Grundwasserschutz
Die Grundwasserbeschaffenheit im Bereich der Deponie ist aufgrund von veränderten Strömungsrichtungen und damit verbundenen messbaren Salzintrusionen (erhöhte Chloridkonzentrationen) einem schlechten chemischen Zustand zuzuordnen. Ursache dafür ist eine ungünstige Verteilung der Entnahmen aus dem vorhandenen Grundwasserkörper und aus einem darunter liegenden tiefen Grundwasserkörper, die zum Aufsteigen von versalzenem Tiefen-grundwasser führt. Darüber hinaus sind im Untersuchungsgebiet die oberflächennahen Grundwasserkörper durch marschentypisch hohe Ammoniumgehalte gekennzeichnet.
Insgesamt ist das Untersuchungsgebiet im Hinblick auf das Grundwasser intensiv durch die flächige Wasserhaltung im Marschbereich beeinflusst. Außerdem wird der chemische Zustand aufgrund lokaler Salzintrusionen als schlecht eingestuft. Von der vorhandenen Deponie ist jedoch kein Einfluss auf das Grundwasser festzustellen (seit 2001 wird die Grundwasserbeschaffenheit an 15 Grundwassermessstellen aus dem laufenden Deponiebetrieb überwacht und dokumentiert).
- Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Es ist vorgesehen, eine Kapazitätserweiterung der Deponie Feldhofe vorzunehmen. Eine Kapazitätserweiterung der Baggergutmonodeponie würde allgemein mit einer Veränderung der Oberflächenform und zusätzlich bedingter Auspressung von Porenwasser, Veränderungen des Oberflächenabflusses und der Versickerung einhergehen können. Weiterhin können umliegende Oberflächengewässer baubedingt staubförmigen Emissionen ausgesetzt sein.
Dies muss im konkreten Fall einer Anlagenerweiterung im Detail geprüft und bewertet werden. Auch Veränderungen des Entwässerungsbetriebs sind möglich. Bei der konkreten Anlagenplanung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nach Kreislaufwirtschaftsgesetz sind daher die geltenden Regelwerke (Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Hamburgisches Wassergesetz (HWaG), RegenInfraStrukturAnpassung (RISA Hamburg)) einzuhalten.
Mit Rücknahme der Festsetzungen des Bebauungsplans Moorfleet 9 / Billwerder 22 und den in § 2 Nummer 2.1 bis 2.4 und Nummer 3 der Verordnung enthaltenen Regelungen sind keine erheblichen Auswirkungen für das Schutzgut Wasser verbunden. Im Planfeststellungsbeschluss von 2001 zur damaligen Genehmigung der Baggergutmonodeponie wurden diese Regelungen zum Schutz des Oberflächen- und Grundwassers ebenfalls getroffen, so dass diese auch nach Aufhebung des Bebauungsplans Bestand haben. U.a. wurde dort geregelt, dass:
Schlick, der als mineralisches Dichtungsmaterial eingesetzt wird, besondere Anforderungen erfüllen bzw. Einbaubedingungen einhalten muss (Abschnitt 2, Kapitel 5.3.3),
Abwässer (u. a. Poren- und Sickerwasser) erst nach der Reinigung in der Teichkläranlage eingeleitet werden dürfen (Abschnitt 3, Kapitel 4),
Abwasser aus dem Schlickzwischenlager zu fassen und abzuleiten ist (Abschnitt 3, Kapitel 7.6),
unbelastetes oberflächlich abfließendes Niederschlagswasser von den je nach Baufortschritt fertig gestellten Teilbereichen und nachfolgend von der endgültig fertig gestellten und rekultivierten Schlickdeponie über den Neuen Moorfleeter Schlauchgraben, den Hauptentwässerungsgraben Moorfleet sowie über den Feldhofegraben in das Gewässer Dove-Elbe eingeleitet werden dürfen (Abschnitt 3, Kapitel 1).
Weiterhin geht aus dem planfestgestellten Deponiekonzept hervor, dass auf dem Altspülkörper eine basale Sohldichtung, eine Basisdichtung und darauf wiederum eine Oberflächendichtung eingebaut werden und dass die Basisdichtung zudem aus einer 2,5 mm starken wasserdichten Kunststoffdichtungsbahn sowie einer darunter liegenden Schlickschicht herzustellen ist (Abschnitt 4, Kapitel 1.2.5.1).
Darüber hinaus ist in dem Deponiekonzept festgehalten, dass über der Oberflächendichtung eine Dränageschicht aus Sand folgt und den Abschluss der Deponie eine zur Bepflanzung geeignete 0,9 bis 1,5 m mächtige Bodenschicht bildet (Abschnitt 4, Kapitel 1.2.5.1).
Abschließend ist dem Deponiekonzept zu entnehmen, dass zur Minimierung der Belastung des Grundwassers das bestehende Spülfeld durch eine Dichtung an der Oberfläche vor eindringendem Regenwasser und Sickerwasser aus der darüber vorgesehenen Deponie geschützt wird (Abschnitt 4, Kapitel 1.2.1).
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans bleibt damit der Status Quo des Plangebiets bestehen und es ist nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Wasser zu rechnen.
- Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans werden keine verbindlichen Bau- und Betriebsrechte begründet. Auch aus dem Entfall bestehender Festsetzungen erwachsen keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Wasser und damit keine Kompensationserfordernisse.
Bei einer Erweiterung der Baggergutmonodeponie Feldhofe müssen die konkreten Baurechte im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz beantragt, geprüft und geregelt werden. Insofern sind auf der nachgeordneten Ebene auf der Grundlage der konkreten Anlagenplanung (Standort, Anlagenhöhe, Erschließung) die mit einer Kapazitätserweiterung zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu beurteilen und ggf. zu vermeiden, zu mindern und/oder auszugleichen.