4.1.3. Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben
Von dem insgesamt ca. 7,0 ha großen Plangebiet sind bisher ca. 71 % der Fläche als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule (Freie und Hansestadt Hamburg) – kurz Gemeinbedarfsfläche Schule – ohne GRZ festgesetzt. Ein Anteil von ca. 7 % entfällt auf Straßenverkehrsflächen. Die übrigen Flächen werden als Grünflächen festgesetzt, wobei ca. 17 % des Plangebietes als Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sportplatz (Freie und Hansestadt Hamburg) ca. 4 % als Grünflächen mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten (Freie und Hansestadt Hamburg) und ca. 1 % als Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage (Freie und Hansestadt Hamburg) belegt sind.
Nach neuem Bauplanungsrecht reduziert sich der Anteil an baulich nutzbarem Land planungsrechtlich um etwa 1,8 ha auf ca. 3,1 ha. Die Allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 nehmen davon rund ein Drittel ein und die Flächen für den Gemeinbedarf ca. 11 % des Plangebietes, sodass sie künftig zusammen ca. 44 % der baulich genutzten Fläche ausmachen. Für die Allgemeinen Wohngebiete und die überwiegenden Flächen für den Gemeinbedarf wird eine GRZ festgesetzt. Das zulässige Maß der Nutzung liegt in den Allgemeinen Wohngebieten aufgrund der GRZ zuzüglich textlich festgesetzter Überschreitungsmöglichkeit bei 0,7 und bei den überwiegenden Flächen für den Gemeinbedarf mit einer GRZ von 0,6. Durch die Festsetzung einer GRZ reduziert sich somit zusätzlich der zulässige Versiegelungsgrad des Baulands.
Der Anteil an festgesetzten Straßenverkehrsflächen steigt von ca. 0,5 ha um 0,3 ha auf ca. 0,8 ha.
Die Flächen mit den Festsetzungen mit der Zweckbestimmung Sportplatz bzw. Sportanlage erhöhen sich von ca. 1,2 ha um ca. 0,2 ha auf 1,4 ha.
Bei den übrigen Flächen handelt es sich nach geltendem Planungsrecht um öffentliche Grünflächen Dauerkleingärten und Parkanlage. Durch die planungsrechtliche Sicherung von Grünflächen steigt unter Einbeziehung der neu festgesetzten Fläche für die Regelung des Wasserabflusses der Anteil an Grün- und Wasserwirtschaftlichen Flächen von 0,4 ha auf 1,7 ha.
Nach neuem Bauplanungsrecht reduziert sich der Bruttoflächenverbrauch für Bebauung, Flächen für den Gemeinbedarf und Verkehr rechnerisch um 1,5 ha, d.h. um 21 %.
Zusätzlich wird als mindernde Maßnahmen ein hoher Anteil an Dachbegrünung vorgesehen.