4.2.2. Schutzgut Luft
In diesem Kapitel wird insbesondere auf Luftschadstoffe und Gerüche eingegangen. Die klimatisch-lufthygienischen Aspekte werden beim Schutzgut Klima behandelt.
- Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Die im Plangebiet verlaufenden Straßen (insb. die A 1) und der damit verbundene Verkehr sind relevante Quellen für die Emission von Luftschadstoffen. Zudem bedingt der Deponiebetrieb im Plangebiet gasförmige Emissionen (z. B. durch den Abbau organischer Substanzen und die Ausgasung der klimarelevanten Spurengase Methan und Kohlendioxid) sowie verkehrsbedingte und betriebsbedingte Emissionen (Stickstoffdioxid, Feinstaub, Kohlenmonoxid) durch vorhandenes Fahrtaufkommen/Baumaschinen. Weiterhin kann es bei der Einlagerung bzw. dem Einbau des entwässerten Schlicks durch Winderosion zu Staubentwicklung sowie -verwehungen kommen.
Aktuelle Untersuchungen zur Luftqualität im Plangebiet liegen nicht vor. Aufgrund der günstigen Durchlüftungssituation im Plangebiet und der Abwesenheit schutzwürdiger Bebauung ist nicht mit beurteilungsrelevanten Überschreitungen der einschlägigen Grenzwerte der 39. BImSchV zu rechnen.
Relevante Geruchsimmissionen, z. B. aus den umliegenden Gewerbeparks, sind für das Plangebiet nicht bekannt. An den Gasbrunnen der Deponie Feldhofe ist aufgrund der Gaskonzentration grundsätzlich mit Gerüchen zu rechnen. Eine Geruchswahrnehmung in Brusthöhe eines Menschen ist aufgrund des Verdünnungseffekts jedoch kaum möglich.
- Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Bei einer durch die Aufhebung des Bebauungsplans ermöglichten Kapazitätserweiterung der Baggergutmonodeponie Feldhofe kann es zu einer Verlängerung der Belastungssituation durch Staub-, Gas- und verkehrsbedingte Emissionen durch den Deponiebetrieb kommen. Im Zuge des dann durchzuführenden eigenständigen anlagenbezogenen Planfeststellungsverfahrens sind gegebenenfalls Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Umwelteinwirkungen auf das Schutzgut Luft zu prüfen und die Einhaltung von Grenz-/ Richtwerten in den geltenden Regelwerken der 39. BImSchV sowie der TA Luft zu gewährleisten.
Auch der Wegfall der bisherigen Festsetzung zur Minimierung von anlagenbedingten Stäuben (siehe § 2 Nummer 2.5 der Verordnung über den Bebauungsplan Moorfleet 9/Billwerder 22), bedingt keine künftige Luftverunreinigung, da konkrete Regelungen zur Vermeidung von Stäuben als Auflage im Planfeststellungsbeschluss zur Genehmigung des Betriebs der Baggergutmonodeponie enthalten sind (z. B. Reinigen und Feuchthalten der Fahrstraßen, Zwischenbegrünungen, Sandfänge). Die Aufhebung des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans und der darin befindlichen planungsrechtlichen und naturschutzfachlichen Festsetzungen bereitet für das Schutzgut Luft keine als erheblich zu wertenden umweltrelevanten Beeinträchtigungen vor.
Der Status-Quo des Plangebiets bleibt erhalten.
- Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich
Die Aufhebung begründet kein verbindliches Bau- und Betriebsrecht für die Baggergutmonodeponie Feldhofe, sondern die konkreten Baurechte werden im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz beantragt, geprüft und geregelt. Insofern sind auf der nachgeordneten Ebene auf der Grundlage der konkreten Anlagenplanung (Standort, Anlagenhöhe, Erschließung) die mit einer Kapazitätserweiterung zu erwartenden Umweltauswirkungen zu beurteilen und ggf. zu vermeiden, zu mindern und/oder auszugleichen.