Die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB im Zuge der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume sowie sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und ggf. wiederherzustellen.
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Biotop- und Nutzungstypen
Im Plangebiet wurde 2023 eine Biotoptypenkartierung vorgenommen (siehe Landschaftsplanerischer Fachbeitrag).
Die planungsrechtlich gesicherte Gemeinbedarfsfläche Schule (FHH) besteht aus einem Komplex aus den Typen Gebüsche und Kleingehölze, Stillgewässer, Grünland, Gras-, Stauden- und Ruderalfluren, Vegetationsbestimmte Habitatstrukturen besiedelter Bereiche sowie Biotopkomplexe der Freizeit-, Erholungs-, Grünanlagen, der Siedlungsflächen und der Verkehrsflächen.
Im Nordwesten liegt in einer Strukturarmen Kleingartenanlage ein Angelegtes, naturnahes, nährstoffreiches Stillgewässer mit einem Sonstigen Ufergehölzsaum. An die Kleingartenanlage schließt ein Gehölz mittlerer Standorte an. Im Nordosten ist ein Spielplatz mit einer Sonstigen Bebauung vorhanden, der von einem Gehölz mittlerer Standorte umfasst wird. Im Südwesten befindet sich Gemeinbedarfsbebauung und ein Sportplatz, der zum Teil von Baumreihen gerahmt wird. Im Südosten schließt ein Parkplatz mit Baumreihen an. Der zentrale Bereich der Gemeinbedarfsfläche ist parkartig strukturiert mit Spielplatz, Stadtwiese, kleinem Artenarmen, beweideten Grünland mittlerer Standorte (Tiergehege), Obstgarten und einer Sonstigen Freizeit-, Erholungs- oder Grünanlage mit einer Sonstigen Bebauung (Tierhaus Steilshoop mit Gehegen). Im Osten befindet sich eine großflächige Ruderalflur mittlerer Standorte auf einer ehemaligen Schulfläche. Durch die Gemeinbedarfsfläche verlaufen verschiedene als Wirtschaftswege erfassten Wege. Im Osten befinden sich zudem verschiedene Hecken vorwiegend heimischer Arten.
Die festgesetzten Straßenverkehrsflächen umfassen versiegelte Verkehrsflächen in Form von Wohn- oder Nebenstraßen, Fußgängerflächen und Radwegen sowie Parkplatz. Als Begleitgrün ist anteilig Gepflanzter Gehölzbestand aus vorwiegend nicht heimischen Arten vorhanden.
Die Grünfläche Sportplatz (FHH) besteht aus einer Ball- und Laufsportanlage mit untergeordneter Sonstiger Bebauung sowie randlich Baumreihen und anteilig Zier-Gebüsch aus vorwiegend heimischen, standortgerechten Arten. Ein trockener Graben entlang der nördlichen Baumreihe ist im Rahmen der Biotoptypenkartierung nicht als kartierwürdig eingestuft worden.
In der Grünfläche Dauerkleingarten (FHH) sind Teile des nördlichen Spielplatzes mit einer Sonstigen Bebauung und umliegendem Gehölz mittlerer Standorte vorhanden. In der Grünfläche Parkanlage (FHH) befinden sich weitere Teile des Gehölzes mittlerer Standorte.
Am nordwestlichen Rand des Plangebietes befindet sich ein gesetzlich geschütztes Biotop. Das angelegte, naturnahe, nährstoffreiche Stillgewässer (SEG) inkl. des Ufergehölzsaums (HUZ) ist nach § 30 Abs. 2 Nr. 1.2 BNatSchG (Natürliche oder naturnahe stehende Gewässer) gesetzlich geschützt. Das Kleingewässer hat eine Rückhaltefunktion und ist fast vollständig verlandet. Der nordöstlich des Plangebietes gelegene Bramfelder See ist ebenfalls nach § 30 Abs. 2 Nr. 1.2 BNatSchG gesetzlich geschützt.
Schutzgebiete nach nationalem oder europäischem Naturschutzrecht sind im Plangebiet und angrenzend nicht vorhanden. Das nächst gelegene FFH-Gebiet DE 2327-302 Stellmoorer Tunneltal/Höltigbaum liegt rd. 7 km östlich des Plangebietes und das nächst gelegene Vogelschutzgebiet DE 2326-401 Hainesch/Iland über 6 km nordöstlich des Plangebietes. Eine Betroffenheit ist jeweils nicht erkennbar.
Tierarten
Das Plangebiet weist als Habitatstrukturen Ruderalflächen, Baum- und Gehölzbestände, Gebäude sowie Sport-, Spiel- und Gartenflächen auf (siehe auch Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag – Potenzialanalyse, ECOSTATE 2024 und Landschaftsplanerischer Fachbeitrag, EGL, 2024). Detaillierte Kenntnisse liegen zu im Plangebiet vorkommenden Tieren nicht vor. Aufgrund der Habitatstrukturen ist davon auszugehen, dass neben verbreiteten Tierarten auch seltenere Arten im Plangebiet und dessen Umgebung vorkommen.
Das faunistische Potenzial basiert auf einer Stichprobenkartierung des Brutvogelbestandes und von Fledermausaktivitäten, einer gezielten Untersuchung von potenziellen Lebensräumen von Fledermäusen und Reptilien sowie einer Potenzial- und Habitatanalyse für alle prüfungsrelevanten Arten.
Vorkommen von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
Fledermäuse
Alle in Hamburg vorkommenden Fledermausarten sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt und damit auch nach § 7 BNatSchG streng geschützt.
Bei der Stichprobenkartierung wurden im Untersuchungsraum fünf Fledermausarten erfasst, und vier Arten sind potenziell zu erwarten. Mit Ausnahme der Zwergfledermaus sind die Arten in der Roten Liste Hamburg (RL HH) und teilweise in der Roten Liste Deutschland (RL D) als unterschiedlich gefährdet geführt. Erfasst wurden Breitflügelfledermaus (RL HH 3 = gefährdet, RL D 3), Großer Abendsegler (RL HH 3, RL D V = Vorwarnliste), Mückenfledermaus (RL HH G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes), Rauhautfledermaus (RL HH V) und Zwergfledermaus. Potenziell kommen außerdem Braunes Langohr (RL HH G, RL D 3), Teichfledermaus (RL HH G, RL D D = Daten unzureichend), Wasserfledermaus (RL HH V) und Zweifarbfledermaus (RL HH G, RL D D) vor.
Festgestellt wurden jagende Einzeltiere entlang der Straßenbäume. Höhere Rufdichten ergeben sich außerdem entlang des Verbindungsweges von dem Weststrang des Fritz-Flinte-Rings in Richtung Bramfelder See/Hauptfriedhof Ohlsdorf. Im Plangebiet befinden sich in den Gehölzbeständen und Baumreihen diverse Habitatstrukturen mit einer potenziellen Funktion als Sommer- und/oder Winterquartier. Lediglich die Straßenbäume und der Baumbestand bei dem Tierhaus wiesen keine potenziellen Funktionselemente für Fledermäuse auf. Bei den Gebäuden wurden keine oder nur vereinzelte Strukturen mit einer potenziellen Eignung als Fledermaus-Sommerquartier – ohne Hinweise auf eine Nutzung – nachgewiesen. Nicht beobachtet wurden Ausflüge aus als Quartier geeigneten Strukturelementen. Bei den Baumreihen am südwestlichen Sportplatz und den Gehölzen mittlerer Standorte ist eine Funktion als Leit- und Transferelement möglich. Bei den überwiegenden Baum- und Gehölzbeständen und dem Kleingewässer ist von einer Funktion als Teilrevier eines Jagdhabitats auszugehen. Eine Betroffenheit von essenziellen Nahrungsflächen ist jedoch nicht zu erwarten.
Amphibien und Reptilien
Die Artengruppen der Amphibien und Reptilien wurden aufgrund fehlender Verbreitung im Untersuchungsraum und fehlender geeigneter Habitatstrukturen im Plangebiet als nicht planungsrelevant eingestuft.
Nachtkerzenschwärmer
Bodenständige Vorkommen der Schmetterlingsart Nachtkerzenschwärmer sind nicht zu erwarten, da für den Aufbau einer Population erforderliche größere Vorkommen von Raupenfutterpflanzen wie Weidenröschen oder Nachtkerzen im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden sind. Der Nachtkerzenschwärmer wurde daher als nicht planungsrelevant eingestuft. Zur Verhinderung einer Ausbreitung von Futterpflanzen und einer Ansiedlung des Nachtkerzenschwärmers ist ggf. eine jährliche Mahd der Ruderalfläche vorzusehen.
Weitere Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie
Die übrigen in Hamburg vorkommenden Arten des Anhangs IV kommen gemäß Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag (ECOSTATE 2023) im Bereich des Untersuchungsgebietes nicht vor oder finden hier keine geeigneten Lebensräume. Hinsichtlich der Arten wird auf den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag verwiesen.
Vorkommen europäischer Vogelarten
Im Untersuchungsgebiet kommen 46 Vogelarten potenziell oder nachgewiesen vor.
Im Zuge der Stichprobenkartierung sind 13 ungefährdete Vogelarten erfasst worden, und zwar aus der Gilde der
- Gebüsch-, Stauden- und Heckenbrüter Amsel, Grünfink, Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Zaunkönig, Zilpzalp,
- Höhlen- und Halbhöhlenbrüter Blaumeise, Buntspecht, Kohlmeise,
- Frei- und Baumbrüter (Feldgehölze, Wälder, Einzelbäume) Elster, Rabenkrähe, Ringeltaube.
Von den 33 potenziell vorkommenden Arten sind 25 Arten ebenfalls ungefährdet. Es handelt sich dabei aus der Gilde der
- Gebüsch-, Stauden- und Heckenbrüter Buchfink, Dorngrasmücke, Girlitz, Klappergrasmücke,
- Höhlen- und Halbhöhlenbrüter Bachstelze, Feldsperling, Gartenbaumläufer, Gartenrotschwanz, Haubenmeise, Hausrotschwanz, Kleiber, Schwanzmeise, Sumpfmeise, Tannenmeise, Waldbaumläufer,
- Frei- und Baumbrüter (Feldgehölze, Wälder, Einzelbäume) Birkenzeisig, Eichelhäher, Gimpel, Kernbeißer, Misteldrossel, Singdrossel, Sommergoldhähnchen, Stieglitz, Türkentaube, Wintergoldhähnchen.
Für diese 38 Vogelarten kann eine Prüfung gruppenweise nach ihren Gilden erfolgen.
Einzelfallbezogen zu berücksichtigen sind die 8 potenziell vorkommenden Arten Gartengrasmücke (RL HH V = Vorwarnliste), Grauschnäpper (RL HH V, RL D V), Grünspecht (streng geschützt nach BNatSchG), Haussperling (RL HH 3 = gefährdet), Kleinspecht (RL HH 3, RL D 3), Mittelspecht (streng geschützt nach BNatSchG), Pirol (RL HH 2 = stark gefährdet, RL D V) und Trauerschnäpper (RL HH 2, RL D 3).
Essenzielle Nahrungshabitate lassen sich im Untersuchungsgebiet nicht ableiten. Das urbane Untersuchungsgebiet weist außerdem keine besondere Bedeutung für Rastvögel auf.
Vorkommen national besonders oder streng geschützter Tierarten (nicht geführt in Anhang IV der FFH-Richtlinie)
Teile des Plangebietes sind unterschiedlich geeignet als (Teil-)Lebensraum für Arten, die nicht im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt sind, jedoch bundesgesetzlich besonders oder streng geschützt sind.
Gemäß Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag ist ein Vorkommen national geschützter Säugetierarten wie Gelbhalsmaus, Maulwurf, Eichhörnchen, Zwergmaus, Westigel und Waldmaus möglich. Aus der Gruppe der Amphibien sind Vorkommen von Arten wie Teichmolch, Erdkröte, Grasfrosch und Teichfrosch sowie Blindschleiche, Ringelnatter, Rotwangen-Schmuckschildkröte und Waldeidechse vor allem im Umfeld der Kleingartenanlage und des Kleingewässers möglich.
Laut Landschaftsplanerischem Fachbeitrag ist ausgehend von dem Artenkataster zudem ein Vorkommen u.a. von Hauhechel-Bläuling, Hornisse und verschiedenen Libellenarten möglich.
Pflanzenarten
In Hamburg kommt als einzige Pflanzenart des Anhangs IV der FFH-Richtlinie der nach § 7 BNatSchG streng geschützte Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides) im Tidebereich der Elbe vor. Das Untersuchungsgebiet hat keine Eignung für die an der Tide-Elbe endemischen Art.
Gemäß Biotopbogen (Kartierung 2020) des Biotopkatasters Hamburg sind im nach § 30 Abs. 2 Nr. 1.2 BNatSchG gesetzlich geschützten Kleingewässer keine nach Rote Liste Hamburgs oder Deutschlands gefährdete Pflanzenarten erfasst. Nachgewiesen wurde 2020 in dem Gewässer die besonders geschützte Gelbe Schwertlilie (Iris pseudacorus). Die Art wurde bei der Biotoptypenkartierung 2023 nicht genannt. In das nordöstliche Plangebiet ragt eine Teilfläche einer größeren Parkanlage um den westlichen Ausläufer des Bramfelder Sees, für die im Biotopbogen bezogen auf die gesamte abgegrenzte Parkanlage als gefährdete Art der Sumpf-Ampfer (Rumex palustris, Rote Liste Hamburg 3 = gefährdet, Rote Liste Deutschland V = Vorwarnliste) aufgelistet ist. Aufgeführt ist in dem Biotopbogen auch die Holländische Linde (Tilia x vulgaris) in der Roten Liste Deutschland mit D = Daten unzureichend. Die Linde kommt vielfach als gepflanzter Straßenbaum vor. Weitere Hinweise auf gefährdete oder besonders geschützte Pflanzenarten liegen nicht vor.
Baum- und sonstiger Gehölzbestand
Zu Beginn der Planungen wurde der Baumbestand vermessen und Baumbestandsbeurteilungen vorgenommen und um Hecken / Gehölze ergänzt (Thomsen 2023). Ein Großteil des Baumbestandes wurde als sehr wertvoll eingestuft und einige Bäume als herausragend.
Im Plangebiet befindet sich Baum- und Heckenbestand, der unter die Hamburgische Baumschutzverordnung fällt.
Biotopverbund und biologische Vielfalt
Das Plangebiet befindet sich in der Nähe von großflächig gesicherten Flächen des Hamburger Biotopverbundes. Es handelt sich hierbei um die Parkanlage Bramfelder See einschließlich Gewässer sowie den Hauptfriedhof Ohlsdorf.
Das Kleingewässer im Plangebiet ergänzt als Trittstein den Biotopverbund der Gewässer- und Feuchtlebensräume, und die Gehölzbestände fördern den Biotopverbund der Waldlebensräume. Über die Kleingärten ist außerdem eine gewisse Verbundbeziehung möglich.
Die Biotoptypenkartierung zeigt unterschiedliche Biotoptypen auf, so dass die biologische Vielfalt in Teilen als mittel eingeschätzt wird.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Biotop- und Nutzungstypen
Wesentliche Änderungen der Nutzungen sind im Bereich der bestandsgemäß wieder als Straßenverkehrsflächen festgesetzten Straßenverkehrsflächen nicht zu erwarten. Damit findet auch kein Eingriff in die vorhandene Biotopstruktur statt, die planungsrechtlich nicht bereits zulässig wäre.
Die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes WA 1 führt zu einer Überplanung einer Straßenverkehrsfläche und zu einer Überbauung von bisheriger Grünfläche Sportplatz. Gleichzeitig wird mit der Festsetzung einer GRZ der überbaubare/versiegelbare Flächenanteil begrenzt, so dass hier mit Biotopkomplexen der Siedlungsbereiche gerechnet werden kann. Durch Flächenausweisungen im Planbild werden vorhandene Gehölzstrukturen gesichert.
Die bisherige Gemeinbedarfsfläche Schule wird neugeordnet; dabei wird zum Teil Realbestand planungsrechtlich gesichert. Im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 werden vorhandene Gehölzstrukturen durch Flächenausweisungen im Planbild gesichert. Mit der Festsetzung einer GRZ wird der überbaubare/versiegelbare Flächenanteil im Vergleich zum geltenden Planungsrecht reduziert, so dass hier damit gerechnet werden kann, dass sich neu Biotopkomplexe der Siedlungsbereiche entwickeln. Dies ist auch in der zentralen Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Bildung und soziale Zwecke (Freie und Hansestadt Hamburg) sowie in der Fläche für die Regelung des Wasserabflusses zu erwarten.
Für die Planstraße, die Gemeinbedarfsfläche mit zusätzlicher Festsetzung Fläche für Stellplätze und die Sportanlagen ergeben sich keine Eingriffe, die planungsrechtlich nicht bereits zulässig sind. Die an der Realnutzung orientierte Festsetzung der Grünflächen Dauerkleingärten und Spielplatz sichert im Vergleich zu der bislang vollständig versiegelbaren Gemeinbedarfsfläche Schule bedeutsame Grünflächen für das Schutzgut Tiere und Pflanzen. Die nördlichen Teilflächen der Grünfläche Spielplatz sind bislang als Grünfläche Dauerkleingärten bzw. Parkanlage festgesetzt. Aus der an der Realnutzung orientierten Grünflächen-Festsetzung werden keine wesentlichen, über das planungsrechtliche Maß hinausgehenden Auswirkungen erwartet.
In der Gesamtbetrachtung des Plangebietes werden für die Bebauung, Sportanlagen, Verkehrsflächen, die Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und die Grünflächen stark vorbelastete Flächen in Anspruch genommen und im Planbild und textlich Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung festgesetzt, so dass sich mit Umsetzung des Bebauungsplans keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen unter dem Aspekt Biotop- und Nutzungstypen ergeben, die über das planungsrechtlich zulässige Maß hinausgehen.
Das nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotop (Kleingewässer) ist im Planbild nachrichtlich im Bereich der Grünfläche Dauerkleingärten übernommen. Die Festsetzung Dauerkleingärten entspricht dabei der Realnutzung der Gewässerumgebung.
Eine Überbauung oder anderweitige Zerstörung des Kleingewässers mit Rückhaltefunktion ist seitens der Bebauungsplanung nicht beabsichtigt. Anfallendes Oberflächenwasser soll gemäß Entwässerungskonzept zum Funktionsplan gedrosselt eingeleitet werden, um erhebliche negative Auswirkungen auf das Kleingewässer zu vermeiden. Dies gilt außerhalb des Plangebietes auch für den Vorfluter Bramfelder See, der ebenfalls ein gesetzlich geschützter Biotop ist. Im nachfolgenden Verfahren sind in Abstimmung mit der für Gewässer-, Biotop- und Artenschutz zuständigen Dienststellen weitere Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen – auch im Rahmen von evtl. Wasserhaltungen für die Herstellung von Baugruben – zu regeln.
Tierarten
Die Neuordnung des Plangebietes führt zu einem Teilverlust von Habitatstrukturen für diverse Tierarten und -gruppen. Betroffen sind Gehölzbestände und potenzielle Habitatbäume. Der vorwiegende Teil der bedeutsamen Strukturen wird jedoch im Planbild flächig zur Erhaltung und zusätzlichen Entwicklung festgesetzt oder liegt in den festgesetzten Grünflächen. Das Kleingewässer liegt im Randbereich der Grünfläche Dauerkleingärten.
Auswirkungen auf besonders geschützte Arten
Die Auswirkungen auf Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und auf europäische Vogelarten sind aus dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zusammengefasst.
Auswirkungen auf Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
Artenschutzrechtlich relevant sind die Fledermäuse.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung können für die potenziell oder nachweislich vorkommenden Fledermäuse vermieden werden, wenn
- Standorttypische Gehölze/Höhlenbäume und Altholzbestände als potenzielle Quartiere vorrangig erhalten werden,
- durch eine Bauzeitenregelung die Entnahme von Gehölzen mit Höhlenstrukturen sowie Rückbau-/Umbauarbeiten von Gebäuden im Hochwinter und somit im Zeitraum von Dezember bis Februar erfolgen (Zeitfenster kürzer als Regelung nach § 39 BNatSchG),
- eine ökologische Baubegleitung durch eine fachkundige Person erfolgt, um als Winterquartier geeignete Strukturelemente in Gehölzen im Herbst (September-Oktober) auf Besatz zu kontrollieren mit anschließendem Verschluss der Höhlung oder sofortiger Fällung bei Nichtbesatz (weitere Details siehe Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag). Wochenstubenquartiere sind hier vorab sicher auszuschließen.
Verbotstatbestände der erheblichen Störung können vermieden werden,
- wenn die Gehölzbestände im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes WA 1, der Dauerkleingärten und des Spielplatzes als Leit-/Transferstrukturen erhalten und gefördert werden,
- Maßnahmen zur Lichtreduktion umgesetzt werden, in der Bauphase Vermeidung von Nachtarbeiten mit Beleuchtung zwischen dem 1. April und 15. Oktober,
für die Betriebsphase Regelung einer gezielten und insektenfreundlichen Beleuchtung. Beachtung der DIN EN 12193 „Sportstättenbeleuchtung“, Beleuchtung nur während der Nutzungszeit der Sportstätte. Weitere Maßnahmenbeschreibung siehe Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag.
- als CEF-Maßnahme künstliche Quartiere geschaffen werden (siehe unten Punkt Beschädigung/Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten).
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände der Beschädigung/Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen können vermieden werden, wenn
- Standorttypische Gehölze/Höhlenbäume und Altholzbestände als potenzielle Quartiere vorrangig erhalten werden (siehe oben Punkt Verletzung oder Tötung),
- Leit-/Transferstrukturen erhalten werden (siehe oben Punkt erhebliche Störung),
- die Bauzeitenregelung beachtet wird (siehe oben Punkt Verletzung oder Tötung),
- eine ökologische Baubegleitung erfolgt (siehe oben Punkt Verletzung oder Tötung),
- Maßnahmen zur Lichtreduktion umgesetzt werden (siehe oben Punkt erhebliche Störung),
Für den potenziellen Verlust von Fledermausquartieren in Gehölzen ist ein vorgezogener Ausgleich (CEF-Maßnahme) im räumlichen Zusammenhang zum Vorhaben (maximal 100 m Entfernung) vorzusehen, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden. Im Verhältnis von 1:3 sind für den Verlust jeden potenziellen Quartiersbaums jeweils drei Fledermauskästen (z.B. zwei Fledermausflachkästen und ein Fledermausvolumenquartier) an Bäumen zu installieren, zu erhalten und zu unterhalten. Weitere Einzelheiten zu der CEF-Maßnahme ist dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu entnehmen.
Auswirkungen auf europäische Vogelarten
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung können für die potenziell oder nachweislich vorkommenden Vögel vermieden werden, wenn
- Gehölze/Höhlenbäume und Altholzbestände bzw. Brutstätten von Gebäudebrütern und als Nestträger geeignete Elemente (Dachkasten) am Bestandsgebäude Fritz-Flinte-Ring Nr. 41b als geeignete Habitate vorrangig erhalten werden,
- durch eine Bauzeitenregelung die Baufeldfreimachung, z.B. Rodung von Gehölzen, sowie Umbauarbeiten am Gebäude Fritz-Flinte-Ring Nr. 41b von Oktober bis Februar und damit außerhalb der Hauptbrutperiode durchgeführt werden, d.h. durch Beachtung der allgemein gültigen Regelung von § 39 BNatSchG (keine Rodung im Zeitraum 01. März bis 30. September),
- eine ökologische Baubegleitung erfolgt, um bei Eingriffen (Gehölze/Gebäude) innerhalb der Brutperiode (März-September) artenschutzrechtliche Hindernisse unmittelbar vor Maßnahmenbeginn durch eine fachkundige Person auszuschließen,
- Kollisionsrisiken von Vogelschlag an Glas ermittelt werden und konfliktmindernde Maßnahmen (Reduktion Transparenz, Spiegelung, Beleuchtung) festgelegt werden.
Durch die geplanten Bauvorhaben werden keine Verbotstatbestände der erheblichen Störung für die hier potenziell oder nachweislich vorkommenden, vorwiegend relativ störungsunempfindlichen oder in Hamburg verbreiteten Brutvögel ausgelöst.
Für die von den Bauvorhaben betroffenen Brutvogelarten bleiben größtenteils die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten, wenn
- Gehölze/Höhlenbäume bzw. Brutstätten von Gebäudebrütern erhalten werden,
- die Bauzeitenregelung beachtet wird,
- eine ökologische Baubegleitung erfolgt (siehe jeweils oben).
Für Grauschnäpper, Haussperling, Trauerschnäpper und die Gilde der Höhlen- und Halbhöhlenbrüter ist bei einem Verlust von Höhlen- und Halbhöhlenstrukturen ein vorgezogener Ausgleich (CEF-Maßnahme) im räumlichen Zusammenhang zum Vorhaben (maximal 100 m Entfernung) erforderlich, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden. Hierzu sind jeweils künstliche Nisthilfen im Verhältnis von 1:3 zu installieren, zu erhalten und zu unterhalten. Je Baumverlust mit Höhlenstrukturen sind jeweils zwei Nistkästen für Höhlenbrüter sowie ein Nistkasten für Halbhöhlen- bzw. Nischenbrüter vorzusehen. Sind die Nester und Nestträgerstrukturen bei dem Gebäude Fritz-Flinte-Ring Nr. 41b baubedingt nicht zu erhalten, sind insgesamt drei Nisteinheiten für Haussperlinge sowie drei Nisteinheiten für Halbhöhlenbrüter an Gebäuden zu installieren. Weitere Einzelheiten zu der CEF-Maßnahme ist dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu entnehmen.
Zusammenfassung zum speziellen Artenschutz
Zusammengefasst können bezogen auf den speziellen Artenschutz artenschutzrechtliche Konflikte für potenziell und nachweislich vorkommende Fledermäuse und europäische Vogelarten durch die oben genannten konfliktmindernden Maßnahmen minimiert werden. Um die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten, ist weiterhin ein vorgezogener Ausgleich für die Artengruppe der Fledermäuse und für die Brutvogelgilde der Höhlen- und Halbhöhlenbrüter vorzusehen. Vorausgesetzt, dass die artenschutzrechtlich begründeten Maßnahmen umgesetzt werden, stößt die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse. Siehe auch unten Abschnitt Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich sowie Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag.
Auswirkungen auf national besonders oder streng geschützte Arten (nicht geführt in Anhang IV der FFH-Richtlinie)
Durch die Rodung von Gehölzbeständen gehen teilweise geeignete Habitatstrukturen für potenziell vorkommende national besonders geschützte Tierarten im Plangebiet verloren. Im Plangebiet bleiben mit den Gehölzbeständen an verschiedenen Nutzungsrändern und den Grünflächen größere Teile mit Habitatpotenzial erhalten, die außerdem an großflächige Habitatstrukturen außerhalb des Plangebietes wie der Parkanlage Bramfelder See anschließen. Durch weitere Gehölze können zudem Strukturen geschaffen werden, die zusätzliche Rückzugs- und Lebensräume für besonders geschützte Tierarten bieten können.
Baum- und sonstiger Gehölzbestand
Für die Umsetzung des Bebauungsplans sind Fällungen/Rodungen von Einzelbäumen sowie Hecken und weiterem Gehölzbestand unvermeidbar. Die unvermeidbaren Baumverluste im Plangebiet sind im Funktionsplan aufgezeigt. Der Ersatz ist jeweils in gesonderten Verfahren mit den zuständigen Dienststellen bzw. nach der Baumschutzverordnung zu regeln.
Das Entwässerungskonzept zum Funktionsplan sieht eine Reaktivierung des trockenen, baumbegleiteten Bestandsgrabens im Norden des Allgemeinen Wohngebietes WA 1 vor. Sofern keine bautechnischen Eingriffe in den Graben erfolgen und das eingeleitete Wasser ohne Rückhaltung abfließt, wird eine gedrosselte Einleitung von Niederschlagswasser in den Bestandsgraben als unkritisch für den dortigen Baumbestand eingeschätzt, da ein dauerhafter Anstau von Wasser im Wurzelbereich verhindert werden kann.
Biotopverbund und Biologische Vielfalt
Die für den lokalen Biotopverbund bedeutsamsten Gehölzstrukturen werden im Planbild zur Erhaltung bzw. Entwicklung festgesetzt und bleiben so erhalten. Weitere Gehölzbestände befinden sich in der festgesetzten Grünfläche Spielplatz. Das Kleingewässer wird in der Grünfläche Dauerkleingärten nachrichtlich übernommen. Wesentliche negative Auswirkungen sind im Plangebiet durch die Umsetzung des Bebauungsplans nicht erkennbar, die über das bereits zulässige Maß hinausgehen. Insgesamt dienen auch die Begrenzung der Versiegelungsgrade, die Festsetzung von Grünflächen, neuen Gehölzstrukturen und Dachbegrünung der Sicherung der Lebensraumvielfalt und -qualitäten im Plangebiet.
Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich
Die Festsetzungen der Grünflächen Dauerkleingärten und Spielplatz, der Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und die Begrenzung der überbaubaren Flächen durch die Festsetzung einer GRZ wirken sich positiv auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen aus. In der Grünfläche Dauerkleingärten ist ein nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschütztes Kleingewässer nachrichtlich übernommen. Regelungen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen hinsichtlich des Arten- und Biotopschutz sind im gesonderten wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren vorzusehen. Der Funktionsplan zum Bebauungsplan wurde an vorhandene Baum- und Gehölzstrukturen angepasst und nimmt so weitmöglich Rücksicht auf erhaltenswerte Biotopstrukturen, die bedeutsam für den lokalen Biotopverbund und als Leitlinien für Fledermäuse sind.
Zur Vermeidung und Minderung des Eingriffs in den Gehölzbestand werden im Planbild Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sowie Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.
Des Weiteren mindert die Pflanzung von standortgeeigneten, heimischen Gehölzen (vgl. Verordnung § 2 Nummer 19), die der heimischen Tier- und Pflanzenwelt entsprechende Nahrungs- und Wohnhabitate bieten soll, die unvermeidbaren Gehölzverluste.
Die Dachbegrünung als Biotop für Tiere und Pflanzen der trockenen Gras- und Staudenflächen (vgl. Verordnung § 2 Nummer 22, 23), die Anpflanzungsgebote in der Verordnung und weiteren Begrünungsmaßnahmen (vgl. Verordnung § 2 Nummer 15 bis 18, 20 bis 21) können den Verlust für Tiere und Pflanzen mindern, so dass Ausgleichsflächen außerhalb des Planungsgebietes nicht erforderlich sind.
Zur Reduzierung von Störungen und zum Schutz von Fledermäusen und anderen wildlebenden Tierarten wird eine gezielte Beleuchtung mit optimierten Leuchtmitteln festgesetzt (vgl. Verordnung § 2 Nummer 25). Bei Sportanlagen mit Flutlichtanlagen sind die lichttechnischen Mindestanforderungen nach DIN EN 12193 „Sportstättenbeleuchtung“ zu beachten (siehe Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag).
Die artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (siehe dort und oben Abschnitt Auswirkungen auf besonders geschützte Arten) sind im Rahmen der Grundstücksvergabe zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind im Rahmen der nachfolgenden Verfahren und Planungen zu konkretisieren und zu regeln, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden.
Diverse genannte Maßnahmen dienen auch der Minderung von Beeinträchtigungen lediglich bundesrechtlich besonders geschützter Arten, wie die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen und strukturreichen Gehölzflächen.
Der Ersatz für Verluste von Bäumen, Hecken und weiterem Gehölzbestand ist jeweils in gesonderten Verfahren mit den zuständigen Dienststellen bzw. nach der Baumschutzverordnung zu regeln. Die Anpflanzgebote des Bebauungsplans sind anrechenbar.