Planunterlagen: Rahlstedt132

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.5.3. Allgemein verständliche Zusammenfassung

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist die Unwirksamkeitserklärung von Teilen des Bebauungsplans Rahlstedt 127 durch das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtes (OVG) vom 20. April 2017 (Aktenzeichen 2 E /15.N), die bei der Abgrenzung des Plangebietes berücksichtigt wurde. Dabei sollen unter Beachtung der Urteilsgründe des OVG die Ziele des Bebauungsplans Rahlstedt 127, den Stellau-Grünzug durch Festsetzungen von öffentlichen und privaten Grünflächen zwischen der Rahlstedter Straße und Eilersweg zu sichern und öffentlich zugänglich zu machen sowie für die Grundstücke Amtsstraße 50 und 61 an der vorhandenen Struktur orientierte Festsetzungen zur Bebauung zu treffen, weiter verfolgt werden.

Das Plangebiet wird im Wesentlichen durch den Stellau-Grünzug mit dem Fließgewässer der Stellau geprägt, an deren Verlauf beidseitig private Gartenflächen mit teilweise an den Standort der Aue angepasste Gehölzstrukturen grenzen. Die im Plangebiet befindlichen Wohngebäude sind Teil der Rahlstedter Stadthistorie.

Im Rahmen der Umweltprüfung sind die vorhabenspezifischen Auswirkungen auf alle Umweltgüter ermittelt und bewertet worden. Abwägungsrelevante Kenntnislücken bestehen nicht.

Beim Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit entstehen durch den Bebauungsplan keine Beeinträchtigungen. Im Bereich der menschlichen Gesundheit wird es durch schallschutztechnische Festsetzungen längerfristig zu einer Verbesserung der Lärmbelastung in Wohngebäuden kommen. Die Herstellung einer öffentlichen Parkanlage mit einem Wanderweg entlang der Stellau ermöglicht die Zugänglichkeit und Erlebbarkeit des Stellau-Grünzuges und stärkt die Freizeit- und Naherholungsfunktion.

Die Schutzgüter Klima und Luft werden durch den Bebauungsplan nicht beeinträchtigt.

Gegenüber dem Bestand kommt es beim Schutzgut Boden durch die Festsetzung von Grünflächen zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen. Gegenüber der Nutzungsmöglichkeit innerhalb des gemäß OVG (2 E7/15.N) nach § 34 BauGB zu beurteilenden Flächen kommt es zu einer Verringerung des planungsrechtlich möglichen Flächeninanspruchnahme im Plangebiet. Die Herrichtung eines Wanderweges innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist in Bereichen vorgesehen, in denen durch Gartennutzung und Bodenauffüllungen bereits in das natürliche Bodengefüge eingegriffen wurde. Durch Verwendung wasser- und luftdurchlässiger Materialien sollen die Bodenfunktionen weitgehend erhalten werden.

Festsetzungen wie zur Begrenzung von Bodenversiegelung sowie zur Versickerung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken mindern negative Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser.

Für die Herstellung eines Wanderweges innerhalb der öffentlichen Grünfläche sind ggf. Rodungen von Bäumen und Gebüschen entlang der Stellau erforderlich, für die standortgeeignete heimische Ersatzpflanzungen soweit möglich innerhalb des Plangebiets oder im nahen räumlichen Umfeld erfolgen sollen.

Im Plangebiet und in den angrenzenden Bereichen kommen besonders und streng geschützter Arten, wie Vögel, Fledermäuse und Amphibien (potenziell) vor. Mögliche Beeinträchtigungen durch die Herstellung des Wanderweges können durch entsprechende artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden. Aufgrund der notwendigen Grundstücksankäufe entlang der Stellau durch die FHH wird von einer voraussichtlich langfristigen Umsetzung des Planes ausgegangen. Die endgültige Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt daher im Rahmen der Ausführungsplanung für den Wegebau. Aus Gründen des Artenschutzes sind keine unüberwindbaren Hindernisse für die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes zu erwarten.

Für die Schutzgüter Landschaft/ Ortsbild, Sach- und Kulturgüter sowie Wasser kommt es in den Baugebieten aufgrund der strukturerhaltenden Festsetzungen zu einer Verbesserung der Schutzgüter durch den Bebauungsplan. Der das Landschaftsbild prägende Stellau-Grünzug wird planungsrechtlich gesichert. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Rodungen von Bäumen und Gebüschen entlang der Stellau können durch standortgeeignete heimische Neupflanzungen im Plangebiet ausgeglichen werden. Durch die Kennzeichnung der archäologischen Vorbehaltsfläche wird sichergestellt, dass die Belange des Denkmalschutzes bei den geplanten Nutzungsänderungen soweit möglich beachtet werden.

5. Planinhalt und Abwägung

Mit dem Bebauungsplan sollen die Grünstrukturen entlang der Stellau durch die Festsetzung von Grünflächen gesichert werden. Durch eine öffentliche Grünanlage soll der Grünzug an der Stellau außerdem der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Die bestehende Bebauung soll im Wesentlichen bestandsbezogen und damit der städtebaulichen Eigenart des Gebietes entsprechend ortsbildverträglich festgesetzt und gesichert werden.

Auf den Grundstücken Amtsstraße 50 und 61 war den Erkenntnissen des OVG aus dem Normenkontrollverfahren Rahlstedt 127 (2 EZ/ 15.N) folgend auf Grundlage des Baustufenplans ein größerer Grundstücksanteil als zuvor angenommen als Bauland und grundsätzlich überbaubar einzustufen, da die im Baustufenplan festgesetzte Grünfläche entlang der Stellau von der Inkraftsetzung des Baustufenplans an nichtig war, weil dem damaligen Plangeber für diese Festsetzung die Rechtsgrundlage fehlte. So hätte zur Beurteilung der Bebaubarkeit der Grundstücke, für die der Baustufenplan Außengebiet festsetzt, eine Beurteilung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile) erfolgen müssen. Gleiches gilt für die Flächen, für die nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts kein Planrecht besteht.

Die „Leitlinie zur lebenswerten kompakten Stadt - Hamburger Maß“ (vgl. Kapitel 3.3) strebt grundsätzlich eine effiziente Ausnutzung von Flächen durch angemessene, ggf. auch erhöhte städtebauliche Dichten an. Bezogen auf das Gebiet ist festzustellen, dass dies der Leitlinie selbst folgend der äußeren Stadt zuzuordnen ist, und nicht an einer Magistrale sowie auch nicht im Nahbereich von Schnellbahnhaltestellen liegt. Somit ist es auch nicht im Sinne der Leitlinie besonders für eine städtebauliche Dichte prädestiniert.

Es ist daher unter Abwägung der Belange, und unter Berücksichtigung von Planungsanlass und -zielen in diesem Fall zulässig und geboten, dem Ziel und Belang des Erhalts der Eigenart des Baugebietes in seiner städtebaulichen Struktur und typischen Kubaturen den Vorrang vor dem öffentlichen Belangeiner effizienteren Flächenausnutzung durch höhere bauliche Ausnutzung und höhere städtebauliche Dichtewerte zum Maß der Nutzung einzuräumen.

Den Darstellungen des Flächennutzungsplans sowie des Landschaftsprogramms folgend ist das wesentliche Planungsziel, die Grünflächen entlang der Stellau als solche zu sichern sowie in Teilen zugänglich zu machen. Diesem wesentlichen Planungsziel folgend, erfolgen im Rahmen des Bebauungsplans Rahlstedt 132 die Festsetzung von Grünflächen entlang der Stellau.

Die Zweckbestimmung der Grünfläche sowie Art und Maß der baulichen Nutzung auf der angrenzenden Wohnbaufläche sowie die exakte Abgrenzung zwischen Grün- und Wohnbaufläche sind hingegen einer Abwägung zugänglich, da der Flächennutzungsplan eine parzellenscharfe Darstellung aufgrund seines Maßstabes nicht vorgibt.

Im Rahmen des Bebauungsplanes wird dem mit den Festsetzungen zu privaten und öffentlichen Grünflächen insbesondere im Gewässerrandbereich der Stellau, zum Umgang mit Niederschlagswasser sowie zur Begrünung von Flach- und flach geneigten Dächern außerdem der Strategie zur Anpassung Hamburgs an den Klimawandel (vgl. Kapitel 3.3) Rechnung getragen.

5.1. Allgemeines Wohngebiet

Der städtebaulichen Zielsetzung folgend, die bereits mit dem angrenzenden Bebauungsplan Rahlstedt 127 verfolgt wurde, wird an der Amtsstraße allgemeines Wohngebiet festgesetzt, auch wenn eine Vorprägung durch neben dem Wohnen in allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässige weitere Nutzungen noch nicht erkennbar ist. Neben der Sicherung der Wohnnutzung soll die Ausübung dieser Nutzungen weiterhin durch die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet ermöglicht werden.

Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet ist gerechtfertigt, da Straßen wie die Amtsstraße in der Lage sind, den von den in den allgemeinen Wohngebieten typischen, weiteren zulässigen Nutzungen erzeugten zusätzlichen Verkehr problemlos aufzunehmen. Das Ziel, eine besondere Wohnruhe durch die Festsetzung als reines Wohngebiet zu sichern, wäre mit den vorhandenen Verkehrsbelastungen und den daraus resultierenden Schallemissionen zudem nicht vereinbar und faktisch nicht umzusetzen. Auch sollen nicht störende gewerbliche Nutzungen in Verbindung mit einer Wohnnutzung über die in § 13 BauNVO geregelten „Freien Berufe“ hinaus auch einem größeren Personenkreis ermöglicht werden. Dies trägt dem in Wandlung befindlichem Arbeitsmarkt Rechnung und wird besonders von neu gegründeten Firmen und von Firmen mit wenigen Mitarbeitern oder auch im so genannten „Home Office“ nachgefragt.

„In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise zulässig.“ (§ 2 Nummer 2 der Verordnung)

Durch diese Festsetzung sollen die Hauptnutzungsart Wohnen und die das Wohnen ergänzenden, nicht störenden Nutzungen besonders hervorgehoben und gesichert werden. Läden sind in den allgemeinen Wohngebieten des Bebauungsplans nur ausnahmsweise zulässig, wodurch sichergestellt werden kann, dass damit keine größeren Beeinträchtigungen der benachbarten Wohnnutzungen einhergehen.

Auf den Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen die gemäß § 4 Absatz 3 Satz 4 BauNVO als Ausnahmen zulässig wären, wurde verzichtet, da die festgesetzten allgemeinen Wohngebiete allein auf Grund ihrer Größe die Ansiedlung derartiger Betriebe nicht erwarten lassen. Somit wäre hier die Erforderlichkeit einer solchen Festsetzung nicht gegeben.

Grundsätzlich wird die Abgrenzung der Wohngebietsflächen so gewählt, dass alle Grundstücksteile als Baugebiet belassen werden, was gemäß der Planungsziele aus FNP und LaPro nicht als öffentliche oder private Grünfläche entwickelt werden soll.

Die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche für die bestehenden Gebäude Amtsstraße 50 und Amtsstraße 61 ermöglicht eine ausreichende Entwicklungsmöglichkeit so dass dem privaten Belangen, insbesondere dem Eigentumsrecht somit hinreichend Rechnung getragen wird.

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