Planunterlagen: Rotherbaum 37 (Neue Rabenstraße)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.8.2. Verschattung

Im Plangebiet wird eine hohe bauliche Dichte umgesetzt, die sich insbesondere aus den mit bis zu sieben Geschossen hohen Neubauten sowie ihrer Anordnung als eine offene Blockrandstruktur ergibt. Eine dichte Bebauung korreliert mit Einschränkungen in der Besonnungssituation, weshalb zum geplanten Vorhaben im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Verschattungsgutachten zur Beurteilung der Eigenverschattung und der Auswirkungen auf das Umfeld angefertigt wurde. Die zu untersuchenden Nachbargebäude befinden sich auf der gegenüberliegenden Seite der Warburgstraße sowie nördlich an das Plangebiet angrenzend. Die Betroffenheit der nördlich angrenzenden Gebäude ist im Wesentlichen ausgelöst durch die Unterschreitung der Abstandsflächen durch die im Plangebiet vorgesehenen Gebäude (siehe auch Kapitel 5.2.4).

Das Planvorhaben realisiert im Baugebietstyp Kerngebiet eine hohe Nutzungsdichte, das neben gewerblichen und dienstleistungsbezogenen Nutzungen auch Wohnnutzungen zulässt. Gesetzliche oder normative Vorgaben für eine direkte Besonnung bestehen für Wohnnutzungen aber nicht für Arbeitsstätten. Für die Beurteilung der Besonnungssituation von Wohngebäuden sowie für Fassaden von Nichtwohngebäuden bestehen auf der Ebene der Bebauungsplanung keine rechtsverbindlichen Grenz- oder Richtwerte bezüglich der Besonnungsdauer. In Ermangelung konkreter Grenz- oder Richtwerte wird daher zur Orientierung die empfohlene Besonnungsdauer der DIN EN 17037 „Tageslicht in Gebäuden“ für die Tag-Nacht-Gleiche herangezogen, welche die vormals genutzte DIN 5034 seit August 2021 in Teilen ersetzt hat. Diese wird ebenfalls in der Handreichung der Stadt Hamburg zu Verschattungsstudien zitiert. Zur Bedeutung einer ausreichenden Besonnung führt die DIN EN 17037 aus: „Besonnung ist ein wichtiges Qualitätsmerkmal, insbesondere für Wohnräume, in Wohnstätten und besonders während der Winterzeit. In Nordeuropa ist sie die meiste Zeit im Jahr wohltuend. Es wurde gezeigt, dass eine ausreichende Sonnenbestrahlung einen Beitrag zum Wohlbefinden des Menschen leistet, insbesondere im Winter.“ Flankiert wird diese Aussage vom § 1 Absatz 5 und 6 BauGB, wonach gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Ähnliches ergibt sich aus der Hamburgischen Bauordnung.

Als Mindestvoraussetzung für eine noch ausreichende Besonnung verwendet die DIN EN 17037 die Dauer der möglichen Besonnung von 1,5 Stunden zwischen dem 1. Februar und dem 21. März in einem Aufenthaltsraum je Wohnung. Neben der tatsächlich erreichten Besonnungsdauer zur Tag- und Nachtgleiche (21. März) ist im Rahmen der Verschattungssimulation auch noch die relative Veränderung der Besonnungszeiten im sonnenarmen Winterhalbjahr berücksichtigt worden. Dies beruht auf dem Hintergrund, dass die Wohnqualität hinsichtlich der Besonnung auch bei Einhaltung eines DIN-Wertes unzumutbar beeinträchtigt sein kann, wenn in den sonnenarmen Wintermonaten, in denen das Sonnenlicht als besonders wertvoll empfunden wird, die Möglichkeit der Sonneneinstrahlung durch verschattende Bauten des Vorhabens wesentlich verringert wird. Die Zumutbarkeitsgrenze wird als überschritten angesehen, wenn die Besonnung in den Wintermonaten um mehr als ein Drittel reduziert wird.

Es wurden die Fassaden der Umgebungsgebäude untersucht, die durch das Bauvorhaben verschattet werden und mit der Bestandssituation verglichen. Da das Bauvorhaben aus mehreren Gebäuden besteht und in Teilbereichen die Abstandsflächen unterschritten werden, wird zu der Untersuchung der Nachbargebäude auch die Eigenverschattung der geplanten Gebäude im Plangebiet sowie wo eine ausreichende Besonnung nicht erreicht wird, die Tageslichtversorgung innerhalb des Plangebiets untersucht. Dabei geht es um die Prüfung, ob auch ohne direkt Besonnung eine ausreichende Helligkeit mit Tageslicht erreicht wird. Bezüglich des Tageslichtverfügbarkeit in Innenräumen wird ebenfalls die DIN EN 17037 zur Orientierung herangezogen. Die mindestens zu erreichende Empfehlungsstufe „gering“ umfasst eine Beleuchtungsstärke von 300 lx in 50 % und 100 lx in 95 % des Aufenthaltsraumes.

Die Verschattungsstudie kommt zu folgendem Ergebnis:

Eigenverschattung

Zur Beurteilung, ob im Plangebiet selbst gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse hinsichtlich der Besonnung gegeben sein werden, wurde die Eigenverschattung der geplanten Gebäude zur Tag- und Nachtgleiche (21. März) untersucht und geprüft. Hierbei wurde ermittelt, ob der Zielwert von 90 Minuten Besonnung erreicht wird.

Für die untersuchten Beobachtungspunkte, bei denen eine DIN-gerechte Besonnung nicht ausreichend erreicht wurde, sind Empfehlungen entwickelt worden, mit deren Hilfe eine DIN-gerechte Besonnung in diesen Bereichen dennoch erzielt werden kann. In dem Fall, in dem es sich bei dem nicht DIN-gerecht besonnten Gebäude um Wohnnutzung handelt, wurde zusätzlich die Tageslichtversorgung untersucht.

Ergebnisse Eigenverschattung

Nahezu im gesamten Plangebiet werden die Fassaden nur in Teilbereichen ausreichend besonnt. Lediglich an der südlichen Fassade des geplanten Gebäudes in der südöstlichen Ecke des Plangebiets (Haus 3) kann die Mindestbesonnungsdauer von 1,5 h in Anlehnung an die DIN 17037 eigehalten werden. An dem in der nordöstlichen Ecke des Plangebiets vorgesehenen Gebäude (Haus 6) wird die Mindestbesonnungsdauer von 1,5 h lediglich an der Südfassade weitgehend (ein Fenster mit 83 statt 90 min Besonnung zur Tag- und Nachtgleiche) eingehalten.

Alle anderen Fassaden der restlichen Neubauten weisen sowohl ausreichend als auch ungenügend besonnte Bereiche auf. Insbesondere gibt es an allen Häusern innerhalb des Plangebiets Bereiche in den unteren Etagen, welche nicht ausreichend besonnt werden. Aus diesem Grunde werden im Sinne der Hamburger Handreichung folgende Empfehlungen für die Gestaltung der Büro- und Wohnnutzungen ausgesprochen, die im Durchführungsvertrag gesichert werden:

Büronutzung

Gesetzliche oder normative Vorgaben für eine direkte Besonnung bestehen für Arbeitsstätten nicht. Ebenfalls trifft die DIN EN 17037 keine Aussagen zur Besonnung von Arbeitsplätzen. Es greifen insbesondere die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung sowie die Technischen Regeln für Arbeitsstätten zur Beleuchtung (ASR A3.4).

Für die Schaffung gesunder Arbeitsverhältnisse in den geplanten Nutzungsbausteinen ist eine natürliche Besonnung nicht allein ausschlaggebend. Gemäß Arbeitsstättenverordnung sollten Arbeitsräume demnach möglichst ausreichend Tageslicht erhalten sowie eine Sichtverbindung nach draußen haben. Eine direkte Besonnung der Arbeitsräume ist somit nicht erforderlich. Zudem wird durch die Arbeitsstättenverordnung für eine Vielzahl von Arbeitsräumen auch der Betrieb ohne direkte Belichtung durch Tageslicht zugelassen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass gesunde Arbeitsverhältnisse in jedem Fall ohne eine direkte Besonnung erreicht werden können, etwa durch eine künstliche Belichtung der Arbeitsräume in Verbindung mit einer in Bezug auf die Besonnung und Belichtung günstigen Positionierung von Pausenräumen. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind ebenfalls erfüllt, wenn die nach § 44 Absatz 2 und 3 HBauO genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Es kann jedoch konstatiert werden, dass im Zuge der baulichen Umsetzung eine ausreichende Tageslichtversorgung mit Maßnahmen wie bspw. Grundriss, Fenstergröße gewährleistet werden kann. Konkret geplant ist für die Häuser 1 und 3 bspw. ein Verglasungsanteil von ca. 50 % sowie für das Haus 4 ein Verglasungsanteil von ca. 30 %, wodurch ein ausreichender Lichteinfall gewährleistet wird.

Wohnnutzung

In den zum Wohnen vorgesehenen Bereichen, welche nicht ausreichend besonnt werden, werden Maßnahmen im Sinne der Hamburger Handreichung für Verschattungsstudien vorgesehen, um die hochbauliche Ausgestaltung so zu optimieren, dass die geforderte Empfehlungsstufe für die Besonnung „niedrig“ eingehalten wird. Die nachfolgenden Maßnahmen werden als verbindliche Regelungen über den Vorhaben- und Erschließungsplan gesichert sowie in den Durchführungsvertrag aufgenommen.

Im Haus 5 sind in den ersten beiden Geschossen durchgesteckte Maisonette-Wohnungen vorhanden, welche mindestens einen Aufenthaltsraum mit mindestens 1,5 h Besonnung pro Tag aufweisen. An der westlichen Gebäudefassade in Richtung des Hofes wurde aufgrund der schlechten Belichtung bereits in der Bestandsituation auf die Ausbildung von Balkonen verzichtet und stattdessen die Errichtung von Loggien geplant, um eine zusätzliche Verschattung zu minimieren. Trotz dieser Maßnahmen sind im zweiten Obergeschoss zwei Wohneinheiten vorhanden, die eine nicht ausreichende Besonnung aufweisen. Die Ausgestaltung als durchgesteckte Wohnungen oder Umplanung zu Maisonette-Wohnungen ist aufgrund der Mittelgangerschließung im Bestandsgebäude nicht möglich. Unter Berücksichtigung der Aspekte, dass bestehende Gebäudesubstanz erhalten und damit einem Abriss/Neubau vorgezogen wird, höhere Aufwendungen für die Ausbildung von Loggien erfolgen, im Erdgeschoss bzw. 1. Obergeschoss Wohneinheiten mit einer sehr großen Wohnfläche vorhanden sind und keine weiteren architektonischen Möglichkeiten zur weiteren Verbesserung der Belichtungssituation bestehen, ist die verbleibende Anzahl von zwei nicht ausreichend besonnten Wohnungen der insgesamt 56 geplanten Wohneinheiten in Haus 5 als hinnehmbar zu bewerten.

In Haus 6 soll gemäß Vorhabenplanung ein Gästehaus für Mitarbeitende und Auszubildende der umliegenden Unternehmen zum temporären Wohnen entstehen. Planungsrechtlich soll es perspektivisch für dauerhaftes Wohnen vorbereitet werden, weshalb es im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung als dauerhaftes Wohnen untersucht wurde. Haus 6 besitzt eine ausreichend besonnte Südfassade. Das Fenster bei dem die Besonnungsdauer von 1,5 h knapp nicht eingehalten werden kann, wird in der Gebäudeplanung als Treppenhaus vorgesehen, so dass die geringere Besonnungsdauer nicht ins Gewicht fällt. Im Gegensatz dazu wird die Westfassade nicht ausreichend besonnt. Da Nordfassaden generell nicht besonnt werden können, an dieser jedoch auch Wohnungen vorgesehen sind, wurde für die West- und Nordfassade eine Versorgung mit indirektem Tageslicht (Tageslichtversorgung) gutachterlich geprüft. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass alle Räume von Haus 6 bis auf vier Fenster bzw. Räume an der West- und zwei an der Nordfassade ausreichend mit Tageslicht versorgt werden können. Insgesamt werden demnach und entsprechend der Vorhabenplanung 72 der 78 geplanten Wohnungen/Apartments in Haus 6 ausreichend mit Tageslichtversorgt, so dass lediglich 8% der Wohnungen nicht ausreichend mit Tageslicht versorgt werden.

Das planerische Konzept von Haus 6 sieht die Herstellung von Einzimmerapartments vor. Die Ausrichtungen der Apartments ist auf die geplante und vorhandene umliegende Bebauung abgestimmt, so dass die maximale Besonnung und Tageslichtversorgung erreicht werden kann. Daher werden geöffnete Fassaden nur dort vorgesehen, wo die Abstandsflächen im Wesentlichen eingehalten könnten. Außerdem sind bspw. die Wohn- und Aufenthaltsräume an den Fassaden orientiert, während Nebenräume wie bspw. Bäder und Küchen an schlechter besonnten Bereichen in den Wohnungen vorgesehen werden. Zusätzlich dazu wird im Erdgeschoss von Haus 6 ein Gemeinschaftsraum im Sinne der Hamburger Handreichung an der ausreichend besonnten Südfassade zur Verfügung gestellt wird, um gesunde Wohnverhältnisse für die Bewohner:innen gewährleisten zu können, deren Wohnräume nicht ausreichend mit Tageslicht versorgt sind.

Zusätzlich dazu werden im gesamten Haus größere Fensteröffnungen vorgesehen, als durch die Hamburger Bauordnung gefordert (vgl. HBauO § 44 Aufenthaltsräume, Absatz 2: "Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Nettogrundfläche des Raumes einschließlich der Nettogrundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.“) Zudem werden die Fassaden von Haus 1, 3 und 4 in der vorderen Ebene hell beigegrau und in der hinteren Ebene hellgrau ausgestaltet, wodurch helle, reflektierende Fassaden sichergestellt werden, die eine Belichtung in den gegenüberliegenden Häusern fördern.

Fazit

Insgesamt lässt sich konstatieren, dass im Plangebiet selbst – unter Einhaltung der empfohlenen Maßnahmen – gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse hinsichtlich der Besonnung und Belichtung hergestellt werden können. Die im Rahmen des Gutachtens simulierten Kubaturen werden über den Bebauungsplan mittels der überbaubaren Grundstücksfläche (siehe Kapitel 5.2.3) begrenzt.

Verschattung im Umfeld des Plangebietes

Für folgende umliegende Gebäude sind die Auswirkungen des Planvorhaben hinsichtlich ihrer Besonnung untersucht worden:

  • Alsterterrasse 10a
  • Warburgstraße 8, 10, 12, 14, 16 18, 20, 22, 26, 28, 30b, 32, 32a, 32b und 35
  • Neue Rabenstraße 12 und 13

Hierbei sind sowohl für den 21. März (Tag- und Nachtgleiche) wie auch für das Winterhalbjahr die Ist-Situation und der Planstand betrachtet und miteinander verglichen worden.

Verschattung auf Nachbargebäude – Beurteilung 21. März

An der Alsterterrasse 10a lassen sich keine wesentlichen Veränderungen bzgl. Besonnungsdauer konstatieren. Die Mindestbesonnungsdauer wird eingehalten.

Gemäß der Auswertung der Besonnungsberechnung erfahren die westausgerichteten Fassaden der Nachbargebäude östlich des Bauvorhabens in der Warburgstraße 8, 10, 12, 14, 16 18, 20, 22, 26, 28, 30b, 32, 32a, 32b im Planstand eine geringe Mehrverschattung durch die neue Bebauung. Bis auf wenige Fenster in den obersten Geschossen, wird die Empfehlung an die Mindestbesonnungsdauer von 1,5 Stunden in dem Straßenzug der Warburgstraße jedoch bereits im Ist-Zustand nicht eingehalten.

An der Warburgstraße 35 kann die Mindestbesonnungsdauer von 1,5 Stunden im Planfall bis auf zwei Fenster in den untersten Geschossen knapp nicht eingehalten werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Besonnung hier im Planfall im Vergleich zum Ist-Zustand sogar leicht verbessert, jedoch ohne die Mindestbesonnungsdauer von 1,5h zu erreichen.

An der Neue Rabenstraße 12 sind an den südausgerichteten Fassaden durch den Planfall in den unteren beiden Geschossen tlw. Abnahmen der Besonnungsdauer festzustellen (da diese im Einzelfall ein Drittel übersteigen werden die Bereiche weiter unten genauer geprüft). Gleichzeitig wird auch im Planfall noch die Mindestbesonnungsdauer von 1,5 h weitgehend eingehalten.

An der Neue Rabenstraße 13 wird bereits im Ist-Zustand die Mindestbesonnungsdauer an den meisten der südlich ausgerichteten Fenster nicht eingehalten. Im Planfall nimmt die Besonnungsdauer zusätzlich ab, so dass weitere vereinzelte Fenster die Mindestbesonnungsdauer nicht mehr einhalten.

Für die Gebäude mit einer nicht ausreichenden Mindestbesonnungsdauer ist zu prüfen, ob die relative Besonnungszeit im Winterhalbjahr sich um mehr als ein Drittel durch das Planvorhaben verringert und damit eine wesentliche Veränderung eintritt. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden im Folgenden dargelegt.

Verschattung auf Nachbargebäude – Beurteilung Winterhalbjahr – relative Besonnungszeit

Bei der Beurteilung der relativen Besonnungszeit wird geprüft, ob sich im Winterhalbjahr die Besonnungsdauer um mehr als ein Drittel verringert und damit die Mehrverschattung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Nachbarbebauung ausübt. Es wurde dafür die durchschnittliche Verschattung von Oktober bis März betrachtet.

An der Alsterterrasse 10a lassen sich keine wesentlichen Veränderungen bzgl. Besonnungsdauer konstatieren. Die relative Besonnungsdauer verschlechtert sich im Vergleich zur Bestandssituation nicht.

Im Beurteilungszeitraum Winterhalbjahr ergibt sich an den Nachbargebäuden in der Warburgstraße 8, 10, 12, 14, 16 18, 20 und 30b östlich des Bauvorhabens keine Verringerung der Besonnungsdauer im Winterhalbjahr

Für die Warburgstraße 22 kann an drei Fenstern im obersten Geschoss eine Abnahme um mehr als Drittel festgestellt werden. Das Gebäude wird für Büros und Mitarbeiter-Wohnungen genutzt. Durch eine Analyse der Grundrisse ist festzustellen, dass die betreffende Wohnung, durchgesteckt ist und vorrangig von der Ostseite belichtet wird sowie der Wohnung im Innenhof des Gebäudes großzügige Freiflächen zugeordnet werden können, die keine Verschattung vermuten lassen. Gesunde Wohnverhältnisse sind somit gewährleistet.

An der Warburgstraße 26, und 28 sind ebenfalls Abnahmen der Besonnungsdauer im Planfall von mehr als einem Drittel wahrzunehmen. Diese Gebäude werden durch die Universität Hamburg genutzt, so dass eine sensible Wohnnutzung und damit negative Planfolgen ausgeschlossen werden können.

An der Warburgstraße 32, 32a und 32b sind im Planfall an fünf Fenstern Abnahmen der Besonnungsdauer im Winterhalbjahr von mehr als einem Drittel festzustellen. Bei den Gebäuden handelt es sich um Gebäude mit vorrangig Wohnnutzungen, so dass hier in einem weiteren Schritt die Grundrisse geprüft wurden. Durch eine Analyse der Grundrisse ist festzustellen, dass die zwei im EG betroffenen Fenster zu einem Eingangsbereich bzw. einer Gewerbefläche gehören und daher als unbedenklich eingestuft werden können. Ein weiteres Fenster im 2. OG. gehört zu einer durchgesteckten 3-Zimmer-Wohnung, die auch von der Ostseite belichtet wird. Zwei weitere Fenster befinden sich im 1. OG und im 3. OG. Es handelt sich dabei jeweils um ein Zimmer einer einseitige belichteten 4-Zimmer-Wohnung, deren Betroffenheit nur knapp über der Drittel-Schwelle liegt. Weitere Fenster dieser Wohnungen sind nicht von erheblichen Abnahmen der Besonnungsdauer betroffen. Im Ergebnis kann daher davon ausgegangen werden, dass im Planstand auch weiterhin gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet bleiben.

Für das Gebäude an der Warburgstraße 35 wird die Mindesbesonnungsdauer im Planfall an vereinzelten Fenstern nicht eingehalten. Da die Besonnungsdauer sich im Planfalls jedoch sogar minimal verbessert ist auch keine Verringerung der relativen Besonnungsdauer von mehr als einem Drittel der Besonnungsdauer in der Bestandssituation festzustellen. Es sind keine weiteren Maßnahmen zum Schutz gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlich.

An der Neue Rabenstraße 12 werden im Planfall im Vergleich zum Ist-Zustand die Mindestbesonnungswerte von 1,5 h eingehalten. Dennoch kommt es in den unteren beiden Geschossen durch den Planfall zu einer Verringerung der relativen Besonnungsdauer von mehr als einem Drittel. Da das Gebäude als Büro genutzt wird, wird die Verringerung in diesem Fall als hinnehmbar bewertet.

Der Vergleich der Bestands- und der Plansituation am Umgebungsgebäude Neue Rabenstraße 13 zeigt, dass sich trotz der Mehrverschattung am 21. März dessen Besonnungszeit relativ betrachtet sich nur an wenigen Fenstern verändert. Es sind an sieben Bezugspunkten Abnahmen der Besonnungsdauer von mehr als einem Drittel festzustellen. Im Winterhalbjahr ist sowohl in der Ist-Situation wie auch im Planstand eine nicht ausreichende Besonnung festzustellen. Da es sich bei diesem Gebäude um eine Musikschule handelt und keine Wohnungen vorhanden sind, wird die Abnahme der Besonnung als hinnehmbar bewertet. Auch weil die Verringerung in der Realität nur sehr partiell und nicht gebündelt auftritt, kommt es aus fachplanerischer Sicht zu keiner spürbaren Veränderung.

Für die genannten erheblichen Abnahmen gilt es zusätzlich herauszustellen:

  • Die für die Verschattung verantwortlichen Gebäude überschreiten mit ihrer Abstandsfläche nicht die Straßenmitte der Warburgstraße, so dass die Abstandsflächen gemäß HBauO eingehalten werden. Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen und der Orientierungswerte für Obergrenzen des § 17 BauNVO geht der Gesetzgeber in der Regel davon aus, dass gesunde Wohnverhältnisse vorliegen.
  • Gemäß geltenden Planrecht des Baustufenplans Harvestehude-Rotherbaum vom 06. September 1955 wird für das Plangebiet „W4g“ festgesetzt. Hiernach wären v.a. Wohngebiete mit vier Geschossen in geschlossener Bauweise zulässig. Das Bestandsrecht wird jedoch ausdrücklich nicht als Bezugsgröße herangezogen, da in der Realität bereits zahlreiche Vorhaben befreit und genehmigt wurden, die nicht mehr der ursprünglichen Festsetzungen des Baustufenplans entsprechen. Am umgebenden Bestand ist ablesbar, dass in der Praxis bis zu sechs Geschosse genehmigt werden. Eine Bezugnahme auf das geltende Planrecht, würde daher nicht den realen Ist-Zustand abbilden, da auch nach geltendem Planrecht sechsgeschossige Gebäude genehmigt werden könnten. Das dem Bebauungsplan vorliegende Bebauungskonzept orientiert sich dabei eng an der aktuellen Bestandsbebauung und sieht im Wesentlichen eine Bebauung von sechs oder fünf Vollgeschossen vor. Die von einer Verschattungszunahme von mehr als einem Drittel im Winterhalbjahr betroffenen Wohnungen befinden sich in der Warburgstraße. Der Bebauungsplan führt hier zu einer Erhöhung eines bisher zwei geschossigen Gebäudes sowie zum Heranrücken eines Gebäudeabschnittes an die Warburgstraße. Angesichts des benachbarten Bestandes wäre beides auch ohne den Bebauungsplan bereits genehmigungsfähig.
  • Grundsätzlich gilt, dass Gebäudeseiten in Richtung West/Nordwest natürlicherweise nicht hoch besonnt werden.
  • Außerdem handelt es sich bei dem Plangebiet um ein Grundstück in einer sehr gut angebundenen Innenstadt-Lage von Hamburg, das bereits im Bestand eine hohe Dichte gemäß dem Typus eines Kerngebietes aufweist. Durch den Bebauungsplan wird die Bebauung neu geordnet, die Baumasse bleibt jedoch ungefähr gleich. Zu berücksichtigen ist, dass die Dichte der nördlich, östlich und südlich angrenzenden Bebauung ebenfalls sehr hoch, jedoch der Lagegunst inmitten der Hamburger Innenstadt entsprechend und angemessen ist. Eine zur Erzeugung größerer Abstände alternativ denkbare deutliche Verringerung der Gebäudehöhen würde die Grundkonzeption des städtebaulichen Entwurfs in Frage stellen und sich dadurch auch nicht mehr in die bestehende Umgebung eingliedern. Folglich wird dies aus städtebaulichen Gründen nicht verfolgt.

Fazit

Die sich aus der Neuplanung ergebene Mehrverschattung der genannten Bürogebäude ist aus gutachterlicher Sicht akzeptierbar und stellt keine Einschränkungen für die Anforderungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse dar.

Insgesamt lässt sich festhalten, dass aufgrund der bestehenden hohen baulichen Dichte im Winterhalbjahr kaum ausreichend besonnte Fassadenabschnitte im Bestand gegeben sind. Diese hohe bauliche Ausnutzung beruht auf den Umstand, dass die Umgebung des Plangebietes dem Typus eines Kerngebietes entspricht. Zudem hat sich aufgrund der Lagegunst eine hohe Nutzungsdichte entwickelt. Diese Entwicklungen sowie die im Baustufenplan festgesetzte geschlossene Bauweise führen zu engen Bauformen, die in Folge dessen in nicht ausreichend besonnte Fassadenabschnitte resultieren. Das Planvorhaben verschlechtert die bestehende Situation nicht wesentlich, da im Vergleich zu vorherigen Bebauung die Neuplanung nicht wesentlich höher wird, sondern sich an der vorhandenen Höhenentwicklung orientiert. Ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Folge mangelnder Besonnung sind demnach durch den Vollzug des Vorhabens im angrenzenden Wohnbestand nicht zu erwarten.

5.8.3. Luftschadstoffe

Die Luftqualität ist im großstädtischen Kontext ein zu betrachtender Aspekt hinsichtlich gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. In Hamburg ist verkehrsbedingt die Belastung mit Stickstoffdioxid und Feinstaub relevant. Die Schadstoffbelastung setzt sich aus der örtlichen Hintergrundbelastung sowie der verkehrsbedingten Zusatzbelastung zusammen. Zur Beurteilung wird die 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) herangezogen, die die EU-Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa in nationales Recht umgesetzt hat. Durch die EU wurde eine neue Luftqualitätsrichtlinie 2024/2881 beschlossen, die am 10.12.2024 in Kraft tritt. Diese sieht deutlich niedrigere Grenzwerte für Luftschadstoffe vor, die ab 2030 einzuhalten sind. Das Plangebiet Rotherbaum 37 wird voraussichtlich nicht von einer Grenzwertüberschreitung betroffen sein:

Der neue Grenzwert für Stickstoffdioxid liegt bei 20 μg/m³ (Jahresmittelwert). Im Rahmen der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Hamburg wurde eine flächendeckende Berechnung der Hintergrundbelastung vorgenommen. Die Hintergrundbelastung im Plangebiet liegt bei 19 μg/m³ im Jahr 2023. Die Hintergrundbelastung ist in Hamburg in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken und wird unter anderem aufgrund der Verkehrswende bis 2030 weiter sinken. Auf den direkt angrenzenden Straßen Warburgstraße, Alsterterrasse und Neue Rabenstraße kommt es im Prognose-Planfall nur zu geringen Verkehrsmengen bis maximal 2.552 Kfz/24 h. Im Rahmen der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Hamburg wurde auch eine Berechnung der Stickstoffdioxidgesamtbelastung an Straßenabschnitten mit einem DTV ab 5.000 Kfz/24h vorgenommen. Eine Auswertung dieses Datensatzes zeigt, dass Grenzwertüberschreitungen erst ab einem DTV von ca. 9.000 Kfz/24h zu erwarten sind. Die neuen Grenzwerte für Feinstaub liegen bei 20 μg/m³ für PM10 bzw. 10 μg/m³ bei PM2,5. Im Jahresbericht 2023 zur Luftqualität in Hamburg wurden an Messstationen mit deutlich höherem Verkehrsaufkommen Feinstaubwerte ermittelt, die bereits jetzt unterhalb der ab 2030 geltenden Grenzwerte liegen. Aufgrund der niedrigen Verkehrsmengen im direkten Umfeld des Plangebietes ist auch hier von einer Grenzwerteinhaltung auszugehen.

Südlich des Plangebietes befindet sich die sehr stark befahrene Straße Alsterglacis. Diese hat jedoch einen Abstand von rund 100 m zum Plangebiet und ist zudem durch die Bebauung zwischen Alsterterrasse und Alsterglacis vom Plangebiet abgeschirmt. Auch der etwas stärker befahrene Mittelweg hat einen Abstand von über 50 m zum Plangebiet, sodass von diesen Straßen keine wesentliche Luftschadstoffbelastung für das Plangebiet zu erwarten ist. Durch die benachbarte Moorweide besteht zudem in westlicher Richtung eine gute Durchlüftungssituation.

5.9. Boden

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Baugrunderkundung im Bereich des Vorhabengebietes durchgeführt. Aufgrund der vollständigen Überbauung des Baugrundstücks erfolgte ergänzend zu den vorliegenden Altbohrungen nur außerhalb der Bestandsbebauung ein Baugrundaufschluss. Etwaige weitere Baugrunduntersuchungen sind für das Bauleitplanverfahren jedoch nicht erforderlich, da dieser Bereich aufgrund der geplanten unterirdischen Bauten für bspw. eine natürliche Versickerung nicht zur Verfügung stehen. Sie sind ausschließlich für hochbaulichen Maßnahmen notwendig.

In den Außenbereichen der bestehenden Gebäude besteht die Deckschicht aus bis zu 3,6 m hohen Auffüllungen, die sich überwiegend aus Sand und Geschiebelehm sowie Bauschutteinlagerungen zusammensetzen. Unmittelbar angrenzend an die Bestandsbebauungen reichen die Auffüllungen in den ehemaligen Baugrubenseitenräumen bis zu deren Gründungsebene.

Unterhalb der aufgefüllten Deckschicht folgen vereinzelt gewachsene obere Sande, die eine maximale Schichtdicke von ca. 2,0 m aufweisen.

Die Auffüllungen und die lokal anstehenden oberen Sande werden von einem mächtigen Geschiebemergelkomplex unterlagert, dessen Basis bei rund NHN -14,1 m und rund NHN -17,5 m sowie bis zur Endtiefe der Bohrung festgestellt wurde. Unterhalb des Geschiebelehms – und wo dieser fehlt unterhalb der oberen Sande sowie auch der Auffüllungen – folgt der kalkhaltige Geschiebemergel, der mit wenigen Ausnahmen bis zur Endteufe aller vorliegenden Aufschlüsse ansteht. Hierbei weist der Geschiebemergel nur örtlich und an der Schichtoberfläche eine weiche bis steife und ansonsten eine mindestens steife sowie oftmals eine halbfeste und feste Konsistenz auf.

Ab Tiefen von ca. NHN -14 m bis ca. NHN -17,5 m folgen unterhalb des Geschiebemergelkomplexes Ablagerungen aus Sand, Beckensand und Beckenschluff in wechselnder Schichtabfolge, die bis zur Endteufe reichen.

Grund- und Stauwasser

Bei dem im gesamten Bauflächenbereich anstehenden Geschiebemergelkomplex handelt es sich um einen Grundwasserhemmer/Grundwassernichtleiter. Aus diesem Grunde sind Grundwasserstände vorrangig in Bereichen von Sand-/Kieseinlagerungen im Geschiebemergel angetroffen worden.

Das im Geschiebemergelkomplex eingeprägte Grundwasserdruckniveau ist nach den hydrologischen Karten, herausgegeben von der BUKEA der FHH, im Bereich der Baufeldfläche mit einem maximalen Grundwasserdruckniveau um rd. NHN +4,0 m (Bemessungsgrundwasserstand) anzusetzen.

Unabhängig vom Grundwasser sind im Bereich der Baufeldfläche mögliche Stau- und Schichtenwasserstände zu berücksichtigen, die sich vorrangig niederschlagsabhängig oberhalb der bindigen Geschiebeböden einstellen können. Ohne Maßnahmen zur Begrenzung des Stauwasseranstiegs können sich Stauwasserstände bis zu einer Höhe von ca. 50 cm unterhalb der benachbarten Geländeoberkante (GOK), also bis zum Niveau von rund NHN +8,3 m (Seite Neue Rabenstraße) abfallend auf rund NHN +5,7 m (Seite Warburgstraße), einstellen.

Versickerungsfähigkeit

Zusätzlich zur Baugrunduntersuchung ist eine Prüfung der Versickerungsfähigkeit für den Teil des Vorhabengebiets innerhalb der begrünten Vorzone an der Straße Neue Rabenstraße erfolgt. Diese soll im Rahmen der Planung der Oberflächenentwässerung aus geotechnischer Sicht prüfen, ob der nicht überbaute Teil des Baugeländes für eine Versickerung von Oberflächenwasser genutzt werden kann.

Nach den Ergebnissen des Baugrundaufschlusses stehen in diesem Bereich des Baugrundstückes sehr mächtige bindige Böden aus zum Teil Geschiebelehm und überwiegend aus Geschiebemergel an. Dieser sehr gering wasserdurchlässige bindige Boden, der bis über die Endteufe der rd. 20 m tiefen Bohrungen hinaus ansteht, weist Wasserdurchlässigkeitsbeiwerte von kf < 1•10-8 m/s auf und steht somit für eine Versickerung nicht zur Verfügung. Die angefundenen Auffüllungen und gewachsenen Sande weisen mit einer Wasserdurchlässigkeit von ca. kf = 1•10-5 m/s bis 1•1 0-7 m/s eine etwas bessere Versickerungsfähigkeit auf. Allerding liegen die Auffüllungen und gewachsenen Sande nach den Vorgaben des Arbeitsblattes DW A-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) dennoch überwiegend außerhalb des entwässerungstechnischen Bereichs.

Ferner ist zu beachten, dass auf Grund der die Auffüllungen (und gewachsenen Sande) unterlagernden bindigen Böden Niederschlagswasser nicht zum tieferen Untergrund hin versickern und es deshalb bei Starkregenereignissen zu Stauwasserbildungen kommen kann. Der Porenraum der hier anstehenden Böden ist hierdurch bereits mit Niederschlagswasser gefüllt, der aufgrund der nachfolgenden bindigen Böden nicht richtig versickern kann.

Aus diesem Grunde wird für die Neubauten eine Stauwasserbegrenzung durch eine Dränanlage vorgesehen. Potenzielle Versickerungseinrichtungen müssen dann einen Mindestabstand von rund 10 m zum Neubau aufweisen, der die Versickerungsfläche flächenmäßig weiter einschränkt.

Aus den vorstehend erläuterten Gründen wird für die hier zu beurteilende Fläche des Baugeländes die Versickerungsfähigkeit aus geotechnischer Sicht als sehr stark eingeschränkt beurteilt und die Einrichtung einer Versickerungsanlage nicht empfohlen.

Schadstoffbelastung

Für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Rotherbaum 37 sind im Altlastenhinweiskataster keine Einträge verzeichnet, insofern liegen keine Hinweise auf nutzungsbedingte Bodenverunreinigungen vor.

Auswirkung der Planung

Die Planung sieht vor, die bestehende Tiefgarage neu zu errichten und hierbei von aus einer voraussichtlichen Aushubsohle (UK Dämmung + Unterbeton + Flächenfilterschicht) auf einer Höhe um vorerst rund NHN -3,0 m aus.

Aufgrund des gegenwärtig bereits anthropogen stark überformten Zustands des Plangebiets sind die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Boden von untergeordneter Bedeutung. Das Schutzgut Boden weist aufgrund des aktuell hohen Versiegelungsgrades eine ebenfalls untergeordnete Bedeutung für die Erfüllung ökologischer Bodenfunktionen auf, so dass durch die Planung keine wesentliche Verschlechterung des Schutzgut Boden zu erwarten ist. Des Weiteren ist ebenfalls nicht von einer Verschlechterung Versickerungsfähigkeit auszugehen, da diese aufgrund des bindigen Geschiebebodens bereits im Bestand nicht vorhanden ist.

Im Hinblick auf die Untergrundverhältnisse ist für den Einbau von unterirdischen Anlagen zu beachten, dass auf eine druckdichte Ausführung zu achten ist, da ansonsten die Gefahr des Aufschwimmens aufgrund von drückendem Stauwasser besteht.