Planunterlagen: Othmarschen 47 (Holmbrook)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.4.5. Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz

Der besondere Artenschutz unterliegt nicht der planerischen Abwägung. Die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG müssen berücksichtigt werden. Nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 14 HmbBNatSchAG besonders geschützte Biotope sind im Plangebiet nicht vorhanden, insofern liegt hierzu keine Betroffenheit vor.

Die Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG werden unter Berücksichtigung folgender artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen nicht berührt:

Eine Verletzung bzw. Tötung von Brutvögeln der Gehölze kann ausgeschlossen werden, wenn die Baufeldfreimachung, also die Rodung von Gehölzen, in der Zeit vom 01. November bis zum 28. Februar ausgeführt wird und die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit beginnt und kontinuierlich fortgesetzt wird. Außerdem ist darauf zu achten, dass während der Bauphase der Kleingärten lärm- und leuchtintensive Baumaßnahmen außerhalb der Dämmerungs- und Nachtzeit (d. h. nach Sonnenaufgang und vor Sonnenuntergang) durchgeführt werden. Sollten die Arbeiten im Zeitraum zwischen Anfang November und Ende Februar, also außerhalb des Aktivitätszeitraums der heimischen Fledermausarten und von Brutvögeln, durchgeführt werden, kann hiervon abgewichen werden. Dies wird in nachgelagerten Genehmigungs- bzw. Kontrollprozessen sichergestellt.

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von nachtaktiven Vogelarten und Fledermäusen wird festgesetzt:

Auf den privaten Grünflächen sind Außenleuchten zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. (vgl. § 2 Nummer 3)

Die Festsetzung dient dem Schutz nachtaktiver Tiere, insbesondere Insekten, für die Lichtquellen direkt (Verbrennen, Aufprall) oder indirekt (Verhungern, Erschöpfung, leichte Beute) Todesfallen sind. Eine große Zahl von Individuenverlusten bei Insekten führt nicht nur zu einer Dezimierung der Populationen von nachtaktiven Insekten in der Umgebung der Lichtquelle, sondern hat zugleich weitgehende Auswirkungen auf das gesamte lokale ökologische Gleichgewicht (z. B. Nahrungsketten, Blütenbestäubung). Eine Verarmung der Fauna wird durch die Festsetzung vermieden.

Mit der Festsetzung wird sichergestellt, dass die Beleuchtung ein Farbspektrum aufweist, welches auf nachtaktive Insekten nicht stark anlockend wirkt. Auch durch die räumliche Begrenzung direkter Lichteinwirkungen wird die Anlockung von Insekten und anderen Tierarten vermindert. Mit der vorgeschriebenen geschlossenen Ausführung des Leuchtgehäuses und der Temperaturbegrenzung wird zudem bei einem dennoch stattfindenden Kontakt von Insekten mit Leuchten das Risiko einer Verletzung oder Tötung reduziert.

5.4.6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft innerhalb des Plangebiets

Im Plangebiet ist mittig eine 90 m2 große Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zur Anpflanzung von Strauchpflanzen vorgesehen. Die Fläche ist erforderlich, weil die zeitliche begrenzte Genehmigung der öffentlichen-rechtlichen Unterbringung im Plangebiet die Auflage formuliert, die Flächen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach dem Abriss wieder in ihren ursprünglichen Zustand als planfestgestellte Ausgleichsflächen für die 4. Elbtunnelröhre zu versetzen. Dazu zählt auch die Wiederherstellung der dort vormals vorhandenen Gehölzbestände. Dies ist in weiten Teilen auch möglich, lediglich eine 90 m² große Fläche, die wieder herzustellen ist, würde im Bereich der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ liegen. Daher wird diese zeichnerisch in der Planzeichnung in die Grünanlage mit der Zweckbestimmung „Parkanlage (FHH)“ verschoben.

Die Gehölzfläche trägt zur Gestaltungsvielfalt bei, integriert Naturelemente und verbessert damit auch die Aufenthaltsqualität auf der Grünfläche. Sträucher bieten Lebensräume für Tiere und leisten ferner einen Beitrag zum Ausgleich der örtlichen Klimaverhältnisse (Minderung der Aufheizung an Sonnentagen).

Für die verschobene planfestgestellte Ausgleichsfläche für die 4. Elbtunnelröhre trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzung:

Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine Strauchpflanzung anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Für die Pflanzung sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden.(vgl. § 2 Nummer 4 der Verordnung)

Die Verwendung von standortgerechten Laubgehölzen stellt sicher, dass die an die örtlichen Verhältnisse angepassten Pflanzungen langfristig erhalten bleiben. Im Rahmen der Ausführungsplanung sollen möglichst heimische Gehölze verwendet werden, die sich als Nährgehölz für Vögel und Insekten eignen.

Die vorgeschriebene Verwendung von Laubgehölzen dient einer standorttypischen Vegetation und stellt damit auch eine stadtökologisch wirksame Anreicherung des Naturhaushalts dar. Im Gegensatz zu Nadelgehölzen ermöglichen Laubbäume zudem bei schlechteren Belichtungsverhältnissen im Winter in unbelaubtem Zustand eine hohe Lichtdurchlässigkeit und damit die Belichtung der anliegenden Grünflächen und Dauerkleingärten.

Zur nachhaltigen Sicherung der beschriebenen Funktionen der Anpflanzungen müssen auch diese Pflanzungen bei Abgang ersetzt werden.

5.4.7. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft außerhalb des außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans

Da die Kompensation der unvermeidbaren Beeinträchtigungen nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans erbracht werden kann, wird außerhalb des Plangebiets eine Maßnahme zur Wiederherstellung von Funktionen des Naturhaushalts und zur Aufwertung des Landschaftsbildes umgesetzt. Hierzu trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzung:

„Zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft werden den privaten Grünflächen eine 2,1 h große die mit „Z“ bezeichnete Teilfläche des Flurstücks 6288 der Gemarkung Rissen außerhalb des Bebauungsplangebiets zugeordnet. (vgl. § 2 Nummer 5 der Verordnung)

Bei der zugeordneten externen Ausgleichsmaßnahme handelt es sich um eine Teilfläche von 2.100 m² des städtischen Flurstücks 6288 in der Gemarkung Rissen mit einer Gesamtgröße von 10.745 m². Das Flurstück ist bereits im Bebauungsplan Rissen 44 / Sülldorf 18 / Iserbrook 26 als Ausgleichsfläche (Fläche zum Schutz, zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) festgesetzt worden und stellt Flächen im städtischen Flächenpool zum notwendigen naturschutzrechtlichen Ausgleich von Eingriffen im Stadtgebiet dar.

Auf dieser Ausgleichsfläche soll bestehendes artenarmes Grünland im Zusammenhang mit den umliegenden Flurstücken als extensiv genutztes, artenreiches Grünland entwickelt werden. Ziel ist die Sicherung und Wiederherstellung größerer artenreicher Feuchtgrünlandkomplexe zur allgemeinen Stabilisierung und Förderung des Artenreichtums an Tieren und Pflanzen in der Rissen-Sülldorfer Feldmark, insbesondere aber des Bestandes an Wiesenvögeln.

In Anlehnung an die Verordnung zur Ausgestaltung von zugeordneten und erstattungspflichtigen Ausgleichsmaßnahmen vom 15. Juli 1997 (HmbGVBI. S. 377) soll die extensive Grünlandbewirtschaftung unter folgenden, naturschutzfachlichen Bedingungen erfolgen:

  • mindestens einmal jährlich im Herbst mähen und Abtransport des Mahdguts,
  • kein Flächenumbruch,
  • keine Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,
  • Düngung der Flächen nur mit Pferde- oder Kuhmist in geringer Gabe,
  • kein Walzen, Schleppen, Mähen oder andere maschinelle Bearbeitung in der Zeit zwischen 15. März und 15. Juni eines Jahres,
  • keine Beweidung in der Zeit vom 15. November bis zum 15. Juni des Folgejahres,
  • keine gewerbliche Nutzung,
  • keine Errichtung von baulichen Anlagen.

Unter Beachtung der genannten Auflagen an die Bewirtschaftung der Fläche kann eine Aufwertung sowohl bei Pflanzen und Tieren als auch beim Boden um durchschnittlich 2 Punktwerte je m² nach dem anzuwendenden Hamburger Staatsrätemodell erreicht werden. Bei erforderlichen rund 4.200 Wertpunkten ist somit eine Fläche von ca. 2.100 m² erforderlich. Mit der Ausgleichsmaßnahme wird eine vollständige Kompensation der durch die Planung entstehenden Ausgleichsbedarfe erreicht.

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