Planunterlagen: Steilshoop12

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.3.1. Grundflächenzahl

Für die Allgemeinen Wohngebiete wird entsprechend der geplanten Bebauung jeweils eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Dieses Maß entspricht dem Orientierungswert für die Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete nach § 17 BauNVO.

Mit der Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten und der möglichen Bebauung geht ein entsprechender Stellplatzbedarf einher. Daher sollen die Voraussetzungen für die Herstellung entsprechender Stellplätze geschaffen werden, um eine Überlastung der bestehenden Parksituation zu vermeiden und den Mobilitätsanforderungen der Wohnbevölkerung zu entsprechen. Im Sinne eines sparsamen Umgangs mit begrenzten Flächenressourcen und um eine stadtgestalterische Dominanz des ruhenden Verkehrs zu vermeiden, ist städtebaulich angestrebt, den ruhenden Verkehr der Anwohnenden in einer Tiefgarage unterzubringen (siehe Ziffer 5.8). Zur Unterstützung dieses Planungsziels sind Überschreitungen der festgesetzten GRZ erforderlich, da zur unterirdischen Unterbringung des ruhenden Verkehrs die Allgemeinen Wohngebiete jeweils zu einem Großteil durch eine Tiefgarage unterbaut werden müssen. Durch die folgende textliche Festsetzung kann die festgesetzte GRZ für Tiefgaragen überschritten werden:

Im Allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 durch Nebenanlagen, Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie Zuwegungen bis zu einer GRZ von 0,7 überschritten werden (vgl. § 2 Nummer 4 der Verordnung).

Durch die Festsetzungen wird sichergestellt, dass das vorgesehene städtebauliche Konzept einschließlich der Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen unterhalb der Bebauung und deren Innenhöfen umgesetzt werden kann. Durch die Überschreitung der Grundflächenzahl entstehen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Weder die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen, noch die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes und die Zugänglichkeit des Grundstücks werden durch die Überschreitung der GRZ im Untergeschoss beeinträchtigt. Zudem besteht somit die Möglichkeit für die Bewohner:innen qualitativ hochwertige Außenflächen, Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten, insbesondere in den Blockinnenbereichen herzustellen.

Für die zentral im Plangebiet liegende Gemeinbedarfsfläche wird orientiert an den dort bereits befindlichen Nutzungen eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Das dort befindliche Tierhaus mit Kindertagesstätte und weiteren sozialen Angeboten eines gemeinnützigen Trägers wurde bereits begleitend zum Bebauungsplanverfahren neu errichtet. Die GRZ bildet somit die bestehenden und auch zukünftig dort bestehenden Nutzungen und deren Flächenbedarfe ab.

5.3.2. Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß

Die zulässige Anzahl der Vollgeschosse als Höchstmaß trägt in Verbindung mit den getroffenen Baugrenzen zur Regelung des Maßes der Nutzung bei.

Die festgesetzte maximale Anzahl der Vollgeschosse reicht in den Allgemeinen Wohngebieten von vier bis sieben Vollgeschossen. Hierbei sind die einzelnen Gebäudeteile der beiden geschlossenen Blockrandstrukturen in Geschossigkeit und Höhe unterschiedlich gestaffelt. Die Höhenentwicklung orientiert sich an der umgebenden Bebauung und schafft einen baulichen Übergang zwischen den südlich gelegenen vier- bis neungeschossigen Gebäuden hin zu den angrenzenden Freiräumen und vermittelt zwischen der westlich angrenzenden ein- bis zweigeschossigen Bebauung der Grundschule Edwin-Scharff-Ring und der östlich angrenzenden, bis zu fünfgeschossigen Bebauung des "Campus Steilshoop".

Eine vier- bis siebengeschossige Bebauung bewegt sich in einem Rahmen, der in überwiegend durch Wohnen geprägten Bereichen Steilshoops nicht unüblich ist. Zudem wird durch das festgesetzte Maß sichergestellt, dass angesichts der Dimensionierung der angrenzenden Straßen- und Freiräume eine Einhaltung von Abstandsflächen gemäß § 6 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) möglich ist (siehe Ziffer 5.3.5). Die von einer entsprechend hohen Bebauung ausgehenden Auswirkungen auf Aspekte wie die Verschattung (siehe Ziffer 5.11.2) und Sozialabstand sind daher als verträglich einzuschätzen.

Die maximal zulässigen Geschossigkeiten sorgen im Zusammenspiel den Baukörperfestsetzungen dafür, dass sowohl für die neue Bebauung als auch die umliegende Bestandsbebauung ein ausreichendes Maß an Besonnung gewährleistet ist. Nachfolgend wird auf die Ausführungen in Ziffer „5.11.2 Verschattung“ verwiesen.

Für die Bebauung in der Fläche für den Gemeinbedarf wird bestandsgemäß und für die vorgesehene Bebauung auf der Sportanlage eine zulässige Anzahl von zwei Vollgeschossen mit einem möglichen Nichtvollgeschoss festgesetzt. Die Geschossigkeit schafft eine sinnvolle Höhenentwicklung und einen verträglichen Übergang zwischen der geplanten bis zu siebengeschossigen Wohnbebauung und der nördlich angrenzenden Dauerkleingartenanlage.

Die Festsetzungen zur Geschossigkeit beziehen sich auf die Vollgeschosse im Sinne der HBauO. Die beabsichtigte Planung der Wohnbebauung besitzt ein ausgewogenes im Wettbewerb entwickeltes Höhenkonzept, das bindend umgesetzt werden soll. Weitere Geschosse sind daher in den Baugebieten weder erforderlich noch angestrebt.

Beeinträchtigungen des Stadtbildes können zudem durch unmaßstäbliche Dachaufbauten hervorgerufen werden. Dachaufbauten sind jedoch unter anderem für die Haustechnik sowie für Fahrstuhlüberfahrten erforderlich. Es wird daher eine Festsetzung getroffen, die diese Aufbauten zwar grundsätzlich ermöglicht, in ihrer Höhe jedoch beschränkt. Die Festsetzung zur Überschreitungsmöglichkeit gilt auch, wenn das Höchstmaß der Vollgeschosse nicht ausgeschöpft wird.

"Im Allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse keine weiteren Geschosse zulässig. Im Allgemeinen Wohngebiet, in den Flächen für den Gemeinbedarf und der Fläche für Sportanlagen sind oberhalb der Oberkante des letzten Geschosses ausnahmsweise technische oder erforderliche Aufbauten wie Treppenräume bis zu einer Höhe von 1,5 m zulässig. Aufbauten und deren Einhausungen sind mindestens 2,0 m von der Außenwand des Gebäudes zurückzusetzen, ausgenommen davon sind Aufzugsüberfahrten und Anlagen zur Gewinnung solarer Energie" (Vgl. § 2 Nummer 3 der Verordnung).

Die durch die Festsetzung erfassten Gebäudeteile und technischen Anlagen können ausnahmsweise oberhalb der Oberkante bzw. der Dachhaut des jeweils letzten Geschosses bis zu einer Höhe von 1,5 m zugelassen werden. Der gesetzte Rahmen für die Höhe der technischen und erforderlichen Dachaufbauten wird so definiert, dass eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgeschlossen wird. Zudem wird durch die Festsetzung auch die Lage von Dachaufbauten eingegrenzt, so dass das auf die bauliche Umgebung abgestimmte und abgestufte städtebauliche Höhenkonzept nicht geschwächt wird. Ferner soll die Festsetzung gewährleisten, dass die Aufbauten sich räumlich den Baukörpern unterordnen und sich die Gebäudekubatur nicht wesentlich verändert. Aufgrund der Grundrissorganisation ist es nicht möglich, Aufzugsüberfahrten in allen Bereichen mit 2 m Abstand von der Außenfassade zu realisieren. Diese sind daher von der Festsetzung ausgenommen. Dies gilt ebenso für Photovoltaikanlagen, da diese optimal in ihrer Lage und Anordnung ausgestaltet werden müssen, um einen entsprechenden Wirkungsgrad erzielen zu können.

In den Allgemeinen Wohngebieten werden entsprechend des städtebaulichen Konzepts aus dem Wettbewerb jeweils zwei Durchgänge in den Innenhof vorgesehen. Für den Hauptdurchgang im südlichen Eckbereich des jeweiligen Blockrandes wird eine lichte Höhe von mind. 4 m festgesetzt, um eine großzügige Öffnung des Blockrandes zum Flitz-Flinte-Ring bzw. dem Siedlungsrandweg zu gewährleisten. Die lichte Höhe der anderen Durchgänge wird mit mind. 3 m festgesetzt. Die Breite wird für alle Durchgänge mit 5 m festgesetzt.

5.3.3. Darstellung der Dichteauswertung

Der Bebauungsplan setzt das zulässige Maß der baulichen Nutzung durch die Festsetzung einer GRZ und der maximal zulässigen Anzahl an Vollgeschossen fest. In Kombination mit Baugrenzen, die die geplanten Baukörper mit nur geringem Spielraum bestimmen (Baukörperausweisungen), kann die Realisierung des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung und des städtebaulichen Konzepts bestmöglich sichergestellt werden. Auf die formale Festsetzung einer GFZ kann daher verzichtet werden.

Aus der maximalen Anzahl an Vollgeschossen ergibt sich in Kombination mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in den Allgemeinen Wohngebieten jeweils eine rechnerisch mögliche Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,35 im WA 1 und 1,42 im WA 2, die den in § 17 BauNVO definierten Orientierungswert für Obergrenzen für Allgemeine Wohngebiete (GFZ 1,2) geringfügig überschreiten. Zudem wird festgesetzt, dass die GRZ für die Allgemeine Wohngebiete für Nebenanlagen, Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie Zuwegungen bis zu 0,7 überschritten werden kann. Gemäß § 19 Abs. 4 darf die festgesetzte GRZ um die vorgenannten Anlagen um bis zu 50 %, das heißt für Allgemeine Wohngebiete bis zu 0,6, überschritten werden. Dieser Wert wird durch die Festsetzung in § 2 Nummer 4 der Verordnung um 0,1 überschritten.

Demgegenüber steht das grundsätzliche Bestreben, durch die festgesetzten Dichteparameter eine innerstädtische Fläche bestmöglich nutzbar zu machen, um zusätzliche Inanspruchnahmen von in der Regel ökologisch wertvolleren Außenbereichsflächen zu vermeiden und dem Innenentwicklungsgebot gem. § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung zu tragen. Über die angestrebte Planung werden sowohl bauliche als auch freiräumliche Qualitäten hergestellt, die einen Mehrwert gegenüber der aktuellen Nutzung des Plangebiets bedeuten. Negative Auswirkungen auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind durch die über den Orientierungswerten des § 17 BauNVO liegenden Dichteparameter demnach nicht zu befürchten. Durch die innerhalb sowie außerhalb des Plangebiets liegenden öffentlichen Grün- und Freiräume (private Innenhöfe, Spiel- und Sportplätze, Kleingartenanlage sowie einen Parkfriedhof) können negative Auswirkungen im Hinblick auf die Versorgung mit Freiräumen ausgeschlossen werden. Da sich die betroffenen Baugebiete größtenteils unmittelbar bzw. im Nahbereich zu planungsrechtlich gesicherten Sport- und Grünflächen sowie zulässiger Infrastruktureinrichtungen befinden, ist die Versorgung der Bewohnenden mit qualitativ hochwertigen Freiräumen trotz der festgesetzten Dichteparameter gewährleistet. In die Abwägung muss in diesem Zusammenhang eingestellt werden, dass sich die Geschossflächenzahlen auch aus dem Zuschnitt der Baugebiete neben den großzügig bemessenen öffentlichen Grün- und Freiflächen ergeben.

Aus der erhöhten baulichen GRZ resultieren potenziell Auswirkungen auf Umweltschutzgüter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB). In Bezug auf mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sorgen die in Kapitel 4 beschriebenen Umstände bzw. Maßnahmen für deren Vermeidung. Mögliche nachteilige Auswirkungen werden insbesondere wirksam durch Begrünungsfestsetzungen (Dach-, Tiefgaragenbegrünung sowie Anpflanzgebote und Erhaltungsbindungen), die Festsetzungen zu öffentlichen Grünflächen sowie dem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau von Geh- und Fahrwegen, Stellplätzen und Zufahrten ausgeglichen.

Im Rahmen der Erarbeitung des städtebaulichen Entwurfs wurde zudem eine Freiflächengestaltungsplanung unter Berücksichtigung der nach HBauO erforderlichen Kinderspielflächen (10 m² je WE) erstellt. Im Allgemeinen Wohngebiet sind die Spielflächen in den geschützten Innenhofbereichen vorgesehen.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das vorgesehene Dichtemaß zur Realisierung der angestrebten Bebauung städtebaulich erforderlich und angemessen ist. Die Dichte ermöglicht eine intensive bauliche Nutzung und gewährleistet ein ortsbildverträgliches Einfügen der im Plangebiet vorgesehenen Bebauung. Hierbei erfolgt ein schonender Umgang mit Grund und Boden, indem durch die Konzentration von baulichen Nutzungen auf bereits genutzten Flächen innerhalb des geschlossenen Siedlungsbereichs die Inanspruchnahme baulich bisher nicht genutzter Außenbereiche vermindert werden kann.

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