5.10.4. Besonderer Artenschutz
Die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG und der Biotopschutz nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 14 HmbBNatSchAG bleiben auch bei der Durchführung eines Verfahrens nach § 13 a BauGB unberührt. Es verbleibt außerdem die Verpflichtung, die Belange des Naturschutzes in der Abwägung zu beachten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB).
Im Rahmen der faunistischen Potenzialanalyse und Relevanzprüfung wurden mögliche Betroffenheiten für Fledermäuse und Brutvögel festgestellt: Mit der Beseitigung von Gehölzbeständen entfallen Brutplätze für Vögel des Siedlungsraumes, überwiegend Arten der ungefährdeten Gehölzfreibrüter und Gehölzhöhlenbrüter, für die aber im Zuge der neu angelegten Grünanlagen langfristig wieder neue Lebensräume entstehen werden. Für Gebäudebrüter entfallen mit der Beseitigung des Gebäudebestands potenzielle Brutplätze. Tatsächliches Brutgeschehen wurde in mehreren Gebäuden für die Arten Mauersegler und Haussperling nachgewiesen. Diese Fortpflanzungsstätten können durch künstliche Nisthilfen kompensiert werden. Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen konnten nicht festgestellt werden. Mit dem Gebäudeabriss können jedoch potenzielle Tagesquartiere in Dachstühlen betroffen sein. Eine entsprechende Überprüfung vor Aufnahme der Abbrucharbeiten kann Beeinträchtigungen verhindern. Relevante Jagd- und Nahrungsräume für Fledermäuse sind von dem Neubauquartier nicht betroffen, zumal Fledermäuse einen großen Aktionsradius haben.
Bei der Verwirklichung des Vorhabens sind artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht betroffen, wenn folgende notwendige Maßnahmen beachtet werden:
- Keine Rodung von Gehölzen im Zeitraum vom 01. März bis 30. September (allgemein gültige Regelung § 39 BNatSchG).
- Kein Abbruch der Gebäude in der Brutzeit der Gebäudebrüter von April bis August.
- Vor Abbruch der Gebäude: Suche nach Fledermäusen in den betreffenden Gebäuden durch einen Fledermaus-Biologen, um ein Vorkommen auszuschließen.
- Installation von Nisthilfen für Mauersegler und Bereitstellung von Sperlings-Mehrfachquartieren in der direkten Nachbarschaft.
Die Maßnahmen sind technisch umsetzbar, sodass keine unüberwindlichen Hindernisse zur Verwirklichung des Vorhabens durch die Vorgaben des speziellen Artenschutzrechtes auftreten. Die konkreten Maßnahmen werden über den Durchführungsvertrag abgesichert.
Lichtimmissionen
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch umweltschädliche Lichtimmissionen und um Vegetationsflächen als Lebensräume für nachtaktive Arten zu erhalten, werden Vorgaben für die Ausgestaltung von Außenleuchten festgesetzt. Mit Festsetzung der Lichtfarbe werden negative Auswirkungen auf wildlebende Tierarten, insbesondere nachtaktive Insekten, vermieden. Die Festsetzung der Gehäusegestaltung als „staubdicht geschlossen“ vermeidet das Eindringen von Insekten und deren Verenden in der Leuchte. Mit der Begrenzung der Oberflächentemperatur werden Verletzungen und ggf. Tötungen von wildlebenden Tierarten vermieden.
„Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.“ (Vgl. § 2 Nummer 21 der Verordnung)