicklung, indem Aufheizeffekte ausreichend abgepuffert, die Rückhaltung pflanzenverfügbaren Wassers ermöglicht und damit Vegetationsschäden in Trockenperioden vermieden werden. Die Festsetzung unterstützt die Hamburger Gründachstrategie, deren Ziel es ist, mindestens 70 Prozent der flachen oder flach geneigten Dächer zu begrünen. Für Gebäude, deren Bau nach dem 1. Januar 2027 begonnen wird, sieht zudem das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) eine dauerhafte, struktur- und artenreiche und mindestens extensive Begrünung von mindestens 70 Prozent der Bruttodachfläche vor. Zur zusätzlichen Absicherung der Verpflichtung zur Dachbegrünung sind alle Dächer von Hauptanlagen als Flachdach herzustellen. Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung:
„In den Baugebieten sind Dächer von Hauptanlagen als Flachdach herzustellen. Flachdächer sind auf mindestens 70 vom Hundert der Bruttodachfläche mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen sowie dauerhaft zu erhalten. Die Dächer von Hauptanlagen sind als Retentionsgründächer zur Rückhaltung von Niederschlagswasser auszuführen“ (Vgl. § 2 Nummer 22 der Verordnung).
Die Dachflächen werden nicht vollständig zur Begrünung zur Verfügung stehen, da für technische Anlagen (z.B. Fahrstuhlüberfahrten, Dachausstiege, Lüftungen o.Ä.) nicht begrünbare Bereiche zu berücksichtigen sind. Daher wird ein Mindest-Begrünungsanteil festgesetzt, der zur Klarstellung jeweils auf die Bruttodachfläche bezogen wird. Nach dem Stand der Technik ist eine Nutzung extensiv begrünter Dachflächen mit Anlagen zur Gewinnung solarer Energie kompatibel (aufgeständerte Module), und der Wirkungsgrad aufgeständerter Systeme bei hohen Sommertemperaturen wird durch den abkühlenden Effekt der Dachbegrünung erhöht.
Gemäß dem Entwässerungskonzept werden Retentionsgründächer zum Rückhalt von Niederschlagswasser festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgt aus Gründen des Klimaschutzes und der naturnahen Regenwasserbewirtschaftung, um das anfallende Niederschlagswasser auf dem Dach zu speichern und zeitverzögert und gedrosselt weiterzuleiten und somit die Verdunstungsleistung zu erhöhen. Die Teilverdunstung auf den dachbegrünten Flächen bewirkt Kühlungseffekte der Umgebungsluft, welche sich im bebauten Umfeld positiv auf das Mikroklima auswirken kann.
Auf Grund der planerischen Zielsetzung, die Freiflächen in den Allgemeinen Wohngebieten vollständig von ruhendem Verkehr freizuhalten, sind Untergeschosse sowohl für die Unterbringung von Kfz- und Fahrrad- Stellplätzen als auch für Technik- und Abstellräume geplant. Hierbei werden die Innenhöfe der Wohnbebauung unterbaut. Um den Eingriff durch Versiegelung zu mindern und den künftigen Bewohnenden nutzbare, begrünte Freiflächen bereitzustellen, sind alle nicht zweckgebunden befestigten Flächen auf unterbauten Flächen zu begrünen. Die Maßnahme trägt außerdem zur Minderung der Beeinträchtigungen durch Bodenversiegelung, zur Aufnahme, Speicherung und reduzierten Ableitung der Niederschläge sowie zur Verbesserung des Lokalklimas bei.
Bei der Begrünung unterbauter Flächen ist jedoch Voraussetzung, den für ein dauerhaftes Wachstum von Rasen-, Wiesen- und Staudenflächen und die langfristigen Entwicklungsmöglichkeiten für Bäume, Sträucher und Hecken erforderlichen Wurzelraum in Form ausreichender Substratschichten bereitzustellen. Sofern die Tiefgarage nicht überbaut ist, soll sie als wahrnehmbare Vegetationsfläche einen wesentlichen Beitrag zur Gestalt und Begrünung leisten. Zur Erreichung dieser Ziele wird folgendes festgesetzt:
"In den Baugebieten sind die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen und anderen unterirdischen Nebenanlagen mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen" (Vgl. § 2 Nummer 21 der Verordnung).
Ziel der Festsetzung ist es, eine Anpflanzung mit gestalterisch wirksamer Vegetation auf den mit einer Tiefgarage unterbauten Flächen sicherzustellen und damit die Aufenthaltsqualität und Nutzungsmöglichkeiten dieser Flächen erheblich zu steigern. Die Mindestdicke des Substrataufbaus von 60 cm ist erforderlich, um Rasenflächen, Stauden und Sträuchern geeignete Wuchsbedingungen für eine dauerhafte Entwicklung bereitzustellen. So können durch die Rückhaltung pflanzenverfügbaren Wassers Vegetationsschäden in Trockenperioden vermieden werden.
Neben den Hauptanlagen soll auch das Potenzial der Dachflächen der Einhausungen z.B. von überdachten Fahrradstellplätzen genutzt werden. Allerdings ist hier ein geringerer Substrataufbau für eine extensive Begrünung ausreichend:
„Einhausungen und Dächer von oberirdischen Nebenanlagen sind mit extensiver Dachbegrünung mit einem mindestens 6 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen sowie dauerhaft zu erhalten“ (Vgl. § 2 Nummer 23 der Verordnung).
Von weiteren Festsetzungen zu Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden wie z.B. Fassadenbegrünung wird abgesehen. Die Fassadengestaltung in den allgemeinen Wohngebieten in ihrer jetzigen Ausgestaltung ist das Ergebnis des vorangegangenen städtebaulich-freiraumplanerischen Realisierungswettbewerbs. Eine Fassadenbegrünung war hier nicht vorgesehen. Die Umsetzungsperspektive einer entsprechenden Festsetzung wäre zudem aufgrund der geplanten Baukörper in Frage zu stellen, da voraussichtlich keine geeigneten Fassadenflächen vorhanden sind. Geeignete Fassadenabschnitte für eine Fassadenbegrünung stellen üblicherweise Bereiche mit einem Fensterabstand von mehr als 5 m sowie fensterlose Fassaden dar, weil nur an diesen Fassaden mit der Entwicklung eines den genannten gestalterischen und ökologischen Zielsetzungen entsprechenden Grünvolumens zu rechnen ist. Entsprechend geeignete Fassadenabschnitte können zum derzeitigen Planungsstand für die Wohngebäude nicht nachgewiesen werden. Obgleich keine Festsetzung erfolgt, ist nicht ausgeschlossen, dass in Teilbereichen eine Fassadenbegrünung vorgesehen werden kann.
Etwaige Vorgaben hinsichtlich öffentlicher Gebäude, wie z.B. für das Vereinsheim auf den Flächen der Sportanlage, können ohne Weiteres im Rahmen der Objektplanung berücksichtigt werden und bedürfen für diesen Einzelfall keine gesonderte planungsrechtliche Festsetzung.