5.8.2. Verschattung
Die im Vorhaben- und Erschließungsplan beabsichtigte städtebauliche Dichte kann Auswirkungen auf die Besonnung und Belichtung und damit auf die Einhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse haben. Um die Auswirkungen der städtebaulichen Dichte auf die Besonnung und Belichtung der Wohnräume zu untersuchen, wurde im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens ein Verschattungsgutachten erstellt, welches sowohl die Eigenverschattung der Entwurfsgebäude als auch die Besonnungssituation der angrenzenden bestehenden Wohnbebauungen durch das Vorhaben untersucht.
Bei der Beurteilung der Besonnungssituation ist zu berücksichtigen, dass für städtebauliche Planungen keine rechtsverbindlichen Grenz- oder Richtwerte hinsichtlich der Besonnungsdauer existieren. In Ermangelung verbindlicher gesetzlicher Vorgaben oder Richtlinien wurden im vorliegenden Gutachten für den Nachweis der gesunden Wohnverhältnisse hinsichtlich der natürlichen Besonnung die Empfehlungen für die Tag- und Nachtgleiche der DIN EN 17037 herangezogen.
Als Mindestvoraussetzung für eine ausreichende Tageslichtversorgung im Innenraum und somit als ermittelbare Nachweisgröße für eine noch ausreichende Besonnung verwendet die DIN EN 17037 die Dauer der möglichen Besonnung von 1,5 Stunden (90 Minuten) zwischen dem 1. Februar und dem 21. März. Der Nachweisort für die Besonnung liegt auf der raumseitigen Ebene der Außenwand in der Mitte der horizontalen Fensterbreite in einer Höhe von mindestens 1,20 m über dem Fußboden und 0,30 m über der Fensterbrüstung. Angerechnet werden nur Zeiten, in denen der Höhenwinkel der Sonne über einem Mindestwert liegt. Dieser geringste Sonnenhöhenwinkel ist abhängig von der geografischen Lage und wurde für Deutschland mit 11 Grad bestimmt. Die DIN EN 17037 ordnet die dann ermittelte Besonnungsdauer folgenden Mindestdauer der möglichen Besonnung als Empfehlungsniveaus zu:
Empfehlungsniveau Mindestdauer der möglichen Besonnung
Gering mit 1,5 Stunden,
Mittel mit 3,0 Stunden und
Hoch mit 4,0 Stunden.
Diese Werte haben den Charakter einer Empfehlung, der in innerstädtischen Bereichen – vor allem in den unteren Geschossen – üblicherweise nicht vollständig entsprochen werden kann. In Hamburg sollen gemäß der Handreichung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen „Einheitliche Standards für Verschattungsstudien im Rahmen von Bebauungsplanverfahren und Hinweise für die Abwägung“ (Freie und Hansestadt Hamburg, Mai 2022) als Mindestbesonnungsdauer 1,5 Stunden zur Tag- und Nachtgleiche angestrebt werden. Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen und der Orientierungswerte des § 17 BauNVO geht der Gesetzgeber in der Regel davon aus, dass gesunde Wohnverhältnisse (z.B. Sozialabstand, Freiraumversorgung, Belichtung, Belüftung, Besonnung) vorliegen.
Die Rechtmäßigkeit der konkreten planerischen Lösung beurteilt sich ausschließlich nach den Maßstäben des Abwägungsgebots. Dabei sind unterschiedliche Interessen und Belange zu beurteilen, zu gewichten und sachgerecht abzuwägen.
Ob zusätzliche Verschattungswirkungen für die Umgebung in der Abwägung als erheblich einzustufen sind, hängt neben der tatsächlich erreichten Besonnungsdauer zur Tag- und Nachtgleiche auch maßgeblich von den relativen Veränderungen der Besonnungszeiten im sonnenarmen Winterhalbjahr ab. Nach der Rechtsprechungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hessischer VGH, Urt. V. 17.11.2011 / Az. 2 C 2165/09.T.) kann die Wohnqualität hinsichtlich der Besonnung auch bei Einhaltung eines DIN-Wertes unzumutbar beeinträchtigt sein, wenn in den sonnenarmen Wintermonaten, in denen das Sonnenlicht als besonders wertvoll empfunden wird, die Möglichkeit der Sonneneinstrahlung durch verschattende Bauten des Vorhabens wesentlich verringert wird. Die Zumutbarkeitsgrenze wird in diesem Urteil dann als überschritten angesehen, wenn die Besonnung in den Wintermonaten um mehr als ein Drittel reduziert wird.
Besonnungssituation im Plangebiet
Die Untersuchungen des Verschattungsgutachten haben ergeben, dass die meisten Wohnungen im Plangebiet DIN-gerecht besonnt werden. Es unterschreiten lediglich fünfzehn Wohnungen eine ausreichende Besonnungszeit, wovon jedoch acht Wohnungen durch durchgesteckte Grundrisse eine zweite besonnte Seite aufweisen. Für die verbleibenden sieben Wohneinheiten werden Besonnungszeiten zwischen 41 und 86 Minuten erreicht, wobei in den betroffenen Wohnungen zumeist Besonnungszeiten nur knapp unter der Empfehlungsstufe „gering“ erreicht werden. Die Wohnungen befinden sich jeweils im Erdgeschoss oder 1. Obergeschoss. Eine veränderte Baukörperstellung und geringere Höhenentwicklung, die in ausnahmslos allen Wohnungen eine DIN-konforme Besonnung ermöglichen würde, hätte einen unangemessenen Verlust von Wohneinheiten zur Folge. Der Anteil der minderbesonnten Wohnungen ist somit unter Abwägung der Belange vertretbar. In Summe können für das Plangebiet gesunde Wohnverhältnisse hinsichtlich Besonnung und Belichtung erreicht werden.
Die Freiräume werden in den Wintermonaten überwiegend gering besonnt. Zur Tag- und Nachtgleiche und in den Sommermonaten werden die Freiflächen gut bis sehr gut besonnt und weisen diesbezüglich eine hohe Qualität auf. Bei der Auswahl der Pflanzen sollten Laubbäume verwendet werden, die im Sommer Schatten spenden und im Winter überwiegend lichtdurchlässig sind.
Besonnungssituation im Umfeld des Plangebiets
Anhand verschiedener Verschattungssimulationsfilme wurde ermittelt, in welchen Bereichen es in der Umgebung außerhalb des Plangebiets in Folge der Planung zu Verschattungswirkungen kommen kann. Für eine genauere Untersuchung wurden die folgenden Gebäude identifiziert: Lapplandring 50, 58, 66, 74, 37 bis 57, 90a bis 90m, der Nordlandweg 57 bis 87 sowie 94 und die Pusbackstraße 1. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass alle untersuchten Gebäude DIN-gerecht besonnt werden. Gleichwohl erfolgen fallweise Reduzierungen der Besonnungszeit, jedoch beträgt die maximale Abnahme der Besonnungszeit weniger als 1/3.
Bzgl. der Besonnungsabnahme in den Wintermonaten wurden in einem früheren Planungsstand Abnahmen von über 33 Prozent erreicht. In der Folge wurde die Planung so angepasst, dass die verschattenden Neubauten in der Gebäudehöhe reduziert und in ihrer Lage verändert wurden. Durch diese Anpassungen konnte eine sichtbare Veränderung der Besonnung der o.g. Gebäude von unter einem Drittel erreicht werden. Zudem wurde die Verschattung der Freiräume reduziert.