Für die dem Baumschutz unterliegenden Bäume und Hecken gelten die Beschränkungen nach der Hamburgischen Baumschutzverordnung (BaumschutzVO). Ein Teil des Baumbestands (ca. 150 Bäume) wird aufgrund der Planung unvermeidbar entfallen. Bei der Festlegung der überbaubaren Flächen wurde auf den zu erhaltenden Baumbestand auf privatem Grund Rücksicht genommen. Die Gehölzstrukturen mit ortsbildprägender Funktion, die nicht im Konflikt mit der zukünftigen Bebauung stehen und langfristig gesichert werden sollen, werden flächenhaft zur Erhaltung und zur Entwicklung festgesetzt. Besonders ortbildprägende Funktion übernehmen die linearen Strukturen
- in den nördlichen sowie nordöstlichen und nordwestlichen Randbereichen des WA 1,
- wegebegleitend entlang der öffentlichen Verkehrsflächen in WA 1 und WA 2 sowie der bestehenden Fläche für Sportanlagen sowie
- im Übergangsbereich zwischen der privaten Grünfläche "Dauerkleingärten" und der Fläche für den Gemeinbedarf.
Sie fassen die Baugebiete ein, schaffen einen Übergang und erzeugen im Süden der Allgemeinen Wohngebiete den Eindruck eines begrünten Straßenraums. Die Flächen stellen zudem wertvolle Fledermaus-Leitlinien dar, bieten vielfältige Lebens-, Nahrungs- und Rückzugsräume für eine große Anzahl von Insekten, Kleinsäugern und Vogelarten, fördern die Biotopvernetzung und wirken positiv auf die örtlichen Klima- und Lufthygieneverhältnisse.
Um die oben genannten Funktionen der linearen Gehölzstrukturen zu erhalten und weiterzuentwickeln und diese auch bei Abgang zu sichern erfolgt folgende Festsetzung:
„Die Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind so zu bepflanzen, dass ein geschlossener, artenreicher, gestufter Gehölzstreifen entwickelt und dauerhaft erhalten wird. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der jeweiligen Pflanzung erhalten bleibt“ (Vgl. § 2 Nummer 15 der Verordnung).
Die Festsetzung schafft die Voraussetzung für die dauerhafte Erhaltung wertvoller Gehölzstrukturen und die Ergänzung ihrer gestalterischen und ökologischen Funktionen. Die Festsetzung berücksichtigt dabei, dass im Zuge der Baufeldräumung Bäume gefällt und die Gehölzstrukturen neu aufgebaut werden müssen.
Die Flächen im WA 1 werden am Nord- und Ostrand in einer Breite von 5 m und im Westen, wegebegleitend zum dort festgesetzten Gehrecht in einer Breite von 3,5 m festgesetzt. Ebenso sind die straßenbegleitenden Anpflanz- und Erhaltungsflächen an den Südrändern von WA 1 und WA 2 mit einer Breite von 3,5 m festgesetzt, da hier insbesondere den Platzbedarfen sowohl der Feuerwehr-Bewegungsflächen sowie Entwässerungsanlagen stattzugeben ist. Die Flächen werden im WA 1 durch eine Wegeverbindung, im WA 2 durch zwei Wegeverbindungen in einer Breite von 5 m unterbrochen. Die Lage wurde jeweils unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestands gewählt. Eine geringfügige Verschiebung ist unter Berücksichtigung des Baumbestandes im weiteren Planungsverlauf nicht ausgeschlossen. Im Bereich der Flurstücke 1544 und 1106 besteht bereits ein dichter Gehölzbestand, der einerseits erhalten werden soll und andererseits im Sinne der Festsetzung durch Anpflanzung von Sträuchern sukzessive zu einem artenriechen, mehrstufigen Gehölzbestand weiterentwickelt werden soll.
In Ergänzung zum vorhandenen Baumbestand soll ein geschlossener, artenreicher, gestufter Gehölzstreifen entwickelt werden, der in seinem Charakter keine „grüne Wand“ gegenüber den angrenzenden Nutzungen und dem öffentlichen Straßenraum erzeugt, sondern auch durch die Verwendung niedriger und/oder schlanker Gehölze eine Flexibilität in der Pflanzenauswahl und somit auch ein differenziertes Bild des Gehölzstreifens erzeugen. Baum-Neupflanzungen sind unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes bezogen auf den Querschnitt der Flächen im Sinne eines Satteldach-/Walmdachprofils in der Mitte der Flächen vorzusehen. Aufgrund des vorhandenen Baumbestandes wird für ergänzende Baum-Neupflanzungen oder Ersatzpflanzungen auf einen durchschnittlichen Pflanzabstand zwischen den Bäumen verzichtet. Als artenreicher Gehölzbestand werden vielfältige Biotopstrukturen durch unterschiedliche Wuchsformen entwickelt. Für die Gehölzflächen ist ein qualifizierter Bepflanzungsplan zu erstellen.
Darüber hinaus ist der Erhalt von weiteren Bäumen vorgesehen. Zum Schutz der im Plangebiet vorhandenen Bäume wird festgesetzt:
„Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen, Nebenanlagen und Abgrabungen sowie Aufschüttungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die langfristige Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht gefährdet ist“ (Vgl. § 2 Nummer 13 der Verordnung).
Im Wurzelbereich zu erhaltender Bäume, zu denen neben den Bäumen innerhalb festgesetzter Anpflanz- und Erhaltungsflächen auch Straßenbäume und erhaltenswürdige nach BaumschutzVO geschützte Bäume zählen, dürfen keine Abgrabungen, Aufschüttungen, Bodenbefestigungen oder Materialablagerungen vorgenommen werden. Die Festsetzung zum Schutz des Wurzelraumes von Bäumen sichert die Erhaltung offener, unverdichteter und belebter Baumstandorte und dient der dauerhaften Entwicklung und Erhaltung der Bäume. Abgrabungen oder Aufhöhungen können jedoch z. B. für die Herrichtung von Platz- und Wegeflächen, für die Verlegung unterirdischer Leitungen oder zum Zweck der Oberflächenentwässerung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Festsetzung eröffnet daher die Möglichkeit, dass im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden können, wenn durch die konkrete Maßnahme der Erhalt des betroffenen Baumes nicht gefährdet ist. Unvermeidbare Maßnahmen im Wurzelbereich bedürfen einer Ausnahmegenehmigung nach der Baumschutzverordnung und müssen baumverträglich durchgeführt und qualifiziert von einem Baumsachverständigen festgelegt und begleitet werden.