5.3.4. Überbaubare Grundstücksfläche
Der Bebauungsplan trifft für die Allgemeinen Wohngebiete Festsetzungen zu Baugrenzen, die jeweils baukörperbezogen die geplante städtebauliche Figur mit nur geringem Spielraum planungsrechtlich absichern (siehe Ziffer 5.1).
Die jeweils festgesetzten Gebäudetiefen von 13,5 m ermöglichen im Geschosswohnungsbau wirtschaftliche Grundrissorganisationen mit einem günstigen Verhältnis zwischen Erschließungs- und nutzbarer Wohnfläche.
Die durch den Bebauungsplan eröffneten Spielräume hinsichtlich der Stellung der Hauptbaukörper sind relativ klein. Dabei ist städtebaulich auch die Sicherung der Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses gewünscht.
Zur Schaffung angemessener Wohnungen nach heutigem Standard sollen den einzelnen Einheiten private Freiräume zugewiesen werden. Während die Erdgeschosswohnungen bzw. die Wohnungen mit direktem Zugang zum Außenraum Terrassen erhalten sollen, sind für die Wohnungen in den oberen Geschossen Balkone und/oder Loggien geplant. Um in diese planungsrechtlich zu ermöglichen und das städtebauliche Konzept zu sichern, wird im Bebauungsplan folgende Festsetzung getroffen:
Im Allgemeinen Wohngebiet können an den zu den Innenhöfen gerichteten Außenwänden Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und Loggien ausnahmsweise um bis zu 1,70 m auf einer Gesamtbreite von höchstens einem Drittel der Fassadenlänge zugelassen werden. Für ebenerdige Terrassen können Überschreitungen der Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 3,0 m zugelassen werden" (Vgl. § 2 Nummer 2 der Verordnung).
Um städtebaulich bzw. gestalterisch nachteilig wirkende Balkontiefen zu vermeiden, wird durch die textliche Festsetzung sichergestellt, dass die Balkone und Loggien eine Tiefe von maximal 1,70 m aufweisen dürfen. Die festgesetzten Höchstmaße stellen somit ein angemessenes Verhältnis zwischen Wohngebäude und Terrassenanlage bzw. Balkonen oder Loggien her. Gleichzeitig werden für die Bewohner:innen gut nutzbare Außenwohnbereiche in angemessener Größe geschaffen.
Für Terrassen erfolgt zur Freihaltung gemeinschaftlich privater Freiräume ebenfalls eine Beschränkung der Tiefe, dabei wurde ein Maß gewählt, das eine ausreichende Nutzbarkeit zulässt. Eine weitere Beschränkung erfolgt nicht, da die Terrassen städtebaulich nur geringfügig wirksam werden.
In der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Sportanlage (Freie und Hansestadt Hamburg) wird eine überbaubare Grundstücksfläche für die Errichtung eines Vereinsheims festgesetzt. Das Baufenster entspricht dem aktuellen Planungsstand des bezirklichen Sportstättenbaus und eröffnet gleichzeitig Spielräume zur baulichen Ausgestaltung des Vereinsheims. Das zukünftige Vereinsheim ist im Nordwesten der Fläche für Sportanlagen, angrenzend an eine geplante Stellplatzanlage verortet. Die Stellplatzanlage und das Vereinsheim sind so angeordnet, dass diese auf kurzem Weg von der öffentlichen Straßenverkehrsfläche/Planstraße erreichbar sind und somit in der Fläche für Sportanlagen der Anteil an Erschließungsflächen möglichst gering gehalten werden kann.
In der Gemeinbedarfsfläche wird die überbaubare Grundstücksfläche im südlichen Teil der Fläche als flexibles Baufeld festgesetzt und ermöglicht somit bauliche Entwicklungsmöglichkeiten im Rahmen der dort getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die nördliche Teilfläche der Gemeinbedarfsfläche soll in ihrem Charakter als unbebaute und mit Gehölzen bestandene Grün- und Freifläche entsprechend fortbestehen und ist aus diesem Grund von einer Überbauung mit Hauptgebäuden ausgenommen. Nichtsdestotrotz soll die Einrichtung von untergeordneten Nebenanlagen und anderen Einrichtungen, die dem Nutzungszweck der Gemeinbedarfsfläche dienen, in der nördlichen Teilfläche ermöglicht werden.
Da es sich bei der Gemeinbedarfsfläche als auch der Fläche für Sportanlagen nicht um Baugebiete nach §§ 2 bis 13 BauNVO handelt, für die gemäß § 14 BauNVO Nebenanlagen sowie gemäß § 12 BauNVO Stellplätze regelhaft auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind, muss eine ergänzende Festsetzung getroffen werden:
„In der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Bildung und soziale Zwecke (Freie und Hansestadt Hamburg) sowie in der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Sportanlage (Freie und Hansestadt Hamburg) können Nebenanlagen, andere Einrichtungen im Sinne von § 14 BauNVO sowie Stellplätze und Garagen im Sinne von §12 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden“ (Vgl. § 2 Nummer 5 der Verordnung).