Planunterlagen: Rahlstedt137

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1. Anlass der Planung

Die SAGA Siedlungs-Aktiengesellschaft Hamburg ist Eigentümerin der Grundstücksflächen im Plangebiet in Meiendorf, südlich des Nordlandweges. Für das Areal plant die SAGA Siedlungs-Aktiengesellschaft Hamburg eine vollständige Neuentwicklung. Die Fläche zwischen Nordlandweg und Lapplandring, die Gegenstand des Bebauungsplanes Rahlstedt 137 ist, ist derzeit mit neun zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern und einer Reihenhauszeile aus den Jahren 1967 bzw. 1970 bebaut. Der Gebäudebestand weist erheblichen Instandsetzungs- und Modernisierungsbedarf auf. Erfahrungswerte der SAGA aus vergleichbaren Beständen zeigen, dass die Kosten einer möglichen Sanierung bzw. Modernisierung des Bestandes nicht wirtschaftlich dargestellt werden können.

Zur Modernisierung des Wohnungsangebotes und zur Schaffung von insbesondere auch familienfreundlichen Wohnungen im Quartier ist eine vollständige Neubebauung des Grundstückes mit vorwiegend geförderten Wohnungen vorgesehen.

Im Sozialraum Rahlstedt-Meiendorf gibt es zum Stand 2023 etwa 1.000 Sozialwohnungen. Bis zum 01.01.2025 fallen ca. 6 Prozent der im Sozialraum Meiendorf vorhandenen Wohnungen aus der Mietpreis- und Belegungsbindung. Die Schaffung von zusätzlichem, bezahlbarem Wohnraum stellt demnach einen geeigneten Schritt dar, um der Wohnungsnachfrage aus der vorhandenen Bevölkerungsstruktur zu begegnen. Insgesamt sollen im Plangebiet zwischen Nordlandweg und Lapplandring 197 neue Wohneinheiten entstehen.

Durch den Neubau am Standort kann ein Ausweichen auf die „Grüne Wiese“ oder an den Stadtrand unterbleiben, ein vorhandener Ortsteil weiterentwickelt und dem Planungsleitsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden entsprochen werden. Ziel ist die Entwicklung eines stadtteilverträglichen Wohnquartiers, welches sich in die Umgebung einfügt.

Da die vorgesehene Neubebauung mit dem geltenden Planrecht nicht vereinbar ist, soll durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.

Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ein Vorhaben- und Erschließungsplan sowie ein Durchführungsvertrag. Für die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Änderungen im öffentlichen Grund bzw. deren Erweiterungen wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen.

2. Grundlage und Verfahrensablauf

Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394, S. 1, 28). In Erweiterung der städtebaulichen Festsetzungen enthält der vorhabenbezogene Bebauungsplan bauordnungs- und naturschutzrechtliche Festsetzungen.

Das Planverfahren wurde durch den Aufstellungsbeschluss W XX/XX vom XXX (Amtl. Anz. S. XX) eingeleitet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Umweltprüfung und Umweltbericht sowie ohne Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung aufgestellt. Die Anwendungsvoraussetzungen liegen vor (siehe Kapitel 4).

Die Bürgerinnen und Bürger wurden nach Bekanntmachung vom 5. Februar 2021 (Amt. Anz. Nr. 10 S. 186) im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vom 15. Februar 2021 bis einschließlich 02. März 2021 u. a. über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung frühzeitig nach § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet. Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB hat nach der Bekanntmachung vom XX (Amtl. Anz. Nr. S. XX) in der Zeit vom XX bis einschließlich XX stattgefunden.

Es handelt sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist der Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Für das Vorhaben wird ein Durchführungsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Vorhabenträgerin SAGA geschlossen, in dem sich die Vorhabenträgerin verpflichtet, das Vorhaben innerhalb einer vereinbarten Frist umzusetzen. Der Vertrag beinhaltet außerdem Regelungen zur Ausführung und Gestaltung des Vorhabens, zur Erschließung einschließlich erforderlicher Maßnahmen auf öffentlichen Wege- und Erschließungsflächen sowie die Übernahme der mit dem Vorhaben einschließlich der Erschließung des Grundstücks und der Planung verbundenen Kosten durch die Vorhabenträgerin.

3. Planerische Rahmenbedingungen

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