Planunterlagen: Moorfleet9-Billwerder22(Aufhebung)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4. Umweltbericht

Die Begründung stellt die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Bebauungsplan- und Grünordnungsplanaufhebung dar. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. Er legt die in der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Umweltbelange gemäß Anlage 1 zum BauGB dar. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Umweltbericht soll sich demnach vorrangig auf die für die Bebauungsplanaufhebung abwägungsrelevanten Inhalte konzentrieren, das heißt auf die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planaufhebung.

4.1. Einleitung

4.1.1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Bebauungsplanaufhebung

Die Aufhebungsverordnung umfasst für den Bebauungsplan Moorfleet 9 / Billwerder 22 den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Ausnahme der Flächen, welche bereits durch den Bebauungsplan Moorfleet 16 überplant wurden, sowie für die Aufhebung des Grünordnungsplans dessen gesamten Geltungsbereich. Der Bebauungsplan Moorfleet 9 / Billwerder 22 überplant einen Bereich im Bezirk Bergedorf südöstlich der Bundesautobahn A 1 an der Autobahn-Anschlussstelle Hamburg-Moorfleet. Im überwiegenden Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befindet sich aktuell die Baggergutmonodeponie Feldhofe mit ihren Aufschüttungsflächen und Nebenanlagen (Betriebs-/ Kläranlagen). Darüber hinaus umfasst das Plangebiet das als private Grünflächen festgesetzte Kleingartengelände nördlich der Deponie, Verkehrsflächen der Andreas-Meyer-Straße/Amandus-Stubbe-Straße und der A 1 sowie mehrere Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

Anlass für das Verfahren zur Bebauungsplanaufhebung ist die geplante Erhöhung der Deponiekapazität der Baggergutmonodeponie. Diese wäre nicht mit den Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans vereinbar, welcher derzeit eine maximale Höhe des Deponiehügels von 38 m über NN vorgibt. Zudem soll die Baggergutmonodeponie nunmehr langfristiger betrieben werden, sodass sich im weiteren Zeitverlauf ggf. weitere derzeit nicht absehbare Veränderungen (nach aktuellem Stand der Technik) ergeben können. Aus diesem Grund ist eine Aufhebung des Bebauungsplans sinnvoll, da eine bloße Änderung der Bebauungsplanverordnung in Zukunft ggf. weitere Änderungsverfahren nach sich ziehen würde. Darüber hinaus ist die gegenwärtige Nutzung der Baggergutmonodeponie durch Planfeststellungsbeschluss vom 3. August 2001 genehmigt. Änderungen oder Erweiterungen der Deponie sind im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu genehmigen, so dass für die grundsätzliche Zulässigkeit der Nutzung kein zusätzlicher Bebauungsplan erforderlich ist.

Die Umweltauswirkungen künftig zulässiger Anlagen und Bauvorhaben sind in den entsprechenden Zulassungsverfahren zu prüfen. Gegenstand der vorliegenden Umweltprüfung sind die Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplanes Moorfleet 9 / Billwerder 22 bzw. der mit den dortigen Festsetzungen begründeten Baurechte und der im Grünordnungsplan enthaltenen naturschutzfachlichen Festsetzungen.

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