Planunterlagen: Moorfleet9-Billwerder22(Aufhebung)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Ausgleichsfläche zwischen der Fläche für Aufschüttungen und der A1

(Flurstück 2605 (teilw.), Flurstück 2606 (teilw.), 2607 (teilw.) der Gemarkung Moorfleet)

Diese Fläche wurde im Bebauungsplan Moorfleet 9 / Billwerder 22 zum Eingriffsausgleich für die Festsetzung der Fläche für Aufschüttungen sowie die Sondergebietsflächen mit der Zweckbestimmung „Betriebsfläche“ festgesetzt. Ziel der Festsetzung war die dauerhafte Sicherung und Pflege von Staudenfluren. Da die Fläche nicht im Planfeststellungsbeschluss vom 3. August 2001 zur Genehmigung der Schlickdeponie aufgeführt und keine anderweitige rechtliche Sicherung vorhanden ist, entfällt mit der Aufhebung des Bebauungsplans Moorfleet 9 / Billwerder 22 die Ausgleichsflächenbestimmung für die aufgeführten Flurstücke. Ein Kompensationsdefizit entsteht dennoch nicht, da der damalige Planfeststellungsbeschluss – welcher zeitlich nachgelagert zur Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte – über eine aktualisierte Eingriffsbilanzierung verfügt, wonach die Fläche in der Planfeststellung für die Baggergutmonodeponie Feldhofe (sowie die Betriebsflächen) nicht zur Kompensation benötigt wurde. Es bestehen daher keine Bedenken bzgl. eines Entfalls dieser Ausgleichsflächenfestsetzung.

Ausgleichsfläche östliches Plangebiet /parallel südlicher Bahngraben

(Flurstück 5443 (teilw.) der Gemarkung Billwerder, Flurstück 2607 (teilw.) der Gemarkung Moorfleet)

Diese Ausgleichsfläche dient dem Ausgleich von Eingriffen durch den Bau des Huckepack-Bahnhofes Hamburg-Billwerder und wurde lediglich nachrichtlich in den Bebauungsplan Moorfleet 9 / Billwerder 22 übernommen. Daher bestehen keine Bedenken bzgl. eines Entfalls der nachrichtlichen Übernahme.

Auch die Aufhebung des Grünordnungsplans und der Wegfall der damit verbundenen Regelungen ist nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Tiere und Pflanzen verbunden.

Die Festsetzungen in § 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Verordnung des Grünordnungsplans finden sich vollständig im weiterhin gültigen Landschaftspflegerischen Begleitplan als Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 2001 wieder und gelten daher auch nach einer Aufhebung des GOP fort.

Die Festsetzung in § 2 Nr. 3 der Verordnung des Grünordnungsplans, wonach die in der Planzeichnung mit „2“ bezeichnete Fläche alle 3 bis 5 Jahre zu mähen ist, entfällt. Es kommt jedoch nicht zu nachteiligen Auswirkungen für das Schutzgut Tiere und Pflanzen, da diese Regelung für eine damalige Ausgleichsfläche getroffen wurde und das Ausgleichserfordernis zwischenzeitlich entfallen ist (s.o.). Es besteht daher auch kein Regelungsbedarf bzgl. einer Mahd mehr.

Durch den Wegfall der Festsetzung in § 2 Nr. 4 der Verordnung des Grünordnungsplans, wonach innerhalb der Straßenverkehrsfläche der Planstraße A (heute Amandus-Stubbe-Straße) eine Baumreihe zu pflanzen und zu erhalten ist, sind ebenfalls keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Dies ist damit zu begründen, dass die Straße bereits hergestellt und die Bäume gepflanzt worden sind. Weiterhin unterliegen die Bäume der üblichen Straßenbaumunterhaltung.

Die Vorgabe zur Pflanzung „großkroniger Bäume“ in der Festsetzung Nr. 5 der Verordnung des Grünordnungsplans bezieht sich auf eine textliche Festsetzung im Bebauungsplan, nach der auf Stellplatzanlagen Baumpflanzungen vorzunehmen sind. Diese Festsetzung gilt allerdings nur für die Mischgebiete, die durch den Bebauungsplan Moorfleet 16 bereits überplant wurden und somit nicht Teil der Aufhebung sind. Damit kann die Festsetzung in §2 Nr. 5 der Verordnung zum Grünordnungsplan als funktionslos betrachtet werden. Für die Begrünung der Betriebs- und Aufschüttungsflächen ist das Rekultivierungskonzept maßgeblich.

Die Regelungen der Sätze 1 und 2 der Festsetzung in § 2 Nr. 6 der Verordnung des Grünordnungsplans sind inhaltlich im Planfeststellungsbeschluss der Baggergutmonodeponie Feldhofe aus dem Jahr 2001 enthalten und haben daher weiterhin Bestandskraft. Lediglich die Vorgaben, dass im Kronenbereich der Bäume eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen ist sowie bei Abgang Ersatzpflanzungen vorgenommen werden sollen, sind nicht in dem fortgeltenden Planfeststellungsbeschluss von 2001 vorzufinden. Diese ursprüngliche Vorgabe bezieht sich jedoch nach ihrer Logik auf Baumpflanzungen innerhalb versiegelter Flächen, die Baumpflanzungen auf dem Deponiekörper sollen gemäß Rekultivierungskonzept auf einer vegetationsfähigen Abdeckschicht erfolgen, so dass hier kein Bedarf besteht, eine offene Vegetationsfläche explizit durch eine Festsetzung zu sichern. Für die Sondergebiete „Betriebsfläche“ enthält der Bebauungsplan Moorfleet 9/Billwerder 22 keine Vorgabe zum Anpflanzen von Bäumen. Lediglich die Festsetzung in § 2 Nr. 2 der Verordnung über den GOP setzt auf den Betriebsflächen entlang der Planstraße A (heutige Amandus-Stubbe-Straße) eine Baum- und Strauchpflanzung fest, die auch Inhalt des weiterhin geltenden Planfeststellungsbeschlusses ist (s.o.). Die Baum- und Strauchpflanzung ist bereits vorgenommen worden und liegt innerhalb eines die Straße begleitenden Grünstreifens auf dem Betriebsgelände. Eine Versiegelung dieser Flächen ist nicht zu erwarten, eine explizite Sicherung einer vegetationsoffenen Fläche im Bereich der Bäume erscheint hier nicht erforderlich. Die Auswirkungen eines Wegfalls der Festsetzung werden daher als gering beurteilt.

Die Regelung in § 2 Nr. 8 der Verordnung des Grünordnungsplans, die die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln auf allen nicht überbaubaren Flächen für unzulässig erklärt, entfällt durch die Aufhebung des GOP ersatzlos. Diese Regelung ist damals aus vorsorgenden Gründen getroffen worden, um Schadstoffeinträge in die Gewässer und negative Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere zu vermeiden. Da sich seit Feststellung des GOP die Vorgaben zu Pflanzenschutzmitteln auf Ebene der EU und der Bundesrepublik Deutschland (bspw. Pflanzenschutzgesetz, Pflanzenschutzmittelverordnung, Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) geändert haben und hierfür heute sehr strenge Vorgaben gelten, ist nicht davon auszugehen, dass durch den Wegfall der Festsetzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere entstehen.

Durch den Wegfall der Festsetzung in § 2 Nr. 9 der Verordnung des Grünordnungsplans, wonach auf der mit „B“ gekennzeichneten Fläche eine Fassaden- und Dachbegrünung vorzunehmen ist, entfällt durch die Aufhebung des GOP ersatzlos. Da sich diese Festsetzung jedoch auf Flächen bezieht, die durch den Bebauungsplan Moorfleet 16 bereits überplant wurden und dem GOP somit die Bezugsfläche fehlt, sind damit keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen verbunden.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass alle wesentlichen Inhalte zur Rekultivierung und Begrünung des Gebiets auch nach Aufhebung des Grünordnungsplans über den weiterhin geltenden Planfeststellungsbeschluss Bestandskraft haben und es lediglich in Einzelfällen zu – allerdings nicht erheblichen – nachteiligen Auswirkungen für das Schutzgut Tiere und Pflanzen kommen kann.

  1. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich

Aus dem Entfall bestehender Festsetzungen des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans erwachsen keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Tiere und Pflanzen und damit keine Kompensationserfordernisse.

Die konkreten Baurechte für eine Erweiterung der Baggergutmonodeponie müssen nach Aufhebung des Bebauungsplans im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz beantragt, geprüft und geregelt werden. Insofern sind auf der Grundlage der konkreten Anlagenplanung (Standort, Anlagenhöhe, Erschließung) die mit einer Kapazitätserweiterung zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen zu beurteilen und ggf. zu vermeiden, zu mindern und/oder auszugleichen.

4.2.8. Schutzgut Landschaft und Stadtbild

Beim Schutzgut Landschaft wird die äußere, sinnlich wahrnehmbare Erscheinung von Natur und Landschaft – das Landschaftsbild – betrachtet. Der kulturhistorische Wert der betroffenen Landschaft wird beim Schutzgut Kultur- und Sachgüter untersucht.

  1. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Das Plangebiet kann von den umgebenden Stadtstraßen sowie öffentlich zugänglichen Betrachtungsstandorten (insb. für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen) wahrgenommen werden. Aufgrund der vorhandenen Bebauung der Nachbarschaft, von Gehölzbeständen und zu großer Entfernung ist die begrünte und in Teilen genutzte Deponie von umgebenden Straßen jedoch nicht überall zu erkennen oder von räumlicher Relevanz. An der unmittelbar neben der Deponie verlaufenden Amandus-Stubbe-Straße im Süden bzw. Südwesten sowie am Weg beim Schöpfwerksgraben ist der Deponiehügel jedoch präsent und raumwirksam.

Die querende Hochspannungsleitung, die Bundesautobahn A1 und die gewerblichen Nutzungen in der Nachbarschaft vermitteln eine starke technische Überformung der vorhandenen Landschaft. Von der A 1 betrachtet sind die Bundesautobahn selbst und die nördlich der Fahrbahn verlaufende Lärmschutzwand prägend. Die Deponie Feldhofe mit ihren überwiegend begrünten und nur zum Teil offenliegenden Schlickablagerungsflächen wirkt eher wie eine große Freifläche.

Bei den Kleingärten nordöstlich der Straße Neue Feldhofe bestehen zwischen den Lauben und Gehölzgruppen zahlreiche Blickbeziehungen auf den Deponiehügel. Am Billwerder Billdeich ergeben sich zwischen der Bebauung und den Gehölzen weite Sichtbeziehungen auf die Deponie. Die größtenteils sehr hohen Bäume zwischen dem alten Billwerder Bahndamm und der Bahntrasse wirken teilweise sichtbehindernd bzw. horizontbildend.

  1. Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Es ist vorgesehen, eine Kapazitätserweiterung der Deponie Feldhofe vorzunehmen. Eine Kapazitätserweiterung würde allgemein mit einer Erhöhung oder Veränderungen des Umfangs der Baggergutmonodeponie einhergehen und entsprechende Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie vorhandene Blickbeziehungen haben. Zudem würde der Zeitpunkt der Rekultivierung des Deponieberges verlagert werden, so dass der Baustellencharakter des Deponieberges und seine visuelle Wirkung auf das Landschaftsbild länger Bestand hätten. Mit einer Verlängerung der Deponielaufzeit sind weiterhin visuelle Störreize (z. B. Bewegung und Licht) durch Fahrzeuge sowie Baumaschinen zu erwarten. Zudem ist mit Veränderungen des Rekultivierungskonzepts zu rechnen. Im Rahmen eines für die Deponieerweiterung erforderlichen Planfeststellungsverfahrens sind daher nach Aufhebung des Bebauungsplans die Auswirkungen der konkreten Anlagenplanung im Detail zu ermitteln, zu prüfen und zu bewerten.

Durch die Aufhebung des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans und der darin befindlichen planungsrechtlichen und naturschutzfachlichen Festsetzungen kommt es hingegen nicht direkt zu erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft. Es werden keine Veränderung des Bau- und Betriebsrechtes bewirkt, eine Erhöhung der Deponie ist auch nach Aufhebung des Bebauungsplans ohne neuen Planfeststellungsbeschluss nicht zulässig, und der Status-Quo des Umweltzustands bleibt somit erhalten.

  1. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich

Die Aufhebung begründet kein verbindliches Bau- und Betriebsrecht für die Baggergutmonodeponie Feldhofe, sondern die konkreten Baurechte müssen im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz beantragt, geprüft und geregelt werden. Insofern sind auf der nachgeordneten Ebene auf der Grundlage der konkreten Anlagenplanung (Standort, Anlagenhöhe, Erschließung) die mit einer Kapazitätserweiterung zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaft und Stadtbild zu beurteilen und ggf. zu vermeiden, zu mindern und/oder auszugleichen.

Für das Landschaftsbild sind daher keine Kompensationsmaßnahmen erforderlich.

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