5.11.2. Naturschutzrelevante Begrünungsmaßnahmen
Parallel zum Bebauungsplan wurde ein Konzept zur Freiflächengestaltung erarbeitet. Für die Freiflächen des Plangebiets ist demnach eine dem Standort und den geplanten Nutzungen angemessene Gestaltung der Freiflächen geplant. Zur Absicherung dieser Planung und zur Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege trifft der Bebauungs-plan Festsetzungen zu Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden (Dachbegrünung), Tiefgara-genbegrünung bzw. unterirdische Bauten sowie zu Pflanzungen auf den Freiflächen.
Dachbegrünung
Zur Verbesserung der lokalklimatischen Situation und für die Minderung negativer Auswirkungen durch Versiegelung und Überbauung trägt eine Dachbegrünung von Gebäuden bei. Diese Maßnahme entspricht den Zielsetzungen des Landschaftsprogramms sowie der Gründachstrategie der Freien und Hansestadt Hamburg, deren Ziel es ist, mindestens 50 Prozent sowohl der Neubauten als auch der geeigneten zu sanierenden, flachen oder flach geneigten Dächer zu begrünen. Hierzu wird folgende Festsetzung auf Grundlage von § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB getroffen:
„Dachflächen von Gebäuden sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. In der mit „(C5)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche ist ausnahmsweise eine Substrataufbau von mindestens 8 cm zulässig. Von einer Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden, die als Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit Ausnahme von Sonnenkollektoren oder Anlagen für Photovoltaik, dienen. Es sind mindestens 50 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen, bezogen auf die Gebäudegrundfläche, zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die Dächer sind als Retentionsgründächer zum Rückhalt von Niederschlagswasser mit einem Retentionsvolumen von mindestens 25 Litern pro m2 Retentionsdach auszuführen. Ausgenommen von dieser Festsetzung ist die mit „(C7)“ bezeichnete überbaubare Grundstücksfläche.“ (§ 2 Nummer 15 der Verordnung)
Dachbegrünungen wirken stabilisierend auf das Kleinklima, da sich begrünte Dachflächen weniger stark aufheizen. Außerdem fördern sie die Wasserverdunstung und tragen somit zur Umgebungskühlung bei. Dachbegrünungen sorgen zudem dafür, eine Aufheizung der Dachflächen zu vermeiden. Im Sommer sind die Dachbegrünungen für die darunter liegende Wohnungen insgesamt eine wirksame Maßnahme zum Schutz vor sommerlicher Hitze. Im Winter kommt es durch die Vegetation und das Dachsubstrat zu einer Verminderung des Wärmedurchgangswerts und somit zu einer erhöhten Wärmedämmung. Dachbegrünungen wirken daher auch klimatisch ausgleichend und mindern die Bildung städtischer Wärmeinseln. Darüber hinaus filtern sie Luftinhaltsstoffe, tragen zur Kohlenstoffspeicherung und zur Sauerstoffproduktion bei und binden Feinstäube. Durch Reflexions- und Absorptionsleistungen wirken Dachbegrünungen auch lärmmindernd. Der reduzierte und verzögerte Regenwasserabfluss entlastet die Oberflächenentwässerung und damit das Sielnetz und die Einleitung in die Vorflut. Dachbegrünungen verbessern somit das Wassermanagement im Quartier und tragen so zur Umsetzung des Projekts RISA (RegenInfraStrukturAnpassung) bei, das einen zukunftsfähigen Umgang mit Regenwasser entwickeln will. Extensive Dachbegrünungen bilden außerdem einen vom Menschen wenig gestörten Sekundär-Lebensraum für Insekten, Vögel und Pflanzen. Mit der Begrünung wird das Erscheinungsbild der Dachflächen belebt. Die Ausgestaltung einer städtebaulich attraktiven Dachlandschaft insbesondere der niedrigeren Gebäudekörper ist auch gestalterisch sinnvoll, weil deren Dachflächen von benachbarten höheren Gebäuden gut einsehbar sind. Aufgrund der in Teilen hohen baulichen Ausnutzung bieten die Dachflächen – neben den Flächen an der Neue Rabenstraße – das größte Flächenpotenzial zur Herrichtung von Vegetationsflächen.
Die festgesetzte Substratstärke von mindestens 12 cm für die meisten der zu erwartenden Dächer ist das erforderliche Mindestmaß, um die oben geschilderten ökologischen und visuellen Vorteile der Dachbegrünung nachhaltig zu gewährleisten. Die Substratstärke ermöglicht eine vielfältige Pflanzenauswahl mit unterschiedlicher Wuchshöhe. Mit der festgesetzten Substratstärke ist sichergestellt, dass die Pflanzen weniger anfällig gegen Windeinwirkungen, Sonneneinstrahlung und Trockenheit als bei einem geringeren Substrataufbau sind. Zudem werden gegenüber geringeren Substratstärken die langfristigen Nährstoffkapazitäten und die Winterfestigkeit deutlich verbessert. Aufgrund der möglichen Pflanzenauswahl kann auch die Verdunstungsleistung gesteigert werden. Grundsätzlich gilt, dass 25 l/m² Retentionsvolumen auf den Dachflächen einen idealisierten Mittelwert aus den handelsüblichen Retentionskörpern darstellen, weshalb dieser Wert hier als Minimumvolumen angesetzt wurde. Haus 5 wird weitgehend im Bestand entwicklelt und kann aus statischen Gründen keinen Substrataufbau von 12 cm herstellen, daher wird in der Festsetzung für dieses Haus eine Ausnahme in der Festsetzung aufgenommen, die es ermöglicht einen verringerten Substrataufbau von mindestens 8 cm herzustellen, um ein Mindestmaß an Dachbegrünung auch auf Haus 5 sicherzustellen. Sofern das Bestandsgebäude doch durch einen Neubau ersetzt werden sollte, sollte der Substrataufbau auch hier eine Stärke von 12 cm aufweisen.
Grundsätzlich ist jeweils ein bestimmter Anteil der Dachflächen zu begrünen. Es können jedoch Ausnahmen gewährt werden für Flächen, die der Unterbringung nicht aufgeständerter technischer Dachaufbauten und Dachausstiege dienen sowie für Flächen für den Brandschutz, die Belichtung oder die Be- und Entlüftung. Diese werden nicht bei allen Gebäuden im gleichen Umfang erforderlich sein.
Da aufgrund der vorgesehenen Dachterrassen und erforderlichen Dachaufbauten wenige begrünbare Dachflächen als üblich zur Verfügung stehen, ist ein Mindestbegrünungsanteil der Gebäude von 50 % festgesetzt worden. So ergeben sich gemäß des Vorhaben- und Erschließungsplans für die Neubauten folgende Anteile der Dachbegrünung, deren Umsetzung vertraglich gesichert wird. Der Begrünungsteil ergibt sich aus der Grundfläche des Gebäudes:
- Auf Haus 1 stehen insgesamt rund 1.340 m2 der Dachfläche für eine Dachbegrünung zur Verfügung, daraus ergibt sich eine zu begrünende Dachfläche von 51 %. Dieser Anteil ergibt sich aus den vorgesehenen Freiraumgestaltung der Dachterrassen, die so großzügig angelegt sind, dass sie den Beschäftigten des Hauses 1 einen Freiraum zum Verweilen ermöglicht. Aus diesem Grunde unterteilt sich die Dachlandschaft in zwei Vegetationsebenen. Zum einen gibt es Vegetationsflächen, die die Dachoberfläche (auch Dachaufbauten und technischen Aufbauten) substratgebunden bedecken sowie Inseln mit Stauden Gräsern, großen Sträuchern und Rosen beheimaten. Zum anderen sind großzügige Pergolastrukturen vorgesehen, die mit Ihrer üppigen Bepflanzung mit Kletterpflanzen wie Wisteria, Teile der Dachoberfläche natürlich beschatten, Wasser verdunsten lassen und ein behagliches Mikroklima schaffen.
- Auf Haus 2 stehen insgesamt rund 468 m2 der Dachfläche für eine Dachbegrünung zur Verfügung, daraus ergibt sich eine zu begrünende Dachfläche von rund 50 %.
- Auf Haus 3 stehen insgesamt rund 760 m2 der Dachfläche für eine Dachbegrünung zur Verfügung, daraus ergibt sich eine zu begrünende Dachfläche von rund 52 %.
- Auf Haus 4 stehen insgesamt rund 670 m2 der Dachfläche für eine Dachbegrünung zur Verfügung, daraus ergibt sich eine zu begrünende Dachfläche von rund 50 %.
- Auf Haus 5 stehen insgesamt rund 850 m2 der Dachfläche für eine Dachbegrünung zur Verfügung, daraus ergibt sich eine zu begrünende Dachfläche von rund 59 %.
- Auf Haus 6 stehen insgesamt rund 305 m2 der Dachfläche für eine Dachbegrünung zur Verfügung, daraus ergibt sich eine zu begrünende Dachfläche von rund 50 %.
- Für Haus 7 – dem Fahrradturm – ist entsprechend der textlichen Festsetzung § 2 Nummer 15 der Verordnung keine Dachbegrünung vorgesehen.
Der Begrünungsanteil wird durch mehrere Faktoren beeinflusst, weshalb der Begrünungsanteil von 50 % bis 59 % variiert. Zum einen sind auf den Häusern 1 bis 5 Dachterrassen vorgesehen, die als Aufenthaltsmöglichkeit für die künftigen Nutzer:innen dienen sollen, deren Gestaltung insbesondere von Pflanzinseln geprägt werden wird. Zum anderen sind zum Betrieb der Gebäude Aufzugsüberfahrten, Technikanlagen und Treppen- und Aufzugsvorräume erforderlich, die aufgrund ihrer räumlichen Ausdehnung ebenfalls Dachflächen in Anspruch nehmen. Eine Begrünung der Dachaufbauten ist vorgesehen (näheres siehe auch Kapitel 5.3.2).
Dachflächen, die für Solaranlagen genutzt werden sollen, werden von der Verpflichtung zur Begrünung dabei explizit nicht ausgenommen. Eine gleichzeitige Nutzung begrünter Dachflächen für Solaranlagen ist möglich und sogar von Vorteil, da der Wirkungsgrad und damit die Energieausbeute aufgeständerter Systeme bei hohen Sommertemperaturen durch den abkühlenden Effekt der Dachbegrünung erhöht wird. Es ist zudem zu berücksichtigen, das gemäß des Hamburgischen Klimaschutzgesetztes (HmbKliSchG) in der Fassung vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 280) bei Gebäuden mit einem Baubeginn nach dem 1. Januar 2023 ohnehin die Verpflichtung besteht geeignete Dachflächen in Kombination mit Gründächern zur Stromerzeugung durch solare Strahlungsenergie zu nutzen (siehe Kapitel 0).
Begrünte Tiefgaragen und sonstige unterirdische Anlagen
Im Bereich des Kerngebietes soll über die Begrünung der nicht durch Nebenanlagen überbauten Tiefgaragen und sonstigen unterirdischen Anlagen ein attraktiver Freiraum gestaltet werden. Deshalb setzt der Bebauungsfest fest:
„In dem Kerngebiet sind zu begrünende Flächen auf Tiefgaragen und anderen unterirdischen Gebäudeteilen mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für Flächen auf bestehenden Tiefgaragen kann der Substrataufbau ausnahmsweise reduziert werden, sofern statische Einschränkungen zur Aufnahme der Lasten bestehen. Für Großstrauch- und Heckenpflanzungen muss der durchwurzelbare Substrataufbau mindestens 80 cm betragen. Für anzupflanzende Bäume muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen. An Standorten von klein- und mittelkronigen Bäumen kann im Ausnahmefall ein auf 0,8 m Schichtstärke reduzierter, durchwurzelbarer Substrataufbau zulässig sein, wenn durch eine größere Baumgrube insgesamt ebenfalls ein Substratvolumen von 12 m³ erreicht werden kann. Ausgenommen von der Begrünungsverpflichtung sind notwendige Zuwegungen zu den Gebäuden, Feuerwehrzufahrten, Feuerwehraufstellflächen, Fahrradstellplätze und notwendige Flächen für die Be- und Entlüftung der unterirdischen Bauten. Der Aufbau der begrünten Tiefgaragenflächen ist so auszubilden, dass anfallendes Niederschlagswasser vor Ableitung in einer Retentionsschicht zurückgehalten wird.“ (§ 2 Nummer 16 der Verordnung)
Ziel der Festsetzung ist es, die Anpflanzung gestalterisch wirksamer Vegetation auf den unterbauten Flächen sicherzustellen und damit die Aufenthaltsqualität und die vorgesehenen Freiraumnutzungsmöglichkeiten insbesondere in den Innenhofbereichen für die jeweiligen künftigen Nutzer erheblich zu steigern. Die Maßnahme trägt außerdem zur Minderung der Beeinträchtigungen durch Bodenversiegelung, zur Aufnahme, Speicherung und reduzierten Ableitung der Niederschläge sowie zur Verbesserung des Lokalklimas bei. Die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus von mindestens 60 cm ist erforderlich, um nicht nur Rasenflächen, sondern auch Stauden und Bodendeckern Voraussetzungen für eine dauerhafte Entwicklung bereitzustellen. Damit wird die Rückhaltung pflanzenverfügbaren Wassers ermöglicht und es werden Vegetationsschäden bei ausbleibenden Niederschlägen vermieden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass bei langanhaltenden Trockenperioden eine zusätzliche Bewässerung erforderlich wird. Da die bestehende Tiefgarage im Plangebiet aus statischen Gründen keine Traglast eines Substrataufbaus in Höhe von 60 cm aufnehmen kann, wird hierfür eine Ausnahme von der Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass zwingend eine Begrünung auch auf der bestehenden Tiefgarage herzustellen ist, jedoch die Höhe des Substrataufbaus in begründeten Fällen reduziert werden kann.
Aufgrund der vorhandenen Topografie und technischen Sachzwängen für die Errichtung der Tiefgarage kann jedoch auf der Tiefgarage nicht überall eine Substratstärke von 1 m für anzupflanzende Bäume geschaffen werden. Aus diesem Grunde werden für klein- und mittelkronige Bäume ausnahmsweise Substratstärken von 0,8 zugelassen. Um trotz der geringeren Substratstärken von 1 m gesunde Wuchsbedingen zu gewährleisten, wird diese mit einem ausreichenden Vegetationsvolumen von ebenfalls min. 12 m3 kombiniert. Die differenzierten Substratstärken gewährleisten vor dem Hintergrund gesunde Wuchsbedingungen, dass oftmals beim Wurzelwachstum von zu großen Durchwurzelungstiefen ausgegangen wird - besonders bei Bäumen in städtischen Standorten. Jedoch liegt der Hauptwurzelhorizont bei Bäumen je nach Baumart und vor allem der Bodenart, in der er wächst, bei -20 bis -60 cm. Sofern der Boden es zulässt, wurzeln großkronige Baumarten auch in tiefere Bodenregionen ein. Einzig im Bereich des Wurzelstocks ist es möglich, dass vor allem Bäume aus Sämlingsaufwuchs, z.B. Eichen, über eine Pfahlwurzel verfügen, die deutlich weiter in den Boden vordringen. Allerdings sind bei Baumpflanzungen, die aus der Baumschule kommen, diese Pfahlwurzeln gekappt, sodass diese die Durchwurzelungstiefen einer Baumschulware gegenüber eines Baumes aus Sämlingsaufwuchs nicht erreicht. Ferner stehen die Bäume auf Tiefgaragendächern überwiegend in guten Bodensubstraten, in denen sie ihr Wurzelwerk intensiv ausbreiten können. Natürlich muss sich ein Baum auch entsprechend der Krone und der anstehenden Windlasten im Boden verankern können. Hierbei ist jedoch nicht zwingend die Durchwurzelungstiefe entscheidend, sondern alternativ die Fläche, auf der der Baum eine Art Wurzelteller ausbilden kann, mit dem er sich im Substrat auf dem Tiefgaragendach gegenüber den anstehenden Windlasten abstützen kann. Erfahrungswerte zeigen, dass Bäume sich auf alten Tiefgaragen mit teilweise nur 30 cm hohen Substratdeckung zu prägenden, vitalen und auch standsicheren Exemplaren entwickelt haben. Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Erkenntnisse sichern die Festsetzungen zur Substratstärke in Kombination mit einem mindestens zu durchwurzelbaren Raum für klein- und mittelkronige gesunde Wuchsbedingungen.
Um eine unverhältnismäßige Einschränkung der Grundstücksnutzung zu vermeiden, setzt der Bebauungsplan fest, dass Ausnahmen für die Belange zur Schaffung von Erschließungswegen, Freitreppen, Feuerwehrzufahrten und die hierfür benötigten Aufstellflächen, Tiefgaragenzufahrten oder weiteren wohnungs- und gewerblichbezogenen Nebenanlagen wie Flächen für Fahrradstellplätze zulässig sind.
Die Begrünung des Tiefgaragendaches ist auch eine wesentliche Maßnahme zur Minderung der durch die Bebauung verursachten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.
Für weitere positive Auswirkungen auf das Mikroklima sowie auf den Niederschlagswasser-haushalt wird zusätzlich zur Dachbegrünung geregelt, dass die Dächer und die Decken der herzustellenden Tiefgarage als sogenannte Retentionsdächer auszuführen sind. Aufgrund der vorhandenen kaum versickerungsfähigen Bodenstrukturen (innerhalb der begrünten Vorzone) und der geplanten Unterbauung des Vorhabengebietes ist die Nutzung eines offenen Mulden-Rigolen-Systemes innerhalb des Plangebietes nicht möglich, um das anfallende Niederschlagswasser aufzufangen und zu verdunsten oder zeitverzögert entweder der Abwasserkanalisation oder dem Grundwasser zuzuführen. Retentionsdächer halten als Zwischenspeicher das Regenwasser auf der Dachfläche zurück und ermöglichen so die natürliche Verdunstung wie auch die zeitverzögerte und gedrosselte Einleitung des Überschusswassers in die Kanalisation. Sie leisten damit einen Beitrag zum Regenwassermanagement und vermindern die negativen Auswirkungen von Starkregenereignissen. Zusätzlich verbessern sie durch die erhöhte Verdunstung an Ort und Stelle die Wasserbilanz des Baugebietes und wirken somit auch Hitzeinseleffekten entgegen.
Fassadenbegrünung der Dachaufbauten und Begrünung der Pergolen
Einen weiteren Baustein für die bestmögliche Integration des Bauvorhabens am Standort und für die Verbesserung der stadtklimatischen Situation bildet die Fassadenbegrünung. Für den Betrieb der Büro- und Wohngebäude sowie für eine barrierefreie Anbindung an die Dachterrassen sind technische Aufbauten erforderlich (zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Anlagen der Be- und Entlüftung). Als Gestaltungselement sind zudem auf den Dachterrassen und im Innenhof Pergolen vorgesehen. Insgesamt wirken sich deren Höhenentwicklungen auf das Siedlungs- und Landschaftsbild aus, weshalb sie eingegrünt werden sollen. Zusätzlich zur Gestaltung und Durchgrünung des Siedlungsraumes entfalten Fassadenbegrünungen sowohl positive ökologische als auch lokalklimatische Wirkungen und können gebäudeklimatisch eine Minderung von negativen Hitze- und Kälteeinflüssen bewirken. Angesichts des vergleichsweise geringen festgesetzten Dachbegrünungsanteils wird zusätzliches Grünvolumen im Bebauungsplan gesichert. Aus diesem Grunde wird festgesetzt:
„Die Fassaden innerhalb der mit „(C7)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche, entlang der mit „(G)“ bezeichneten Gebäudeseiten, Fassaden von Technikgeschossen sowie technischen und sonstigen Aufbauten sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 Meter Wandlänge der zu begrünenden Fassade ist mindestens 1 Pflanzen zu verwenden. Pergolen auf den Dächern sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 10 Meter Pergolenlänge ist mindestens 1 Pflanze zu verwenden. Pergolen im Innenhof sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 6 Meter Pergolenlänge ist mindestens 1 Pflanze zu verwenden. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.“ (§ 2 Nummer 17 der Verordnung)
Die benannten Fassaden sind besonders für eine Fassadenbegrünungen geeignet, da sie im Gegensatz zu den weiteren geplanten Fassaden im Plangebiet weitgehend geschlossen ausgebildet werden und daher eine umfassende Begrünung möglich ist. Zusätzlich wird die Westfassade von Haus 5 zwischen den Fassadenöffnungen vertikal begrünt. Fassadenbegrünungen wirken ausgleichend auf die negativen Auswirkungen des starken baulichen Eingriffs auf das Siedlungsbild und sorgen dafür, dass diese aus der Fußgängerperspektive nicht dominant wahrgenommen werden. Ebenfalls tragen sie auch zur Verbesserung des örtlichen Klimas bei. Begrünte Pergolen wirken sich nicht nur positiv auf das Siedlungsbild aus, sondern können mit Hilfe ihrer Verdunstungsleistung auch die Aufenthaltsqualität im Freiraum an heißen Sommertagen erhöhen. Sie dienen der Ergänzung und Anreicherung der Biotopstrukturen und besitzen im Zusammenhang mit den weiteren Begrünungsmaßnahmen Funktionen als Verbindungsbiotop, insbesondere für Insekten. Auch weniger störungsempfindliche Hecken- und Gebüschbrüter des Siedlungsraumes, wie z.B. Amseln, Meisen, Sperlinge, nutzen dicht wachsende Fassadenbegrünungen im Stadtgebiet häufig als geeignetes Sekundärhabitat (Nistplatz und/ oder Ruheplatz).
Hinweise für eine fachgerechte Umsetzung und Pflege von begrünten Fassaden und auch für den Schutz von Fassaden oder Rankhilfen lassen sich in der Fassadenbegrünungsrichtlinie – Richtlinien für die Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen der For-schungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V (FLL) finden.