Planunterlagen: Wandsbek85

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2.3. Altlasten

Das Plangebiet ist nach den Informationen im Hamburger Altlastenhinweiskataster nahezu deckungsgleich mit der „Fläche“ 7038-121/00.

Des Weiteren befindet sich auf dem Grundstück mit dem Karstadt-Gebäude (Flurstück 2513) die „Fläche“ 7038-046/00. 2009 wurde im Rahmen einer historischen Recherche f.d. Grundstück eine ehemalige chemische Reinigung erkundet. In Folge wurde der Bereich als altlastverdächtige Fläche eingestuft. Die weitere Recherche ergab einen nur kurzen Betriebszeitraum (8 Jahre), es wurde mit hochwertigen Maschinen gearbeitet. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten (komplette Unterkellerung der Betriebsräume) und vorliegender Untergrunderkundungen im direkten Umfeld, die keine Hinweise auf reinigungstypische Schadstoffe ergaben, ist nicht davon auszugehen, dass es hier zu schädlichen Bodenveränderungen und/oder Grundwasserverunreinigungen gekommen ist.

Für die o.g. im Altlastenhinweiskataster geführten sog. Flächen besteht gem. Bundesbodenschutzgesetz kein weiterer Handlungsbedarf. Beide Flächen entfalten somit keine Planrelevanz.

3.2.4. Kampfmittelverdacht

Nach Luftbildauswertungen / Gefahrenerkundung der Stelle Gefahrenabwehr Kampfmittelverdacht (GEKV) vom 06.07.2023 bestehen auf einzelnen Flächen im südlichen Bereich des denkmalgeschützten Bestandsgebäudes, im Fahrbahnbereich der Wandsbeker Königstraße sowie in einem kleineren Teilbereich im Nordosten des Plangebietes keine Hinweise auf Bombenblindgänger oder vergrabene Kampfmittel aus dem 2. Weltkrieg. Auf anderen Flächen des Gebietes im Norden, Osten und Westen sowie in zentralen Bereichen besteht hingegen allgemeiner Bombenblindgängerverdacht – teilweise aufgrund von Trümmerflächen – aus dem 2. Weltkrieg. Flächen mit einer Tiefenbeschränkung nach § 8 Absatz 1 Kampfmittelverordnung (KampfmittelVO) in der Fassung vom 23. Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 851) befinden sich im westlichen Bereich der Wandsbeker Königstraße, jedoch außerhalb des Plangeltungsbereichs.

Nach § 6 Absatz 2 der KampfmittelVO ist die Grundstückseigentümerin oder die Veranlasserin des Eingriffs in den Baugrund verpflichtet, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, soweit diese zur Verhinderung von Gefahren und Schäden durch Kampfmittel bei der Durchführung der Bauarbeiten erforderlich sind. Zur dauerhaften Aufhebung des Kampfmittelverdachts nach § 8 KampfmittelVO sind Verdachtsflächen nach Maßgabe der Technischen Anweisung für die Durchführung von Aufgaben des systematischen Absuchens und dem Freilegen von Verdachtsobjekten / Kampfmitteln (TA-KRD Hamburg 2017) durch ein geeignetes Unternehmen zu untersuchen. Spätere Baumaßnahmen sind im Einzelnen beim Kampfmittelräumdienst abzufragen. Vor Baubeginn sind wegen regelmäßig aktualisierten Datenbeständen der Luftbildauswertung erneute Untersuchungen durch den Kampfmittelräumdienst notwendig.

3.2.5. Artenschutz

Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind bei der Umsetzung von Vorhaben die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten entsprechend § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), zu beachten. Dies betrifft bei dem Vorhaben des vorliegenden Bebauungsplans die zeitlichen Regelungen für die Fällung von Gehölzen. Dieser Aspekt wurde auch im erstellten Artenschutzgutachten betrachtet (siehe Kapitel 5.8.4).

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