Planunterlagen: Rotherbaum 37 (Neue Rabenstraße)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.10. Entwässerung

Schmutzwasser

Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser kann schadlos und sicher über die in den Straßen Alsterterrasse, Neue Rabenstraße und Warburgstraße vorhandenen Mischwassersiele abgeführt werden. Einleitbegrenzungen liegen nicht vor.

Niederschlagswasser

Im Vorhabengebiet wird das Versickerungspotenzial überwiegend mit sehr eingeschränkt bewertet. Ein geotechnischer Bericht zur Baugrunderkundung und Gründungsempfehlung hat ergeben, dass eine Versickerung aufgrund des überwiegend vorhandenen Lehm- und Mergelhorizonts, auch trotz teilweise vorhandener sandiger Auffüllungen, nicht möglich ist. Aus diesem Grund sind im Vorhabengebiet keine Versickerungsanlagen vorgesehen. Das Regenwasser ist somit in die öffentlichen Siele abzuleiten.

Als Ergebnis einer sielhydraulischen Überprüfung ist von der Hamburger Stadtentwässerung festgelegt worden, dass max. 170 l/s Niederschlagswasser des Vorhabengebietes (Kerngebiet) in das vorhandene Mischwassersielnetz eingeleitet werden dürfen. Aufgeteilt zwischen den angenommenen drei Wirtschaftseinheiten ergeben sich folgende gerundete Einleitbeschränkungen:

  • Wirtschaftseinheit 1 (Haus1): 43,5 l/s
  • Wirtschaftseinheit 2 (Haus 2, 3, 4, 6, 7): 98,5 l/s

(Unterteilung in zwei Teilbereiche zu 49,5 l/s und 49,25 l/s)

  • Wirtschaftseinheit 3 (Haus 5): 28,0 l/s

Die im Folgenden beschriebene Konzeption der Entwässerung zur Sicherstellung der genannten Einleitmenge wird über den Durchführungsvertrag abgesichert.

Darüber hinausgehende Regenwassermengen sind soweit wie möglich im Plangebiet zu belassen bzw. zu bewirtschaften. Die Liegenschaft ist bereits bis auf begrünte Vorzone an der Neuen Rabenstraße fast vollständig mit Gebäuden, Asphaltbefestigungen und vereinzelt Funktionspflaster versiegelt. Da eine Versickerung aufgrund der vorhandenen Bodenstrukturen und der vorgesehenen Unterbauung nur sehr eingeschränkt möglich ist, sieht das Regenwassermanagementkonzept derzeit mehrere Maßnahmen vor:

  • natürliche Versickerung innerhalb der begrünten Vorzone
  • Retentionsflächen in den Außenanlagen und auf den Dachflächen
  • Regenwasserrückhaltung
  • Regenwassernutzung
  • Drainage

Natürliche Versickerung innerhalb der begrünten Vorzone

Das Entwässerungskonzept sieht innerhalb eines Bereiches der begrünten Vorzone in der Wirtschaftseinheit 1 eine bauliche Versickerung in Form von einer großen Rasen-Muldenfläche mit integriertem Drosselablauf vor. Die Standortwahl der Mulde unterlag dabei auch topografischen Gesichtspunkten. Jedoch existiert dort eine nahezu wasserundurchlässige Schicht, weshalb das dort anfallende Regenwasser über Punkteinläufe dem Regenwassertank im Haus 1 zugeführt wird, sofern eine natürliche Versickerung das Regenwasser nicht im ausreichenden Umfang erfolgen kann.

Retentionsflächen in den Außenanlagen und auf den Dachflächen

Durch die auf den neuen Gebäuden bzw. der unterirdischen Anlage vorgesehenen Begrünungen (siehe auch Kapitel 5.11.2) wird sich der Regenwasserabfluss verzögern und leicht reduzieren. Ohne weiteres können die Begrünungen ein 5-jährigiges Regenwasserereignisses aufnehmen. Danach ist das Substrat gesättigt und steht einer weiteren Regenwasseraufnahme nicht mehr zur Verfügung. Folglich kann auf diese Weise die Einleitmengenbegrenzung noch nicht eingehalten werden. Somit ist es erforderlich, das anfallende Regenwasser zunächst zwischenzuspeichern und gedrosselt in die vorhandenen Anschlusssiele zu leiten.

Hierzu werden die Dächer und Decken der herzustellenden Tiefgarage als Einstaudächer ausgebildet, die in der Lage sind ein 100-jähirges Regenwasserereignis aufzunehmen und erstmal zwischen zu speichern. Das in den Außenanlagen, Dachbegrünungen und Einstaudächern zurückgehaltene Regenwasser wird mit einer Wassermenge entsprechend eines 5-jährigen Regenwasserereignisses stark gedrosselt in ein Regenwassertank im Untergeschoss zugeführt. Einzig in der Wirtschaftseinheit 3 kann nur auf dem Gebäudedach von Haus 5, jedoch nicht auf der Tiefgarage unterhalb von Haus 5 ein Retentionsdach ausgebildet werden. Hintergrund ist, dass das Haus 5 mitsamt der darunter befindlichen Tiefgarage erhalten werden, wodurch sich Einschränkungen hinsichtlich einer Doppelkodierung der Freiraumnutzungen ergeben. So ist eine Begrünung und zusätzliche Wasserhaltung aufgrund der geringen Traglastenfähigkeit der Tiefgaragen-Decke nicht möglich. Es kann lediglich ein Substrataufbau ohne Retention von 35 - 50 cm baulich realisiert werden, ohne die Traglastfähigkeit der Tiefgarage zu überlasten. Eine Doppelkodierung der Außenflächen - in diesem Bereich sind es Spielflächen - ist daher nicht möglich. Aus diesem Grunde wird das gesamte Regenwasser der Innenhoffläche des der Wirtschaftseinheit 3 mit ungedrosselten Punkteinläufen auf den Regenwassertank in Haus 5 geleitet.

Um die Retentionsschicht im Bebauungsplan zu sichern wird die Festsetzung § 2 Nummer 15 getroffen, die eine Ausbildung von Retentionsgründächern auf den verschiedenen Gebäudedächern sowie oberhalb der zu schaffenden Tiefgarage vorsieht (siehe Kapitel 5.11.2).

Eine dauerhafte Rückhaltung in den Außenanlagen ist nicht vorgesehen.

Regenwasserrückhaltung

Die Flächen der Dächer sowie der Außenanlagen bieten nicht genügend Speicherraum um das anfallende Regenwasser eines 100-jährigen Regenwasserereignisses solange zurückzuhalten, das dieses anschließend entsprechend der Einleitbeschränkung gedrosselt dem öffentlichen Kanal zugeführt werden kann. Aus diesem Grunde soll zur erforderlichen Rückhaltung des auf allen anderen Dachflächen oder Außenanlagen anfallenden Regenwassers unter dem neuen Kellergeschoß jeder Wirtschaftseinheit ein wasserundurchlässiges Betonbauwerk (Wasserkeller in Form eines Regenwasserrückhaltetanks) hergestellt werden. Diese Regenwasserrückhaltetanks dienen neben der Rückhaltung des Niederschlagswassers auch als Reservoir zur Regenwassernutzung.

Auf Grund der Speicherfähigkeit auf den Dächern und in den Außenanlagen kann die Größe der Tanks in den Untergeschossen stark reduziert werden. Insgesamt werden vier Regenwassertanks vorgesehen, die auf die drei Wirtschaftseinheiten verteilt werden. Die genaue Bemessung der jeweiligen Regenwasser-Rückhalte-Volumen wird gem. DWA-A 117 im Rahmen der Entwurfsplanung vorgenommen.

Regenwassernutzung

Da der Grundwasserleiter sich aufgrund der nicht versickerungsfähigen Bodenstrukturen innerhalb des Vorhabengebietes nicht wieder anreichern kann, wird innerhalb des Plangebiets ein Wasserkreislauf etabliert, der ein weiterer Baustein des Regenwassermanagementkonzeptes ist.

Es ist vorgesehen, aus den Regenwasserrückhaltetanks der jeweiligen Wirtschaftseinheiten das Brauchwasser zur Außenanlagen- und Dachbewässerung zu nutzen. Zur Versorgung der Verbraucher:innen wird über das gesamte Areal ein Brauchwassernetz aufgebaut.

Aufgrund der Rückhaltevolumina ist davon auszugehen, dass der Brauchwasserbedarf etwa zwei Monate lang aus den Regenwassermengen gespeist werden kann. Um die Versorgungssicherheit über längere Trockenperioden zu gewährleisten, erhalten die Rückhaltebecken eine Nachspeisung über das Trinkwassernetz.

Die Verdunstungsverluste des Brunnens werden mit behandeltem Regenwasser aus einem separaten Kleintank (unterhalb der Tiefgarage) nachgespeist. Dieser Kleintank für den Brunnen im Innenhof des Hauses 1 wird von dem Regenrückhaltetank unterhalb der Tiefgarage aufgefüllt. Ergänzt wird der Wasserkreislauf für den Brunnen durch einen Überlauf im Brunnen selbst, wodurch überschüssiges Regenwasser wiederum rezirkulierend in diesen Kleintank zurückfließt.

Drainage

Sofern keine Maßnahmen zur Begrenzung des Stauwassersanstiegs und damit auch zur Begrenzung der auf den Neubau einwirkenden Auftriebskräfte vorgesehen werden, ist aufgrund des in der Baugrubensohle anstehenden Geschiebemergels in den Verfüllungen der Baugrubenseitenräume mit Stauwasserständen bis zur Nähe der jeweils benachbarten OK Gelände (max. rund NHN +8,0 m auf der Seite Neue Rabenstraße) zu rechnen (näheres siehe Kapitel 5.9).

Da in den Verfüllungen der Baugrubenseitenräume wegen des in der Baugrubensohle anstehenden Geschiebemergels ohne Maßnahmen zur Begrenzung des Stauwasseranstiegs, mit Stauwasserständen bis zur Nähe der jeweils benachbarten OK Gelände (max. rund NHN +8,0 m auf der Seite Neue Rabenstraße) zu rechnen ist, wird zur Begrenzung des Stauwasseranstiegs (und damit zur Begrenzung der auf den Neubau einwirkenden Auftriebskräfte) eine Begrenzungsdränage zur Begrenzung des Stauwassers auf rund NHN +4,5 m angeordnet. Das mit der Dränleitung gefasste Niederschlagswasser soll vom Übergabeschacht aus auf die jeweiligen Regenwassertanks innerhalb des Kerngebiets abgeleitet werden. Die Menge des anfallenden Drainagewassers ist bei der Einleitbeschränkung miteinkalkuliert worden.

Damit erfolgt keine Beeinflussung des Grundwassers, sondern es wird ausschließlich in den Baugrubenseitenräumen anfallendes Niederschlags-/Sickerwasser gefasst, dass aufgrund des anstehenden bindigen Bodens nicht versickern kann. Die Fassung und Ableitung dieses Wassers in das Siel ist dann in der Regel zulässig.

Überflutungsnachweis

Der Überflutungsnachweis ist in Deutschland mit der DIN 1986, Gebäude- und Grundstücksentwässerung, Ausgabe 2016, genormt. Nach Ziffer 14.9.2 der Norm ist für Grundstücke mit mehr als 800 m2 abflusswirksamer Fläche ein Überflutungsnachweis zu führen. Dieser ist mindestens für das 30-jährige Regenereignis zu führen. Hierbei sind Regendauern von 5, 10 und 15 Minuten zu berücksichtigen. Falls ein außergewöhnliches Maß an Sicherheit erforderlich ist, empfiehlt die Norm eine Jährlichkeit des Berechnungsregens größer als 30 Jahre zu wählen. Bestehen die Regeneinzugsflächen des Grundstücks größtenteils aus Dachflächen (> 70 %) und nicht schadlos überflutbaren Flächen, ist ebenso der Nachweis für das 100-jährige Regenereignis zu führen. Hierbei sind Regendauern von 5, 10 und 15 Minuten zu berücksichtigen.

Der Dachflächenanteil liegt bei knapp 42 %. Aus diesem Grunde wird für das Plangebiet das 30-jährige Regenereignis zu Grunde gelegt. Hierbei wird der Überflutungsnachweis für jeden Kanalanschluss der Wirtschaftseinheiten 1 - 3 geführt.

Das anfallende Niederschlagswasser wird entsprechend der vorangegangenen Ausführungen für jede Wirtschaftseinheit zurückgehalten. Die notwendigen Rückhaltevolumina für die 5- und 30-jährigen Bemessungsfälle können in jeder Wirtschaftseinheit schadfrei überstaut werden, bspw. durch eine entsprechende Anordnung der Notüberlaufe auf den Dachflächen.

Insgesamt sind die vorgesehenen Rückhaltevolumina so ausreichend dimensioniert, dass sie in der Lage sind ein 100-jähriges Regenereignis rückzuhalten und somit die Überflutungssicherheit gewährleisten.

Insgesamt ist durch die vorgesehene Planung keine Verschlechterung der Entwässerung des Plangebiets zu erwarten. Im Gegenteil wird durch die zu errichtenden Gründächer und die benötigten Retentionsmöglichkeiten eine Modernisierung der Entwässerungseinrichtungen samt Anpassung an die aktuellen Entwässerungsanforderungen erzielt.

5.11. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

5.11.1. Baumschutz

Die bestehenden Baum- und Gehölzstrukturen innerhalb und außerhalb des Plangebietes sind nicht nur hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange relevant, sondern prägen aufgrund ihrer Höhe und Ausformung den Siedlungs- und Straßenraum und werden somit als ortsbildprägend angesehen. Darüber hinaus erfüllen diese Grünbestände eine wichtige Funktion, indem sie die Verkehrslärmimmissionen entlang der Alsterglacis als weniger störend erscheinen lassen sowie Lichtimmissionen der Straßenbeleuchtung und von Kraftfahrzeugen mindern. Zusätzlich unterliegen sie teilweise der Hamburger Baumschutzverordnung. Insbesondere die begrünte Vorzone entlang der Straße Neue Rabenstraße ist mit einem ortsbildprägenden Baum- und Gehölzbestand bestückt und wird erhalten.

Im Rahmen einer Baumbestandserhebung und -kontrolle wurde der Baumbestand im gesamten Plangebiet erfasst und hinsichtlich Entwicklungsphase, Zustand (Befund), Erhaltungswürdigkeit (Maßnahme und Status) beurteilt. Es wurden insgesamt 56 Bäume aufgenommen.

Von den nach Baumkontrolle insgesamt 56 als geschützt gemäß Hamburger Baumschutz-verordnung aufgeführten Gehölzen werden 21 als erhaltenswert/ortsbildprägend eingestuft.

Die verbleibenden 35 Bäume sind entweder nur bedingt oder nicht erhaltungswürdig. Hierunter fallen auch 16 kastenförmig geschnittene Platanen an der Warburgstraße sowie 2 weitere kastenförmig geschnittene Platanen im Kreuzungsbereich Alsterterrasse und Warburgstraße, die als bedingt erhaltungswürdig beurteilt werden. Ihr Ersatz mit einer Neupflanzung kann in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen und mit ähnlichem straßenraumbildendem Effekt realisiert werden. Ferner hat die Zustandsbeurteilung ergeben, dass die Kastenplatanen über einzelne, jedoch nicht bestandsgefährdende, Schäden verfügen.

Zusätzlich zur Baumkontrolle sind für bestimmte Einzelbäume Wurzelraumuntersuchungen durchgeführt worden, da das Bauvorhaben mit seinen Verbaumaßnahmen teilweise in den Kronentraufbereich und somit in deren Schutzbereich hineinragt. Hierbei wurde geprüft, ob die Gebäudeerstellung baumverträglich realisierbar ist oder ob gegebenenfalls Bäume zur Realisierung des Bauvorhabens gefällt werden müssen. Bäume, bei denen die Baumaßnahmen absehbar einen nicht vertretbaren Eingriff in den Kronenraum darstellt und die deshalb entnommen werden müssen, sind nicht untersucht worden. Aus diesem Grunde beschränkt sich die Wurzelraumuntersuchung auf insgesamt vier Bäume.

Die Durchführung der Wurzelsuchgrabungen an den ausgewählten vier Bäumen:

  • Nr. 14 und 15 | Kastenplatanen an der Warburgstraße,
  • Nr. 40 und 45 | Rotbuchen im nördlichen Bereich der begrünten Vorzone an der Neuen Rabenstraße

ergab größtenteils ein sehr geringes Wurzelvorkommen, das aus fachlicher Sicht zurückgeschnitten werden kann (für die Zuordnung der Bäume vergleiche die Nummerierungen im Gutachten zum Zustand, zur Erhaltungswürdigkeit und zur Erhaltungsmöglichkeit des vom Neubauvorhaben potentiell betroffenen Baumbestands).

Von den Verbaumaßnahmen sind auch die 16 Kastenplatanen an der Warburgstraße betroffen. Der Erhalt ist bei 13 Bäumen nicht möglich. Einzig bei drei Kastenplatanen (Baum Nr. 14, 15 und 16) kann der weitere Erhalt nach Betrachtung des Wurzelraumes als realisierbar eingestuft werden. Die den Straßenraum prägende Baumreihe soll aus stadtgestalterischen Gründen erhalten bleiben, auch wenn sie im Zuge der geplanten Baumaßnahmen entfernt wird. Die Anpflanzung von neuen Bäumen, die einen höheren Beitrag zum Klima- und Artenschutz leisten, könnte eine sinnvolle Alternative zum Erhalt der drei Kastenplatanen sein. So sind z.B. Zierkirschen für Insekten, besonders für Bienen und Schwebfliegen, bedeutsam, verschatten mit ihrer dichten Krone zuverlässig die Umgebung und tragen so sehr positiv zum Mikroklima und dem Naturhaushalt bei.

An Baum Nr. 40 sind Rückschnittmaßnahmen zur Einbringung der Bohrpfahlwand erforderlich, diese sind jedoch baumfachlich als noch vertretbar zu beurteilen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auf diese Weise die Gesamtbuchengruppe als Ensemble erhalten werden kann.

Der Baum mit der Nummer 45 kann mit leichten seitlichen Kroneneinkürzungen ohne weitere Schutzmaßnahmen erhalten bleiben, da sich kein Wurzelwerk innerhalb bzw. an der vorgesehenen Verbaulinie befindet.

Insgesamt müssen für die Umsetzung des städtebaulichen Konzepts 26 nach Baumschutzverordnung geschützte Bäume genehmigungspflichtig entfernt werden, von denen ein Baum bereits abgestorben ist (Baum Nr. 20) und für zwei Bäume eine Entnahme empfohlen wird. Hierbei handelt es sich um 18 kastenförmig geschnittene, drei kleinkronige, vier mittelgroßkronige Bäume sowie einen großkronigen Baum, die nach den Regelungen der Hamburgischen Baumschutzverordnung zu ersetzen sind. Die vom Bauvorhaben nicht wesentlich beeinträchtigten drei Kastenplatanen werden ebenfalls entnommen, da ihre gestalterische bzw. architektonische Wirkung nach Entnahme der anderen 13 Kastenplatanen nicht mehr gegeben ist. Es ist sinnvoller, entlang der Warburgstraße eine neue Baumreihe als Reminiszenz an die vorherigen Kastenplatanen anzupflanzen. Die erhaltenswerten Bäume bleiben mit Ausnahme von zwei Bäumen (Feldahorn, Silberahorn) allesamt erhalten.

Der gutachterlich ermittelte Ersatzbedarf gemäß der Baumschutzverordnung beläuft sich auf insgesamt 38 kleinkronige, 7 mittelgroßkronige und 7 großkronige Bäume, die entweder im Plangebiet nach den Vorgaben der Festsetzung § 2 Nummer 14 der Verordnung anzupflanzen sind oder für die ein Ersatzgeld zu zahlen ist.

Im Rahmen der Planung sind 52 Neupflanzungen im Vorhabengebiet vorgesehen.

Erhalt von Bäumen

Für die im westlichen Bereich des Plangebiets am der Straße Neue Rabenstraße vorhandenen Baumgruppen wird in der Planzeichnung ein Erhaltungsgebot in Form von Symbolen mit Bindung für die Erhaltung von Einzelbäumen festgesetzt. Der vorhandene Bewuchs ist neben seiner naturschutzfachlichen Bedeutung ortsbildprägend und daher zu erhalten und bei Abgang nach den Regelungen der Baumschutzverordnung bzw. nach § 2 Nummer 14 der Verordnung nachzupflanzen.

Anpflanzung von Bäumen

Im Rahmen des baulichen Gesamtkonzepts sollen außerdem die nachfolgend beschriebenen Neuanpflanzungen vorgenommen werden. Das Freiraumkonzept als Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplanes sowie vertragliche Regelungen sichern und gewährleisten darüber hinaus eine Durchgrünung des Quartiers. Der Ersatz der 21 zu entnehmenden Einzelbäume wird über die Baumschutzverordnung und das nachgelagerte Genehmigungsverfahren geregelt.

Im Rahmen der Planung sind 50 neue Bäume vorgesehen. Diese sollen sowohl im Bereich der Innenhöfe und im Bereich der westlichen und östlichen Grundstücksgrenze entstehen. Es ist damit eine gleichmäßige Durchgrünung des Plangebiets sichergestellt, die die Freiraum- und damit Aufenthaltsqualität für die künftigen Beschäftigten und Bewohner:innen sowie ökologisch sinnvolle Strukturen gewährleistet. Die Anpflanzung von 12 Einzelbäumen erfolgt als Ersatz der durch das Bauvorhaben zu entnehmenden Kastenplatanen entlang der Straße Warburgstraße und dient als Teilausgleich für die entnommenen Kastenplatanen. Ziel der Planung ist es. dass weiterhin eine Baumreihe als architektonisches Gestaltungselement das Vorhabengebiet prägt. Darüber hinaus weist die Warburgstraße mit Ausnahme der drei Straßenbäume an der Ecke Warburgstraße/Alterterrasse nur einen sehr geringen Baumbestand auf. Zur Vermeidung von zusätzlichen kleinklimatischen Auswirkungen soll der Grünbestand entlang der Warburgstraße erhalten bleiben sowie ein durchgrüntes Quartier realisiert werden, weshalb mittels Linien zum Anpflanzen von Bäumen eine Wiederbegrünung der Warburgstraße planungsrechtlich gesichert wird. Um die künftige Anordnung der Baumanpflanzungen innerhalb des Anpflanzgebotes entsprechend des Freiraumkonzeptes gestalten zu können, wird festgesetzt, dass

Auf der mit „(E)“ bezeichneten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen sind mindestens 9 und auf der mit „(F)“ bezeichneten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen sind mindestens 3 standortgerechte Laubbäume anzupflanzen (§ 2 Nummer 13 der Verordnung)

Auf diese Weise wird eine Wiederbegrünung der Warburgstraße und des Vorhabengebietes gewährleistet. Ferner bleibt für die Freiraumplanung genügend Flexibilität, um diese im Einklang mit den Zuwegungen zu den Gebäuden anzuordnen. Durch die Linie zum Anpflanzen von Bäumen wird zudem eine reihenförmige Anordnung der Baumanpflanzungen vorgegeben und damit das Gestaltungsprinzip der Kastenplatanen fortgeführt.

Zusätzlich sieht die Freiraumplanung die Anlegung von Heckenstrukturen vor. Diese können bei Einhaltung vom bestimmten Pflanzqualitäten als Ausgleich für die zu entnehmenden Bäume im Sinne der Baumschutzverordnung fungieren. Im Durchführungsvertrag werden die Mindeststandards für Heckenpflanzen verbindlich geregelt. Gleiches gilt für den Ausgleich der zu entnehmenden Bäume nach den Regelungen der Hamburgischen Baumschutzverordnung, die entweder im Plangebiet mittel Neuanpflanzungen oder über Ersatzzahlungen kompensiert werden können.

Die Festsetzungen und ergänzenden vertraglichen Regelungen werden aus gestalterischen, ökologischen und kleinklimatisch-lufthygienischen Gründen getroffen. Die Baumpflanzungen dienen der Gliederung und optischen Einbindung des Gebäudekomplexes in sein Umfeld. Gehölze wirken bei dem geplanten hohen Versiegelungsgrad durch Verschattung ausgleichend auf die kleinklimatisch in gewisser Weise extreme Situation versiegelter Flächen und filtern Staub- und Schadstoffe aus der Luft. Die Baumpflanzungen leisten einen Beitrag zur Stabilisierung der örtlichen Klimaverhältnisse und schaffen eine Mindestausstattung des Plangebiets mit ökologisch wirksamen Strukturen. Ebenfalls schaffen die Anpflanzungen Lebensräume für die heimische Tier- und Pflanzenwelt und tragen zur Vernetzung und Stabilisierung des Naturhaushaltes bei.

Die Arten sind gemäß § 2 Nummer 14.1 der Verordnung standortgerecht zu wählen. Im Freiraumkonzept werden Vorschläge zu möglichen Baumarten getätigt.

Um angemessene Standards für den Erhalt der Bäume und für die Baumneupflanzungen zu sichern, setzt der Bebauungsplan darüber hinaus Folgendes fest:

Für die zum Erhalt und zur Anpflanzung festgesetzten Bäume und für Ersatzpflanzungen von Bäumen gelten folgende Vorschriften:

14.1 Es sind standortgerechte Laubgehölzarten zu verwenden.

14.2 Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen.

14.3 Für anzupflanzende Bäume sind Baumgruben mit gut durchwurzelbarem Baumsubstrat in einem Volumen von mind. 12 m³ herzustellen.

14.4 Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Sofern von diesen 12 m² zwingend Teilbereiche befestigt werden müssen, sind Tiefen- und Grabenbelüftung einzubauen sowie eine mindestens 14 m³ große durchwurzelbare Baumgrube mit überbaubarem Baumgrubensubstrat herzustellen.

14.5 Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind der Charakter und der Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu erhalten.

14.6 Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronen- und Wurzelbereich nur ausnahmsweise zulässig.“ (§ 2 Nummer 14 der Verordnung)

Die Verwendung von standortgerechten Laubgehölzen stellt sicher, dass Hecken und Bäume als Nahrungs- und Rückzugsräume für die im Gebiet vorkommenden Vogel- und Insektenarten geeignet sind. Es können sowohl heimische wie auch nicht einheimische Gehölzarten verwendet werden, sofern sie für den Standort Stadtraum geeignet sind und das vorhandene Lebensraumgefüge ergänzen. Hierbei soll eine gesunde Mischung entstehen, die einerseits in der Lage ist mit ihren Blüten- und Fruchtbeständen als eine Nahrungsquelle und damit Lebensgrundlage für die einheimische Tierwelt zu dienen. Anderseits soll den Auswirkungen des Klimawandel auf die einheimische Flora Rechnung getragen werden, indem auch nicht heimische Laubgehölze mit einer hohen Klimaresilienz verwendet werden können. Mit einer gesunden Mischung aus heimischen und nicht heimischen Laubgehölzen soll eine resiliente Begrünung ermöglicht werden. Bedingung für eine langlebige Begrünung ist, dass sie mit den vorhandenen Standortbedingungen geeignete Wuchsbedingungen vorfinden. Aus diesem Grunde sollen nur standortgerechte Laubgehölze verwendet werden.

Die vorgegebene Pflanzqualität dient dem Ziel, dass die gewünschten gestalterischen, ökologischen und klimatischen Wirkungen in angemessener Zeit erreicht werden. Durch das festgesetzte Vegetationsvolumen von mindestens 12 m3 pro Baum wird sichergestellt, dass den Bäumen auch nach einer Anwachsphase ausreichender Entwicklungsraum zur Verfügung steht und ein Ausfall vermieden werden kann. Dies gilt auch für Bäume auf unterbauten Flächen. Hier ist der Substrataufbau von mindestens 100 cm Stärke auf einer Fläche von mindestens 12 m² (= mindestens 12 m³) notwendig, um ein Mindestmaß an durchwurzelbarem Boden für die Standsicherheit und Wasserverfügbarkeit und damit ein gutes und langfristiges Gedeihen sicherzustellen. Diese Wuchsbedingungen sind insbesondere für großkronige Bäume erforderlich. Aufgrund der vorhandenen Topografie und technischen Sachzwängen für die Errichtung der Tiefgarage kann jedoch auf der Tiefgarage nicht überall eine Substratstärke von 1 m für anzupflanzende Bäume geschaffen werden. Aus diesem Grunde werden für klein- und mittelkronige Bäume ausnahmsweise eine Substratstärke von 0,8 m zugelassen (vgl. § 2 Nummer 16 der Verordnung und im Kapitel 5.11.2).

Sofern es erforderlich ist, Vegetationsflächen der Baumgrube teilzubefestigen, ist eine Tiefen- und Grabenbelüftung in die Baumgrube zu integrieren sowie eine mindestens 14 m3 große durchwurzelbare Baumgrube zu schaffen. Auf diese Weise soll trotz einer Teilbefestigung der Baumgrube ein Mindestmaß an Wasser- und Luftverfügbarkeit für anzupflanzende Bäume erhalten bleiben. Ebenfalls wird mit einer ausreichenden Belüftung und Wasserverfügbarkeit ein Anheben des Oberbodenbelags durch Baumwurzeln vermieden. Hintergrund ist, dass sich Baumwurzeln generell Bodenschichten mit einer guten Sauerstoff- und Wasserversorgung suchen, welche sie unter anderem in Sand- oder Splittbetten von Oberbodenbelägen vorfinden.

Um den Charakter der Anpflanzung langfristig zu sichern, wird geregelt, dass die Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sind. Alle Regelungen gelten auch bei einem ggf. erforderlich werdenden Ersatz für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume.

Geländeaufhöhungen im Bereich von Bäumen sollten vermieden werden, da sie zu einer Ver-dichtung des Bodens und des Wurzelraumes führen, der in seiner Ausdehnung dem Kronen-bereich zuzüglich 1,5 m entspricht. Die Sauerstoffversorgung der Feinwurzeln wird gestört, und die Zerstörung der belebten Bodenzone wirkt sich negativ auf die Vitalität der Bäume aus. Abgrabungen sollten vermieden werden, weil sie zu erheblichen Wurzelverlusten, damit zu einer verminderten Nährstoff- und Wasserversorgung und in Folge zu einer Schwächung der betroffenen Bäume und in der Folge sogar bis zum Absterben führen. Auch kann durch Beseitigung statisch wichtiger Wurzeln die Standfestigkeit gefährdet werden. Straßenverkehrsflächen sind ausgenommen, da gegebenenfalls Aspekte der Verkehrssicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs Vorrang haben.

Eingriffe in den Wurzelraum können jedoch z.B. für Geländeanpassungen, für die Herrichtung von Platz- und Wegeflächen oder für die Verlegung unterirdischer Leitungen nicht immer voll-ständig vermieden werden. Unvermeidbare Maßnahmen im Wurzelbereich müssen in diesen Fällen von der zuständigen bezirklichen Fachdienststelle genehmigt, baumverträglich gemäß der hierfür gültigen DIN 18920:2014-07 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ (im Folgenden DIN 18920; Einsichtnahmestelle: Staatsarchiv, Kattunbleiche 19, 22041 Hamburg) durchgeführt und dementsprechend von einer Fachbauleitung Baumschutz festgelegt und begleitet werden. Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass betroffene Wurzeln entweder durch schonenden Bodenaushub z.B. in Handschachtung erhalten werden können oder dass bei unvermeidbaren Wurzeleinkürzungen keine bleibenden Schäden im Wurzelraum verbleiben (z.B. Wurzel-Vorhänge). Gegebenenfalls sind unterirdische Leitungen in ausreichender Tiefe unter dem Wurzelraum zu pressen.

Zum Schutz der Bestandsbäume sind Baumschutzmaßnahmen nach DIN 18920 (Einsicht-nahmestelle: Staatsarchiv, Kattunbleiche 19, 22041 Hamburg) vor Beginn der Baumaßnahme durchzuführen und ggf. ein Baumgutachter zu beteiligen, um einen angemessenen Schutz der Bäume zu gewährleisten.