5.5. Abwägungsergebnis
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans sind die in § 1 Absatz 6 des Baugesetzbuch aufgeführten und für das Plangebiet zutreffenden Belange und Anforderungen berücksichtigt worden. In der Abwägung gemäß § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuch sind öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind als das Ergebnis der Abwägung der einzelnen Belange anzusehen. Der Bebauungsplan sichert langfristig die Nutzung des Plangebiets als öffentliche und private Grünfläche und stärkt gleichzeitig die Naherholungsfunktion und die Bedeutung der Fläche im vorhandenen Grünstrukturennetz des Stadtteils. Die Fläche am Holmbrook ist aufgrund seiner Lage auf dem Tunnelmund der A7 und der vorhandenen planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen für den Bau der 4. Elbtunnelröhre nicht für Wohnungsbau geeignet.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden keine erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Schutzgüter erheblich beeinträchtigen. Die Belange des Umwelt- und Artenschutzes werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans berücksichtigt.