Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines umfangreichen, Einzelhandels- und Nahversorgungsstandortes mitsamt Einrichtungen für Gastronomien, Dienstleistungen, Büro und Verwaltung sowie mit ergänzender Wohnnutzung. Damit soll der Standort im Stadtteil Wandsbek in seiner Versorgungsfunktion entlang der Magistrale gestärkt und dem steigenden Wohnbedarf in Hamburg nachgekommen werden. Mit einem Anteil von öffentlich geförderten Wohnungen und einem Mix von Wohnungen unterschiedlicher Größen soll zudem eine Durchmischung des Quartiers mit unterschiedlichen Haushaltstypen gefördert werden.
Da die Planung eine Nutzungsmischung aus großflächigem und sonstigem Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistungen, Geschäfts- und Büroflächen in Verbindung mit einem hohen Wohnanteil vorsieht, ist die Festsetzung eines Baugebietes gemäß Baunutzungsverordnung nicht zielführend. Da der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt wird, ist der Plangeber bei der Bestimmung der Zulässigkeit eines Vorhabens nicht zwingend an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und die BauNVO gebunden, es kann ebenso ein Vorhabengebiet mit der genauen Definition der hier zulässigen Nutzungen in den textlichen Festsetzungen anhand einer Positivliste festgesetzt werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt daher zwei Vorhabengebiete (Nord und Süd) fest. So kann die mit dem vorliegenden Bebauungskonzept verfolgte Nutzungsmischung bestehend aus Versorgungs- und Dienstleistungsangeboten sowie Wohnnutzung nachhaltig planungsrechtlich fixiert werden. Um die planerisch gewünschten Nutzungen zu ermöglichen und zu sichern, trifft der Bebauungsplan in § 2 Nummer 2 der Verordnung folgende textliche Festsetzung:
„Die Vorhabengebiete „Nord“ und „Süd“ dienen der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben sowie dem Wohnen, Büro-, Dienstleistungs- und sonstigen Nutzungen. Es sind folgende Nutzungen allgemein zulässig:
- großflächige und sonstige Einzelhandelsbetriebe,
- Wohnungen,
- Geschäfts- und Büroflächen,
- Räume für freie Berufe,
- Schank- und Speisewirtschaften,
- sonstige die Wohnnutzung nicht wesentlich störende Handwerks- und Gewerbebetriebe sowie
- Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, soziale, kulturelle und gesundheitliche Zwecke.“ (vgl. § 2 Nummer 2 der Verordnung)
Da sich das Plangebiet innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs Wandsbek befindet, sind alle innerhalb des Plangebiets vorgesehenen Einzelhandelsnutzungen am Standort verträglich, sodass grundsätzlich keine Beschränkung der Verkaufsfläche erfolgen muss. Dies gilt insbesondere im Zusammenspiel mit der durch Baugrenzen, Gebäudehöhen und Festlegungen zu überbaubaren Grundstücksflächen nur begrenzt zur Verfügung stehenden Fläche.
Regelungsbedarf besteht hinsichtlich der Nutzungen jedoch bezüglich des Wohnens. Um die im urban geprägten zentralen Versorgungsbereich geplante Nutzungsmischung sowie die Versorgungsfunktion langfristig zu sichern, wird die Wohnnutzung im Vorhabengebiet „Süd“ räumlich begrenzt. In diesem Zusammenhang wird die Zulässigkeit von Wohnungen zunächst auf die oberen Geschosse eingegrenzt, damit in den jeweiligen Sockelgeschossen publikumswirksame Nutzungen langfristig angesiedelt werden können. Ergänzend wird eine Wohnnutzung in einem kleinen Teilbereich des südlichen Plangebietes auch mit Blick auf den dort geltenden Denkmalschutz ausgeschlossen. Die dargestellte horizontale und vertikale Nutzungsgliederung mit dem Schwerpunkt Wohnen wird in § 2 Nummern 2.1 und 2.2 der Verordnung gesichert:
„Im Vorhabengebiet „Süd“ sind Wohnungen erst ab dem 3. Obergeschoss zulässig.“ (vgl. § 2 Nummer 2.1 der Verordnung)
„In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich des Vorhabengebietes „Süd“ sind Wohnungen unzulässig.“ (vgl. § 2 Nummer 2.2 der Verordnung)
Durch den vorgesehenen Einzelhandel, die Büro- und Dienstleistungseinrichtungen oder etwa Gastronomiebetriebe in den unteren Geschossen wird eine unmittelbare Belebung des städtischen Umfelds gefördert, die durch eine Wohnnutzung nicht entstehen würde. Durch die Festsetzung § 2 Nummern 2.1 der Verordnung soll somit zur Etablierung einer vielfältigen Mischung und einer belebten Erdgeschosszone solche Nutzungen gefördert werden, die eine Ausstrahlung auf den öffentlichen Raum besitzen und zur lebendigen Atmosphäre des Gebietes beitragen. Der Gebäudekomplex soll dadurch im Erdgeschoss einen offenen und transparenten Charakter erhalten. Gleichzeitig werden durch diese Festsetzungen, insbesondere durch § 2 Nummer 2.2 der Verordnung, Wohnnutzungen von emissionsträchtigen Nutzungen entkoppelt und damit geschützt. Ihre Lage in den oberen Geschossen sowie ihr Ausschluss im Bereich des denkmalgeschützten Gebäudeteils an der Wandsbeker Marktstraße, welches als Abschirmung zu dieser vielbefahrenen Hauptverkehrsstraße dient, ermöglicht die Realisierung geschützter, ruhiger und privater Wohnangebote an einem zentralen und urbanen Standort.
Um für die geplante Nutzungsmischung in den Vorhabengebieten darüber hinaus ein angemessenes Umfeld zu schaffen und um insbesondere die Wohnnutzung vor Beeinträchtigungen zu schützen, trifft der Bebauungsplan eine Festsetzung zum Ausschluss von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie erotikorientiertem Gewerbe und Einzelhandel. Glücksspielorientierte Vergnügungsstätten mit Gewinnmöglichkeit wie Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellung oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden in den Vorhabengebieten ausgeschlossen und sind somit nicht zulässig.
Mit dem Ausschluss soll eine städtebauliche Fehlentwicklung, die in der Regel mit den aufgeführten Einrichtungen einhergeht, verhindert werden. Die Gefahr entsprechender Fehlentwicklung ist im Geltungsbereich aufgrund der sehr gut erschlossenen und zentralen Lage verstärkt gegeben. Die ausgeschlossenen Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe und Sexshops erzielen häufig einen hohen Flächenumsatz und hohe Gewinnmargen, sodass sie im Vergleich zu anderem Gewerbe auch höhere Mieten zahlen können. Dies kann zu einer Verdrängung der gewünschten gewerblichen Nutzungen führen und den angestrebten Gebietscharakter gefährden („Trading-Down-Prozess“). Der gewünschte Gebietscharakter eines lebendigen, urbanen Stadtteils mit ausgewogener Funktionsmischung wäre gefährdet.
Da Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie Verkaufsräumen und -flächen, Vorführ- und Geschäftsräumen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, ein negatives Image anhaftet, können sich nachbarschaftliche Konflikte mit Nutzungen ergeben, die aufgrund eines Kunden- und Besucherinnenverkehrs auf ein eher repräsentatives Umfeld angewiesen sind. Gerade dienstleistungsorientierte Unternehmen werden sich in einem solchen Umfeld nur noch schwer ansiedeln lassen. Dies wiederum kann zu Leerständen führen, die Neuansiedlungen weiterer Vergnügungsstätten nach sich ziehen. Ein Umfeld, in dem gleichwertige Nutzungen von gegenseitigen Synergieeffekten profitieren können, kann somit nicht entstehen beziehungsweise wieder zerstört werden.
Die innerhalb des Plangebiets geplanten Wohnnutzungen sollen nicht durch Vergnügungsstätten und dem mit ihnen insbesondere auch in den Nachstunden einhergehenden Lärm durch zusätzlichen Kraftfahrzeug- und Publikumsverkehr belastet werden. Zudem würden auch ortsfremde Nutzer und Nutzerinnen in die Gebäude gezogen, sodass auch dadurch die Wohnruhe gefährdet werden könnte.
Den vorangegangenen Ausführungen entsprechend regelt der Bebauungsplan:
„Im Vorhabengebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.“ (vgl. § 2 Nummer 2.3 der Verordnung)
Einzelhandel und Nahversorgung
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von klein- und großflächigen Einzelhandelseinrichtungen sowie Wohnen und ergänzenden Angeboten u. a. aus den Bereichen Dienstleistung, Gesundheit, Soziales und Gastronomie geschaffen werden.
Damit trägt das Planvorhaben zur Erreichung der Entwicklungsziele des Hamburger Zentrenkonzeptes sowie des bezirklichen Nahversorgungskonzeptes bei (vgl. Kapitel 3.3.1). Durch die textliche Festsetzung § 2 Nummer 2 der Verordnung wird Einzelhandel im Plangebiet ermöglicht. Im Plangebiet soll neben der Nahversorgungsfunktion ebenfalls die Funktion als Hauptzentrum gemäß des Hamburger Zentrenkonzepts im Vordergrund stehen. Im Plangebiet sollen deshalb sowohl nahversorgungsrelevante als auch zentrenrelevante Sortimente uneingeschränkt möglich sein und entsprechen damit auch den planerischen Vorgaben der „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ in der Fassung vom 12. September 2019. Gleichzeitig sehen die Leitlinien auch vor, nicht-zentrenrelevante Sortimente grundsätzlich auf die Zentralen Versorgungsbereiche zu fokussieren. Es erfolgt daher keine Begrenzung der zulässigen Kernsortimente in § 2 Nummer 2 der Verordnung.
Wohnen
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen im Wesentlichen auch Wohnungen ermöglicht werden. Damit leistet das Vorhaben einen Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs und damit zu einem ausgeglichenen Wohnungsmarkt. Das Plangebiet bietet sich mit seiner zentralen Lage am Wandsbek Markt und an der Magistrale in besonderer Weise als Standort für qualitätvolles Wohnen mit kurzen Wegen zu Versorgungs- und Infrastrukturangeboten an und ist deshalb für viele Bevölkerungsgruppen attraktiv.
Das Umfeld des Plangebiets ist durch vorhandene Wohnnutzungen geprägt. Durch die Festsetzung eben dieser wird somit auch eine für die angrenzenden vorhandenen Wohnnutzungen verträgliche Nutzung gewährleistet.
Um in dieser zentralen Lage qualitätvolles Wohnen zu ermöglichen und um die publikumswirksamen Angebote im Bereich Einzelhandel und Dienstleistungen als Versorgungsoptionen zu stärken, wird in § 2 Nummern 2.1 bis 2.3 der Verordnung zudem geregelt, dass Wohnnutzungen nur in Teilen des Plangebietes in den oberen Geschosslagen zulässig sind.
Weitere Nutzungen
Durch § 2 Nummer 2 der Verordnung werden zusätzlich neben Wohn-, Büro- und Geschäftsnutzungen und die Wohnnutzung nicht wesentlich störende Handwerks- und Gewerbebetriebe auch Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen kirchlicher, kultureller, sozialer und gesundheitlicher Zwecke und für Verwaltung allgemein zugelassen. Hierdurch werden in zentraler Lage Spielräume für eine wohngebietsverträgliche Form der Funktionsmischung geschaffen. Solche Anlagen stellen eine sinnvolle funktionale Ergänzung sowohl der Einzelhandels- und Nahversorgungsnutzung als auch der Wohnnutzung dar, ohne dass daraus in der Regel Nutzungskonflikte resultieren.
Der Bebauungsplan ermöglicht im Zusammenspiel mit den Regelungen des Durchführungsvertrags die Einrichtung von Schank- und Speisewirtschaften. Diese Nutzung kann perspektivisch eine Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner des Plangebiets ermöglichen: Dazu zählen angedachte Nutzungen wie die Gastronomie- und Eventhalle mit ergänzenden Cafés, Bistros oder Restaurantangeboten. Durch solche Nutzungen kann zu einer Belebung des Quartiers beigetragen werden.
Der konkrete Bedarf ergänzender Nutzungen darüber hinaus ist derzeit nicht absehbar. An dieser Stelle lässt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Spielräume, um trotz des engen Vorhabenbezugs langfristig eine gewisse Flexibilität in Hinblick auf die konkrete Nutzungsmischung zu gewährleisten.
Mit der allgemeinen Zulässigkeit der ergänzenden Nutzungen wird den beschriebenen vorteilhaften Standortbedingungen des Plangebiets entsprochen, durch die die Schaffung eines funktionsgemischten, zukunftsgerechten Quartiers möglich ist.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzung eröffnen innerhalb des Vorhabengebiets Spielräume für die Ansiedlung unterschiedlichster Nutzungen und tragen zu einer der Lage entsprechenden Nutzungsmischung im Quartier bei. Um angesichts des durch die vorgenannten Festsetzungen aufgeweiteten Nutzungsspektrums den rechtlichen Anforderungen des § 12 Absatz 3a BauGB gerecht zu werden, wird im Bebauungsplan folgende Festsetzung in § 2 Nummer 1 der Verordnung getroffen:
„Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.“ (vgl. § 2 Nummer 1 der Verordnung)
Nutzungsarten, die im Plangebiet gemäß dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zulässig wären, nicht aber zugleich vom Durchführungsvertrag erfasst werden, sind unzulässig. Sie können aber nach § 12 Absatz 3a Satz 2 BauGB durch eine Änderung des Durchführungsvertrags zulässig werden, ohne dass es hierfür einer Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bedarf. Dies ist jedoch nur möglich, sofern diese Änderungen nicht den Regelungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes widersprechen. Folglich wird die konkrete Ausgestaltung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelten Art der zulässigen Nutzung zum einen im Vorhaben- und Erschließungsplan und zum anderen im Durchführungsvertrag geregelt.
Die Regelungen im Durchführungsvertrag spiegeln die von der Vorhabenträgerin konkret vorgelegte städtebauliche Planung wider, die innerhalb eines festgelegten überschaubaren Zeitraums umgesetzt werden soll.