4.5.3. Allgemein verständliche Zusammenfassung
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist die Unwirksamkeitserklärung von Teilen des Bebauungsplans Rahlstedt 127 durch das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtes (OVG) vom 20. April 2017 (Aktenzeichen 2 E /15.N), die bei der Abgrenzung des Plangebietes berücksichtigt wurde. Dabei sollen unter Beachtung der Urteilsgründe des OVG die Ziele des Bebauungsplans Rahlstedt 127, den Stellau-Grünzug durch Festsetzungen von öffentlichen und privaten Grünflächen zwischen der Rahlstedter Straße und Eilersweg zu sichern und öffentlich zugänglich zu machen sowie für die Grundstücke Amtsstraße 50 und 61 an der vorhandenen Struktur orientierte Festsetzungen zur Bebauung zu treffen, weiter verfolgt werden.
Das Plangebiet wird im Wesentlichen durch den Stellau-Grünzug mit dem Fließgewässer der Stellau geprägt, an deren Verlauf beidseitig private Gartenflächen mit teilweise an den Standort der Aue angepasste Gehölzstrukturen grenzen. Die im Plangebiet befindlichen Wohngebäude sind Teil der Rahlstedter Stadthistorie.
Im Rahmen der Umweltprüfung sind die vorhabenspezifischen Auswirkungen auf alle Umweltgüter ermittelt und bewertet worden. Abwägungsrelevante Kenntnislücken bestehen nicht.
Beim Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit entstehen durch den Bebauungsplan keine Beeinträchtigungen. Im Bereich der menschlichen Gesundheit wird es durch schallschutztechnische Festsetzungen längerfristig zu einer Verbesserung der Lärmbelastung in Wohngebäuden kommen. Die Herstellung einer öffentlichen Parkanlage mit einem Wanderweg entlang der Stellau ermöglicht die Zugänglichkeit und Erlebbarkeit des Stellau-Grünzuges und stärkt die Freizeit- und Naherholungsfunktion.
Die Schutzgüter Klima und Luft werden durch den Bebauungsplan nicht beeinträchtigt.
Gegenüber dem Bestand kommt es beim Schutzgut Boden durch die Festsetzung von Grünflächen zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen. Gegenüber der Nutzungsmöglichkeit innerhalb des gemäß OVG (2 E7/15.N) nach § 34 BauGB zu beurteilenden Flächen kommt es zu einer Verringerung des planungsrechtlich möglichen Flächeninanspruchnahme im Plangebiet. Die Herrichtung eines Wanderweges innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist in Bereichen vorgesehen, in denen durch Gartennutzung und Bodenauffüllungen bereits in das natürliche Bodengefüge eingegriffen wurde. Durch Verwendung wasser- und luftdurchlässiger Materialien sollen die Bodenfunktionen weitgehend erhalten werden.
Festsetzungen wie zur Begrenzung von Bodenversiegelung sowie zur Versickerung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken mindern negative Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser.
Für die Herstellung eines Wanderweges innerhalb der öffentlichen Grünfläche sind ggf. Rodungen von Bäumen und Gebüschen entlang der Stellau erforderlich, für die standortgeeignete heimische Ersatzpflanzungen soweit möglich innerhalb des Plangebiets oder im nahen räumlichen Umfeld erfolgen sollen.
Im Plangebiet und in den angrenzenden Bereichen kommen besonders und streng geschützter Arten, wie Vögel, Fledermäuse und Amphibien (potenziell) vor. Mögliche Beeinträchtigungen durch die Herstellung des Wanderweges können durch entsprechende artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden. Aufgrund der notwendigen Grundstücksankäufe entlang der Stellau durch die FHH wird von einer voraussichtlich langfristigen Umsetzung des Planes ausgegangen. Die endgültige Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt daher im Rahmen der Ausführungsplanung für den Wegebau. Aus Gründen des Artenschutzes sind keine unüberwindbaren Hindernisse für die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes zu erwarten.
Für die Schutzgüter Landschaft/ Ortsbild, Sach- und Kulturgüter sowie Wasser kommt es in den Baugebieten aufgrund der strukturerhaltenden Festsetzungen zu einer Verbesserung der Schutzgüter durch den Bebauungsplan. Der das Landschaftsbild prägende Stellau-Grünzug wird planungsrechtlich gesichert. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Rodungen von Bäumen und Gebüschen entlang der Stellau können durch standortgeeignete heimische Neupflanzungen im Plangebiet ausgeglichen werden. Durch die Kennzeichnung der archäologischen Vorbehaltsfläche wird sichergestellt, dass die Belange des Denkmalschutzes bei den geplanten Nutzungsänderungen soweit möglich beachtet werden.