Planunterlagen: Steilshoop12

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.5. Fläche für Sportanlagen

Fußballplatz/Großspielfeld

Im Zuge der städtebaulichen Neuentwicklung innerhalb des Plangebiets wird der bestehende Fußballplatz (Bereich des Baufelds A) verlagert und künftig südlich des Aktivspielplatzes und nördlich des WA 2 (Baufeld B) neu entstehen.

Entsprechend der angestrebten Nutzung eines Sport- und Fußballplatzes wird eine Fläche für Sportanlagen festgesetzt.

Die Größe der festgesetzten Fläche für Sportanlagen (Freie und Hansestadt Hamburg) wurde aufgrund von Vorplanungen dimensioniert und ist für die in Aussicht genommenen Funktionen auskömmlich. Die Festsetzung einer Fläche für Sportanlagen ermöglicht dabei die notwendige Flexibilität, ohne eine konkrete räumliche Anordnung aller erforderlichen baulichen und Sportanlagen vorzugeben. Neben den Sportanlagen als solches sind die zur Ausübung der Sportnutzung erforderlichen Nebenanlagen wie z. B. Sanitär-, Umkleide- und Gerätegebäude, Beleuchtungs- und Entwässerungsanlagen sowie Stellplatzanlagen auf der Fläche für öffentliche Sportanlagen allgemein zulässig.

Im Nordwesten an das Spielfeld angrenzend ist ein Vereinsheim geplant. Die Lage und Größe des Vereinsheims wird durch eine überbaubare Grundstücksfläche in Kombination mit der maximalen zulässigen Anzahl von zwei Vollgeschossen festgesetzt. Südlich davon ist die Errichtung einer Stellplatzanlage vorgesehen. Die Erschließung der geplanten Sportanlage erfolgt über eine Zufahrt in der Wendekehre der öffentlichen Straßenverkehrsfläche/Planstraße.

Die Sportflächenplanung erfolgt durch den bezirklichen Sportstättenbau.

Kunstrasenplatz

Der im Bestand vorhandene Kunstrasen-/Bolzplatz am Fritz-Flinte-Ring, zwischen dem WA 1 und der Fläche für den Gemeinbedarf bleibt bestehen und wird als Fläche für Sportanlagen, hier Sportanlage (Freie und Hansestadt Hamburg), in der gegenwärtigen Dimensionierung auch für die Zukunft planungsrechtlich gesichert.

5.6. Grünflächen

Öffentliche Grünflächen

Bei der Entwicklung neuer Wohnquartiere sind gemäß Einigung mit der Volksinitiative (Drs. 21/16980) regelhaft weitere öffentliche Grünanlagen zu schaffen, soweit sie nicht direkt an vorhandenen großen öffentlichen Parkanlagen liegen.

Das Plangebiet grenzt direkt an die vorhandene ca. 118.078 m² (ca. 11,8 ha) große öffentliche Parkanlage „Bramfelder See“ und den ca. 1.827 m² großen öffentlichen Spielplatz „Bramfelder See, Belegenheit Eichenlohweg“. Zudem befindet sich in etwa 300 m Entfernung südwestlich der ca. 4.277 m² große öffentliche Spielplatz „Edwin-Scharff-Ring“.

Im Plangebiet wird zusätzlich direkt angrenzend an die beiden öffentlichen Grünflächen der bereits bestehende ca. 5.000 m² große Aktiv-Spielplatz als Spielplatz (Freie und Hansestadt Hamburg) planungsrechtlich gesichert.

Durch den Anschluss an die vorhandene öffentliche Parkanlage „Bramfelder See“, einschließlich der öffentlichen Spielplätze ist eine ausreichende Freiraum- und Spielplatzversorgung sichergestellt.

Öffentliche Grünfläche: Spielplatz

Im Nordwesten des Plangebiets befindet sich auf öffentlicher Fläche im Bestand ein Aktiv- bzw. Bauspielplatz eines privaten Trägers der Kinder- und Jugendhilfe. Der Aktivspielplatz mit dem zugehörigen Gebäude, steht im Rahmen der Öffnungszeiten allen Kindern im Alter von ca. 5-14 Jahren kostenlos zur Verfügung. Im derzeit geltenden Bebauungsplan ist der Aktivspielplatz nur in Teilen als Grünfläche festgesetzt. Entsprechend dem Nutzungszweck wird die Fläche des Aktivspielplatzes bestandskonform als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz (Freie und Hansestadt Hamburg)" festgesetzt und damit planungsrechtlich gesichert.

Im Rahmen der Zweckbestimmung „Spielplatz“ sind alle Anlagen zulässig, die dieser Zweckbestimmung dienen. Hierzu zählen zum Beispiel Wege, Bänke und Beleuchtung, aber auch einzelne Spiel- und Sportgeräte sowie Funktionsgebäude und Fahrradabstellanlagen.

Private Grünfläche: Dauerkleingärten

Im Nordwesten des Plangebiets, westlich an den Aktivspielplatz angrenzend, befindet sich ein Teil der bestehenden Dauerkleingartenanlage. Im Zuge des Bebauungsplans kann dieser bisher in Teilen als Schulfläche der FHH festgesetzte Bereich planungsrechtlich gesichert und als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Dauerkleingärten" festgesetzt werden.

5.7. Straßenverkehrsflächen, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte

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