Planunterlagen: Steilshoop12

Starten Sie hier Ihre Stellungnahme. Sie können sich auch direkt auf die vorhandenen Inhalte beziehen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.7.1. Öffentliche Straßenverkehrsfläche

Das Plangebiet wird verkehrlich über die bestehenden Straßen Edwin-Scharff-Ring im Südwesten und Fritz-Flinte-Ring im Süden angeschlossen. Diese werden bis zu Straßenmitte bestandsorientiert als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt.

Ausgehend vom Fritz-Flinte-Ring verlaufen künftig zwei Erschließungswege:

  • Ein Fuß- und Radweg verläuft zwischen dem WA 1 und der Fläche für Sportanlagen (bestehender Kunstrasenplatz) sowie der Gemeinbedarfsfläche im Osten. Dieser dient der Fuß- und Radwegeverbindung nach Norden in Richtung der Dauerkleingartenanlage. Die Breite beträgt 5 Meter.
  • Die Planstraße dient der öffentlichen Erschließung der Fläche für Sportanlagen (neuer Sportplatz) sowie des WA 2. Sie wird als Stichstraße sowohl für den Kfz- als auch den Fuß- und Radverkehr in das Plangebiet geführt und endet in einer Wendekehre. Öffentliche Besucherparkstände sind gebündelt südwestlich der Fahrbahn sowie straßenbegleitend in Längs- und Queraufstellung vorgesehen. Die Breite der Planstraße beträgt im südlichen Bereich rund 50 Meter und im nördlichen Bereich rund 26 Meter, die Fahrbahn soll künftig 6 Meter bemessen. Beidseitig der Fahrbahn werden barrierefreie Gehwege hergestellt. Die Verkehrsplanung der öffentlichen Planstraße ist bereits abgeschlossen und schlussverschickt. Die Planung wurde nachrichtlich in den Funktionsplan für den Bebauungsplan Steilshoop 12 übernommen.

Die Straßen und Wege werden als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt.

Die Tiefgarage für das WA 1 wird über eine 4,5 m breite Zufahrt vom Edwin-Scharff-Ring erschlossen. Die Zufahrt dient außerdem der Ein- und Ausfahrt für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie der Müllabfuhr. Zudem soll ausgehend vom Edwin-Scharff-Ring künftig eine öffentlich zugängliche Wegeverbindung über das WA 1 bis zu der nördlich angrenzenden Dauerkleingartenanlage verlaufen. Hierzu wird eine mit einem Gehrecht für die Allgemeinheit zu belastende Fläche festgesetzt (siehe Ziffer 5.7.2).

Die 5 m breite Zufahrt zur Tiefgarage des WA 2 verläuft ausgehend von der neu herzustellenden Erschließungsstraße. Die Erschließung für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie die Müllabfuhr erfolgt ebenfalls ausgehend von der Planstraße.

Die Auswirkungen der durch das Plangebiet induzierten Neuverkehre sowohl des Bebauungsplans Steilshoop 12 als auch des parallel im Aufstellungsverfahren befindlichen Plans Steilshoop 11 wurden im Rahmen eines Verkehrsgutachtens untersucht. Die Berechnungen berücksichtigen die allgemeine Entwicklung des Kfz-Verkehrs (Prognosenullfall) sowie das zusätzliche Verkehrsaufkommen, das durch die Realisierung des geplanten Vorhabens zu erwarten ist. Für die verkehrstechnische Bewertung der äußeren Erschließung wurden die Leistungsfähigkeit der drei relevanten Knotenpunkte Gründgensstraße/Fritz-Flinte-Ring (Ost), Gründgensstraße/Gropiusring/Alfred-Mahlau-Weg und Gründgenssstraße/Leeschenblick/Borchertring bewertet. Für die Knotenpunkte wurde eine insgesamt sehr gute Qualität (QSV A) bis gute Qualität (QSV B) der Verkehrsabwicklung mit ausreichenden Kapazitätsreserven prognostiziert. Insgesamt lassen sich daher die Knotenpunkte als uneingeschränkt leistungsfähig bewerten. Bzgl. der zu erwartenden Neuverkehre wird als Bezugsgröße einschließlich des Wirtschaftsverkehrs aufgrund der mit dem Bebauungsplan Steilshoop 12 verfolgten Planung von einem Kfz-Verkehrsaufkommen von insgesamt rund 500 Kfz-Fahrten/24h gerechnet. Aufgrund der im Bestand nur geringen Verkehrsstärken und des nur vergleichsweise geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommens infolge der geplanten Bebauung sind keine nennenswerten Veränderungen der Verkehrsabläufe im Fritz-Flinte-Ring und im Edwin-Scharff-Ring zu erwarten.

5.7.2. Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte

Im Zuge der Planung werden im Bestand vorhandene Verbindungen für den Fuß- und Radverkehr als auch für den Kfz-Verkehr überplant und zum Teil innerhalb der Baugebiete neu angeordnet. Neben den über die öffentlichen Straßenverkehrsflächen festgesetzten Anbindungen (siehe Ziffer 5.7.1) ist daher die Festsetzung von Geh- und Fahrrechten innerhalb der Baugebiete erforderlich, um die Erreichbarkeit der an das Plangebiet angrenzenden Nutzungen weiterhin zu gewährleisten. Damit wird dem städtebaulichen Ziel eines vernetzten und durchlässigen Stadtquartiers Rechnung getragen und den Bedürfnissen und der geringen Umwegetoleranzen für den Fuß- und Radverkehr entsprochen.

Eine Umplanung betrifft zum einen die im Westen verlaufende Wegeverbindung (Finkenweg) zwischen Edwin-Scharff-Ring und Dauerkleingartenanlage, die aufgrund der Überlagerung mit der erforderlichen Tiefgaragenzufahrt für den Wohnungsbau künftig Teil des WA 1 sein wird. Neben der Sicherung der Verbindung für den Fuß- und Radverkehr, soll in diesem Bereich zudem die Verlegung und Unterhaltung von unterirdischen Versorgungsleitungen durch Ver- und Entsorgungsbetriebe ermöglicht werden. Es erfolgt daher die zeichnerische Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts ergänzt um folgende textliche Festsetzung:

Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf dem Flurstück 766 der Gemarkung Steilshoop umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche als allgemein zugänglicher Fuß- und Radweg zur Verfügung gestellt und unterhalten wird. Weiterhin umfasst es die Befugnis der Leitungsträger und der Ver- und Entsorgungsbetriebe, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden(vgl. § 2 Nummer 6 der Verordnung).

Das Geh-, Fahr- und Leistungsrecht im WA 1 wird bestandskonform mit einer Breite von rund 2,9 m festgesetzt. Damit ist gewährleistet, dass sich der Fuß- und Radverkehr weiterhin ungehindert begegnen kann. Im südlichen Bereich des Geh- und Fahrrechts erfolgt die Wegeführung in Zusammenhang mit der geplanten Tiefgaragenzufahrt für den Wohnungsbau, sodass hier voraussichtlich der für die Allgemeinheit nutzbare Gehweg auf eine Breite von 2,65 m begrenzt werden muss.

Im Zuge der Planrealisierung sind zudem die vorhandenen Wegebeziehungen vom Fritz-Flinte-Ring zum Aktivspielplatz und zur Dauer-Kleingartenanlage im Norden von einer Umplanung betroffen. Eine vorhandene Anbindung ist insbesondere für die Befahrung von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen zum Aktivspielplatzes erforderlich. Aufgrund der geplanten Sportanlage und den hierfür erforderlichen Flächendimensionen für das Sportfeld und einem Vereinsheim, wird der bestehende Verlauf der Wegebeziehung entsprechend der Sportplatzplanung angepasst und eine neue Feuerwehrzufahrt sowie Wege für den Fuß- und Radverkehr angelegt. In diesem Bereich soll zudem die Verlegung und Unterhaltung von unterirdischen Versorgungsleitungen durch Ver- und Entsorgungsbetriebe ermöglicht werden. Aus den genannten Gründen werden im Bebauungsplan weitere Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt:

Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte auf dem Flurstück 1545 der Gemarkung Steilshoop umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen als allgemein zugängliche Fuß- und Radwege zur Verfügung gestellt und unterhalten werden. Weiterhin umfassen sie die Befugnis der Betreibenden des Flurstücks 1099 sowie der Feuerwehr und Rettungsdienste diese Flächen zu betreten und zu befahren. Weiterhin umfassen sie die Befugnis der Leitungsträger und der Ver- und Entsorgungsbetriebe, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden" (vgl. § 2 Nummer 7 der Verordnung).

Die für die Befahrung von Feuerwehrfahrzeugen festgesetzte Fläche im Bereich der Sportanlage entspricht mit einer Mindestbreite von 3,5 m der für die Feuerwehr erforderlichen Fahrbreite. Die daran anschließenden Geh- und Fahrrechte für den Fuß- und Radverkehr, die eine Anbindung zwischen öffentlicher Wendekehre und Dauerkleingärten ermöglicht, stellen mit einer Breite von 2,5 m eine für die vorgesehene und vergleichsweise begrenzt frequentierte Nutzung ausreichende Dimensionierung dar. Eine Unterhaltungszufahrt für den nördlich gelegenen Spielplatz ist nicht erforderlich, dieser wird über die Wege am Bramfelder See angefahren.

Im Bereich des WA 2 wird im Zuge der Planung zudem die Herstellung einer Erschließung für die östlich außerhalb des Plangebiets angrenzende Kindertagesstätte und den Campus Steilshoop erforderlich, die derzeit über den bestehenden Parkplatz erfolgt. Die Befahrung durch Pkw wird für einen eingeschränkten Benutzerkreis zugelassen, welcher die Beschäftigten der Kindertagesstätte und vereinzelte Lieferverkehre für den Campus Steilshoop umfassen. Es wird daher folgende Festsetzung getroffen:

Das festgesetzte Geh-, Fahrrecht auf dem Flurstück 1550 der Gemarkung Steilshoop umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche als allgemein zugänglicher Fuß- und Radweg zur Verfügung gestellt und unterhalten wird. Weiterhin umfasst es die Befugnis der Benutzenden und Besuchenden des Flurstücks 591 und des Flurstücks 1539 der Gemarkung Steilshoop diese Fläche zu befahren. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden(vgl. § 2 Nummer 8 der Verordnung).

Das Geh- und Fahrrecht im WA 2 für den Beschäftigtenverkehr der Kindertagesstätte sowie für die Anlieferung des Campus Steilshoop wird mit einer Breite von 3,5 m festgesetzt und als befahrbarer Gehweg bzw. Wohnweg in Anlehnung an die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen ausgebaut. Die vorgesehene Breite erlaubt die Befahrung durch die Begünstigten. Für einen möglichen Begegnungsfall von Fuß-, Kfz- und Lkw-Verkehr ist ein ca. 2 m breiter Grünstreifen neben dem Gehweg befestigt und befahrbar auszubilden. Eine regelmäßige Befahrung des Geh- und Fahrrechts mit Kraftfahrzeugen ist jedoch nicht vorgesehen. Die Befahrung dient in diesem Fall nicht der Allgemeinheit, sondern ausschließlich den Belangen der Kindertagesstätte und des Campus Steilshoop. Entsprechende Regelungen dazu können durch Baulasten und Dienstbarkeiten sowie privatrechtlich mit den Eigentümern gesichert werden.

5.8. Ruhender Verkehr und Fahrradabstellanlagen

Tiefgaragen

Es ist ein Ziel der Planung, qualitativ hochwertige Freiräume zu schaffen und diese vorrangig einer Spiel- und Erholungsfunktion zuzuführen. Da die Unterbringung des ruhenden Verkehrs maßgeblich für die Qualität der Freiflächen ist, ist die Unterbringung von Pkw-Stellplätzen in den Allgemeinen Wohngebieten ausschließlich in unterirdischen Tiefgaragen geplant. Die dort geplanten Pkw- und Fahrradstellplätze (siehe unten) stehen den zukünftigen Anwohnenden zur Verfügung. Bei einer reinen oberirdischen Unterbringung der Stellplätze könnte eine hochwertige freiraumplanerische Gestaltung der Flächen nicht erreicht werden. Zudem werden durch die Bündelung des ruhenden Verkehrs in einer Tiefgarage auch Belästigungen durch Lärmemissionen im Quartier vermieden.

Insgesamt sind für die Wohnnutzungen ca. 116 Pkw-Stellplätze vorgesehen, davon 4 barrierefrei. Die Stellplätze verteilen sich zu jeweils 50 % auf das östliche und westliche Allgemeine Wohngebiet. Dies entspricht einem Stellplatzschlüssel von rund 0,4 Stellplätzen pro Wohneinheit.

Die Lage der Tiefgarage soll unabhängig von der überbaubaren Fläche für den Hochbau ermöglicht werden, da die Baukörperfestsetzungen der Gebäude nicht ausreichend Spielraum zur funktional und ökonomisch sinnvollen Anlage der Tiefgarage bzw. deren Zufahrten zulassen. Im Bebauungsplan wird daher eine konkrete Fläche für Tiefgaragen festgesetzt und durch folgende textliche Festsetzung ergänzt:

Im Allgemeinen Wohngebiet sind Tiefgaragen sowie unterirdische Nebenanlagen ausschließlich innerhalb der festgesetzten Baugrenzen und der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen sowie unterirdische Nebenanlagen zulässig(§ 2 Nummer 10 der Verordnung).

Die Flächen für die Tiefgaragen umfassen im Allgemeinen Wohngebiet jeweils die Bebauung einschließlich der Innenhöfe, darüber hinaus werden die Flächen für die Zufahrten der Tiefgaragen entsprechend der zugrundeliegenden Funktionsplanung gesichert. Die Zufahrt zur Tiefgarage des WA 1 verläuft ausgehend vom Edwin-Scharff-Ring ein Stück nach Norden entlang der westlichen Grundstücksgrenze und verläuft L-förmig nach Osten bis an die geplante Bebauung heran. Die Zufahrt zur Tiefgarage innerhalb des WA 2 verläuft mittig ausgehend von der Planstraße in Richtung der geplanten Bebauung.

Da in der Regel für Tiefgaragenstellplätze und Neben- und Abstellräume ein gemeinsames Kellergeschoss errichtet wird und die Anordnung der jeweiligen Nutzungen nach rein funktionalen und nicht formalen Kriterien erfolgen soll, wird klargestellt, dass nicht nur die Bereiche des Untergeschosses, die funktional als Tiefgarage zu werten sind, sondern auch andere Nutzungen im Untergeschoss nur innerhalb der überbaubaren Fläche und der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen liegen dürfen. Außerhalb der Baugrenzen, jedoch innerhalb der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen sind voraussichtlich auch Neben-, Abstell- und Technikräume vorgesehen. Würden diese Räume oberirdisch angeordnet, so wären diese dort als Nebenanlagen ebenfalls zulässig. Durch die unterirdische Anordnung kann jedoch gewährleistet werden, dass die betreffenden Flächen in größerem Umfang als Frei- und Aufenthaltsflächen zur Verfügung gestellt werden. Die Umgrenzung umfasst demnach sowohl die Tiefgaragen als auch die im Untergeschoss erforderlichen Flächen für Nebenanlagen.

Ebenerdige Stellplätze

Die Positionierung der Pkw-Stellplätze in Tiefgaragen in den Allgemeinen Wohngebieten orientiert sich an dem vorrangigen Planungsziel, eine hohe Freiraumqualität im Quartier zu entwickeln und das neu entstehende Quartier vom motorisierten Verkehr freizuhalten. Auf den privaten Grundstücksflächen der Allgemeinen Wohngebiete soll demnach die Errichtung von oberirdischen Pkw-Stellplätzen ausgeschlossen und in den Tiefgaragen gebündelt werden. Der Bebauungsplan trifft dafür die folgende Festsetzung:

Im Allgemeinen Wohngebiet sind ebenerdige Stellplätze unzulässig (Vgl. § 2 Nummer 9 der Verordnung).

In der südöstlichen Gemeinbedarfsfläche ist die Errichtung einer oberirdischen Stellplatzanlage für die Beschäftigten einer angrenzenden, jedoch außerhalb des Plangebiets befindlichen Kindertagesstätte vorgesehen. Entsprechend der dafür erforderlichen Dimension ist die gesamte Gemeinbedarfsfläche als Fläche für Stellplätze festgesetzt.

Besucherparkstände

Aufgrund der im Plangebiet vorgesehenen Nutzung, sind im öffentlichen Straßenraum Besucherparkstände in einem angemessenen Umfang herzustellen. In Hamburg wird hier üblicherweise eine Quote von 20 Besucherparkständen je 100 Wohneinheiten (3 Prozent barrierefrei) angestrebt. Als Mindestwert werden 15 Parkstände je 100 Wohneinheiten angegeben (15 Prozent), der im Sinne der Mobilitätswende aus gutachterlicher Sicht durchaus angewendet werden kann. Im vorliegenden Fall sind insgesamt ca. 53 Parkstände, davon 2 barrierefrei, in der Planstraße B - sowohl gebündelt auf einem öffentlichen Parkplatz als auch straßenbegleitend und im Bereich der Wendekehre - vorgesehen, was etwa 18,2 Prozent entspricht und damit den Mindestwert übersteigt. Da zusätzlich Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept umgesetzt werden sollen, ist die Anzahl der vorgesehenen Parkstände aus gutachterlicher Sicht vertretbar.

Fahrradstellplätze

Neben privaten Pkw-Stellplätzen sind auch private Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl vorzuhalten. Die Vorgaben zur erforderlichen Anzahl der Fahrradstellplätze des Bauprüfdienst 2022-2 „Mobilitätsnachweis - Notwendige Stellplätze und Fahrradplätze“ (BPD 2022-2), Anlage 1 richten sich nach der Größe der umgesetzten Wohnfläche je Wohneinheit. Dies entspricht rd. 640 Fahrradstellplätzen, davon sind 10 Prozent (64 Stück) als Besucherstellplätze vorgesehen. Die Fahrradabstellplätze werden hälftig jeweils auf das WA 1 und WA 2 verteilt. Damit können die Vorgaben des BPD 2022-2 umgesetzt werden. Darüber hinaus wären auch öffentlich nutzbare Fahrradabstellanlagen gemäß ReStra zu berücksichtigen. Der Bedarf wird hier mit 20 Fahrradabstellplätzen je 100 Wohneinheiten beschrieben. Dies entspricht rd. 58 öffentlich jederzeit zugänglichen Fahrradstellplätzen.

Wenn Sie die Stellungnahme mit Dateianhängen, Einzeichnungen im Plan und Bezug zu Planunterlagen versehen möchten, melden Sie sich im Serviceportal an.
Hier können Sie die Stellungnahmen auch verwalten. Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ortsbezug der Stellungnahme

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Ich möchte nicht, dass die Stellungnahme bei demosplan online einsehbar ist. Ich möchte, dass die Stellungnahme (nach Freigabe durch die Verwaltung) bei Online-Dienst Bauleitplanung des HamburgService einsehbar ist.
Ich möchte anonym Stellung nehmen. Ich möchte namentlich Stellung nehmen. Vorname:
Nachname:
Straße:
Hausnr.:
PLZ:
Ort:

Ich möchte eine Rückmeldung zur Stellungnahme per E-Mail an erhalten. Ich möchte eine Rückmeldung zur Stellungnahme per Post an die oben angegebene Anschrift erhalten. Ich möchte keine Rückmeldung zur Stellungnahme erhalten.

Die Stellungnahme: