Auf das Plangebiet wirken Lärmbelastungen ausgehend von den umliegenden Straßen, der Bahntrasse im Süden sowie dem umliegenden Gewerbe ein. Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurden die Entwicklung des Straßenverkehrs- und Schienenverkehrslärms auf das Plangebiet und die Auswirkungen des durch das Bauvorhaben induzierten Zusatzverkehrs sowie die Geräuschauswirkungen durch die vorgesehenen gewerblichen Nutzungen auf das Planvorhaben und sein Umfeld untersucht.
Grenz- oder Richtwerte, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sind für die Bauleitplanung normativ nicht festgelegt. Welcher Lärm noch zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der durch die Gebietsart und durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit. Die Schutzwürdigkeit wird dabei vor allem durch den Gebietscharakter und durch dessen Vorbelastung bestimmt. Im Rahmen des Abwägungsgebots wurde daher geprüft, in welcher Weise für die geplanten Nutzungen Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden müssen, um Belastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärm auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.
Zur Beurteilung des Verkehrslärms wird im „Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung“ auf die Immissionsgrenzwerte der jeweiligen Gebietskategorie der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334). verwiesen. Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentlichen Änderungen von Straßen- und Schienenwegen und ist damit nicht direkt in der Bauleitplanung anwendbar, wird allerdings als Orientierungshilfe für die Beurteilung der zu erwartenden Lärmbelastung herangezogen. Die in der 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte für Kerngebiete (MK), betragen 64 dB(A) tags (06-22 Uhr) und 54 dB(A) nachts (22-06 Uhr).
Gemäß der Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.17 B5), die bei der Bewertung von Gewerbelärm heranzuziehen ist, betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden im Kerngebiet (MK) 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts und im allgemeinen Wohngebiet (WA) 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Gemäß TA Lärm ist für die Nacht die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel (LNS: lauteste Nachtstunde) maßgebend.
Verkehrslärm
Innerhalb des Plangebietes
An den Gebäudefassaden der geplanten Bebauung kommt es aufgrund der zentralen Lage in Hamburg zu Verkehrslärmbelastungen, die sich hauptsächlich aus dem südwestlichen Kreuzungsbereich, den direkt angrenzenden Erschließungsstraßen und den Schienenstrecken im Bereich des Bahnhofs Dammtor ergeben. Aus diesem Grunde werden die Schallimmissionen als energetische Summe aus Straßen- und Schienenverkehr ausgewiesen.
In Abstimmung mit der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Hansestadt Hamburg werden die vorliegenden DTV-Verkehrsstärken zur Berücksichtigung der zukünftigen Verkehrsentwicklung mit 20 % beaufschlagt. Die Umrechnung des Schwerverkehrs erfolgt mit Hilfe der Verhältnisse der jeweiligen Straßenart entsprechend der RLS-19, da keine detaillierten Angaben vorliegen. Südlich vom Bauvorhaben befindet sich in etwa 150 m Entfernung der Bahnhof Dammtor, wo sowohl Personen- wie auch Güterverkehre abgewickelt werden. Die Prognosewerte beziehen sich auf das Jahr 2030.
Die entsprechenden Berechnungen ergeben Verkehrsimmissionen innerhalb des Vorhabengebietes mit Tagpegeln von bis zu 64 dB(A) und Nachtpegel von bis zu 58 dB(A). Die Immissionsgrenzwerte entsprechend der 16. BImSchV für Kerngebiete (MK) von 64 dB(A) im Tagzeitraum (06-22 Uhr) werden durchweg eingehalten. Dagegen werden im Nachtzeitraum (22-06 Uhr) die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Kerngebiete (MK) von 54 dB(A) an den Gebäudefassaden von Haus 1 und 2 teilweise überschritten. Diese Überschreitungen treten an der West- und Südfassade von Haus 1 und an der Westfassade 2 auf. Die höchsten Lärmbelastungen ergeben sich an Gebäudefassaden in Richtung der Straßen Neue Rabenstraße und Alsterterrasse. An den lärmabgewandten Gebäudefassaden innerhalb des Plangebiets werden deutlich geringere Beurteilungspegel erreicht.
In dem Plangebiet sind überwiegend gewerbliche Nutzungen vorgesehen, bei denen kein erhöhter nächtlicher Schutzbedarf besteht. Jedoch sind in Kerngebieten gemäß § 7 BauNVO grundsätzlich auch Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans und ausnahmsweise auch Wohnungen die nicht unter die eben genannten fallen zulässig. Darüber hinaus sind im nördlichen Teilbereich des Plangebietes ebenfalls Wohnnutzungen geplant, für die der nächtliche Schutzanspruch zu berücksichtigen ist. Die Grenzwerte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht, die zur Beurteilung einer potenziellen Gesundheitsgefährdung bei einem dauerhaften Wohnaufenthalt herangezogen werden, sind an allen repräsentativ untersuchten Immissionsorten unterschritten. Insbesondere werden an den Häusern 5 und 6, für die eine Wohnnutzung vorgesehen ist, keine nächtliche Immissionsgrenzwertüberschreitungen prognostiziert.
Zur Bewältigung der partiellen nächtlichen Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes von 54 dB(A) an den Häusern 1 und 2 sind besondere Regelungen für den Schutz möglicher Wohnungen erforderlich. Wohn- und insbesondere Schlafräume sind durch geeignete Grundrissgestaltung den weniger belasteten Gebäudeseiten zuzuordnen. Büronutzungen finden vor allem tagsüber statt, weshalb keine Regelungen zum Schutz von gesunden Arbeitsverhältnissen notwendig sind, da die Richtwertüberschreitungen nur nachts auftreten. Der Bebauungsplan nimmt daher folgende Festsetzung auf:
„An den mit „(D)“ gekennzeichneten Gebäudeseiten sind die Wohn- und Schlafräume durch Anordnung der Baukörper oder geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten anzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.“ (§ 2 Nummer 12 der Verordnung)
Da in den Bereichen des Plangebiets von Haus 1, 2, 3, 4 und 6 zu den Nachtstunden qualifizierte lärmabgewandte Seiten vorhanden sind und die Gesundheitsschwellenwerte nicht überschritten werden, wird gemäß „Leitfaden Lärm“ die sogenannte „allgemeine Lärmschutzklausel“ festgesetzt. Der Immissionsgrenzwert nachts nach 16. BImSchV kann an den lärmabgewandten Seiten der Wohngebäude eingehalten werden. Es sind daher die Aufenthaltsräume (Wohn- und Schlafräume) zu den lärmabgewandten Seite zuzuordnen. Als gängige Lösung zur Reduktion von Lärmbelastungen sind durch die Ausrichtung von Aufenthaltsräumen zur lärmabgewandten Fassade für diese Gebäude praktikabel und werden durch die Festsetzung planungsrechtlich gesichert. Falls nicht alle Wohn- und Schlafräume aufgrund der erforderlichen Gebäudekonfiguration und vorgesehenen Wohnungsgrößen an die lärmabgewandte Seite zugeordnet werden können, sind vorrangig die Schlafräume der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen; diese Räume müssen mindestens ein Fenster mit Öffnungsmöglichkeit an dieser Seite haben. Für die Aufenthaltsräume, deren Anordnung an die lärmabgewandte Seite nicht möglich ist, ist ein ausreichender baulicher Schallschutz an den Fassaden zu errichten und im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Da die Anforderungen der diesbezüglich relevanten DIN 4109-1 von allen neu zu errichtenden baulichen Anlagen einzuhalten sind, ist eine explizite Festlegung in der textlichen Festsetzungen entbehrlich. Mit Hilfe dieser Festsetzung können auf diese Weise gesunde Wohnverhältnisse gesichert werden.
Außerhalb des Plangebietes
Für die Bebauung außerhalb des Plangebiets werden die Immissionen des Prognose-Nullfalls mit der aktuell vorhandenen Bebauung und des Prognose-Planfalls mit der geplanten Bebauung ermittelt und anschließend verglichen. Hierdurch ist eine konkrete Aussage möglich, wie hoch die zu erwartende Erhöhung der Schallimmissionen aus dem zusätzlichen entstehenden Verkehr an den Nachbargebäuden infolge der Neubebauung ist.
An den Nachbargebäuden kommt es infolge der zusätzlichen Verkehrsbelastung und der im Vergleich zur Bestandsbebauung etwas höheren Gebäude zu Erhöhungen der Verkehrslärmbelastung von bis zu 1,2 dB(A) am Tag und 0,9 dB(A) in der Nacht. Es werden somit durch die Erhöhung des Verkehrsaufkommens die Beurteilungspegel um weniger als 3 dB(A) erhöht. Durch die künftige Bebauung und den Zusatzverkehr durch das Bauvorhaben ergibt sich keine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV. Es sind folglich keine Festsetzungen zum Lärmschutz erforderlich. Auch die Grenzwerte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht werden an keinem der repräsentativ untersuchten Immissionsorten erstmalig erreicht oder überschritten.
Gewerbelärm
Das Planvorhaben sieht die Fortführung der Büronutzung ergänzt um Wohnnutzung vor. Sie führt in diesem Sinne das vorhandene Nebeneinander zwischen Wohnen und Arbeitsstätten in der näheren Umgebung weiter fort.
Auf Grundlage der vorliegenden Planung wurde die grundsätzliche Verträglichkeit der geplanten Nutzung innerhalb und außerhalb des Plangebietes untersucht und geprüft, ob immissionsschutzrechtliche Konflikte in der Nachbarschaft zu erwarten sind. Grundsätzlich sind alle gewerblichen Anlagen innerhalb des Plangebietes gemäß der TA Lärm auszulegen. Als Schallemissionsquellen innerhalb des Plangebiets sind die Tiefgaragenzufahrten, der Anlieferungsbereich sowie die haustechnischen Anlagen auf den Dächern zu berücksichtigen.
Für das Plangebiet wird die Nutzungsart Kerngebiet festgesetzt, weshalb die Richtwerte für Kerngebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für die Beurteilung der gewerblichen Lärmemissionen innerhalb des Plangebietes anzunehmen sind. Da die Beurteilungspegel maximal 57 db(A) tags und 44 db(A) nachts betragen, werden diese ohne weiteres eingehalten.
Es sind ferner keine Beeinträchtigungen der im Plangebiet entstehenden Nutzungen durch von außen einwirkenden Gewerbelärm anzunehmen. Im Vergleich zur aktuell vorhandenen Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans bzw. in dessen näheren Umgebung ändert sich die Schutzbedürftigkeit der geplanten Bebauung nicht. Auch hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit verändert sich die Nutzungsart nicht wesentlich. Es sind wie im Baustufenplan zuvor auch Büro- in Kombination mit Wohnnutzungen zulässig, die dem Typus eines Kerngebietes entsprechen. Wohnnutzungen bzw. andere störempfindliche und schützenswerte Nutzungen innerhalb eines ausgewiesenen Kerngebietes haben die im Kerngebiet vorgesehenen und damit kerngebietstypischen Nutzungen mitsamt ihren spezifischen Störungen grundsätzlich hinzunehmen. Ebenfalls kann angenommen werden, dass in der Umgebung vorhandene gewerbliche Betriebe im Zuge des Bauantrags entsprechende Einzelnachweise hinsichtlich ihrer Lärmemissionen erbringen mussten und gegebenenfalls Auflagen zum Lärmschutz erhalten haben. Dementsprechend ist keine detaillierte Untersuchung des Gewerbelärms notwendig, der ggf. von außerhalb auf das Plangebiet einwirkt.
Nördlich und östlich grenzen Wohnbebauungen an das Plangebiet an, die einem Allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen sind. Südlich vom Plangebiet befinden sich Bürogebäude, die sich in einem Kerngebiet befinden. Zur Betrachtung der immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen der geplanten gewerblichen Nutzungen auf die nähere Umgebung (außerhalb des Plangebietes) sind somit die Richtwerte der TA Lärm für Kerngebiete (MK) von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts und für allgemeine Wohngebiete (WA) 55 dB(A) tags und 40 dB(A) herangezogen worden.
Die durch den Gewerbelärm entstehenden Beurteilungspegel an den Gebäudefassaden der Nachbargebäude (außerhalb des Plangebietes), die als Kerngebiet einzuschätzen sind, ergeben Tagespegel von insgesamt bis zu 53 dB(A) und Nachtpegel von insgesamt bis zu 44 dB(A). An den Gebäudefassaden der Nachbargebäude (außerhalb des Plangebietes), die als allgemeine Wohngebiete einzuschätzen sind, ergeben sich durch den Gewerbelärm Tagespegel von insgesamt bis zu 48 dB(A) und Nachtpegel von insgesamt bis zu 33 dB(A). Konkret liegen entlang der Straße Neue Rabenstraße 3,13 und 25 die Beurteilungspegel zwischen 44 und 51 dB(A) tags und zwischen 26 und 44 dB(A) nachts. An der Straße Alsterterrasse 2, 5 und 10 werden mit Beurteilungspegeln von 47 bis 53 dB(A) tags und mit 31 und 39 dB(A) nachts geringere Werte erreicht. An der Warburgstraße 8, 12, 16, 26, 28, 30b und 35 bewegen sich die Beurteilungspegel zwischen 38 bis 48 dB(A) tags und zwischen 26 und 33 dB(A) nachts.
Diese Werte können mit Hilfe von folgenden Schutzmaßnahmen erreicht werden, die in die Berechnung der oben beschriebenen Beurteilungspegel für Gewerbelärm schon berücksichtigt worden sind:
- Im Nachtzeitraum werden die haustechnischen Anlagen auf den Dächern (Rückkühler) lediglich mit reduzierter Betriebslast betrieben.
Die Immissionsrichtwerte für Kerngebiete (MK) und allgemeine Wohngebiete (WA) der TA Lärm werden mit Hilfe dieser Schutzmaßnahmen im Tag- und Nachtzeitraum in Abhängigkeit der einzelnen Gebietsart (MK/WA) außerhalb des Plangebietes eingehalten.
Ebenso werden die zulässigen Spitzenpegel an den repräsentativ untersuchten Immissionsorten mit dieser Schutzmaßnahmen überall eingehalten.
Es sind keine weiteren Festsetzungen zum Lärmschutz notwendig, da erforderliche Lärmschutzmaßnahmen vertraglich gesichert werden.