Planunterlagen: Wandsbek85

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2. Rechtlich beachtliche Rahmenbedingungen

3.2.1. Bestehende Bebauungspläne

Das Plangebiet liegt in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne Wandsbek 22 von 1969, Wandsbek 59 - Marienthal 20 von 1989 und Wandsbek 60 von 1988. Der Bebauungsplan Wandsbek 22 setzt für den südlich der Straße Quarree befindlichen Teil des Plangebietes ein Kerngebiet und eine geschlossene Bauweise sowie eine zwingende Anzahl von drei bis im Süden acht Vollgeschossen fest. Für den nördlich der Straße Quarree befindlichen Teil des Plangebietes setzt der Bebauungsplan Wandsbek 22 eine Fläche für Garagen mit maximal fünf zulässigen Vollgeschossen in geschlossener Bauweise fest. Als festgesetzte öffentliche Verkehrsflächen, befinden sich die Wandsbeker Königstraße im Westen, die Straße Quarree zentral und die Straße Schünemannstieg im Osten innerhalb des Plangebietes.

Der Bebauungsplan Wandsbek 22 wurde durch den Bebauungsplan Wandsbek 59-Marienthal 20 lediglich hinsichtlich des Ausschlusses von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie von Vorführ- und Geschäftsräumen, deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, ergänzt. Der Bebauungsplan Wandsbek 60 betrifft die im Osten des Plangebietes befindliche Überbauung des Schünemannstiegs. Hierfür setzt der bestehende Bebauungsplan Nr. 60 ein Sondergebiet (SO) und ein Kerngebiet (MK) fest, sowie eine Straßenverkehrsfläche, die in einer freizuhaltenden lichten Höhe in einem Teilbereich überbaut werden darf.

3.2.2. Denkmalschutz

Im Plangebiet ist das Gebäude Wandsbeker Marktstraße 63/65 – Kaufhaus, 1921/1922 (Entwurf von Carl Gustav Bensel) als Baudenkmal gemäß § 4 Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl S. 142), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 680) geschützt und in die Hamburgische Denkmalliste eingetragen.

Das Baudenkmal ist gemäß § 7 DSchG denkmalgerecht zu erhalten, zu schützen und instand zu setzen. Veränderungen sind gemäß §§ 8, 9, 10, 11 DSchG genehmigungspflichtig.

Darüber hinaus sind im Plangebiet keine weiteren Denkmale oder Bodendenkmale bekannt, jedoch können jederzeit archäologische Fundstellen nach § 17 DSchG entdeckt werden.

Deshalb wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 17 DSchG die Person, die Kulturdenkmale entdeckt oder findet, dies unverzüglich unmittelbar mitzuteilen hat. Die Verpflichtung besteht ferner für die findende Person und die verfügungsberechtigte Person des Grundstücks, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leitung der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die nach Satz 1 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von zwei Monaten seit der Mitteilung.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass archäologische Kulturdenkmale nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit sind.

Auch in der direkten Umgebung des Plangebiets befinden sich keine weiteren Baudenkmäler.

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