Planunterlagen: Moorfleet9-Billwerder22(Aufhebung)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.2.9. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Beim Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter wird insbesondere auf die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG genannten Bestandteile (Natur- und Kulturlandschaften mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern) zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft eingegangen.

  1. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Die Baggergutmonodeponie Feldhofe befindet sich in einem Gebiet, welches ursprünglich Teil der historischen Kulturlandschaft der Vier- und Marschlande war. Die Entstehung der Vier- und Marschlande als Kulturlandschaft reicht bis in das 12. Jahrhundert zurück. Zunächst wurde in den Vier- und Marschlanden hauptsächlich Getreide angebaut. Seit dem 18. Jahrhundert wurde jedoch der Blumen-, Obst- und Gemüseanbau intensiviert und die Produkte auf den Hamburger Märkten verkauft. Die Vier- und Marschlande wurden in diesem Zusammenhang als der „Blumen- und Gemüsegarten Hamburgs“ bezeichnet.

Das Plangebiet selbst ist durch die dortigen Nutzungen stark überprägt und es finden sich keine bzw. kaum noch Hinweise auf die ursprüngliche, historische Nutzung dieses Bereiches. Südwestlich des Plangebiets am Moorfleeter Deich findet sich jedoch noch die für diese Kulturlandschaft typische gartenbauliche und landwirtschaftliche Nutzung, die teils stark durch Gewächshauskulturen geprägt wird. In diesem Bereich sind teils noch die mittelalterlichen Streifenfluren samt Grabensystem ausgebildet, so dass die Flächen eine Bedeutung als Archiv der Kulturgeschichte besitzen. Insbesondere am Moorfleeter Deich ist die charakteristische Siedlungsstruktur der regelmäßig aneinandergereihten Grundstücke noch gut erkennbar. Hier finden sich eine Reihe alter Warften bzw. Wurten, d.h. alte, gegen Flut aufgehöhte Siedlungshügel, die als archäologische Bodendenkmale erfasst wurden. Ein altes Landhaus sowie ein Gasthaus nahe des Schöpfwerkes Eichbaum (außerhalb des Plangebietes) sind außerdem gemäß § 4 Hamburgisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) in der Fassung vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268 als Baudenkmal erfasst. Mit dem Friedhof Moorfleet, der zugehörigen Kirche St. Nikolai, die bereits im Jahre 1330 erwähnt wurde, und dem Pastorat sowie den umliegenden Wassergräben ist ein weiteres als Ensemble geschütztes Denkmal außerhalb des Plangebietes vorhanden.

  1. Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Bei einer durch die Aufhebung des Bebauungsplans ermöglichten Kapazitätserweiterung der Baggergutmonodeponie Feldhofe und der damit verbundenen längeren Deponielaufzeit können baubedingt durch LKWs und Baumaschinen durch Bewegung und Licht hervorgerufene visuelle Störreize verlängert werden. Die Verlängerung der Einbauzeit und die damit verbundene spätere Rekultivierung der Deponie würden zudem eine längere visuelle Wirkung der Baustelle und eine spätere naturnahe Gestaltung mit Vegetation bewirken. Durch eine größere Höhe der hügelförmigen Deponie könnten vorhandene Sichtbeziehungen ggf. auch im denkmalpflegerischen Interessenbereich vorhandener Denkmäler verändert werden.

Durch die – in diesem Umweltbericht zu beurteilende – Aufhebung des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans und den Wegfall der damit verbundenen planungsrechtlichen Festsetzungen kommt es hingegen nicht zu erheblichen negativen Auswirkungen für das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter. Der Status-Quo des Plangebiets bleibt durch die Fortgeltung des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 2001 erhalten.

  1. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich

Die Aufhebung begründet kein verbindliches Bau- und Betriebsrecht für die Baggergutmonodeponie Feldhofe, sondern die konkreten Baurechte müssen im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz beantragt, geprüft und geregelt werden. Aus der reinen Aufhebung des Bebauungsplans entsteht für das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter kein Kompensationserfordernis.

4.3. Auswirkungen durch Bauphase, Abfälle, Techniken und Stoffe

Die Aufhebung des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans Moorfleet 9 / Billwerder 22 begründet keine verbindlichen Bau- und Betriebsrechte. Die vorhandene Baggergutmonodeponie Feldhofe soll nach jetzigem Kenntnisstand weiter genutzt werden und es kommt auch nicht zu einer Standortverlagerung, die ggf. mit einem Rückbau verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund wird durch die Aufhebung des Bebauungsplans und den Wegfall der damit verbundenen Festsetzungen lediglich der Status-Quo im Plangebiet erhalten. Auswirkungen durch eine Bauphase, durch eventuell anfallende Abfälle, Techniken und Stoffe sowie einen Rückbau sind demnach durch Aufhebung des Bebauungsplans nicht ersichtlich.

4.4. Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen

Die Aufhebung ermöglicht selbst keine Vorhaben, von denen die Gefahr schwerer Unfälle oder Katastrophen ausgeht. Zudem befinden sich im näheren Umfeld des Plangebiets keine Gebiete oder Anlagen (insbesondere Betriebe, die der Störfallverordnung unterliegen), von denen eine derartige Gefahr für die zukünftigen Nutzungen im Plangebiet zu erwarten ist. Angemessene Sicherheitsabstände im Sinne von § 50 BImSchG werden eingehalten. Als Unfälle oder Störfälle sind bezüglich Baggergutmonodeponien beispielsweise folgende Szenarien denkbar: Grundwasserverunreinigung durch austretendes Sickerwasser, Austritt umweltschädlicher Betriebsstoffe, Explosionen durch Deponiegas. Die Eintrittswahrscheinlichkeit dieser Szenarien ist insgesamt sehr gering bzw. wird durch technische Maßnahmen bzw. regelmäßige Wartung minimiert. Die Gefahr von Unfällen ist somit als äußerst gering einzuschätzen. Aus diesem Grund wird auf eine ausführliche Darstellung potenzieller Auswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter verzichtet, zumal mit der Aufhebung des Bebauungsplans keine direkten Baurechte geschaffen werden. Bei einer Kapazitätserweiterung der Deponie wäre die Gefahr von schweren Unfällen bzw. Katastrophen im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens konkret zu betrachten.

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