Planunterlagen: Steilshoop12

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.2.3. Schutzgut Klima

Das Schutzgut Klima ist als im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigender Belang des Umweltschutzes in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB verankert.

Nach § 1a Abs. 5 BauGB sind Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und der Anpassung an den Klimawandel dienen, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Großräumig zählt das Hamburger Stadtgebiet zu dem warm-gemäßigten, atlantischen Klimabereich. Eine verhältnismäßig gute Durchlüftung des Stadtgebietes erfolgt durch die Lage Hamburgs in der norddeutschen Tiefebene. Vorherrschend sind westliche und südwestliche Winde.

Lokalklimatisch ist das Plangebiet durch Bebauung, Verkehrsflächen, Sport- und Grünflächen bestimmt und befindet sich insbesondere durch den Hauptfriedhof Ohlsdorf im Umfeld in lokalklimatisch begünstigter Lage.

Im Gutachten für die Hamburger Stadtklimaanalyse und Klimawandelszenario zum Landschaftsprogramm Hamburg (GEO-NET 2023) wird das Plangebiet im zentralen Bereich tags mit einer mäßigen bioklimatischen Belastung bewertet und nachts bioklimatisch als sehr günstig eingestuft. Der zentrale Bereich liegt nachts im Wirkungsbereich der lokal entstehenden Strömungssysteme innerhalb von Bebauung und Verkehrsflächen. Die bisher festgesetzten Grünflächen im Plangebiet sind nachts mit einer geringen bzw. im Nordosten mit einer hohen bioklimatischen Bedeutung für Siedlungsgebiete bewertet. Im südlich angrenzenden Siedlungsgebiet sind kleinräumig Wärmeinseleffekte ermittelt und tagsüber eine starke bioklimatische Belastung verzeichnet. Von dem nördlich gelegenen Hauptfriedhof Ohlsdorf geht eine besondere Bedeutung für das Lokalklima durch Kaltluftströmung und lokale Flurwinde aus.

Zur Grundbelastung Luft siehe Ziffer 4.2.2.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Vorhandene Straßenverkehrsflächen werden wieder als Straßenverkehrsflächen festgesetzt oder für die Erschließung der künftigen Bebauung und der Kleingärten genutzt. Sportflächen werden für eine Erstbebauung verlagert oder bezogen auf den Realbestand gesichert. Im Bereich bisheriger Gemeinbedarfsflächen erfolgt eine bauliche Neuordnung für Wohnbebauung, Gemeinbedarfsflächen und eine Planstraße. Im Realbestand vorhandene Grünflächen (Kleingarten und Aktivspielplatz) und weite Teile der Gehölzstrukturen werden planungsrechtlich gesichert.

Punktuell ist von einem Verlust kleinklimatisch wirksamer Strukturen und einer Neuversiegelung auszugehen, daneben werden im Planbild und textlich Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung festgesetzt. In der Gesamtbetrachtung ergeben sich aufgrund der umfassenden planungsrechtlich bereits zulässigen Überbauungen, Versiegelungen und Nutzungsausprägungen im Plangebiet durch die neuen Festsetzungen keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima, die über das planungsrechtlich zulässige Maß hinausgehen.

Klimaschutzrelevante Auswirkungen während der Bauphase können von mit fossilen Kraftstoffen betriebenen Baumaschinen verursacht werden. Hinzu kommen Emissionen durch Transporte und Abtransporte. Darüber hinaus werden mittelbar Treibhausgasemissionen durch die Herstellung von Baumaterialien verursacht, da für den Herstellungsprozess der Materialien wiederum ein hoher Energieeinsatz erforderlich ist.

Im Betrieb der im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen werden Energiebedarfe für Heizung, Warmwasserversorgung, Beleuchtung und den Betrieb von technischen Anlagen benötigt sowie klimarelevante Emissionen verursacht, insbesondere Kohlenstoffdioxid (CO2). Das Ausmaß der in der Betriebsphase verursachten Menge an CO2 ist maßgeblich davon abhängig, welche Art der Energieerzeugung verwendet wird. Heizung sowie Warmwasserversorgung erfolgen im Plangebiet durch Anschluss an ein Fernwärmenetz.

Entsprechend der bundesweiten Ausbauziele für Erneuerbare Energien gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347 S. 1, 55) sowie der Ziele zur Gebäudeeffizienz gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert am 9. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 4 S. 1, 5) kann von einer schrittweisen Dekarbonisierung der für die Betriebsphase benötigten Energie- bzw. Wärmeversorgung ausgegangen werden.

Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich

Eine Minderung von Beeinträchtigungen der kleinklimatischen Situation ist über Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet realisierbar. So können neben der festgesetzten Grünflächen auch festgesetzte Anpflanzungen von Einzelgehölzen oder flächigen Gehölzstrukturen, aber auch Dachbegrünungen (vgl. Verordnung § 2 Nummern 15 bis 18, 20 bis 23) ausgleichend auf die lufthygienische und kleinklimatische Situation auswirken. Temperaturdämpfend wirkt außerdem die festgesetzte wasser- und luftdurchlässige Wegebefestigung (vgl. Verordnung § 2 Nummern 24).

Bedingt durch die vorgesehene Durchgrünung kommt es zu einer Auskämmung und Bindung von Stäuben und Schadstoffen und damit zu einer teilweisen Kompensation der negativen lufthygienischen Wirkungen. Des Weiteren führt dies zu einer Milderung der Temperaturextreme, da durch die Vegetationsdecke und die dadurch hervorgerufene Beschattung Aufheizeffekte und starke Verdunstungen minimiert werden. Es kommt durch die begrünten Flächen somit zu besser ausgeglichenen Temperaturverhältnissen. Zudem produziert die Bepflanzung Sauerstoff und bindet gleichzeitig Kohlendioxid, der Wasserabfluss wird verzögert, und Windverwirbelungen werden minimiert. Durch die Festsetzung von Mindestpflanzqualitäten für die Baum- und Gehölzpflanzungen wird bereits kurz- bis mittelfristig die Entwicklung eines kleinklimatisch wirksamen Grünvolumens sichergestellt (vgl. Verordnung § 2 Nummer 19).

Klimaschutzrelevante Auswirkungen während der Bauphase können durch den Einsatz möglichst kraftstoffsparender Baumaschinen und Lkw gemindert werden. Die Minderung der mit der Herstellung von Baumaterialien verbundenen Treibhausgasemissionen kann durch die Verwendung von recycelten Materialien bzw. durch eine verringerte Menge des eingesetzten Betons (zum Beispiel durch Gradientenbeton) erfolgen. Die Ergreifung geeigneter Minderungsmaßnahmen in der Bauphase obliegt den Bauherren.

Klimaschutzrelevante Auswirkungen während der Betriebsphase können durch den Anschluss an ein Wärmenetz, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird, gemindert werden.

Einen Beitrag zur Erzeugung von Strom durch erneuerbare Energien mit dem gesteckten Ziel der CO2-Neutralität und damit zum Klimaschutz leistet die Nutzung von Flachdächern für Anlagen solarer Energieerzeugung. Auf der Grundlage des HmbKliSchG besteht die Verpflichtung, für Gebäude mit einem Baubeginn nach dem 1. Januar 2024 geeignete Dachflächen auf mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche möglichst in Kombination mit Gründächern zur Stromerzeugung durch solare Strahlungsenergie zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Regelung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.

4.2.4. Schutzgut Fläche

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB ist der Aspekt Fläche als Belang des Umweltschutzes bei der Umweltprüfung zu betrachten. Das Schutzgut Fläche wird im Sinne einer nachhaltigen Flächennutzung und eines maßvollen Flächenverbrauchs verstanden.

Mit Grund und Boden soll gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB sparsam umgegangen werden. Die quantitativen Aspekte werden unter dem Schutzgut Fläche berücksichtigt, die qualitativen Aspekte unter dem Schutzgut Boden.

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Das insgesamt ca. 7,0 ha große Plangebiet ist nach geltendem Planungsrecht eine vollständig genutzte bzw. nutzbare Fläche im innerstädtischen Raum. Anteilig nehmen die festgesetzten Gemeinbedarfsflächen Schule (FHH) mit ca. 4,9 ha ca. 71 % und die Straßenverkehrsflächen (ca. 0,5 ha) ca. 7 % des Plangebietes ein. Die übrigen Flächenanteile des Plangebietes verteilen sich auf ca. 17 % Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz (FHH) mit ca. 1,2 ha, ca. 4 % Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten (Freie und Hansestadt Hamburg) mit ca. 0,3 ha und ca. 1 % Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage (Freie und Hansestadt Hamburg) mit ca. 0,1 ha.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Mit dem neuen Planungsrecht werden die vollständig nutzbaren Flächen neu geordnet.

Innerhalb des Plangebietes wird die bisherige Grünfläche Sportplatz durch ein Allgemeines Wohngebiet (WA 1) überplant, ein bestehender Sportplatz auf bisheriger Gemeinbedarfsfläche Schule als Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Sportanlage (Freie und Hansestadt Hamburg) planungsrechtlich gesichert und eine neue Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Sportanlage (Freie und Hansestadt Hamburg) auf bisheriger Gemeinbedarfsfläche Schule neu festgesetzt. Durch diese Neuordnung steigt der Anteil für Sport nutzbarer Fläche um ca. 14 % (entspricht ca. 0,2 ha Zuwachs) auf ca. 20 % des gesamten Plangebietes.

Bisherige Grünfläche Dauerkleingärten und Parkanlage sowie Teile der Gemeinbedarfsfläche Schule werden am Realbestand orientiert als Grünfläche Spielplatz ausgewiesen. Weitere Teile der Gemeinbedarfsfläche werden am Realbestand orientiert als Grünfläche Dauerkleingärten bzw. als Fläche für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt. Der Anteil an Grün- und wasserwirtschaftlichen Flächen – ohne Sportflächen – steigt durch die planungsrechtliche Sicherung bzw. Neuausweisung um ca. 76 % (entspricht ca. 1,3 ha Zuwachs, davon ca. 0,1 ha für wasserwirtschaftliche Flächen) auf ca. 24 % des Plangebietes.

Die vorhandenen Straßenverkehrsflächen werden größtenteils wieder als Straßenverkehrsflächen festgesetzt, ein Weg wird abweichend als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt mit der zusätzlichen Festsetzung Fläche für Tiefgaragen und unterirdische Nebenanlage (Zufahrt Tiefgarage) sowie mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen. Die verbleibenden Straßenverkehrsflächen werden durch eine Planstraße auf bisheriger Gemeinbedarfsfläche Schule erweitert, so dass sich der Anteil an festgesetzten Straßenverkehrsflächen insgesamt um ca. 38 % (ca. 0,3 ha) auf ca. 11 % (ca. 0,8 ha) erhöht.

Die übrige, bisherige Gemeinbedarfsfläche Schule wird nach der Neuordnung – als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Bildung und soziale Zwecke (Freie und Hansestadt Hamburg) bzw. Allgemeines Wohngebiet (WA 2) – weiterhin baulich nutzbar sein.

Insgesamt sinkt der Anteil baulich nutzbarer Flächen um ca. 58 % (ca. 1,8 ha) auf ca. 44 % des Plangebietes. Davon sind ca. 11 % weiterhin Gemeinbedarfsfläche (ca. 0,8 ha) und ca. 33 % neu Allgemeine Wohngebiete (ca. 2,3 ha).

Aus der baulichen Neuordnung des Plangebietes ergeben sich in der Gesamtbetrachtung keine negativen Auswirkungen für das Schutzgut Fläche. Der Anteil an bebaubarer Fläche wird geringer, wobei das Plangebiet weiterhin vollständig genutzt werden kann.

Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich sind nicht erforderlich.

4.2.5. Schutzgut Boden

Mit Grund und Boden soll gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sparsam umgegangen werden. Als ein Teil der natürlichen Lebensgrundlagen ist der Boden nach § 1 Abs. 5 BauGB zu schützen und zu entwickeln. Die Auswirkungen auf den Boden sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen.

Der Boden erfüllt gemäß § 2 Abs. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vielfältige Funktionen: Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, Archiv der Natur- und Kulturgeschichte, Standort für land- und forstwirtschaftliche Nutzung.

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Das Plangebiet befindet sich auf der Geest und fällt leicht bewegt von ca. 23 m NHN im Südwesten bis auf ca. 18 m NHN im Nordosten.

Die Böden im Plangebiet sind in Folge der bisherigen Bautätigkeiten in der Regel naturfern ausgeprägt und durch Versiegelungen, Befestigungen und tiefgründige Störungen geprägt. Planungsrechtlich ist bereits von hohen Versiegelungsgraden und einer intensiven Überprägung des Bodens auszugehen. Auch in den bisher festgesetzten Grünflächen ist u. a. durch die Nutzung als Sportplatz von veränderten bzw. eingeschränkten Bodenfunktionen auszugehen.

Hinweise auf archäologische Vorbehaltsflächen, Bodendenkmäler oder Geotope liegen im Plangebiet nicht vor.

Die Bodenverhältnisse sind durch den heterogenen, geologischen Untergrund aus Schmelzwassersanden, Sanden mit humosen Einlagerungen (Talsande), Sand über Geschiebelehm sowie örtlich Geschiebelehm/Geschiebemergel sowie Torf und Mudde der Eem-Warmzeit bestimmt.

Angetroffen wurden in Bodenaufschlüssen von oben nach unten: Mutterboden + Auffüllungen, Geschiebelehm/-mergel, Sand, bereichsweise Torf (Baufeld A); Mutterboden u. Auffüllung, Geschiebelehm, Geschiebemergel, Schmelzwassersande (Baufeld B).

Bei einer Bohrung wurden 2019 für einen südöstlichen Teilbereich der bisherigen Grünfläche Sportplatz (Baufeld A) tiefliegende Torfe in einer Mächtigkeit bis zu 2,2 m angetroffen, welche eine Entstehung von Sumpfgas, ein Gemisch von Kohlendioxid und Methan, bewirken können; laut Geotechnischem Bericht 2019 kann in Rücksprache mit der zuständigen Fachbehörde (jetzt BUKEA) aufgrund des nur kleinräumigen Torfvorkommens in relativ geringer Mächtigkeit auf Gassicherungsmaßnahmen verzichtet werden. Der Geotechnische Bericht 2024 thematisiert die partiell anstehenden organischen Weichschichten im Bereich des Baufeldes A und ergänzt das Erbohren von geringmächtigem Torf im Bereich der Baugrenze der neuen Sportanlage Ost. Insgesamt wird im Bericht 2024 empfohlen, mit der zuständigen Behörde zu klären, ob vorsorglich Sicherungsmaßnahmen für bauliche Anlagen erforderlich sind. Aufgrund des kleinräumigen Torfvorkommens in relativ geringer Mächtigkeit im Südosten des Baufeldes A sind gemäß Stellungnahme der zuständigen Behörde (2024) keine Bodenluftuntersuchungen oder baulichen Gassicherungsmaßnahmen für Neubauvorhaben erforderlich.

Es liegen keine Eintragungen/Informationen im Hamburger Fachinformationssystem Altlasten – Altlastenhinweiskataster zu Grundwasserkontaminationen, Altlastverdächtigen Flächen, Altlasten oder Schädlichen Bodenveränderungen für das Plangebiet vor. Nach Luftbildauswertung/Fernerkundung besteht im Plangebiet vorwiegend kein Hinweis auf Bombenblindgänger oder vergrabene Kampfmittel aus dem II. Weltkrieg. Für verschiedene Teilflächen besteht Kampfmittelverdacht hinsichtlich Bombenblindgänger bzw. vergrabene Kampfmittel.

Gemäß Geotechnischem Bericht 2019 können untersuchte Mischproben aus erbohrten Bodenmaterialien den Einbauklassen Z 0, Z 1 bzw. Z 2 (Z 1) nach LAGA zugeordnet werden. Im Geotechnischem Bericht 2024 zugeordnet wurden die untersuchten Mischproben den Einbauklassen Z 0, Z 1.2, Z 2 und >Z 2 bzw. Deponieklasse DK 0, DK 0 (DK II) und > DK III (DK 0) mit der Empfehlung einer Nachuntersuchung der Probe. Für Oberboden müssen zum Teil für eine Nutzung für Kinderspielflächen weitere Detailuntersuchungen durchgeführt werden. Die Oberboden-Untersuchung nach BBodSchV 2025 ergab, dass alle gemessenen Werte die Prüfwerte des Wirkungspfades Boden-Mensch für Kinderspielflächen unterschreiten.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Vorhandene Straßenverkehrsflächen werden wieder als Straßenverkehrsflächen festgesetzt bzw. zur Erschließung der künftigen Bebauung genutzt. Sportflächen werden verlagert und bezogen auf den Realbestand gesichert. Im Bereich der bisherigen Gemeinbedarfsflächen erfolgt zudem eine bauliche Neuordnung für Wohnbebauung, Gemeinbedarf und eine Planstraße. Im Realbestand vorhandene Grünflächen und Gehölzstrukturen werden planungsrechtlich gesichert.

Das Allgemeine Wohngebiet WA 1 i. V. m. der festgesetzten GRZ führt zu einer Überbauung und Versiegelung von bisheriger Grünfläche Sportplatz, wobei gegenüber der bisherigen tatsächlichen Nutzung gleichzeitig Flächen mit Offenboden entstehen. Dies gilt auch für das WA 2 und die neue zentrale Gemeinbedarfsfläche.

In der Gesamtbetrachtung werden überwiegend stark vorbelastete oder versiegelbare Flächen in Anspruch genommen und im Planbild und textlich Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung festgesetzt, so dass sich mit Umsetzung des Bebauungsplans keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ergeben, die über das planungsrechtlich zulässige Maß hinausgehen.

Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich

Die Ausweisung der Grünflächen Dauerkleingärten sowie Spielplatz und die Begrenzung der überbaubaren Flächen durch die Festsetzung einer GRZ wirken sich positiv auf das Schutzgut Boden aus. Daneben können die Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sowie Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, Dachbegrünungen, der Ausbau von Wegeflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau und die weitere Begrünung (vgl. Verordnung § 2 Nummern 15 bis 24) die punktuell erheblichen Beeinträchtigungen vollständig mindern, so dass ein Ausgleich außerhalb des Planungsgebietes nicht erforderlich ist.

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