Planunterlagen: Moorfleet9-Billwerder22(Aufhebung)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.1.5. Fachgutachten und umweltrelevante Stellungnahmen

Für das Aufhebungsverfahren wurden keine eigenständigen Fachgutachten erstellt. Aktuelle umweltrelevante Fachgutachten wurden im Rahmen des anstehenden Planfeststellungsverfahrens gemäß KrWG für die Kapazitätserhöhung der Deponie Feldhofe erstellt und dienen daher als Erkenntnisquelle für die Umweltprüfung.

EGL (2025): UVP-Bericht zur Kapazitätserhöhung der Baggergutmonodeponie Feldhofe. Hamburg 2021.

LAIRM CONSULT GmbH (2022): Beurteilung der Luftschadstoffimmissionen zur Kapazitätserhöhung der Baggergutmonodeponie Feldhofe in Hamburg.

LAIRM CONSULT GmbH (2025): Schalltechnische Untersuchung zur Kapazitätserhöhung der Baggergutmonodeponie Feldhofe in Hamburg.

BWS GmbH (2021): Kapazitätserhöhung der Baggergutmonodeponie Feldhofe. Fachbeitrag Boden zum UVP-Bericht. Hamburg Juni 2021.

BWS GmbH (2022): Kapazitätserhöhung der Baggergutdeponie Feldhofe. Fachbeitrag Wasser zum UVP-Bericht. Hamburg Juni 2022.

IFAS - Ingenieurbüro für Abfallwirtschaft (2022): Deponie Feldhofe. Gashaushalt und Gasabsaugbetrieb. Gasprognose für eine Kapazitätserhöhung der Deponie.

Umtec (2024): Baggergutmonodeponie Feldhofe –Kapazitätserhöhung-. Geotechnischer Bericht – Teil 1: Geotechnischer Untersuchungsbericht. Bremen 2024.

Umtec (2024): Baggergutmonodeponie Feldhofe –Kapazitätserhöhung-. Geotechnischer Bericht – Teil 2 und 3: Auswertung und Bewertung der geotechnischen Untersuchungsergebnisse sowie Empfehlungen und Hinweise. Bremen 2024.

Umtec (2024): Baggergutmonodeponie Feldhofe, Kapazitätserhöhung. Bemessung der Deponieoberflächenentwässerung. Bremen 2024.

Umtec (2024): Baggergutmonodeponie Feldhofe, Kapazitätserhöhung. Bemessung der inneren Entwässerung. Bremen 2024.

Umtec (2024): Baggergutmonodeponie Feldhofe, Kapazitätserhöhung. Erläuterungsbericht zum technischen Entwurf. Bremen 2024.

EGL (2025): Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Kapazitätserhöhung der Baggergutmonodeponie Feldhofe. Hamburg 2025.

EGL (1999): Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Schlickdeponie Feldhofe und zur Bereitstellungsfläche. Planung 1. Gestaltungskonzept Schlickdeponie und Bereitstellungsflächen sowie Ersatzmaßnahmen im Bereich Brennerhof.

EGL (2025): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Kapazitätserhöhung der Baggergutdeponie Feldhofe. Hamburg 2025.

Mitschke (2021): Deponie Feldhofe. Avifaunistische Kartierung 2021. Hamburg 2021.

EGL (2021): Kapazitätserhöhung der Baggergutmonodeponie Feldhofe. Kartierbericht Nachtkerzenschwärmer. Hamburg 2021.

LEWATANA - Consulting Biologists (2021): Ergebnisbericht zur Reptilien-Erfassung für die Kapazitätserhöhung der Schlickdeponie Feldhofe in Hamburg-Bergedorf. Rullstorf 2021.

EGL (2021): Kapazitätserhöhung der Baggergutdeponie Feldhofe. Kartierung von Amphibien. Lüneburg 2021.

FHH - Umweltbehörde (2001): Planfeststellungsverfahren nach § 31 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für die Schlickdeponie Feldhofe. Planfeststellungsbeschluss für die Schlickdeponie Feldhofe vom 3. August 2001.

EGL (1999): Schlickdeponie Feldhofe. Unterlagen zum Antrag auf Planfeststellung gemäß KrW-/AbfG. Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Schlickdeponie Feldhofe.

GEO-Net Umweltconsulting GmbH (2023): Stadtklimaanalyse Hamburg 2023, Hannover.

Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (2023): Strategische Lärmkartierung 2022. Hamburg.

Folgende umweltrelevante Stellungnahmen sind im Rahmen des Verfahrens eingegangen:

Stellungnahme der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft zum Schutz der Oberflächengewässer (05.09.2023),

Stellungnahme der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft zur Entwässerung (04.09.2023)

Stellungnahme der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft zu den Kleingärten (04.09.2023),

Stellungnahme der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft zu Inhalten der Begründung in Bezug auf den Grünordnungsplan (31.08.2023),

Stellungnahme des Bezirksamtes Bergedorf zur Rekultivierung und Nachnutzung der Deponieflächen (30.08.2023),

Stellungnahme der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz zur notwendigen Betrachtung der Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch im Planfeststellungsverfahren (24.08.2023),

Stellungnahme der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft zur Regelung der naturschutzrechtlichen Erfordernisse im Planfeststellungsverfahren (09.08.2023),

Stellungnahme der Dorfgemeinschaft Billwärder an der Bille e.V. zu Ausgleichsmaßnahmen, Windverstärkung und Staubverwehungen (24.11.2022).

4.2. Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen

Im Folgenden werden für die einzelnen Umweltschutzgüter die voraussichtlichen Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans prognostiziert, wobei der Fokus insbesondere auf solche Auswirkungen gerichtet wird, die ein erhebliches (positives oder negatives) Ausmaß erreichen oder erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung darstellen. Hierbei wird bereits beschrieben, mit welchen grundsätzlichen Auswirkungen bei vorgesehener Kapazitätserweiterung der Deponie Feldhofe zu rechnen ist, für die ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird.

Die Prognose der Auswirkungen setzt dabei zunächst eine Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes (Basisszenario) voraus. Auch bei der Darstellung des Basisszenarios und der voraussichtlichen Entwicklung bei Verzicht auf die Aufhebung (Nullvariante) wird bereits auf die voraussichtlich erheblich beeinflussten Umweltmerkmale fokussiert.

4.2.1. Schutzgut Mensch

Als umweltrelevante Aspekte sind unter diesem Schutzgut die menschliche Gesundheit (insbesondere gesundes Wohn- und Arbeitsumfeld) sowie die Möglichkeiten für Erholungs- und Freizeitnutzungen zu betrachten.

  1. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Für das Schutzgut Mensch stellt das Plangebiet, welches im überwiegenden Teil aus Betriebsbereichen und Aufschüttungsflächen der Baggergutmonodeponie Feldhofe besteht, insbesondere Arbeitsbereiche dar, die temporär genutzt werden. Im Plangebiet selbst befindet sich keine Wohnnutzung. Flächen mit Erholungs- bzw. Freizeitfunktion sind im Plangebiet – bis auf Fußwege – kaum vorhanden. Alleinig die Kleingartenanlagen im Norden des Plangebiets dienen zu Erholungs- und Freizeitzwecken. Das Plangebiet ist durch den Verkehr auf den Bundesautobahnen A1, A25, der Amandus-Stubbe-Straße, Andreas-Meyer-Straße, den Straßen Brennerhof und Unterer Landweg sowie von der Bahnstrecke Hamburg-Berlin durch Luftschadstoffe, Lärm und visuelle Störreize (Licht) bereits vorbelastet.

Gemäß der Strategischen Lärmkartierung 2022 liegt der Lärmeintrag in einer Entfernung von ca. 420 m zur A 1 im Bereich der festgesetzten Aufschüttungsflächen bei > 70 dB(A). Im restlichen Teil der Aufschüttungsflächen werden Beurteilungspegel in Höhe von 65 bis 70 dB(A), nur in einem kleinen Teilbereich im Südosten bis zu 65 dB(A) erreicht. Die Sondergebietsflächen mit der Zweckbestimmung Betriebsfläche weisen Beurteilungspegel von > 65 dB(A), unmittelbar an der Andreas-Stubbe-Straße aufgrund der Lärmeinwirkungen von der A 25 > 70 dB(A) auf. Bei den Ausgleichsflächen nördlich der A 1 liegt der Lärmeintrag bei 70 bis 75 dB(A).

Weitere Belastungen durch gewerbliche Aktivitäten bestehen im Plangebiet während der Zeit der Schlickeinlagerung durch die Arbeiten auf der Deponie (Materialanlieferungen, Hydraulikbagger, Einsatz von Siebanlagen, Parkplatzbetrieb), den östlich befindlichen Umschlagsbahnhof Billwerder (Güterbahnhof der DB) sowie die umliegenden Gewerbegebiete.

Im Bereich der 110 kV-Hochspannungsleitung, die von Nord nach Süd durch den westlichen Teil des Plangebiets verläuft, ist mit dem Auftreten elektromagnetischer Strahlung zu rechnen.

Nördlich des Plangebietes befindet sich ein Betriebsbereich, der in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fällt. Solche Betriebe und schutzbedürftige Nutzungen sind gemäß § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I 2013 S. 1275, 2021 S. 123), zuletzt geändert am 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 58 S. 1) einander so zuzuordnen, dass durch schwere Unfälle hervorgerufene Auswirkungen soweit wie möglich vermieden werden. Zwischen schutzwürdigen Nutzungen und Betriebsbereichen sind nach der Störfall-Verordnung angemessene Sicherheitsabstände zu wahren. Die Ermittlung der angemessenen Sicherheitsabstände erfolgt entsprechend den Vorgaben des Leitfadens der Kommission für Anlagensicherheit (KAS): „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BlmSchG". Den Ergebnissen einer Ermittlung aus 2015 zufolge liegt das Plangebiet jedoch deutlich außerhalb des einzuhaltenden angemessenen Sicherheitsabstands (dieser beginnt in einer Entfernung von etwa 230 m) des nördlich liegenden Betriebs, wodurch von keiner Gefährdung für das Schutzgut Mensch ausgegangen wird.

  1. Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Es ist vorgesehen, eine Kapazitätserweiterung der Deponie Feldhofe vorzunehmen. Eine Kapazitätserweiterung ist i. d. R. mit einem Anhalten der bestehenden Belastungssituation durch den Betrieb der Baggergutmonodeponie, d. h. Lärmbelastung durch betriebliche Fahrzeugbewegungen, anhaltende Staub-, Gas- und Lichtemissionen (visuelle Störreize) sowie einem vergrößerten Schattenwurf infolge des Anwachsens des Deponieberges verbunden. Im Rahmen des zur Anlagengenehmigung durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens sind daher die geltenden Regelwerke zum Schutz vor Lärm, Luftschadstoffen und vor Schattenwurf (16. BImSchV, 39. BImSchV, TA Lärm, TA Luft, DIN 17037) einzuhalten. Weiterhin würde es bei einer späteren Fertigstellung der Rekultivierung der Baggergutmonodeponie zu einer längeren visuellen Wirkung der Baustelle und einer späteren Öffnung für die Erholungsnutzung durch den Menschen kommen Durch die – in diesem Umweltbericht zu beurteilende – Aufhebung des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans und den Wegfall der damit verbundenen planungsrechtlichen Festsetzungen kommt es hingegen nicht zu erheblichen negativen Auswirkungen für das Schutzgut Mensch. Dies ist u. a. dadurch gesichert, dass der Landschaftspflegerische Begleitplan zum Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 2001 Angaben zur späteren Rekultivierung und Gestaltung der Fläche macht. Der Wegfall der Festsetzungen im Grünordnungsplan führt somit nicht zu einem Ausfall der Rekultivierungsplanung und einer späteren Erholungsnutzung. Der Status-Quo des Plangebiets wird durch die Aufhebung nicht geändert.

Auch der Wegfall der Festsetzung des Lärmschutzwalls (mit einer Höhe von 6 m über der A 1) im Bebauungsplan Moorfleet 9 / Billwerder 22 führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen schutzwürdiger Nutzungen.

Die dem Plangebiet nächstgelegenen Wohngebäude liegen in einer Entfernung von etwa 100 m nördlich der A 1 an der Straße Brennerhof im Bereich des Bebauungsplangebiets Moorfleet 16, welcher dort Gewerbegebiet festsetzt. Es handelt sich um drei Wohngebäude und ein Betriebswohngebäude. Außerdem leben noch Menschen auf den – mittlerweile vom Bebauungsplan Moorfleet 16 ebenfalls als Gewerbegebiet überplanten – vormals als „Schaustellerplatz“ ausgewiesenen Flächen. Diese Nutzungen haben Bestandsschutz.

Die Festsetzung des 6 m hohen Lärmschutzwalls im Bebauungsplan Moorfleet 9 / Billwerder 22 diente vormals dazu, die mit Aufstellung des Bebauungsplans Moorfleet 9 / Billwerder 22 ausgewiesenen Mischgebietsflächen sowie Sondergebietsflächen „Schaustellerplatz“ und deren mögliche Wohnnutzung vor Lärm und Schadstoffimmissionen der Bundesautobahn A 1 zu schützen. Seine Schutzwirkung sollte einen bestehenden Schutzwall am südöstlichen Rand des Schaustellerplatzes in Höhe von 3,5 m überlagern.

Mittlerweile verläuft nördlich der A 1 eine Schallschutzwand. Diese weist in dem parallel zur Andreas-Meyer-Straße verlaufenden Abschnitt (170 m lang) Höhen von 3,32 m bis 3,79 m und in dem parallel zur A 1 verlaufendem Abschnitt (351 m lang) Höhen von 5,35 bis 6,85 m auf. Die letzten 15 m des parallel zur A 1 verlaufenden Abschnitts der Lärmschutzwand haben eine Höhe von 3,10 m. Lediglich ein kürzerer, etwa 100 m langer, im westlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Moorfleet 9 / Billwerder 22 befindlicher Bereich, verfügt entlang der Autobahn über keine Schallschutzwand. In diesem Bereich besteht stattdessen eine Verwallung, die eine Verbindung zwischen der Lärmschutzwand bis zur Brennerhofbrücke schafft. Da jedoch alleinig die bestehende Schallschutzwand und nicht der festgesetzte Schallschutzwall bei der Aufstellung des Bebauungsplans Moorfleet 16 als schallabschirmendes bzw. schallreflektierendes Element Berücksichtigung bei der Abwägung zur Festsetzung des Gewerbegebietes gefunden hat, ist die Schallschutzwallfestsetzung nicht erforderlich und durch die Aufhebung der Festsetzung auch nicht mit erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu rechnen.

  1. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich

Aus der Aufhebung des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans und dem Entfall der damit verbundenen planungsrechtlichen Festsetzungen ergeben sich keine Erfordernisse für Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und/oder zum Ausgleich für das Schutzgut Mensch. Weiterhin begründet die Aufhebung des Bebauungsplans kein verbindliches Bau- und Betriebsrecht für die Baggergutmonodeponie Feldhofe, so dass die konkreten Baurechte im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz beantragt, geprüft und geregelt werden müssen. Insofern sind auf der nachgeordneten Ebene auf der Grundlage der konkreten Anlagenplanung (Standort, Anlagenhöhe, Erschließung) die mit einer Kapazitätserweiterung zu erwartenden Umweltauswirkungen zu beurteilen und ggf. zu vermeiden, zu mindern und/oder auszugleichen.

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