5.3.1. Grundflächenzahl
Für die Allgemeinen Wohngebiete wird entsprechend der geplanten Bebauung jeweils eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Dieses Maß entspricht dem Orientierungswert für die Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete nach § 17 BauNVO.
Mit der Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten und der möglichen Bebauung geht ein entsprechender Stellplatzbedarf einher. Daher sollen die Voraussetzungen für die Herstellung entsprechender Stellplätze geschaffen werden, um eine Überlastung der bestehenden Parksituation zu vermeiden und den Mobilitätsanforderungen der Wohnbevölkerung zu entsprechen. Im Sinne eines sparsamen Umgangs mit begrenzten Flächenressourcen und um eine stadtgestalterische Dominanz des ruhenden Verkehrs zu vermeiden, ist städtebaulich angestrebt, den ruhenden Verkehr der Anwohnenden in einer Tiefgarage unterzubringen (siehe Ziffer 5.8). Zur Unterstützung dieses Planungsziels sind Überschreitungen der festgesetzten GRZ erforderlich, da zur unterirdischen Unterbringung des ruhenden Verkehrs die Allgemeinen Wohngebiete jeweils zu einem Großteil durch eine Tiefgarage unterbaut werden müssen. Durch die folgende textliche Festsetzung kann die festgesetzte GRZ für Tiefgaragen überschritten werden:
„Im Allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 durch Nebenanlagen, Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie Zuwegungen bis zu einer GRZ von 0,7 überschritten werden“ (vgl. § 2 Nummer 4 der Verordnung).
Durch die Festsetzungen wird sichergestellt, dass das vorgesehene städtebauliche Konzept einschließlich der Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen unterhalb der Bebauung und deren Innenhöfen umgesetzt werden kann. Durch die Überschreitung der Grundflächenzahl entstehen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Weder die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen, noch die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes und die Zugänglichkeit des Grundstücks werden durch die Überschreitung der GRZ im Untergeschoss beeinträchtigt. Zudem besteht somit die Möglichkeit für die Bewohner:innen qualitativ hochwertige Außenflächen, Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten, insbesondere in den Blockinnenbereichen herzustellen.
Für die zentral im Plangebiet liegende Gemeinbedarfsfläche wird orientiert an den dort bereits befindlichen Nutzungen eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Das dort befindliche Tierhaus mit Kindertagesstätte und weiteren sozialen Angeboten eines gemeinnützigen Trägers wurde bereits begleitend zum Bebauungsplanverfahren neu errichtet. Die GRZ bildet somit die bestehenden und auch zukünftig dort bestehenden Nutzungen und deren Flächenbedarfe ab.