Planunterlagen: Rotherbaum 37 (Neue Rabenstraße)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.16. Abwägungsergebnis

Bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind die in § 1 Absatz 5 und 6 des BauGB aufgeführten und für das Plangebiet zutreffenden Belange und Anforderungen berücksichtigt worden. Durch die Planung wird insbesondere dem Planungsziel in § 1 Absatz 5 BauGB entsprochen, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu gewährleisten. In der Abwägung gemäß § 1 Absatz 7 des BauGB sind öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind als das Ergebnis der Abwägung der einzelnen Belange anzusehen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan dient der Realisierung eines Büroquartiers mit ergänzenden Nutzungen in den Erdgeschossen, einem Wohngebäude und einem Gästehaus in einem weiteren Ensemblegebäude. Durch diese Nutzungsmischung wird der besonderen Lagequalität des Plangebiets nahe der Hamburger Innenstadt entsprochen, indem es einerseits die Art der baulichen Nutzung des bestehenden Gebietscharakters sichert und ein verträgliches Nutzungsspektrum auch bei langfristiger Betrachtung ermöglicht. Anderseits greifen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die vorhandene bauliche Dichte auf. Hierdurch werden die Orientierungswerte des § 17 BauNVO für Kerngebiete nicht vollausgeschöpft. Das Ziel gemäß § 1a Absatz 2 BauGB, mit Grund und Boden durch Maßnahmen der Innenentwicklung sparsam umzugehen, wird durch die Planung dennoch erreicht, da das Quartier für künftige Nutzungsbedarfe vorbereitet wird.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hat für die benachbarten baulichen Nutzungen keine wesentlichen nachteiligen Planungsfolgen. Es ist mit einer geringfügig höheren Bebauung zu rechnen, wodurch sich die Besonnung der umliegenden Bestandsgebäude teilweise verschlechtert (siehe Kapitel 0). Allerdings treten diese Beeinträchtigungen nicht gebündelt auf und führen auch nicht zu einer wesentlichen Verringerung der Besonnungsdauer. Ebenfalls haben die Abstandsflächenunterschreitungen innerhalb des Plangebiets keine nachteiligen Auswirkungen auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 1 BauGB (siehe Kapitel 5.2.4). Die durch das Bauvorhaben ausgelösten Lärmemissionen wurde gutachterlich untersucht und entsprechende Schutzmaßnahmen im Bebauungsplan, im Vorhaben- und Erschließungsplan sowie vertraglich gesichert, sodass keine negativen Auswirkungen auf die umliegende Bebauung zu erwarten sind (siehe Kapitel 5.8.1). Durch das ausgewiesene Maß der baulichen Nutzung und die ausgewiesenen überbaubaren Flächen wird auf die Bestandssituation in der Umgebung des Plangebiets reagiert und es wird sichergestellt, dass keine Ausweitung der Nutzung erfolgt, die für das Umfeld unverträglich wäre

Der Bebauungsplan verbessert die Durchlässigkeit des Plangebiets, indem mit der durchbrochenen Blockrandstruktur eine fußläufige Wegeverbindung von Ost nach West ermöglicht wird. Zusätzlich wird der Gehweg entlang der Straße Neue Rabenstraße und der Alsterterrasse um je einen Meter verbreitert, um die Nutzbarkeit für sich begegnende Fußgänger:innen zu verbessern bzw. zu erhalten. Auch aufgrund der sehr guten Erreichbarkeit des Plangebiets mit Verkehrsmitteln des ÖPNV sowie der Lage nahe mehrerer Velorouten ist nicht mit einer wesentlichen Zunahme der Verkehrsbelastung in Folge der Planung zu rechnen.

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden keine erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. So weisen die Schutzgüter des Naturhaushaltes im Vorhabengebiet eine normale Bedeutung ohne herausragende Funktionen auf. Mit Umsetzung der Planung sind aufgrund der Vornutzung im Plangebiet (als versiegelt anzusehende Fläche) keine erheblichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt verbunden. Der wertgebende Baumbestand an der Neuen Rabenstraße wird weitgehend erhalten. Für die unvermeidbaren baubedingten Baumverluste wird ein Ausgleich durch Neupflanzungen zwischen den geplanten Gebäuden und in den Innenhöfen bzw. im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Quartiers bereitgestellt. Artenschutzrechtlich begründete Ausgleichsmaßnahmen werden erforderlich, wenn Bäume mit Höhlungen gefällt sowie Gebäude mit Ruhe- und Fortfortpflanzungsstätten rückgebaut werden. Hierfür werden auf Grundlage des Fachgutachtens entsprechende Maßnahmen vorgesehen. Unter Beachtung der Schutzbestimmungen für die Fällung von Bäumen und sonstigen Gehölzen sowie Rückbau der baulichen Anlagen werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst, eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG von den Verbotstatbeständen des § 44 Absatz 1 BNatSchG ist nicht erforderlich.

Zudem können durch die Neuordnung des Quartiers öffentlich begehbare Freiräume zwischen den Gebäuden geschaffen werden, die überwiegend begrünt sind. Zusätzlich entstehen Dachgärten, die ein zusätzliches Freiraumangebot für die Mitarbeitenden auf der Dachebene bieten. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans werden die westlich im Vorhabengebiet vorhandene Freifläche auch künftig von einer Inanspruchnahme durch Haupt- oder Nebenanlagen freigehalten (siehe Kapitel 5.4). Hierdurch kann ein Übergang zur als Gartendenkmal geschützten Moorwiese westlich des Vorhabengebiet geschaffen werden. In fußläufiger Erreichbarkeit befinden sich zudem das Alsterufer und das Alstervorland als weiteres Frei- und Grünflächenangebot. Südlich der vorhandenen Gleisanlagen des Bahnhofs Dammtor sind zudem weitere qualitative Grünflächen im Dammtorparks und in Planten un Blomen vorhanden. Angesichts der bestehenden und geplanten Angebote innerhalb und im Umfeld des Vorhabengebiets kann davon ausgegangen werden, dass der Bedarf an wohnungsnahen öffentlichen Grünanlagen gemäß den Richtwerten des Landschaftsprogramms gedeckt wird (siehe auch Kapitel 3.3.5).

Die Planung sowie Entwicklung des Vorhabens erfolgt auch unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) und des Hamburgischen Klimaschutzgesetztes (HmbKliSchG). Die Berücksichtigung etwaiger Treibhausgasemissionen (THG) erfolgt mittelbar durch die Berichterstattung der Bundesregierung gemäß § 10 KSG. Entsprechend den bundesweiten Ausbauziele für erneuerbare Energien gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie der Ziele zur Gebäudeeffizienz gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) und zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung gemäß Wärmeplanungsgesetz (WPG) kann von einer schrittweisen Dekarbonisierung der für die Betriebsphase benötigten Energie- bzw. Wärmeversorgung ausgegangen werden. Zudem trägt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die gesellschaftliche und technische Entwicklung auch durch den Ausbau des ÖPNV und der Elektromobilität dazu bei, die durch den Verkehr bedingten THG-Emissionen weiter zu reduzieren und entsprechend den bundesweiten Sektorenziele bis 2045 klimaneutral zu gestalten. Dementsprechend liegen keine Hinweise vor, dass das durch die Planung ermöglichte Vorhaben den Zielsetzungen des KSG beziehungsweise HmbKliSchG zu widerläuft oder eine Zielerreichung nachhaltig gefährdet wäre.

Ergänzt werden die planungsrechtlichen Festsetzungen durch Regelungen im Vorhaben- und Erschließungsplan und im Durchführungsvertrag.

6. Maßnahmen zur Verwirklichung

Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde am TT.MM.JJJJ ein Durchführungsvertrag geschlossen. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rotherbaum 37 vorgesehenen Maßnahmen innerhalb der Frist gemäß Durchführungsvertrag durchzuführen. Auch verpflichtet sie sich, die Planungskosten sowie die im öffentlichen Grund durch das Vorhaben entstehenden Kosten zu tragen.

Über den Durchführungsvertrag wird weitergehend unter anderem folgendes vereinbart:

  • Umsetzung des Vorhabens innerhalb vereinbarter Fristen
  • Umsetzung von Maßnahmen des Energiekonzeptes
  • Umsetzung der technischen Anforderungen an Gebäude- und Materialeffizienz
  • Umsetzung von Maßnahmen zum Recycling und zur Wiederverwendung von Baumaterialien des Bestandes
  • Umsetzung des Nutzungskonzeptes
  • Umsetzung von Maßnahmen des Mobilitätskonzepts
  • Umsetzung der Anforderungen an Begrünungsmaßnahmen und Baumsetzungen
  • Umsetzung von vertikaler Begrünung von Fassaden und Gebäudeteilen
  • Umsetzung der Maßnahmen des Entwässerungskonzepts
  • Übereignen von privaten Flächen für öffentliche Straßenverkehrsflächen
  • Herstellung öffentlicher Straßenverkehrsflächen
  • Umsetzung von Gehrechten für öffentliche Durchwegungen innerhalb des Vorhabens
  • Abstimmung der Gestaltung der Fassaden
  • Anforderungen an die Nutzung und technische Ausstattung der Tiefgaragen
  • Anforderungen zur Umsetzung und Gestaltung der Werbeanlagen
  • Anforderungen zur Umsetzung der Maßnahmen zum Artenschutz

7. Aufhebung bestehender Pläne

Für das Plangebiet wird der bestehende Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum vom 06. September 1955 aufgehoben.