Planunterlagen: Rahlstedt137

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.7. Mobilitätskonzept

Das Plangebiet profitiert von einer guten bis sehr guten verkehrlichen Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und verfügt über eine gute Erreichbarkeit wichtiger Ziele im näheren Umfeld zu Fuß oder mit dem Fahrrad. Vor dem Hintergrund aktueller Trendentwicklungen im Mobilitätsverhalten, wurden im Zuge eines Mobilitätskonzeptes Vorschläge zu Maßnahmen entwickelt, um zukünftig ein multimodales Mobilitätsverhalten der künftigen Nutzerinnen und Nutzer zu fördern. Unter den Maßnahmen befinden sich Stellplätze für Lastenfahrräder, Bereitstellen einer Ladeinfrastruktur für E-Bikes und E-Autos, stationsgebunde Sharing-Angebote für (E)-Autos. Die zur Umsetzung vorgesehenen werden über den Durchführungsvertrag gesichert.

5.8. Technischer Umweltschutz und Klimaschutz

5.8.1. Lärmschutz

Auf das Plangebiet und die direkte Umgebung wirken keine relevanten Lärmimmissionen aus Verkehr, Gewerbe und/oder Freizeit ein. Die durch das Planvorhaben prognostizierten Neuverkehre (ca. 290 Kfz-Fahrten pro 24 Stunden) sind gutachterlich als gering zu bewerten, sodass auch hieraus keine erhöhte Lärmimmission zu erwarten ist. Im Plangebiet ist jedoch die Errichtung einer Tiefgarage vorgesehen, aus deren Nutzung Beeinträchtigungen für die Wohngebäude im Vorhabengebiet, aber auch in der direkte Nachbarschaften entstehen könnten. Für die Prüfung wurde eine verkehrsgutachterliche Stellungnahme erstellt.

Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an Anlagen gelten nach Nummer 3.2.1 TA Lärm als erfüllt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die entsprechenden Immissionsrichtwerte nicht überschreitet. Im Vorhabengebiet ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (WA) vorgesehen. Die Richtwerte der Lärmimmissionen für allgemeine Wohngebiete liegen bei 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Außerhalb des Plangeltungsbereichs verbleibt die Festsetzung eines reinen Wohngebiets mit Richtwerten der Lärmimmissionen von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts.

Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Richtwerte tags und nachts an allen untersuchten Immissionsorten im Vorhabengebiet und in der Nachbarschaft (Lapplandring 10-16 und Lapplandring 22-28) sicher eingehalten werden. An den untersuchten Immissionsorten ist tags (6:00–22:00 Uhr) sogar das Relevanzkriterium der TA Lärm (d. h. der Immissionsrichtwert wird um mindestens 6 dB unterschritten) sicher eingehalten. Im Nachtzeitraum (22:00–6:00 Uhr, davon die lauteste volle Stunde nachts) wird das Relevanzkriterium der TA Lärm an allem Immissionsorten (außer Haus 26 um 1dB, Lapplandring 10-16 um 3 dB und Lapplandring 22-28 um 2 dB) erfüllt.

Aufgrund der Nicht-Einhaltung des Relevanzkriteriums wurde die Vorbelastung in der näheren Umgebung der untersuchten Immissionsorte ermittelt. Hierfür wude die private Stellplatzanlage südlich des Lapplandrings betrachtet. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung treten an vielen Immissionsorten Überschreitungen der Orientierungswerte auf, da von der Stellplatzanlage hohe Emissionen ausgehen. Es ergeben sich Überschreitungen des Richtwertes in der Nacht an den drei Immissionsorten, an denen das Relevanzkriterium nicht erfüllt wird (Haus 26 um 0,9 dB(A) und mehr, Lapplandring 10-16 um 8 dB(A) und mehr, Lapplandring 22-28 Nordseite um 4,2 dB(A) und mehr und Lapplandring 22-28 Westseite um 7,9 dB(A) und mehr).

In der derzeitigen Situation (ohne Tiefgarage) treten an den Immissionsorten am Lapplandring Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm auf. Durch die geplante Tiefgaragenzufahrt werden diese Überschreitungen um rund 0,5 dB erhöht., Da die Richtwerte bereits durch die starke Vorbelastung deutlich überschritten werden, ist die Zusatzbelastung im Vergleich zur Vorbelastung als untergeordnet zu bewerten. Am Immissionsort Haus 26 treten nach dem Bau ebenfalls Überschreitungen durch die bestehende Stellplatzanlage auf. Der Beurteilungspegel aus der Vorbelastung beträgt an diesem Immissionsort 40,6 dB(A). Da die Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm mit 1,6 dB gering ausfällt, wird diese Erhöhung bzw. die Gesamtbelastung mit 41,6 dB(A) für aus gutachterlicher Sicht für vertretbar gehalten.

Im Ergebnis sind keine Festsetzungen zum Lärmschutz erforderlich.

Sofern zukünftig andere Nutzungen als im Vorhaben- und Erschließungsplan zu diesem Bebbaungsplan entsprechend der unter Kapitel 5.1 zulässigen Arten der baulichen Nutzung umgesetzt werden, ist im Rahmen des Genehmigungsverfahren eine Einzelfallprüfung zum Lärmschutz vorzunehmen.

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