4.5.3. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Mit dem Bebauungsplan Steilshoop 12 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von Flächen für Wohnen, Arbeiten, Freizeit- und Sporteinrichtungen geschaffen. Festgesetzt werden im Wesentlichen Allgemeine Wohngebiete, Flächen für den Gemeinbedarf Bildung und soziale Zwecke, Fläche für Sportanlagen, Straßenverkehrsflächen sowie Grünflächen und Fläche für die Regelung des Wasserabflusses. Das Plangebiet umfasst ein ca. 7,0 ha großes Areal im Umfeld des Fritz-Flinte-Rings.
Für die einzelnen Umweltschutzgüter ergeben sich nachfolgende erhebliche Auswirkungen der Planung und daraus resultierende Maßnahmen.
Bezogen auf das Schutzgut Mensch wird es nach der Umsetzung des Bebauungsplans zu Beeinträchtigungen durch Lärm, Licht und Verschattung kommen. Zur Vermeidung von erheblichen nächtlichen Lärmbelastungen durch die Tiefgaragen-Zufahrten werden Festsetzungen zur Grundrissgestaltung und zu baulichen Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan getroffen. Der Lärmbelastung durch die Sportanlage wird mit einer Festsetzung zu baulichen Schallschutzmaßnahmen (z.B. verglaste Vorbauten) für Aufenthaltsräume im östlichen Allgemeinen Wohngebiet begegnet. Die Besonnungsverhältnisse der Wohnungen im Plangebiet kann durch geeignete Wohnungsanordnung und Grundrissorganisation optimiert oder durch breitere Fensteröffnungen verbessert werden.
Die Luftqualität im Plangebiet wird durch den zusätzlichen Straßenverkehr und die neuen Nutzungen nach realisierter Bebauung nicht relevant zusätzlich belastet.
Die Versiegelung für Bebauung und Erschließung und die Entfernung von Gehölzbeständen können zu Veränderungen des lokalen Klimas führen. Klimaschutzrelevante Auswirkungen können außerdem im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb zukünftiger Nutzungen entstehen. Durch die Festsetzung von Dauerkleingärten und Spielplatz werden dagegen Grünflächen mit kleinklimatischen Funktionen gesichert. Die neue Fläche für die Regelung des Wasserabflusses übernimmt zusätzlich kleinklimatische Funktionen. Mit Dachbegrünung, Begrünung auf nichtüberbauten Tiefgaragen, flächigen Baum- und Strauchanpflanzungen sowie Baumanpflanzungen werden die negativen Auswirkungen ebenfalls deutlich gemindert.
Nach dem neuen Bauplanungsrecht werden die vollständig nutzbaren Flächen neu geordnet. Der Anteil an bebaubarer Fläche – Flächen für den Gemeinbedarf einschließlich neuer Allgemeiner Wohngebiete – reduziert sich um 1,8 ha. Zusätzliche 0,3 ha können als Straßenverkehrsflächen genutzt werden. Flächen für Sportnutzung vergrößern sich um 0,2 ha. Der Anteil an Grünflächen inkl. grünbetonter Fläche für die Regelung des Wasserabflusses steigt um 1,3 ha.
Die Realisierung der vorgesehenen Bebauung und Erschließung führt punktuell zu einer Neuversiegelung und damit zu einem vollständigen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen. An anderer Stelle werden Grünflächen gesichert und mit der Bebauung der Anteil offener Bodenfläche vergrößert. Durch Dachbegrünungen und Begrünungsmaßnahmen können die Beeinträchtigungen zusätzlich gemindert werden.
Bezogen auf das Schutzgut Wasser verlieren nicht versiegelte Flächen durch Überbebauung oder Versiegelung ihre Funktion für eine Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser. In Teilen ist mit einer Erhöhung des Oberflächenabflusses zu rechnen. An anderer Stelle entstehen Offenbodenflächen der nicht versiegelbaren Grundstücksflächen oder werden in Grünflächen gesichert. Möglich ist eine verminderte Grundwasserneubildungsrate vor Ort und erhöhte Einleitmengen in das öffentliche Sielnetz und die Vorfluter. Zur Minderung des Oberflächenabflusses sind Wege in wasserdurchlässigem Aufbau, Vegetationsflächen und Retentionsgründächer festgesetzt. Vorhandene Oberflächengewässer werden in das Entwässerungssystem integriert und durch einen neuen Entwässerungsgraben ergänzt. Geplant ist eine gedrosselte Einleitung in die Gewässer und den Bramfelder See als Vorflut. Indirekte Auswirkungen auf die Gewässer sind durch Wasserhaltungsmaßnahmen in den Baugruben möglich; daher werden Schutzmaßnahmen im nachfolgenden Genehmigungsverfahren festgelegt.
Für das Schutzgut Tiere und Pflanzen ist durch die Realisierung des Bebauungsplans in Teilen mit Beeinträchtigungen durch Überbauung und Versiegelung von vorbelasteten Flächen zu rechnen. An anderer Stelle werden Grünflächen gesichert und entstehen mit neu festgesetzten Gehölzstreifen und nicht überbaubaren zu begrünenden Flächenanteilen neue Lebensräume. Wertvolle Gehölzstrukturen werden als Lebensraum, potenzielle Fledermaus-Leitlinien und für den lokalen Biotopverbund erhalten oder neu entwickelt. Zur zusätzlichen Minderung werden vielfältige Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Schutzvorkehrungen sind vorgesehen, um negative Auswirkungen auf Bäume sowie im Plangebiet befindliche und anschließende gesetzlich geschützte Gewässerbiotope durch Veränderungen der Grund-/Schichtenwasserverhältnisse zu vermeiden (siehe auch Schutzgut Wasser). Bezogen auf den Artenschutz wird, neben der Erhaltung von Gehölzstrukturen, zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte eine gezielte und für den Schutz wildlebender Tiere optimierte Außenbeleuchtung festgesetzt. Hierdurch werden erhebliche Störungen und Beeinträchtigungen von Fledermäusen vermieden. Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sind weitere Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen aufgezeigt, die zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu konkretisieren und umzusetzen sind. Hierzu zählen u.a. eine Bauzeitenregelung für Fäll- und Abrissarbeiten und die Installation von Nistkästen und Fledermauskästen bei einem Verlust potenzieller Habitatbäume.
Das Landschafts- und Stadtbild wird sich gegenüber dem Bestand verändern. Die bisherige Sportfläche wird stärker bestimmt durch eine neue mehrgeschossige Bebauung mit urbanem Charakter. Eine stärkere Durchmischung aus Bebauung, Grünflächen und Sportanlagen fördert einen vermittelnden Siedlungsrand zwischen der Großwohnsiedlung und den nördlich gelegenen Grünflächen. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern bzw. teilweise für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und Maßnahmen zur Durch- und Begrünung erfüllen wesentliche Funktionen zur Einbindung der Bebauung in das Umfeld und können die negativen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mindern. Das Landschaftsbild wird im Plangebiet entsprechend den planerischen Vorgaben neugestaltet.
Das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ist durch die geplante Bebauung nicht betroffen. Denkmäler oder Bodendenkmäler sind im Plangebiet und angrenzend nicht vorhanden.
Die Eingriffsregelung wurde angewandt. Nach § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren; daher erfolgt die Gegenüberstellung im Grundsatz auf Basis des bisherigen und des neuen Planungsrechtes. Im Vergleich zum bisherigen Planungsrecht ergeben sich durch die Umsetzung des neuen Bebauungsplans einschließlich der festgesetzten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen, die über das bereits planungsrechtlich zulässige Maß hinausgehen. Externe Ausgleichsflächen sind nicht erforderlich.
Planungsalternativen wurden im Rahmen eines städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbsverfahrens geprüft. Hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen wären durch die Realisierung der geprüften Varianten keine wesentlich unterschiedlichen Auswirkungen zu erwarten.
Zum Monitoring erfolgt die Überwachung im Rahmen von fachgesetzlichen Verpflichtungen zur Umweltüberwachung nach Wasserhaushalts-, Bundes-Immissionsschutz- (Luftqualität, Lärm), Bundesbodenschutz- (Altlasten), Bundesnaturschutzgesetz (Umweltbeobachtung) sowie weiterer gesetzlicher und untergesetzlicher Regelungen. Damit sollen unvorhergesehene erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die infolge der Planrealisierung auftreten, erkannt werden. Weitergehende Maßnahmen zum Monitoring sind nicht vorgesehen.