4.2.3. Schutzgut Klima
Das Schutzgut Klima ist als im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigender Belang des Umweltschutzes in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB verankert.
Nach § 1a Abs. 5 BauGB sind Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und der Anpassung an den Klimawandel dienen, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Großräumig zählt das Hamburger Stadtgebiet zu dem warm-gemäßigten, atlantischen Klimabereich. Eine verhältnismäßig gute Durchlüftung des Stadtgebietes erfolgt durch die Lage Hamburgs in der norddeutschen Tiefebene. Vorherrschend sind westliche und südwestliche Winde.
Lokalklimatisch ist das Plangebiet durch Bebauung, Verkehrsflächen, Sport- und Grünflächen bestimmt und befindet sich insbesondere durch den Hauptfriedhof Ohlsdorf im Umfeld in lokalklimatisch begünstigter Lage.
Im Gutachten für die Hamburger Stadtklimaanalyse und Klimawandelszenario zum Landschaftsprogramm Hamburg (GEO-NET 2023) wird das Plangebiet im zentralen Bereich tags mit einer mäßigen bioklimatischen Belastung bewertet und nachts bioklimatisch als sehr günstig eingestuft. Der zentrale Bereich liegt nachts im Wirkungsbereich der lokal entstehenden Strömungssysteme innerhalb von Bebauung und Verkehrsflächen. Die bisher festgesetzten Grünflächen im Plangebiet sind nachts mit einer geringen bzw. im Nordosten mit einer hohen bioklimatischen Bedeutung für Siedlungsgebiete bewertet. Im südlich angrenzenden Siedlungsgebiet sind kleinräumig Wärmeinseleffekte ermittelt und tagsüber eine starke bioklimatische Belastung verzeichnet. Von dem nördlich gelegenen Hauptfriedhof Ohlsdorf geht eine besondere Bedeutung für das Lokalklima durch Kaltluftströmung und lokale Flurwinde aus.
Zur Grundbelastung Luft siehe Ziffer 4.2.2.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Vorhandene Straßenverkehrsflächen werden wieder als Straßenverkehrsflächen festgesetzt oder für die Erschließung der künftigen Bebauung und der Kleingärten genutzt. Sportflächen werden für eine Erstbebauung verlagert oder bezogen auf den Realbestand gesichert. Im Bereich bisheriger Gemeinbedarfsflächen erfolgt eine bauliche Neuordnung für Wohnbebauung, Gemeinbedarfsflächen und eine Planstraße. Im Realbestand vorhandene Grünflächen (Kleingarten und Aktivspielplatz) und weite Teile der Gehölzstrukturen werden planungsrechtlich gesichert.
Punktuell ist von einem Verlust kleinklimatisch wirksamer Strukturen und einer Neuversiegelung auszugehen, daneben werden im Planbild und textlich Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung festgesetzt. In der Gesamtbetrachtung ergeben sich aufgrund der umfassenden planungsrechtlich bereits zulässigen Überbauungen, Versiegelungen und Nutzungsausprägungen im Plangebiet durch die neuen Festsetzungen keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima, die über das planungsrechtlich zulässige Maß hinausgehen.
Klimaschutzrelevante Auswirkungen während der Bauphase können von mit fossilen Kraftstoffen betriebenen Baumaschinen verursacht werden. Hinzu kommen Emissionen durch Transporte und Abtransporte. Darüber hinaus werden mittelbar Treibhausgasemissionen durch die Herstellung von Baumaterialien verursacht, da für den Herstellungsprozess der Materialien wiederum ein hoher Energieeinsatz erforderlich ist.
Im Betrieb der im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen werden Energiebedarfe für Heizung, Warmwasserversorgung, Beleuchtung und den Betrieb von technischen Anlagen benötigt sowie klimarelevante Emissionen verursacht, insbesondere Kohlenstoffdioxid (CO2). Das Ausmaß der in der Betriebsphase verursachten Menge an CO2 ist maßgeblich davon abhängig, welche Art der Energieerzeugung verwendet wird. Heizung sowie Warmwasserversorgung erfolgen im Plangebiet durch Anschluss an ein Fernwärmenetz.
Entsprechend der bundesweiten Ausbauziele für Erneuerbare Energien gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347 S. 1, 55) sowie der Ziele zur Gebäudeeffizienz gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert am 9. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 4 S. 1, 5) kann von einer schrittweisen Dekarbonisierung der für die Betriebsphase benötigten Energie- bzw. Wärmeversorgung ausgegangen werden.
Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich
Eine Minderung von Beeinträchtigungen der kleinklimatischen Situation ist über Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet realisierbar. So können neben der festgesetzten Grünflächen auch festgesetzte Anpflanzungen von Einzelgehölzen oder flächigen Gehölzstrukturen, aber auch Dachbegrünungen (vgl. Verordnung § 2 Nummern 15 bis 18, 20 bis 23) ausgleichend auf die lufthygienische und kleinklimatische Situation auswirken. Temperaturdämpfend wirkt außerdem die festgesetzte wasser- und luftdurchlässige Wegebefestigung (vgl. Verordnung § 2 Nummern 24).
Bedingt durch die vorgesehene Durchgrünung kommt es zu einer Auskämmung und Bindung von Stäuben und Schadstoffen und damit zu einer teilweisen Kompensation der negativen lufthygienischen Wirkungen. Des Weiteren führt dies zu einer Milderung der Temperaturextreme, da durch die Vegetationsdecke und die dadurch hervorgerufene Beschattung Aufheizeffekte und starke Verdunstungen minimiert werden. Es kommt durch die begrünten Flächen somit zu besser ausgeglichenen Temperaturverhältnissen. Zudem produziert die Bepflanzung Sauerstoff und bindet gleichzeitig Kohlendioxid, der Wasserabfluss wird verzögert, und Windverwirbelungen werden minimiert. Durch die Festsetzung von Mindestpflanzqualitäten für die Baum- und Gehölzpflanzungen wird bereits kurz- bis mittelfristig die Entwicklung eines kleinklimatisch wirksamen Grünvolumens sichergestellt (vgl. Verordnung § 2 Nummer 19).
Klimaschutzrelevante Auswirkungen während der Bauphase können durch den Einsatz möglichst kraftstoffsparender Baumaschinen und Lkw gemindert werden. Die Minderung der mit der Herstellung von Baumaterialien verbundenen Treibhausgasemissionen kann durch die Verwendung von recycelten Materialien bzw. durch eine verringerte Menge des eingesetzten Betons (zum Beispiel durch Gradientenbeton) erfolgen. Die Ergreifung geeigneter Minderungsmaßnahmen in der Bauphase obliegt den Bauherren.
Klimaschutzrelevante Auswirkungen während der Betriebsphase können durch den Anschluss an ein Wärmenetz, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird, gemindert werden.
Einen Beitrag zur Erzeugung von Strom durch erneuerbare Energien mit dem gesteckten Ziel der CO2-Neutralität und damit zum Klimaschutz leistet die Nutzung von Flachdächern für Anlagen solarer Energieerzeugung. Auf der Grundlage des HmbKliSchG besteht die Verpflichtung, für Gebäude mit einem Baubeginn nach dem 1. Januar 2024 geeignete Dachflächen auf mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche möglichst in Kombination mit Gründächern zur Stromerzeugung durch solare Strahlungsenergie zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Regelung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.