5.4.2. Naturschutzrelevante Begrünungsmaßnahmen
Zur Gestaltung der Grünfläche und zur Minderung der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds werden Vorschriften zur Begrünung festgesetzt.
Begrünung von Einfriedungen
- „Auf den privaten Grünflächen sind Einfriedungen mit standortgerechten Hecken in einem Pflanzabstand von 0,3 m zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.“ (vgl. § 2 Nummer 1 der Verordnung)
Die Festsetzung, dass Einfriedungen, z. B. von Plätzen für Abfallbehälter, mit Hecken in einem Pflanzabstand von 0,3 m zu begrünen sind, dient der Anreicherung mit Vegetationsbeständen. Die Bepflanzung stellt ferner auch eine gestalterische Aufwertung der Dauerkleingartenflächen dar.
Durch den vorgegebenen Abstand von 0,3 m für die Pflanzung von Hecken zur Begrünung von Einfriedigungen wird sichergestellt, dass ein Vegetationsvolumen entsteht, welches den oben genannten Zielsetzungen entspricht. Es kann sich eine Vegetation entwickeln, welche die eigentliche Einfriedigung verdeckt, sodass insbesondere auch die gestalterisch beabsichtigte Wirkung der Festsetzung erreicht wird.
Zudem führt eine Verringerung des sonst üblichen Pflanzabstandes von 0,5 m zu einer dichteren Bepflanzung, die als deutliche Abgrenzung der öffentlichen und privaten Grünflächen dient.
Die Verwendung von standortgerechten Hecken stellt sicher, dass die an die örtlichen Verhältnisse angepassten Pflanzungen langfristig erhalten bleiben. Im Rahmen der Ausführungsplanung sollen möglichst heimische Gehölze verwendet werden, die sich als Nährgehölz für Vögel und Insekten eignen.
Zur nachhaltigen Sicherung der beschriebenen Funktionen der Anpflanzungen müssen Pflanzungen bei Abgang ersetzt werden.