Planunterlagen: Steilshoop12

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.2.6. Schutzgut Wasser

Gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung zu schützen. Hiernach sollen Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Das bei der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB zu berücksichtigende Schutzgut Wasser wird in die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser unterschieden.

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Im nordwestlichen Plangebiet befindet sich ein nährstoffreiches Kleingewässer mit Regenrückhaltefunktion für die südlich angrenzenden Schul- und Sportflächen sowie das Kleingartengebiet; die Böschungen sind zumeist steil ausgebildet. Eine Grabenverrohrung verläuft zum nordöstlich gelegenen Bramfelder See. Am nördlichen Rand der Grünfläche Sportplatz verläuft ein trockener Graben (siehe jeweils auch Ziffer 4.2.7 Schutzgut Tiere und Pflanzen).

Die Starkregenhinweiskarte Hamburg zeigt im Plangebiet Anhaltspunkte für Senken und Fließwege auf. Im Plangebiet sind Bodensenken vorhanden, die zurzeit bei größeren Regenereignissen als Überflutungsflächen dienen. Im süd-östlichen Bereich befindet sich eine Überflutungsfläche, auf der sich bei mittleren Regenereignissen das anfallende Niederschlagswasser aus den oberhalb liegenden Bereichen sammelt.

Das Plangebiet liegt gemäß Einteilung nach Wasserrahmenrichtlinie im oberflächennahen Grundwasserkörper EL 13 (Krückau/Alster – Geest). In der Empfindlichkeitskarte – Grundwasser ist das Plangebiet dem Empfindlichkeitsgrad 1, geringe Gefährdung, zugeordnet.

In der Hydrogeologischen Profiltypenkarte liegt das Plangebiet in einem Bereich, in dem die Sickerwasserpassage bis zum ersten Hauptgrundwasserleiter dem Typ Nichtleiter über Leiter bzw. in Teilen dem Typ Leiter über Nichtleiter über Leiter zugeordnet ist.

Im Plangebiet ist mit niederschlagsabhängigem Stauwasser zu rechnen, das bei langanhaltenden Regenphasen einen geringen Flurabstand bilden kann.

Die mittlere Grundwasserneubildungsrate liegt nach dem Wasserhaushaltsmodell mGROWA vorwiegend in der Klasse > 200-300 mm/a. Die Grundwasserneubildungsrate wird durch Bebauung und Versiegelung eingeschränkt.

Laut interpolierter Versickerungspotentialkarte (Geoportal Hamburg) ist die Versickerungswahrscheinlichkeit im Plangebiet größtenteils „eingeschränkt“, vereinzelt auch „unwahrscheinlich“. In Teilen ist mit „wahrscheinlich versickerungsfähigen“ Böden zu rechnen. Gemäß Entwässerungskonzept zum Funktionsplan ist eine planmäßige Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet nicht möglich.

Bei Bohrarbeiten wurden Wasserstände zwischen 0,5 m und 8,8 m u.GOK festgestellt. Der Geotechnische Bericht 2024 geht davon aus, dass der Grundwasserstand mit der Wasseroberfläche des Bramfelder Sees korrespondiert, und empfiehlt die Einrichtung von Grundwassermessstellen zur Untersuchung der tatsächlichen Grundwasserstände und Schwankungen.

Der mögliche Sickerraum kann gemäß Geotechnischem Bericht 2019 im Baufeld A nach LAGA M20 der Zuordnungsklasse Z2 (Z1) zugeordnet werden (siehe auch Ziffer 4.2.5 Schutzgut Boden), so dass ein Transport von chemischen Verunreinigungen wahrscheinlich stattfindet. Im Baufeld B kann der mögliche oberflächennahe Sickerraum Z0 bzw. Z1 zugeordnet werden, wobei das untersuchte Eluat unbelastet war.

Wasserschutzgebiete sind im Plangebiet oder in der Nähe nicht vorhanden. Einschränkungen zum vorbeugenden Grundwasserschutz bestehen für eine Nutzung von Geothermie im Plangebiet; so sind Erdwärmesonden nach Einzelfallprüfung eventuell mit Auflagen möglich. Aufgrund von Brunnen der öffentlichen Wasserversorgung in weniger als 1000 m bzw. 500 m Entfernung ist eine Errichtung von Erdwärmesonden mit Auflagen bis in den Bereich des oberen Glimmertones zulässig bzw. nur oberhalb des von der Trinkwasserförderung genutzten Grundwasserleiters zulässig.

Für den Einbau von Ersatzbaustoffen ist das Plangebiet zu größeren Teilen mit günstigen Einbaubedingungen (Einbau trotz Beseitigung des Oberbodens möglich) eingestuft. Das übrige Plangebiet liegt auf Flächen mit Prüfbedarf.

Grundwasserschäden sind nicht bekannt (vgl. Ziffer 4.2.5 Schutzgut Boden).

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Im Entwässerungskonzept zum Funktionsplan werden die Bestandsgewässer und ein neu herzustellender Entwässerungsgraben in der Fläche für die Regelung des Wasserabflusses über bestehende und neue Verrohrungen an den Bramfelder See angeschlossen. Wechselwirkungen sind mit dem Schutzgut Tiere und Pflanzen möglich (siehe Ziffer 4.2.7). Eine Betroffenheit besteht weiter durch nicht auszuschließende Wasserhaltungen von Baugruben (siehe Aspekt Grundwasser). Der natürliche Wasserkreislauf wird durch Verdunstung und gedrosselte Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers über Oberflächengewässer gestärkt.

Die vorhandenen Straßenverkehrsflächen werden bestandsgemäß wieder als Straßenverkehrsflächen festgesetzt oder für die Erschließung genutzt. Auf bisheriger Gemeinbedarfsfläche werden Sportanlagen, Bebauung und eine Planstraße festgesetzt. Eine Neuversiegelung ergibt sich planungsrechtlich im Allgemeinen Gebiet WA 1.

Punktuell verlieren nicht versiegelte Flächen durch die Überbauung oder Versiegelung weitestgehend oder vollständig ihre Funktion für eine Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser. Hierdurch ist in Teilen mit einer Erhöhung des Oberflächenabflusses zu rechnen. Dem gegenüber stehen entwässerungstechnisch wirksame Offenbodenflächen im Bereich der Grünflächen, Gehölzflächen, der Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und der nicht überbaubaren/versiegelbaren Grundstücksflächen.

Bei Tiefbauten und Tiefgründungen kann ein Grund- oder Stauwasserkontakt entstehen.

Möglich ist eine verminderte Grundwasserneubildungsrate vor Ort und erhöhte Einleitmengen in das Sielnetz und die Vorfluter. Aufgrund der ungünstigen Versickerungseigenschaften des Untergrunds und großflächig zulässiger Unterbauung ist gemäß Entwässerungskonzept im Plangebiet eine Regenwasserbewirtschaftung mit einer reduzierten Einleitung in eine Vorflut erforderlich.

Baubedingt sind Wasserhaltungsmaßnahmen für die Baugruben nicht auszuschließen. Die Geotechnischen Berichte zeigen technische Maßnahmen auf, mit denen erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser in Wechselwirkung mit dem Schutzgut Pflanzen und Tiere (siehe Ziffer 4.2.7) vermieden werden können. Es wird vorausgesetzt, dass geeignete Maßnahmen umgesetzt werden.

In der Gesamtbetrachtung werden stark vorbelastete Flächen in Anspruch genommen und im Planbild und textlich Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung festgesetzt, so dass sich mit Umsetzung des Bebauungsplans keine wesentlichen negativen Auswirkungen ergeben.

Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich

Die Festsetzung der Grünflächen Dauerkleingärten sowie Spielplatz und die Begrenzung der überbaubaren Flächen durch die Festsetzung einer GRZ wirken sich positiv auf das Schutzgut Wasser aus. In einer Fläche für die Regelung des Wasserabflusses wird ein weiteres Gewässer für die Oberflächenentwässerung neu angelegt.

Bedingt durch die vorgesehene Begrünung im Gebiet (vgl. Verordnung § 2 Nummer 15 bis 18, 20, 21 und 23) und die wasserdurchlässigen Geh- und Fahrwege auf den Grundstücken (vgl. Verordnung § 2 Nummer 24) kommt es zu einem verzögerten Wasserabfluss. Eine weitere Maßnahme zur Rückhaltung von anfallendem Niederschlagswasser stellen die festgesetzten Retentionsgründächer auf den bebaubaren Grundstücken dar (vgl. Verordnung § 2 Nummer 22).

Für die Planung wurde ein Entwässerungskonzept erstellt. Das Entwässerungskonzept umfasst über die bereits genannten und festgesetzten Elemente hinaus vorhandene Oberflächengewässer, Transport- und Speichermulden, Tiefgaragenspeicher, Zisternen und Rigolen.

Ergänzend ist eine Festsetzung zur Sicherung des Stau- und Schichtenwasserstands in Wechselwirkung mit dem Schutzgut Tiere und Pflanzen (Biotop- und Baumschutz) in die Verordnung aufgenommen (vgl. Verordnung § 2 Nummer 14).

4.2.7. Schutzgut Tiere und Pflanzen einschließlich Artenschutz

Die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB im Zuge der Bauleitplanung zu berücksichtigen.

Auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume sowie sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und ggf. wiederherzustellen.

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Biotop- und Nutzungstypen

Im Plangebiet wurde 2023 eine Biotoptypenkartierung vorgenommen (siehe Landschaftsplanerischer Fachbeitrag).

Die planungsrechtlich gesicherte Gemeinbedarfsfläche Schule (FHH) besteht aus einem Komplex aus den Typen Gebüsche und Kleingehölze, Stillgewässer, Grünland, Gras-, Stauden- und Ruderalfluren, Vegetationsbestimmte Habitatstrukturen besiedelter Bereiche sowie Biotopkomplexe der Freizeit-, Erholungs-, Grünanlagen, der Siedlungsflächen und der Verkehrsflächen. Im Nordwesten liegt in einer Strukturarmen Kleingartenanlage ein Angelegtes, naturnahes, nährstoffreiches Stillgewässer mit einem Sonstigen Ufergehölzsaum. An die Kleingartenanlage schließt ein Gehölz mittlerer Standorte an. Im Nordosten ist ein Spielplatz mit einer Sonstigen Bebauung vorhanden, der von einem Gehölz mittlerer Standorte umfasst wird. Im Südwesten befindet sich Gemeinbedarfsbebauung und ein Sportplatz, der zum Teil von Baumreihen gerahmt wird. Im Südosten schließt ein Parkplatz mit Baumreihen an. Der zentrale Bereich der Gemeinbedarfsfläche ist parkartig strukturiert mit Spielplatz, Stadtwiese, kleinem Artenarmen, beweideten Grünland mittlerer Standorte (Tiergehege), Obstgarten und einer Sonstigen Freizeit-, Erholungs- oder Grünanlage mit einer Sonstigen Bebauung (Tierhaus Steilshoop mit Gehegen). Im Osten befindet sich eine großflächige Ruderalflur mittlerer Standorte auf einer ehemaligen Schulfläche. Durch die Gemeinbedarfsfläche verlaufen verschiedene als Wirtschaftswege erfassten Wege. Im Osten befinden sich zudem verschiedene Hecken vorwiegend heimischer Arten.

Die festgesetzten Straßenverkehrsflächen umfassen versiegelte Verkehrsflächen in Form von Wohn- oder Nebenstraßen, Fußgängerflächen und Radwegen sowie Parkplatz. Als Begleitgrün ist anteilig Gepflanzter Gehölzbestand aus vorwiegend nicht heimischen Arten vorhanden.

Die Grünfläche Sportplatz (FHH) besteht aus einer Ball- und Laufsportanlage mit untergeordneter Sonstiger Bebauung sowie randlich Baumreihen und anteilig Zier-Gebüsch aus vorwiegend heimischen, standortgerechten Arten. Ein trockener Graben entlang der nördlichen Baumreihe ist im Rahmen der Biotoptypenkartierung nicht als kartierwürdig eingestuft worden.

In der Grünfläche Dauerkleingarten (FHH) sind Teile des nördlichen Spielplatzes mit einer Sonstigen Bebauung und umliegendem Gehölz mittlerer Standorte vorhanden. In der Grünfläche Parkanlage (FHH) befinden sich weitere Teile des Gehölzes mittlerer Standorte.

Am nordwestlichen Rand des Plangebietes befindet sich ein gesetzlich geschütztes Biotop. Das angelegte, naturnahe, nährstoffreiche Stillgewässer (SEG) inkl. des Ufergehölzsaums (HUZ) ist nach § 30 Abs. 2 Nr. 1.2 BNatSchG (Natürliche oder naturnahe stehende Gewässer) gesetzlich geschützt. Das Kleingewässer hat eine Rückhaltefunktion und ist fast vollständig verlandet. Der nordöstlich des Plangebietes gelegene Bramfelder See ist ebenfalls nach § 30 Abs. 2 Nr. 1.2 BNatSchG gesetzlich geschützt.

Schutzgebiete nach nationalem oder europäischem Naturschutzrecht sind im Plangebiet und angrenzend nicht vorhanden. Das nächst gelegene FFH-Gebiet DE 2327-302 Stellmoorer Tunneltal/Höltigbaum liegt rd. 7 km östlich des Plangebietes und das nächst gelegene Vogelschutzgebiet DE 2326-401 Hainesch/Iland über 6 km nordöstlich des Plangebietes. Eine Betroffenheit ist jeweils nicht erkennbar.

Tierarten

Das Plangebiet weist als Habitatstrukturen Ruderalflächen, Baum- und Gehölzbestände, Gebäude sowie Sport-, Spiel- und Gartenflächen auf (siehe auch Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag – Potenzialanalyse, ECOSTATE 2024 und Landschaftsplanerischer Fachbeitrag, EGL, 2024). Detaillierte Kenntnisse liegen zu im Plangebiet vorkommenden Tieren nicht vor. Aufgrund der Habitatstrukturen ist davon auszugehen, dass neben verbreiteten Tierarten auch seltenere Arten im Plangebiet und dessen Umgebung vorkommen.

Das faunistische Potenzial basiert auf einer Stichprobenkartierung des Brutvogelbestandes und von Fledermausaktivitäten, einer gezielten Untersuchung von potenziellen Lebensräumen von Fledermäusen und Reptilien sowie einer Potenzial- und Habitatanalyse für alle prüfungsrelevanten Arten.

Vorkommen von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

Fledermäuse

Alle in Hamburg vorkommenden Fledermausarten sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt und damit auch nach § 7 BNatSchG streng geschützt.

Bei der Stichprobenkartierung wurden im Untersuchungsraum fünf Fledermausarten erfasst, und vier Arten sind potenziell zu erwarten. Mit Ausnahme der Zwergfledermaus sind die Arten in der Roten Liste Hamburg (RL HH) und teilweise in der Roten Liste Deutschland (RL D) als unterschiedlich gefährdet geführt. Erfasst wurden Breitflügelfledermaus (RL HH 3 = gefährdet, RL D 3), Großer Abendsegler (RL HH 3, RL D V = Vorwarnliste), Mückenfledermaus (RL HH G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes), Rauhautfledermaus (RL HH V) und Zwergfledermaus. Potenziell kommen außerdem Braunes Langohr (RL HH G, RL D 3), Teichfledermaus (RL HH G, RL D D = Daten unzureichend), Wasserfledermaus (RL HH V) und Zweifarbfledermaus (RL HH G, RL D D) vor.

Festgestellt wurden jagende Einzeltiere entlang der Straßenbäume. Höhere Rufdichten ergeben sich außerdem entlang des Verbindungsweges von dem Weststrang des Fritz-Flinte-Rings in Richtung Bramfelder See/Hauptfriedhof Ohlsdorf. Im Plangebiet befinden sich in den Gehölzbeständen und Baumreihen diverse Habitatstrukturen mit einer potenziellen Funktion als Sommer- und/oder Winterquartier. Lediglich die Straßenbäume und der Baumbestand bei dem Tierhaus wiesen keine potenziellen Funktionselemente für Fledermäuse auf. Bei den Gebäuden wurden keine oder nur vereinzelte Strukturen mit einer potenziellen Eignung als Fledermaus-Sommerquartier – ohne Hinweise auf eine Nutzung – nachgewiesen. Nicht beobachtet wurden Ausflüge aus als Quartier geeigneten Strukturelementen. Bei den Baumreihen am südwestlichen Sportplatz und den Gehölzen mittlerer Standorte ist eine Funktion als Leit- und Transferelement möglich. Bei den überwiegenden Baum- und Gehölzbeständen und dem Kleingewässer ist von einer Funktion als Teilrevier eines Jagdhabitats auszugehen. Eine Betroffenheit von essenziellen Nahrungsflächen ist jedoch nicht zu erwarten.

Amphibien und Reptilien

Die Artengruppen der Amphibien und Reptilien wurden aufgrund fehlender Verbreitung im Untersuchungsraum und fehlender geeigneter Habitatstrukturen im Plangebiet als nicht planungsrelevant eingestuft.

Nachtkerzenschwärmer

Bodenständige Vorkommen der Schmetterlingsart Nachtkerzenschwärmer sind nicht zu erwarten, da für den Aufbau einer Population erforderliche größere Vorkommen von Raupenfutterpflanzen wie Weidenröschen oder Nachtkerzen im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden sind. Der Nachtkerzenschwärmer wurde daher als nicht planungsrelevant eingestuft. Zur Verhinderung einer Ausbreitung von Futterpflanzen und einer Ansiedlung des Nachtkerzenschwärmers ist ggf. eine jährliche Mahd der Ruderalfläche vorzusehen.

Weitere Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie

Die übrigen in Hamburg vorkommenden Arten des Anhangs IV kommen gemäß Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag (ECOSTATE 2023) im Bereich des Untersuchungsgebietes nicht vor oder finden hier keine geeigneten Lebensräume. Hinsichtlich der Arten wird auf den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag verwiesen.

Vorkommen europäischer Vogelarten

Im Untersuchungsgebiet kommen 46 Vogelarten potenziell oder nachgewiesen vor.

Im Zuge der Stichprobenkartierung sind 13 ungefährdete Vogelarten erfasst worden, und zwar aus der Gilde der

  • Gebüsch-, Stauden- und Heckenbrüter Amsel, Grünfink, Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Zaunkönig, Zilpzalp,
  • Höhlen- und Halbhöhlenbrüter Blaumeise, Buntspecht, Kohlmeise,
  • Frei- und Baumbrüter (Feldgehölze, Wälder, Einzelbäume) Elster, Rabenkrähe, Ringeltaube.

Von den 33 potenziell vorkommenden Arten sind 25 Arten ebenfalls ungefährdet. Es handelt sich dabei aus der Gilde der

  • Gebüsch-, Stauden- und Heckenbrüter Buchfink, Dorngrasmücke, Girlitz, Klappergrasmücke,
  • Höhlen- und Halbhöhlenbrüter Bachstelze, Feldsperling, Gartenbaumläufer, Gartenrotschwanz, Haubenmeise, Hausrotschwanz, Kleiber, Schwanzmeise, Sumpfmeise, Tannenmeise, Waldbaumläufer,
  • Frei- und Baumbrüter (Feldgehölze, Wälder, Einzelbäume) Birkenzeisig, Eichelhäher, Gimpel, Kernbeißer, Misteldrossel, Singdrossel, Sommergoldhähnchen, Stieglitz, Türkentaube, Wintergoldhähnchen.

Für diese 38 Vogelarten kann eine Prüfung gruppenweise nach ihren Gilden erfolgen.

Einzelfallbezogen zu berücksichtigen sind die 8 potenziell vorkommenden Arten Gartengrasmücke (RL HH V = Vorwarnliste), Grauschnäpper (RL HH V, RL D V), Grünspecht (streng geschützt nach BNatSchG), Haussperling (RL HH 3 = gefährdet), Kleinspecht (RL HH 3, RL D 3), Mittelspecht (streng geschützt nach BNatSchG), Pirol (RL HH 2 = stark gefährdet, RL D V) und Trauerschnäpper (RL HH 2, RL D 3).

Essenzielle Nahrungshabitate lassen sich im Untersuchungsgebiet nicht ableiten. Das urbane Untersuchungsgebiet weist außerdem keine besondere Bedeutung für Rastvögel auf.

Vorkommen national besonders oder streng geschützter Tierarten (nicht geführt in Anhang IV der FFH-Richtlinie)

Teile des Plangebietes sind unterschiedlich geeignet als (Teil-)Lebensraum für Arten, die nicht im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt sind, jedoch bundesgesetzlich besonders oder streng geschützt sind.

Gemäß Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag ist ein Vorkommen national geschützter Säugetierarten wie Gelbhalsmaus, Maulwurf, Eichhörnchen, Zwergmaus, Westigel und Waldmaus möglich. Aus der Gruppe der Amphibien sind Vorkommen von Arten wie Teichmolch, Erdkröte, Grasfrosch und Teichfrosch sowie Blindschleiche, Ringelnatter, Rotwangen-Schmuckschildkröte und Waldeidechse vor allem im Umfeld der Kleingartenanlage und des Kleingewässers möglich.

Laut Landschaftsplanerischem Fachbeitrag ist ausgehend von dem Artenkataster zudem ein Vorkommen u.a. von Hauhechel-Bläuling, Hornisse und verschiedenen Libellenarten möglich.

Pflanzenarten

In Hamburg kommt als einzige Pflanzenart des Anhangs IV der FFH-Richtlinie der nach § 7 BNatSchG streng geschützte Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides) im Tidebereich der Elbe vor. Das Untersuchungsgebiet hat keine Eignung für die an der Tide-Elbe endemischen Art.

Gemäß Biotopbogen (Kartierung 2020) des Biotopkatasters Hamburg sind im nach § 30 Abs. 2 Nr. 1.2 BNatSchG gesetzlich geschützten Kleingewässer keine nach Rote Liste Hamburgs oder Deutschlands gefährdete Pflanzenarten erfasst. Nachgewiesen wurde 2020 in dem Gewässer die besonders geschützte Gelbe Schwertlilie (Iris pseudacorus). Die Art wurde bei der Biotoptypenkartierung 2023 nicht genannt. In das nordöstliche Plangebiet ragt eine Teilfläche einer größeren Parkanlage um den westlichen Ausläufer des Bramfelder Sees, für die im Biotopbogen bezogen auf die gesamte abgegrenzte Parkanlage als gefährdete Art der Sumpf-Ampfer (Rumex palustris, Rote Liste Hamburg 3 = gefährdet, Rote Liste Deutschland V = Vorwarnliste) aufgelistet ist. Aufgeführt ist in dem Biotopbogen auch die Holländische Linde (Tilia x vulgaris) in der Roten Liste Deutschland mit D = Daten unzureichend. Die Linde kommt vielfach als gepflanzter Straßenbaum vor. Weitere Hinweise auf gefährdete oder besonders geschützte Pflanzenarten liegen nicht vor.

Baum- und sonstiger Gehölzbestand

Zu Beginn der Planungen wurde der Baumbestand vermessen und Baumbestandsbeurteilungen vorgenommen und um Hecken / Gehölze ergänzt (Thomsen 2023). Ein Großteil des Baumbestandes wurde als sehr wertvoll eingestuft und einige Bäume als herausragend.

Im Plangebiet befindet sich Baum- und Heckenbestand, der unter die Hamburgische Baumschutzverordnung fällt.

Biotopverbund und biologische Vielfalt

Das Plangebiet befindet sich in der Nähe von großflächig gesicherten Flächen des Hamburger Biotopverbundes. Es handelt sich hierbei um die Parkanlage Bramfelder See einschließlich Gewässer sowie den Hauptfriedhof Ohlsdorf.

Das Kleingewässer im Plangebiet ergänzt als Trittstein den Biotopverbund der Gewässer- und Feuchtlebensräume, und die Gehölzbestände fördern den Biotopverbund der Waldlebensräume. Über die Kleingärten ist außerdem eine gewisse Verbundbeziehung möglich.

Die Biotoptypenkartierung zeigt unterschiedliche Biotoptypen auf, so dass die biologische Vielfalt in Teilen als mittel eingeschätzt wird.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Biotop- und Nutzungstypen

Wesentliche Änderungen der Nutzungen sind im Bereich der bestandsgemäß wieder als Straßenverkehrsflächen festgesetzten Straßenverkehrsflächen nicht zu erwarten. Damit findet auch kein Eingriff in die vorhandene Biotopstruktur statt, die planungsrechtlich nicht bereits zulässig wäre.

Die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes WA 1 führt zu einer Überplanung einer Straßenverkehrsfläche und zu einer Überbauung von bisheriger Grünfläche Sportplatz. Gleichzeitig wird mit der Festsetzung einer GRZ der überbaubare/versiegelbare Flächenanteil begrenzt, so dass hier mit Biotopkomplexen der Siedlungsbereiche gerechnet werden kann. Durch Flächenausweisungen im Planbild werden vorhandene Gehölzstrukturen gesichert.

Die bisherige Gemeinbedarfsfläche Schule wird neugeordnet; dabei wird zum Teil Realbestand planungsrechtlich gesichert. Im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 werden vorhandene Gehölzstrukturen durch Flächenausweisungen im Planbild gesichert. Mit der Festsetzung einer GRZ wird der überbaubare/versiegelbare Flächenanteil im Vergleich zum geltenden Planungsrecht reduziert, so dass hier damit gerechnet werden kann, dass sich neu Biotopkomplexe der Siedlungsbereiche entwickeln. Dies ist auch in der zentralen Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Bildung und soziale Zwecke (Freie und Hansestadt Hamburg) sowie in der Fläche für die Regelung des Wasserabflusses zu erwarten.

Für die Planstraße, die Gemeinbedarfsfläche mit zusätzlicher Festsetzung Fläche für Stellplätze und die Sportanlagen ergeben sich keine Eingriffe, die planungsrechtlich nicht bereits zulässig sind. Die an der Realnutzung orientierte Festsetzung der Grünflächen Dauerkleingärten und Spielplatz sichert im Vergleich zu der bislang vollständig versiegelbaren Gemeinbedarfsfläche Schule bedeutsame Grünflächen für das Schutzgut Tiere und Pflanzen. Die nördlichen Teilflächen der Grünfläche Spielplatz sind bislang als Grünfläche Dauerkleingärten bzw. Parkanlage festgesetzt. Aus der an der Realnutzung orientierten Grünflächen-Festsetzung werden keine wesentlichen, über das planungsrechtliche Maß hinausgehenden Auswirkungen erwartet.

In der Gesamtbetrachtung des Plangebietes werden für die Bebauung, Sportanlagen, Verkehrsflächen, die Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und die Grünflächen stark vorbelastete Flächen in Anspruch genommen und im Planbild und textlich Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung festgesetzt, so dass sich mit Umsetzung des Bebauungsplans keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen unter dem Aspekt Biotop- und Nutzungstypen ergeben, die über das planungsrechtlich zulässige Maß hinausgehen.

Das nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotop (Kleingewässer) ist im Planbild nachrichtlich im Bereich der Grünfläche Dauerkleingärten übernommen. Die Festsetzung Dauerkleingärten entspricht dabei der Realnutzung der Gewässerumgebung.

Eine Überbauung oder anderweitige Zerstörung des Kleingewässers mit Rückhaltefunktion ist seitens der Bebauungsplanung nicht beabsichtigt. Anfallendes Oberflächenwasser soll gemäß Entwässerungskonzept zum Funktionsplan gedrosselt eingeleitet werden, um erhebliche negative Auswirkungen auf das Kleingewässer zu vermeiden. Dies gilt außerhalb des Plangebietes auch für den Vorfluter Bramfelder See, der ebenfalls ein gesetzlich geschützter Biotop ist. Im nachfolgenden Verfahren sind in Abstimmung mit der für Gewässer-, Biotop- und Artenschutz zuständigen Dienststellen weitere Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen – auch im Rahmen von evtl. Wasserhaltungen für die Herstellung von Baugruben – zu regeln.

Tierarten

Die Neuordnung des Plangebietes führt zu einem Teilverlust von Habitatstrukturen für diverse Tierarten und -gruppen. Betroffen sind Gehölzbestände und potenzielle Habitatbäume. Der vorwiegende Teil der bedeutsamen Strukturen wird jedoch im Planbild flächig zur Erhaltung und zusätzlichen Entwicklung festgesetzt oder liegt in den festgesetzten Grünflächen. Das Kleingewässer liegt im Randbereich der Grünfläche Dauerkleingärten.

Auswirkungen auf besonders geschützte Arten

Die Auswirkungen auf Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und auf europäische Vogelarten sind aus dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zusammengefasst.

Auswirkungen auf Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

Artenschutzrechtlich relevant sind die Fledermäuse.

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung können für die potenziell oder nachweislich vorkommenden Fledermäuse vermieden werden, wenn

  • Standorttypische Gehölze/Höhlenbäume und Altholzbestände als potenzielle Quartiere vorrangig erhalten werden,
  • durch eine Bauzeitenregelung die Entnahme von Gehölzen mit Höhlenstrukturen sowie Rückbau-/Umbauarbeiten von Gebäuden im Hochwinter und somit im Zeitraum von Dezember bis Februar erfolgen (Zeitfenster kürzer als Regelung nach § 39 BNatSchG),
  • eine ökologische Baubegleitung durch eine fachkundige Person erfolgt, um als Winterquartier geeignete Strukturelemente in Gehölzen im Herbst (September-Oktober) auf Besatz zu kontrollieren mit anschließendem Verschluss der Höhlung oder sofortiger Fällung bei Nichtbesatz (weitere Details siehe Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag). Wochenstubenquartiere sind hier vorab sicher auszuschließen.

Verbotstatbestände der erheblichen Störung können vermieden werden,

  • wenn die Gehölzbestände im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes WA 1, der Dauerkleingärten und des Spielplatzes als Leit-/Transferstrukturen erhalten und gefördert werden,
  • Maßnahmen zur Lichtreduktion umgesetzt werden, in der Bauphase Vermeidung von Nachtarbeiten mit Beleuchtung zwischen dem 1. April und 15. Oktober, für die Betriebsphase Regelung einer gezielten und insektenfreundlichen Beleuchtung. Beachtung der DIN EN 12193 „Sportstättenbeleuchtung“, Beleuchtung nur während der Nutzungszeit der Sportstätte. Weitere Maßnahmenbeschreibung siehe Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag.
  • als CEF-Maßnahme künstliche Quartiere geschaffen werden (siehe unten Punkt Beschädigung/Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten).

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände der Beschädigung/Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen können vermieden werden, wenn

  • Standorttypische Gehölze/Höhlenbäume und Altholzbestände als potenzielle Quartiere vorrangig erhalten werden (siehe oben Punkt Verletzung oder Tötung),
  • Leit-/Transferstrukturen erhalten werden (siehe oben Punkt erhebliche Störung),
  • die Bauzeitenregelung beachtet wird (siehe oben Punkt Verletzung oder Tötung),
  • eine ökologische Baubegleitung erfolgt (siehe oben Punkt Verletzung oder Tötung),
  • Maßnahmen zur Lichtreduktion umgesetzt werden (siehe oben Punkt erhebliche Störung),

Für den potenziellen Verlust von Fledermausquartieren in Gehölzen ist ein vorgezogener Ausgleich (CEF-Maßnahme) im räumlichen Zusammenhang zum Vorhaben (maximal 100 m Entfernung) vorzusehen, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden. Im Verhältnis von 1:3 sind für den Verlust jeden potenziellen Quartiersbaums jeweils drei Fledermauskästen (z.B. zwei Fledermausflachkästen und ein Fledermausvolumenquartier) an Bäumen zu installieren, zu erhalten und zu unterhalten. Weitere Einzelheiten zu der CEF-Maßnahme ist dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu entnehmen.

Auswirkungen auf europäische Vogelarten

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung können für die potenziell oder nachweislich vorkommenden Vögel vermieden werden, wenn

  • Gehölze/Höhlenbäume und Altholzbestände bzw. Brutstätten von Gebäudebrütern und als Nestträger geeignete Elemente (Dachkasten) am Bestandsgebäude Fritz-Flinte-Ring Nr. 41b als geeignete Habitate vorrangig erhalten werden,
  • durch eine Bauzeitenregelung die Baufeldfreimachung, z.B. Rodung von Gehölzen, sowie Umbauarbeiten am Gebäude Fritz-Flinte-Ring Nr. 41b von Oktober bis Februar und damit außerhalb der Hauptbrutperiode durchgeführt werden, d.h. durch Beachtung der allgemein gültigen Regelung von § 39 BNatSchG (keine Rodung im Zeitraum 01. März bis 30. September),
  • eine ökologische Baubegleitung erfolgt, um bei Eingriffen (Gehölze/Gebäude) innerhalb der Brutperiode (März-September) artenschutzrechtliche Hindernisse unmittelbar vor Maßnahmenbeginn durch eine fachkundige Person auszuschließen,
  • Kollisionsrisiken von Vogelschlag an Glas ermittelt werden und konfliktmindernde Maßnahmen (Reduktion Transparenz, Spiegelung, Beleuchtung) festgelegt werden.

Durch die geplanten Bauvorhaben werden keine Verbotstatbestände der erheblichen Störung für die hier potenziell oder nachweislich vorkommenden, vorwiegend relativ störungsunempfindlichen oder in Hamburg verbreiteten Brutvögel ausgelöst.

Für die von den Bauvorhaben betroffenen Brutvogelarten bleiben größtenteils die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten, wenn

  • Gehölze/Höhlenbäume bzw. Brutstätten von Gebäudebrütern erhalten werden,
  • die Bauzeitenregelung beachtet wird,
  • eine ökologische Baubegleitung erfolgt (siehe jeweils oben).

Für Grauschnäpper, Haussperling, Trauerschnäpper und die Gilde der Höhlen- und Halbhöhlenbrüter ist bei einem Verlust von Höhlen- und Halbhöhlenstrukturen ein vorgezogener Ausgleich (CEF-Maßnahme) im räumlichen Zusammenhang zum Vorhaben (maximal 100 m Entfernung) erforderlich, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden. Hierzu sind jeweils künstliche Nisthilfen im Verhältnis von 1:3 zu installieren, zu erhalten und zu unterhalten. Je Baumverlust mit Höhlenstrukturen sind jeweils zwei Nistkästen für Höhlenbrüter sowie ein Nistkasten für Halbhöhlen- bzw. Nischenbrüter vorzusehen. Sind die Nester und Nestträgerstrukturen bei dem Gebäude Fritz-Flinte-Ring Nr. 41b baubedingt nicht zu erhalten, sind insgesamt drei Nisteinheiten für Haussperlinge sowie drei Nisteinheiten für Halbhöhlenbrüter an Gebäuden zu installieren. Weitere Einzelheiten zu der CEF-Maßnahme ist dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu entnehmen.

Zusammenfassung zum speziellen Artenschutz

Zusammengefasst können bezogen auf den speziellen Artenschutz artenschutzrechtliche Konflikte für potenziell und nachweislich vorkommende Fledermäuse und europäische Vogelarten durch die oben genannten konfliktmindernden Maßnahmen minimiert werden. Um die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten, ist weiterhin ein vorgezogener Ausgleich für die Artengruppe der Fledermäuse und für die Brutvogelgilde der Höhlen- und Halbhöhlenbrüter vorzusehen. Vorausgesetzt, dass die artenschutzrechtlich begründeten Maßnahmen umgesetzt werden, stößt die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse. Siehe auch unten Abschnitt Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich sowie Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag.

Auswirkungen auf national besonders oder streng geschützte Arten (nicht geführt in Anhang IV der FFH-Richtlinie)

Durch die Rodung von Gehölzbeständen gehen teilweise geeignete Habitatstrukturen für potenziell vorkommende national besonders geschützte Tierarten im Plangebiet verloren. Im Plangebiet bleiben mit den Gehölzbeständen an verschiedenen Nutzungsrändern und den Grünflächen größere Teile mit Habitatpotenzial erhalten, die außerdem an großflächige Habitatstrukturen außerhalb des Plangebietes wie der Parkanlage Bramfelder See anschließen. Durch weitere Gehölze können zudem Strukturen geschaffen werden, die zusätzliche Rückzugs- und Lebensräume für besonders geschützte Tierarten bieten können.

Baum- und sonstiger Gehölzbestand

Für die Umsetzung des Bebauungsplans sind Fällungen/Rodungen von Einzelbäumen sowie Hecken und weiterem Gehölzbestand unvermeidbar. Die unvermeidbaren Baumverluste im Plangebiet sind im Funktionsplan aufgezeigt. Der Ersatz ist jeweils in gesonderten Verfahren mit den zuständigen Dienststellen bzw. nach der Baumschutzverordnung zu regeln.

Das Entwässerungskonzept zum Funktionsplan sieht eine Reaktivierung des trockenen, baumbegleiteten Bestandsgrabens im Norden des Allgemeinen Wohngebietes WA 1 vor. Sofern keine bautechnischen Eingriffe in den Graben erfolgen und das eingeleitete Wasser ohne Rückhaltung abfließt, wird eine gedrosselte Einleitung von Niederschlagswasser in den Bestandsgraben als unkritisch für den dortigen Baumbestand eingeschätzt, da ein dauerhafter Anstau von Wasser im Wurzelbereich verhindert werden kann.

Biotopverbund und Biologische Vielfalt

Die für den lokalen Biotopverbund bedeutsamsten Gehölzstrukturen werden im Planbild zur Erhaltung bzw. Entwicklung festgesetzt und bleiben so erhalten. Weitere Gehölzbestände befinden sich in der festgesetzten Grünfläche Spielplatz. Das Kleingewässer wird in der Grünfläche Dauerkleingärten nachrichtlich übernommen. Wesentliche negative Auswirkungen sind im Plangebiet durch die Umsetzung des Bebauungsplans nicht erkennbar, die über das bereits zulässige Maß hinausgehen. Insgesamt dienen auch die Begrenzung der Versiegelungsgrade, die Festsetzung von Grünflächen, neuen Gehölzstrukturen und Dachbegrünung der Sicherung der Lebensraumvielfalt und -qualitäten im Plangebiet.

Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich

Die Festsetzungen der Grünflächen Dauerkleingärten und Spielplatz, der Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und die Begrenzung der überbaubaren Flächen durch die Festsetzung einer GRZ wirken sich positiv auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen aus. In der Grünfläche Dauerkleingärten ist ein nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschütztes Kleingewässer nachrichtlich übernommen. Regelungen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen hinsichtlich des Arten- und Biotopschutz sind im gesonderten wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren vorzusehen. Der Funktionsplan zum Bebauungsplan wurde an vorhandene Baum- und Gehölzstrukturen angepasst und nimmt so weitmöglich Rücksicht auf erhaltenswerte Biotopstrukturen, die bedeutsam für den lokalen Biotopverbund und als Leitlinien für Fledermäuse sind.

Zur Vermeidung und Minderung des Eingriffs in den Gehölzbestand werden im Planbild Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sowie Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.

Des Weiteren mindert die Pflanzung von standortgeeigneten, heimischen Gehölzen (vgl. Verordnung § 2 Nummer 19), die der heimischen Tier- und Pflanzenwelt entsprechende Nahrungs- und Wohnhabitate bieten soll, die unvermeidbaren Gehölzverluste.

Die Dachbegrünung als Biotop für Tiere und Pflanzen der trockenen Gras- und Staudenflächen (vgl. Verordnung § 2 Nummer 22, 23), die Anpflanzungsgebote in der Verordnung und weiteren Begrünungsmaßnahmen (vgl. Verordnung § 2 Nummer 15 bis 18, 20 bis 21) können den Verlust für Tiere und Pflanzen mindern, so dass Ausgleichsflächen außerhalb des Planungsgebietes nicht erforderlich sind.

Zur Reduzierung von Störungen und zum Schutz von Fledermäusen und anderen wildlebenden Tierarten wird eine gezielte Beleuchtung mit optimierten Leuchtmitteln festgesetzt (vgl. Verordnung § 2 Nummer 25). Bei Sportanlagen mit Flutlichtanlagen sind die lichttechnischen Mindestanforderungen nach DIN EN 12193 „Sportstättenbeleuchtung“ zu beachten (siehe Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag).

Die artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (siehe dort und oben Abschnitt Auswirkungen auf besonders geschützte Arten) sind im Rahmen der Grundstücksvergabe zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind im Rahmen der nachfolgenden Verfahren und Planungen zu konkretisieren und zu regeln, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden.

Diverse genannte Maßnahmen dienen auch der Minderung von Beeinträchtigungen lediglich bundesrechtlich besonders geschützter Arten, wie die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen und strukturreichen Gehölzflächen.

Der Ersatz für Verluste von Bäumen, Hecken und weiterem Gehölzbestand ist jeweils in gesonderten Verfahren mit den zuständigen Dienststellen bzw. nach der Baumschutzverordnung zu regeln. Die Anpflanzgebote des Bebauungsplans sind anrechenbar.

4.2.8. Schutzgut Landschaft und Stadtbild

Nach § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne dazu beitragen, das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere auch die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB und die Auswirkungen auf die Landschaft nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB zu berücksichtigen. Entsprechend § 1a Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen auch des Landschaftsbildes in der Abwägung zu berücksichtigen.

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Das Plangebiet befindet sich im nordwestlichen Siedlungsrand von Steilshoop im Übergang von Siedlungsraum, Kleingartengebiet und landschaftlich geprägter Parklandschaft/ Parkfriedhof. Das Plangebiet übernimmt mit den bisherigen Festsetzungen von Gemeinbedarfsfläche Schule, Grünfläche Sportplatz sowie untergeordnet Dauerkleingarten und Parkanlage einen vermittelnden Charakter hinsichtlich des Landschaftsbildes.

Die nördliche Umgebung ist – wie die Grünfläche Sportplatz und die nördlichen Grünflächen im Plangebiet – Bestandteil des Freiraumverbundes 2. Grüner Ring. Eine Grüne Wegeverbindung verläuft von dem Oststrang des Edwin-Scharff-Rings durch das Plangebiet und die anschließende Kleingartenanlage zu einer nördlich verlaufenden Grünen Hauptwegeverbindung zwischen Hauptfriedhof Ohlsdorf und Parkanlage Bramfelder See. Im Westen schließen die Gebäude und Anlagen einer Grundschule und im Osten einer Grund- und Stadtteilschule an das Plangebiet an. Südlich prägt die Großwohnsiedlung Steilshoop mit gestaffelter Blockrandbebauung, grünen Vorgartenzonen und grünen Innenhöfen das Gebiet.

Das Plangebiet weist ein heterogenes Landschafts- bzw. Stadtbild auf. Die Straßenverkehrsflächen sind begrünt. Der gemischte Siedlungsraum der bisherigen Schulflächen ist durch Kindertagesstätte, Sport- und Spielbereiche sowie Tiergehege umstrukturiert und weist Kleingärten, eine Stellplatzanlage und gliedernden Gehölz- und Baumbestand auf. Das Plangebiet ist ansonsten durch die Grünflächenlandschaft mit Sportanlage, Spielplatz, Parkanlage und bereichsweise Baum- und Gehölzbestand bestimmt.

Der teilweise alte Baumbestand prägt zu großen Teilen das Plangebiet. Sichtbeziehungen werden durch Bebauung und Gehölzstrukturen eingeschränkt.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Im Nordosten werden die Grünflächen Dauerkleingarten bzw. Parkanlage entsprechend dem Realbestand als Grünfläche Spielplatz festgesetzt. Teilflächen der bisherigen Gemeinbedarfsfläche werden für Wohnbebauung, Gemeinbedarf und Planstraße baulich umstrukturiert.

Die Inanspruchnahme der Grünfläche Sportplatz für das Allgemeine Wohngebiet WA 1 führt zu einer Neubebauung, die als erhebliche Beeinträchtigung für das Landschaftsbild gewertet wird. Gleichzeitig mindert die Eingrünung durch die im Planbild festgesetzten Gehölzflächen wesentlich die erheblichen negativen Auswirkungen.

Für die Erschließung des Allgemeinen Wohngebietes WA 1 mit Tiefgaragenzufahrt wird eine bestehende Straßenverkehrsfläche genutzt, über die eine Grüne Wegeverbindung verläuft. Die Wegeverbindung wird im WA 1 durch mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Flächen gesichert. Es wird vorausgesetzt, dass bei den nachfolgenden Planungen die unterschiedlichen Wegebezüge beachtet werden.

Der überplante Sportplatz wird in die bisherige Gemeinbedarfsfläche Schule verlegt, außerdem wird zum größeren Teil der Realbestand planungsrechtlich gesichert, wodurch sich die Überbaubarkeit zugunsten von Dauerkleingärten und Sportanlagen reduziert. So wird der vermittelnde Charakter zwischen den Grünflächen im Norden und der Großwohnsiedlung im Süden gestärkt. Als weitere landschaftsbildwirksame Grünelemente werden die Erhaltung bzw. Entwicklung von Gehölzstrukturen sowie eine Fläche für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt.

Überbaut werden Teilflächen des 2. Grünen Rings. Zu den im Petitum 1.4 definierten Rahmenbedingungen gehört u.a., dass im Fall unvermeidbarer Bebauung die Verpflichtung zur Entwicklung alternativer, gleich großer Freiflächen im Grünen Netz besteht. Da es sich um eine Neuordnung der betroffenen Flächenanteile des grünen Netzes innerhalb des Geltungsbereichs handelt und die Größe der Flächenanteile konstant bleibt, ist eine Kompensation im Sinne der „VI HH Grün erhalten“ an anderer Stelle nicht erforderlich.

In der Gesamtbetrachtung sind in Teilen mit der Umsetzung des Bebauungsplans erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes/Landschaftserlebens verbunden, die über das planungsrechtlich zulässige Maß hinausgehen. Im gesamten Plangebiet ergibt sich bezogen auf den Realbestand ein Teilverlust von gliedernden Gehölzbeständen und prägenden Einzelbäumen. Die im Plangebiet unvermeidbaren Baumverluste sind im Funktionsplan aufgezeigt. Der Ersatz ist jeweils in gesonderten Verfahren mit den zuständigen Dienststellen bzw. nach der Baumschutzverordnung zu regeln.

Im Planbild sind Grünflächen und Flächen für die Erhaltung bzw. Entwicklung von Gehölzstrukturen sowie für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt, die eine Eingrünung des Plangebietes fördern. Eine landschaftsgerechte Neugestaltung des Plangebietes ist durch weitere Grünmaßnahmen auf der Geländeebene und auf den Dächern möglich, um eine Ein- und Durchgrünung des Plangebietes und ein qualitativ hochwertiges Wohnumfeld sicherzustellen.

Im Ergebnis verbleiben bei Umsetzung der Grünmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Landschafts- und Ortsbild.

Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich

Die Funktionsplanung ist zur Erhaltung landschaftsbild-/ortsbildprägender Baum- und Gehölzbestände optimiert. Abschirmender Baum- und Gehölzbestand kann zu größeren Teilen erhalten oder neu entwickelt werden. Im Planbild werden hierfür Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Für eine neue landschafts- und ortsbildwirksame Eingrünung wird im Planbild zusätzlich eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.

Die vorgesehene Durch- und Begrünung, die Dachbegrünung, Begrünung auf Tiefgaragen und anderen unterirdischen Nebenanlagen, die Anpflanzgebote (vgl. Verordnung § 2 Nummern 15 bis 18, 20 bis 23) erfüllen wesentliche Funktionen zur Einbindung der Bebauung und der Sportanlagen in das Umfeld und können die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild mindern.

Strukturbildende Gehölzanpflanzungen bereichern das Erscheinungsbild der Bebauungen und verbessern die Einbindung in das Umfeld, sie tragen zur Gestaltung und Qualität des Gebietes bei. Mit der Verwendung heimischer Gehölze wird langfristig der gebietstypische Charakter hergestellt. Durch die Festsetzung von Mindestpflanzqualitäten wird bereits kurz- bis mittelfristig eine attraktive Durchgrünung/Eingrünung des Plangebietes erreicht (vgl. Verordnung § 2 Nummer 19). Das Landschaftsbild wird im Plangebiet entsprechend den planerischen Vorgaben neu gestaltet. Externe Ausgleichflächen mit ebenfalls landschaftsbildwirksamen Maßnahmen sind nicht erforderlich.

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