Planunterlagen: Othmarschen 47 (Holmbrook)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.4.2. Naturschutzrelevante Begrünungsmaßnahmen

Zur Gestaltung der Grünfläche und zur Minderung der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds werden Vorschriften zur Begrünung festgesetzt.

Begrünung von Einfriedungen

  1. „Auf den privaten Grünflächen sind Einfriedungen mit standortgerechten Hecken in einem Pflanzabstand von 0,3 m zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.“ (vgl. § 2 Nummer 1 der Verordnung)

Die Festsetzung, dass Einfriedungen, z. B. von Plätzen für Abfallbehälter, mit Hecken in einem Pflanzabstand von 0,3 m zu begrünen sind, dient der Anreicherung mit Vegetationsbeständen. Die Bepflanzung stellt ferner auch eine gestalterische Aufwertung der Dauerkleingartenflächen dar.

Durch den vorgegebenen Abstand von 0,3 m für die Pflanzung von Hecken zur Begrünung von Einfriedigungen wird sichergestellt, dass ein Vegetationsvolumen entsteht, welches den oben genannten Zielsetzungen entspricht. Es kann sich eine Vegetation entwickeln, welche die eigentliche Einfriedigung verdeckt, sodass insbesondere auch die gestalterisch beabsichtigte Wirkung der Festsetzung erreicht wird.

Zudem führt eine Verringerung des sonst üblichen Pflanzabstandes von 0,5 m zu einer dichteren Bepflanzung, die als deutliche Abgrenzung der öffentlichen und privaten Grünflächen dient.

Die Verwendung von standortgerechten Hecken stellt sicher, dass die an die örtlichen Verhältnisse angepassten Pflanzungen langfristig erhalten bleiben. Im Rahmen der Ausführungsplanung sollen möglichst heimische Gehölze verwendet werden, die sich als Nährgehölz für Vögel und Insekten eignen.

Zur nachhaltigen Sicherung der beschriebenen Funktionen der Anpflanzungen müssen Pflanzungen bei Abgang ersetzt werden.

5.4.3. Maßnahmen zum Boden- und Grundwasserschutz

Grünplanerische Maßnahmen, welche die Verhinderung von Beeinträchtigungen des Bodens und Wasserhaushalts (Verlust von Boden als Lebensraum, Verringerung der Grundwasserneubildung, Erhöhung des Oberflächenabflusses) zum Ziel haben, betreffen üblicherweise Festsetzungen zur Minimierung der Versiegelungsrate.

Die Durchlässigkeit des Bodens wird nach der Nutzung durch die öffentlich-rechtliche Unterbringung im Bereich von Vegetationsflächen wiederhergestellt. Versiegelte Flächen werden hauptsächlich im Bereich der entstehenden Kleingartenlauben und der innerhalb der Kleingartenanlage zulässigen Stellplätze und Gemeinschaftsabfallbehälter entstehen. Um den Eingriff durch zusätzlich entstehende Versiegelung zu mindern, setzt der Bebauungsplan fest, dass Stellplätze und Flächen für Gemeinschaftsabfallbehälter mit hellen Belägen zu versehen und in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen sind. Die Festsetzung dient der Minderung des Niederschlagswasserabflusses und der Teilversickerung, dem Erhalt der Lebensraumfunktion für Tiere und als Pflanzenstandort und soll dem übermäßig starken Aufheizen der Bodenflächen entgegenwirken:

Auf der Fläche für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter sind befestigte Flächen mit hellen Belegen zu versehen und in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau und mit einem Grünanteil von mindestens 30 vom Hundert (v. H.) herzustellen.“ (vgl. § 2 Nummer 2 der Verordnung)

Der festgesetzte Begrünungsanteil von 30 % stellt sicher, dass ein im Verhältnis zur versiegelten Fläche als angemessen anzusehendes Grünvolumen entsteht. Er ermöglicht zugleich technische Lösungen der Bauausführung (begrünte Fugen, Rasengitter), welche die Funktionalität der Stellplätze und Flächen für Gemeinschaftsabfallbehälter nicht einschränken.

5.4.4. Maßnahmen zur gärtnerischen Eignung der Kleingärten

Die Bodenuntersuchung ergab, dass die vorhandenen Böden für die Nutzung als Kleingärten nur mäßig geeignet sind. Die Fremdbestandteile des aufgefüllten Bodens und die teils recht hohen Lagerungsdichten sind für die geplante Nutzung ungünstig bzw. erschweren diese. Durch technische Maßnahmen können die Bestandsböden verbessert werden.

Als Vorbereitung zur Kleingartennutzung im nachgelagerten Genehmigungs- und Bauprozess sollten die Nähr- und Schadstoffe des Oberbodens im Bereich der zukünftigen Kleingärten im Hinblick auf die Vorsorge- und Prüfwerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598, 2716) untersucht und im Hinblick auf den Wirkungspfad Boden-Mensch, z. B. durch Probenahme auf mehreren Teilflächen mit je einer Mischprobe aus 15 bis 25 Einstichen der Tiefe 0 bis 30 cm unter GOK, bewertet werden.

Zur Einhaltung der DIN 19639 sollten bei der Bauvorbereitung der Fläche einschließlich des Rückbaus der Container sowie bei der Herstellung der Dauerkleingärten bodenschonende Bauverfahren zum Einsatz kommen und Bodenverdichtungen durch Befahrungen mit Baumaschinen und LKW vermieden werden.

Nach Rückbau der Container und der Deckschichten der Wege ist der freigelegte Boden in Augenschein zu nehmen und erheblich mit Fremdstoffen wie Bauschutt, Schlacke oder Ziegelbruch durchsetzte Schichten und Böden, deren Schadstoffgehalte die Vorsorgewerte der BBodSchV überschreiten, auszubauen, zu verwerten oder zu entsorgen.

Der Bestandsboden auf den zukünftig als Kleingärten genutzten Flächen mit Ausnahme der Laubenstandorte und deren Zuwegung sollte mit einem Grubber oder einem Tiefenmeißel gelockert und dabei Ober- und Unterboden nicht durchmischt (kein Einsatz von Pflügen oder Bodenfräsen) werden. Die Tiefe der Bodenlockerung ist so festzulegen, dass unter Berücksichtigung eines ggf. noch zu erfolgenden Bodenauftrags mindestens die oberen 1,0 m des späteren Kleingartenbodens eine lockere Bodenstruktur mit kontinuierlichen Grobporen aufweisen.

Anschließend sollte auf der aufgerauten Oberfläche der verbleibenden Bestandsböden ein für die gärtnerische Nutzung geeigneter Oberboden aufgetragen werden, so dass der Kleingartenboden mindestens in den oberen 0,3 m einen mittleren bis starken Humusanteil und insgesamt eine ausreichende Speicherkapazität für pflanzenverfügbares Wasser aufweist.

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