4.2. Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
Nachfolgend werden die Umweltauswirkungen der einzelnen Schutzgüter sowie eventuelle Wechselwirkungen unter diesen dargestellt und erläutert.
Nachfolgend werden die Umweltauswirkungen der einzelnen Schutzgüter sowie eventuelle Wechselwirkungen unter diesen dargestellt und erläutert.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß dem Baugesetzbuch (BauGB), umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB).
Da der Mensch in vielfältigen Wechselbeziehungen zu den Umweltmedien steht, werden neben den in diesem Kapitel angesprochenen Aspekten Lärm, Licht, Verschattung, Geruch, Erholung wichtige Auswirkungen auf den Menschen auch im Rahmen der Bearbeitung der anderen Schutzgüter miterfasst. Luftschadstoffimmissionen werden beim Schutzgut Luft (Ziffer 4.2.2), klimatische Wirkungen beim Schutzgut Klima (Ziffer 4.2.3), Bodengase und Schadstoffe im Oberboden beim Schutzgut Boden (Ziffer 4.2.5) und Wirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild beim Schutzgut Landschaft (Ziffer 4.2.8) behandelt.
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Auf das Plangebiet wirken im Bestand Verkehrslärmimmissionen durch die angrenzenden Straßenverkehrsflächen ein. Diese sind jedoch aufgrund der geringen Verkehrsbelastung, der geringen zulässigen Geschwindigkeit von nur 30 km/h und des darüber hinaus relativ großen Abstands zu den im Plangebiet vorhandenen, schutzbedürftigen sozialen Nutzungen und der Kleingartenanlage als nicht erheblich zu bewerten. Ferner gehen Verkehrslärmemissionen von der im Bestand vorhandenen Parkplatzanlage mit 53 Stellplätzen aus und wirken auf die genannten Nutzungen innerhalb des Geltungsbereichs als auch außerhalb ein. Darüber hinaus sind bereits im Bestand Verkehrslärmemissionen ausgehend vom Campus Steilshoop zu verzeichnen.
In Hinblick auf gewerbliche Lärmemissionen sind im Bestand eine Parkpalette südlich des Plangebiets mit abgeschätzt maximal 110 Stellplätzen und eine offene Stellplatzanlage mit maximal 75 Stellplätzen südwestlich des Plangebietes zu berücksichtigen. Von hier gehen Emissionen auf die im Plangebiet vorhandenen Nutzungen aus.
Auf die vorhandenen Nutzungen wirken derzeit ferner Immissionen aus dem Bereich der innerhalb und außerhalb des Plangebiets gelegenen Sportplätze ein (Klein- und Großspielfeld am Fritz-Flinte-Ring, Bolzplätze südlich des Fritz-Flinte-Rings sowie Bolzplätze des Campus Steilshoop inklusive der zugeordneten Stellplätze). Die pädagogische Einrichtung mit Kindertagesstätte nördlich des vorhandenen Kleinspielfeldes befindet sich aufgrund der langjährigen Vorprägung durch die umliegende Sportnutzung bereits im Bestand in einer Gemengelage.
Das Plangebiet ist in der Bestandssituation durch die Straßenbeleuchtung und die Scheinwerfer der Kraftfahrzeuge von einer Aufhellung betroffen, die jedoch der üblichen Lichtbelastung im besiedelten Stadtgebiet entspricht. Die beiden Spielfelder am Fritz-Flinte-Ring verfügen über Lichtmasten, durch die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geltungsbereichs gelegene Nutzungen beeinflusst werden könnten. Tatsächliche Konflikte sind jedoch nicht bekannt.
Die im Plangebiet vorhandenen sozialen Nutzungen sowie die Kleingärten unterliegen derzeit keiner Einschränkung der Besonnung und Belichtung durch andere Nutzungen. Zugleich gehen von diesen Nutzungen bzw. den jeweiligen Gebäuden keine Verschattungswirkungen auf die Umgebung aus.
Relevante Geruchsimmissionen sind für den Geltungsbereich nicht bekannt.
Innerhalb des Geltungsbereichs sind mit den Sportanlagen Nutzungen vorhanden, die der Erholung dienen. Die Flächen sind teilweise vorwiegend Vereinsmitgliedern zugänglich, aber auch ein öffentlicher Bolzplatz dient der Erholung der Allgemeinheit. Ähnliches gilt dem Grundsatz nach auch für die im Nordwesten des Plangebiets gelegenen Kleingartenflächen. Auch diese stehen in ihrer Hauptnutzung den Vereinsmitgliedern durch Nutzung der einzelnen Parzellen zur Verfügung, bietet aber auch Erholungssuchenden einen Grünraum bspw. zum Spazierengehen auf den vorhandenen Wegen, welche als Grünverbindung fungieren. Im Norden des Plangebiets liegt ein betreuter Aktiv-/Bauspielplatz. Unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich der Bramfelder See mit der den See umgebenden, vorwiegend extensiv gestalteten öffentlichen Grünanlage, die gemäß Landschaftsprogramm (LaPro) als Stadtteilpark gilt. Teile des Gehölzbestandes zwischen Plangebiet und See sind ein nach § 30 BNatschG geschütztes Biotop (Sumpfwälder). Die Flächen können durch Wegeverbindungen durch das Plangebiet auch aus umgebenden Gebieten erreicht werden. In der an den Geltungsbereich angrenzenden Großwohnsiedlung sind vor allem die Großbaumalleen die prägenden Grünstrukturen.
Nach der Freiraumbedarfsanalyse (Juli 2012) besteht bezüglich des Freiraumversorgungsgrads mit öffentlichen Parkanlagen nur „geringer bzw. kein Handlungsbedarf“.
Es besteht weder eine Belastung durch Erschütterungen, noch gehen von der Nutzung des Plangebiets Erschütterungen auf die Umgebung aus.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
In Folge der Planung wird es zusätzliche Lärmquellen geben (Verkehrs- und Gewerbelärm) und es kommt durch die Planung verursachten Verlagerung des Großspielfelds ggf. zu veränderten Sportlärmemissionen. Es wurde daher eine lärmtechnische Untersuchung durchgeführt, um die Planfolgen abzuschätzen und etwaig erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Immissionen zu definieren. Zu untersuchen waren Sportanlagenlärm (Spielfelder, Stellplätze inklusive Zufahrten, Bolzplätze Fritz-Flinte-Ring, Edwin-Scharff-Ring, Schulcampus), Gewerbelärm (Stellplätze Kindertagesstätte inklusive Zufahrten, geplante Tiefgarage im Plangebiet, bestehende Parkpalette und Stellplatzanlage) sowie Verkehrslärm (Fritz-Flinte-Ring, Edwin-Scharff-Ring, bestehender Parkplatz).
An der geplanten Bebauung werden für den Verkehrslärm die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 59/49 dB(A) tags/ nachts im Allgemeinen Wohngebiet deutlich unterschritten. Auch an der bestehenden Wohnbebauung im betroffenen Umfeld des Plangebietes bleiben die durch Verkehr verursachten Beurteilungspegel tags/nachts deutlich unterhalb der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von 59/49 dB(A) für Allgemeine Wohngebiete zurück.
Durch Gewerbelärm und Tiefgaragenlärm werden an der geplanten Bebauung tags keine Immissionskonflikte festgestellt. In der Nacht wird der maßgebliche Immissionsrichtwert von 40 dB(A) jedoch im Nahbereich einer vorgesehenen Tiefgaragenzufahrten um 1 bis 3 dB(A) überschritten. Außerdem wird im WA 2 an der Südfassade eine Richtwertüberschreitung von 1 dB (A) aufgrund der südlich gelegenen vorhandenen Stellplatzanlage ermittelt. Die bereits im Bestand vorhandenen Stellplätze bestimmen ebenfalls die Gewerbelärmsituation an der Bestandsbebauung. Durch die Planung werden hingegen keine Immissionskonflikte an der Bestandbebauung am Fritz-Flinte-Ring und Edwin-Scharff-Ring ausgelöst.
An der geplanten Bebauung im Allgemeinen Wohngebiet wird für Sportanlagenlärm durch den werktäglichen Trainingsbetrieb auf dem Groß- sowie Kleinspielfeld der zulässige Immissionsrichtwert von 55 dB(A) um 1 dB(A) überschritten. Durch den Spielbetrieb am Sonntagmittag, welcher sich auf dem Großspielfeld auf das Aufwärmen beschränkt, wird an einem Immissionsort im WA 1 ebenfalls ein Beurteilungspegel von bis zu 56 dB(A) ermittelt. Für den Spielbetrieb am Sonntag, ausgehend von 6 Stunden Spielbetrieb, außerhalb der Ruhezeiten auf dem Großspielfeld wurden am geplanten Gebäude im WA 2 Beurteilungspegel bis zu 61 dB(A) ermittelt, welche eine Überschreitung um bis zu 6 dB(A) darstellt. Die Nutzung der Stellplätze (Großspielfeld) nach 22 Uhr löst hingegen keine Immissionskonflikte aus. Die zulässigen Maximalpegel werden an der geplanten Wohnbebauung ausnahmslos eingehalten.
Bezüglich der pädagogischen Einrichtung mit Kindertagesstätte nördlich des vorhandenen Kleinspielfeldes wird bei der Beurteilung die Gemengelage und die Vorprägung durch benachbarte Sportnutzungen berücksichtigt, demnach ist eine Anhebung des Immissionsrichtwerts entsprechend eines Mischgebietes von 60 dB(A) vertretbar, der eingehalten wird. Am Campus-Gebäude sind aufgrund der Sportnutzung ebenfalls keine durch die Planung verursachten Immissionskonflikte zu erwarten.
Durch die Planung entstehen im Geltungsbereich mit den geplanten Wohnungen Nutzungen, die in Bezug auf Lichtemissionen als empfindlich zu bewerten sind. Der Abstand zwischen den Wohnungen und den im Bereich der Sportanlage gelegenen Lichtmasten wird jedoch nach aktuellem Planungsstand als ausreichend groß beurteilt, zumal im Bestand bereits Wohnungen in einer vergleichbaren Entfernung vorhanden sind. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es durch die Sportanlagen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der neuen Wohnnutzungen durch von dort ausgehendem Licht kommen wird. Auch bezüglich der im Umfeld vorhandenen Bestandswohnungen sind aus denselben Gründen keine Beeinträchtigungen abzusehen. Darüber hinaus bestehen technische Lösungen, die eine optimierte Sportplatzbeleuchtung ermöglichen und keine erhebliche Beeinträchtigung der Umgebung auslösen. Dies ist u.a. durch die Verwendung moderner Beleuchtungsanlagen möglich. Der Nachweis erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.
Es ist ferner zu berücksichtigen, dass durch Außenleuchten im Plangebiet Auswirkungen auf die Fauna entstehen können (siehe Ziffer 4.2.7).
Die beabsichtigte städtebauliche Dichte kann Auswirkungen auf die Besonnung und Belichtung und damit auf die Einhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse haben. Um die Auswirkungen der städtebaulichen Dichte auf die Besonnung und Belichtung der Wohnräume zu untersuchen, wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Verschattungsgutachten erstellt, welche sowohl die Eigenverschattung der Entwurfsgebäude als auch die Besonnungssituation der sozialen Nutzung innerhalb des Geltungsbereichs als auch der angrenzenden bestehenden Wohnbebauungen durch das Vorhaben untersucht.
Das Verschattungsgutachten hat ergeben, dass bei einer günstigen Grundausrichtung mit einem Aufenthaltsraum, der zu den Fassadenaußenseiten oder einer ausreichend besonnten Innenhoffassade ausgerichtet ist, fast alle Wohnungen im Plangebiet DIN-konform (mind. 90 Minuten gemäß DIN EN 17037) besonnt werden. Es sind lediglich vereinzelt Bereiche identifiziert worden (Westfassade Erdgeschoss WA 1), in denen auch dann voraussichtlich keine DIN-konform besonnten Aufenthaltsräume einer Wohnung vorzufinden sind. Hier sind weitere Maßnahmen erforderlich.
Insgesamt können alle Bestandswohnungen im Umfeld des Plangebiets bei Realisierung des Bauvorhabens weiterhin DIN-konform besonnt werden. Es sind keine Bestandswohnungen von einer Mehrverschattung durch die Entwurfsgebäude betroffen. Auch die Räume der Schulen zeigen eine beinahe unveränderte und weiterhin hohe Besonnung.
Bei dem sogenannten „Hof Bullerbü“ sind im Bereich der Aufenthaltsräume der Kindertagesstätte Fensterlagen festzustellen, die durch die geplante Wohnbebauung im WA 1 eine zusätzliche Verschattung erfahren. Zwei der Fensterlagen weisen eine abwägungserhebliche Abnahme der Besonnungszeit im Winterhalbjahr bis zu 97,6 Prozent gegenüber der Bestandssituation auf. Dies betrifft insbesondere die Monate September bis Oktober und Februar bis März, wohingegen die Räume von November bis Januar bzw. Oktober bis Februar bereits in der Bestandssituation keine direkte Besonnung verzeichnen. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen sind eingehalten.
In allen untersuchten Freiräumen sind bei Realisierung des Bauvorhabens noch hohe Aufenthalts- und Erholungsqualitäten bezüglich der Besonnung gegeben. Im Sommerhalbjahr verbleiben allen untersuchten Freiräumen hohe Besonnungswerte. Im Winter ist insbesondere bei den Freiflächen des Kleingartenvereins jedoch eine deutliche Abnahme der Besonnung gegenüber der Bestandssituation festzustellen.
Durch die Planrealisierung werden keine Nutzungen entstehen, von den erhebliche Geruchsemissionen zu erwarten sind.
Durch die Planrealisierung kommt es zu einer Inanspruchnahme der bisher vorhandenen Sportanlage durch den Wohnungsbau. Das betroffene Spielfeld wird durch einen Neubau innerhalb des Plangebietes ersetzt werden. Die mit der Sportanlage verbundenen Erholungsqualitäten werden somit durch die Planrealisierung nicht verändert. Die vorhandene Kleingartenanlage und der Aktiv-/Bauspielplatz werden durch den Bebauungsplan bestandsgemäß planungsrechtlich gesichert und bleiben in Bezug auf ihre Funktionen für die Erholung unverändert.
Auch der Stadtteilpark am Bramfelder See mit den dort vorhandenen Biotopen wird durch die Planrealisierung nicht direkt verändert. Durch die hinzukommenden Bewohnerinnen und Bewohner kann allerdings die Nutzungsfrequenz steigen. Die vorhandenen Wegeverbindungen aus den östlich des Geltungsbereichs gelegenen Wohngebieten in den Stadtteilpark am Bramfelder See werden im Rahmen der Planung erhalten.
Es besteht damit auch zukünftig nur geringer bzw. kein Handlungsbedarf in Bezug auf die Freiraumversorgung und die Erholungsqualitäten.
Durch im Rahmen der Planrealisierung entstehenden Nutzungen werden keine Beeinträchtigungen durch Erschütterungen hervorgerufen. Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich
Immissionskonflikte aufgrund des Verkehrslärms können ausgeschlossen werden. Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm sind nicht erforderlich.
Im Nahbereich der Tiefgaragenzufahrten der geplanten Baukörper ist eine Festsetzung zum Schutz vor den durch die Tiefgaragen-Zufahrten verursachten Tiefgaragenlärmimmissionen zu treffen. Da sich die Immissionskonflikte auf den Nachtzeitraum beschränken, kann die Innenraumpegelklausel angewendet werden, die besondere Fensterkonstruktionen vorsieht, mit denen ein Innenraumpegel nachts von 30 dB(A) bei teilgeöffnetem Fenster gewährleistet wird. Aufgrund der geringen Pegelwerte könnte hierfür bereits ein Kippbegrenzer auf 4 cm ausreichend sein. Alternativ wäre es auch möglich, Maßnahmen an der Tiefgaragenzufahrt durchzuführen, durch die es zu einer Minderung der Emissionen kommt. Die Festsetzung zum Schutz vor Tiefgaragenlärm ist somit nur anzuwenden, soweit keine Teilüberdachung der Rampen gemäß der Darstellung in der Lärmkarte der Anlage 2.3 der Lärmtechnischen Untersuchung erfolgt (vgl. § 2 Nummer 12).
Für den von der Sportanlage ausgehenden Lärm werden nur für jene Auswirkungen Maßnahmen ergriffen, bei denen nicht bereits aufgrund von Geringfügigkeit (bis etwa zu 1 dB(A) Richtwertüberschreitung) Immissionskonflikte ausgeschlossen sind. Dies betrifft Immissionsorte an der geplanten Wohnbebauung, an denen der zulässige Immissionsrichtwert von 55 dB(A) durch den Trainingsbetrieb sowie Spielbetrieb am Sonntagmittag (Aufwärmen) auf dem Großspielfeld um lediglich 1 dB(A) überschritten wird.
Der Spielbetrieb auf dem Großspielfeld am Sonntag außerhalb der Ruhezeiten führt im WA 2 zur Überschreitung des Immissionsrichtwerts um bis zu 6 dB(A). Dementsprechend trifft der Bebauungsplan eine Festsetzung zum Schutz vor Sportanlagenlärm, wonach an der lärmzugewandten Gebäudeseite vor den zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen verglaste Vorbauten (z. B. Loggien, Wintergärten) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen sind (vgl. § 2 Nummer 11).
Die an der Bestandsbebauung ermittelten Einwirkungen werden nicht durch die Planung verursacht oder verschärft und erzeugen daher keinen weitergehenden Regelungsbedarf. Nach Durchführung der Maßnahmen verbleibt kein Immissionskonflikt.
Maßnahmen gegen Lichtemissionen sind für das Schutzgut Mensch nicht erforderlich. Artenschutzrechtliche Auswirkungen der Beleuchtung werden durch die Festsetzung § 2 Nummer 26 gemindert.
Die Besonnungsverhältnisse können durch Wohnungsanordnung und -grundrisse verbessert werden. So sollte es keine einseitig nach Nordosten ausgerichteten Wohnungen geben, da diese Fassaden nicht direkt besonnt werden können. Aufenthaltsräume (bevorzugt Wohnzimmer) sollen nach Südwesten oder Südosten ausgerichtet werden. Bei einseitig kritischen Besonnungsverhältnissen sind nach Möglichkeit durchgesteckte Wohnungen oder Über-Eck-Lösungen vorzusehen, um eine zusätzliche Besonnung über eine zweite Fassadenseite zu erzielen. Sofern kritische Besonnungsverhältnisse verbleiben, kann auch die Zusammenlegung (z.B. Maisonette-Wohnungen) oder Verbreiterung der Wohnungen im Grundriss eine Lösung darstellen, wenn z.B. ein angrenzender oder darüberliegender Fassadenabschnitt eine längere oder DIN-gerechte Besonnungszeit aufweist. In Fällen mit fast DIN-gerechten Besonnungszeiten bieten sich breitere Fensteröffnungen an, da dadurch der Sonneneinstrahlwinkel verlängert wird. Insbesondere für die Westfassade im Erdgeschoss des westlichen Baufelds A wird daher gutachterlich eine Fensterbreite mindestens eines Aufenthaltsraumes von mindestens 2,00 m empfohlen. Durch Umsetzung dieser Maßnahmen ist im Plangebiet nach gutachterlicher Einschätzung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen auszugehen.
Bzgl. Geruch und Erschütterung sind keine Maßnahmen erforderlich.
Durch die planungsrechtliche Sicherung bestehender und neuer, verlagerter Sportanlagen sowie von Grünflächen und die Beibehaltung bestehender Fuß- und Radwegebeziehungen in Richtung der neuen und der bestehenden Grünflächen, entstehen keine wesentlichen Auswirkungen auf den Erholungswert. Weitere Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich sind daher nicht erforderlich.
Das Schutzgut Luft ist gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB als Belang des Umweltschutzes im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten.
Vermeidung/Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftemissionen ist Ziel des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Durch Luftreinhaltung sollen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Gesundheit des Menschen geschützt und Schäden von Natur, Kulturgütern und Sachgütern verhindert werden. Die Auswirkungen von Schall werden unter dem Schutzgut Mensch berücksichtigt.
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Neben einer vorliegenden großräumigen Hintergrundbelastung können insbesondere durch das vorhandene Straßennetz um den Geltungsbereich bzw. den dortigen Kfz-Verkehr Luftschadstoffe entstehen.
Die Luftqualität ist im großstädtischen Kontext ein zu betrachtender Aspekt hinsichtlich gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. In Hamburg ist verkehrsbedingt die Belastung mit Stickstoffdioxid und Feinstaub relevant. Die Schadstoffbelastung setzt sich aus der örtlichen Hintergrundbelastung sowie der verkehrsbedingten Zusatzbelastung zusammen. Zur Beurteilung wird die 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) herangezogen, die die EU-Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa in nationales Recht umgesetzt hat. Seitens der EU wurde eine neue EU-Luftqualitätsrichtlinie beschlossen, die deutlich niedrigere Grenzwerte für Luftschadstoffe vorsieht, die ab 2030 einzuhalten sind.
Der neue Grenzwert für Stickstoffdioxid liegt bei 20 µg/m³ (Jahresmittelwert). Im Rahmen der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Hamburg wurde eine flächendeckende Berechnung der Hintergrundbelastung vorgenommen. Die Hintergrundbelastung im Plangebiet liegt bei 15 μg/m³ im Jahr 2023. Die Hintergrundbelastung ist in Hamburg in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken und wird unter anderem aufgrund der Verkehrswende bis 2030 weiter sinken.
Zudem gehen von den vorhandenen Nutzungen im Geltungsbereich keine Luftschadstoffe auf das Umfeld aus.
Zu klimatischen Aspekten siehe Ziffer 4.2.3.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Das Plangebiet Steilshoop 12 wird voraussichtlich nicht von einer Grenzwertüberschreitung betroffen sein.
Durch die im Zuge der Planrealisierung entstehenden neuen Nutzungen und die damit verbundenen Verkehrsaktivitäten werden künftig zusätzliche Luftschadstoffe freigesetzt, was zu einer höheren Luftbelastung führen kann. Es werden jedoch bereits aus städtebaulichen Gründen Betriebe, die mit einem erhöhten Fahrtenaufkommen verbunden sein könnten, ausgeschlossen (z.B. Beherbergungsbetriebe und Tankstellen im Allgemeinen Wohngebiet) bzw. sind dort allgemein nicht zulässig.
In der Verkehrstechnischen Stellungnahme für das Bebauungsplanverfahren wird für den direkt angrenzenden Fritz-Flinte-Ring im Planfall eine Verkehrsmenge (DTV) von maximal 1590 Kfz/24h und für den Edwin-Scharff-Ring ein DTV von maximal 1330 Kfz/24h prognostiziert. Nach Informationen des Umweltbundesamtes sind Grenzwertüberschreitungen im Jahr 2030 zu erwarten, wenn die Stickstoffdioxidbelastung derzeit bei 34 μg/m³ liegt. Im Rahmen der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Hamburg wurde auch eine Berechnung der Stickstoffdioxidgesamtbelastung an Straßenabschnitten mit einem DTV ab 5.000 Kfz/24h vorgenommen. Eine Auswertung dieses Datensatzes zeigt, dass Grenzwertüberschreitungen erst ab einem DTV von ca. 9.000 Kfz/24h zu erwarten sind. Auch die anderen in der Verkehrstechnischen Stellungnahme betrachteten Straßen liegen weit unterhalb dieses Wertes bzw. befinden sich in ausreichendem Abstand, sodass in Summe mit der Hintergrundbelastung von der Einhaltung des im Jahr 2030 geltenden Grenzwertes auszugehen ist.
Die neuen Grenzwerte für Feinstaub liegen bei 20 μg/m³ für PM10 bzw. 10 μg/m³ bei PM2,5. Im Jahresbericht 2023 zur Luftqualität in Hamburg wurden an Messstationen mit deutlich höherem Verkehrsaufkommen und deutlich dichterer Bebauung Feinstaubwerte ermittelt, die bereits jetzt unterhalb der ab 2030 geltenden Grenzwerte liegen. Aufgrund der niedrigen Verkehrsmengen im Bereich des Bebauungsplans Steilshoop 12 ist auch hier von einer Grenzwerteinhaltung auszugehen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte, der planungsrechtlich gesicherten und damit verbleibenden Grünflächen sowie der Lage und Dimensionierung der Baufelder und der Straßenräume, welche das Plangebiet durchziehen, kann weiterhin von einer funktionstüchtigen Durchlüftung der unbebauten Flächen ausgegangen werden.
Aufgrund des festgesetzten Allgemeinen Wohngebiets ist im Plangebiet darüber hinaus nicht von der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen die den Vorgaben des BImSchG unterliegen auszugehen. Es sind somit auch keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzguts Luft durch die Ansiedlung gewerblicher Nutzer zu erwarten.
Zu klimatischen Aspekten siehe Ziffer 4.2.3.
Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich
Durch die Durchführung der Planung wird der Umweltzustand in Bezug auf Schutzgut Luft weder im Plangebiet noch in seinem Umfeld erheblich beeinträchtigt. Es sind daher keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erforderlich. Unabhängig davon fördern klimabezogene Maßnahmen, wie die Festsetzung von Grünflächen, die Erhaltung und Anpflanzung von Gehölzen und die Retentionsgründächer sowie Dachbegrünung auch die Luftqualität.
Zu klimatischen Aspekten siehe 4.2.3.