5.4.5. Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz
Der besondere Artenschutz unterliegt nicht der planerischen Abwägung. Die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG müssen berücksichtigt werden. Nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 14 HmbBNatSchAG besonders geschützte Biotope sind im Plangebiet nicht vorhanden, insofern liegt hierzu keine Betroffenheit vor.
Die Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG werden unter Berücksichtigung folgender artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen nicht berührt:
Eine Verletzung bzw. Tötung von Brutvögeln der Gehölze kann ausgeschlossen werden, wenn die Baufeldfreimachung, also die Rodung von Gehölzen, in der Zeit vom 01. November bis zum 28. Februar ausgeführt wird und die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit beginnt und kontinuierlich fortgesetzt wird. Außerdem ist darauf zu achten, dass während der Bauphase der Kleingärten lärm- und leuchtintensive Baumaßnahmen außerhalb der Dämmerungs- und Nachtzeit (d. h. nach Sonnenaufgang und vor Sonnenuntergang) durchgeführt werden. Sollten die Arbeiten im Zeitraum zwischen Anfang November und Ende Februar, also außerhalb des Aktivitätszeitraums der heimischen Fledermausarten und von Brutvögeln, durchgeführt werden, kann hiervon abgewichen werden. Dies wird in nachgelagerten Genehmigungs- bzw. Kontrollprozessen sichergestellt.
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von nachtaktiven Vogelarten und Fledermäusen wird festgesetzt:
„Auf den privaten Grünflächen sind Außenleuchten zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.“ (vgl. § 2 Nummer 3)
Die Festsetzung dient dem Schutz nachtaktiver Tiere, insbesondere Insekten, für die Lichtquellen direkt (Verbrennen, Aufprall) oder indirekt (Verhungern, Erschöpfung, leichte Beute) Todesfallen sind. Eine große Zahl von Individuenverlusten bei Insekten führt nicht nur zu einer Dezimierung der Populationen von nachtaktiven Insekten in der Umgebung der Lichtquelle, sondern hat zugleich weitgehende Auswirkungen auf das gesamte lokale ökologische Gleichgewicht (z. B. Nahrungsketten, Blütenbestäubung). Eine Verarmung der Fauna wird durch die Festsetzung vermieden.
Mit der Festsetzung wird sichergestellt, dass die Beleuchtung ein Farbspektrum aufweist, welches auf nachtaktive Insekten nicht stark anlockend wirkt. Auch durch die räumliche Begrenzung direkter Lichteinwirkungen wird die Anlockung von Insekten und anderen Tierarten vermindert. Mit der vorgeschriebenen geschlossenen Ausführung des Leuchtgehäuses und der Temperaturbegrenzung wird zudem bei einem dennoch stattfindenden Kontakt von Insekten mit Leuchten das Risiko einer Verletzung oder Tötung reduziert.